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Document 31979H0167

79/167/EGKS, EWG, Euratom: Empfehlung des Rates vom 5. Februar 1979 über die Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden in der Gemeinschaft

ABl. L 37 vom 13.2.1979, p. 25–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1979/167/oj

31979H0167

79/167/EGKS, EWG, Euratom: Empfehlung des Rates vom 5. Februar 1979 über die Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1979 S. 0025 - 0026
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0134


EMPFEHLUNG DES RATES vom 5. Februar 1979 über die Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden in der Gemeinschaft (79/167/EGKS, EWG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 17. Dezember 1974 betreffend Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik für 1985 (4) hat der Rat das Ziel gebilligt, die Steigerungsrate des Energieverbrauchs für die Gemeinschaft insgesamt so zu senken, daß der Verbrauch um 15 v.H. unter der im Januar 1973 angestellten Vorausschätzung liegt. Am selben Tag verabschiedete der Rat eine Entschließung für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der rationellen Energienutzung (5).

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 6./7. Juli 1978 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten als Ziel beschlossen, die Relation zwischen der Zuwachsrate des Energieverbrauchs und der Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts in der Gemeinschaft bis 1985 auf durchschnittlich 0,8 zu senken.

Es wird angenommen, daß bis zum Jahr 1985 durch Investitionen zur Verbesserung der Wärmedämmung in Gebäuden, zur Verminderung unnötiger Luftströmungen und zur Steigerung der Wirksamkeit von Heiz- und Kühlsystemen beträchtliche zusätzliche Energieeinsparungen erzielt werden können.

Derartige Investitionen kommen sowohl der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit als auch den direkt Betroffenen zugute, denn sie verringern den Energiebedarf, leisten einen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, schaffen zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten und tragen dazu bei, die Devisenkosten der Energieeinfuhren zu vermindern.

Während sich einige der Vorteile kurzfristig gesehen in einem höheren Komfort niederschlagen können, werden künftige Anhebungen der Energiepreise weniger hart für die Bevölkerung sein und einen geringeren Inflationsdruck verursachen, wenn sämtliche bestehenden Gebäude am Ende dieses Jahrhunderts einem verhältnismässig hohen Standard an Wärmedämmung gerecht werden.

Damit diese Vorteile erreicht werden können, müssen sich alle Mitgliedstaaten zu sofortigen, umfassenden Aktionsprogrammen verpflichten.

Ein ständiges Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um den anteiligen Beitrag der Programme der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft zu bestimmen und den Erfahrungsaustausch zu erleichtern - (1)ABl. Nr. C 138 vom 11.6.1977, S. 4. (2)ABl. Nr. C 266 vom 7.11.1977, S. 55. (3)ABl. Nr. C 287 vom 30.11.1977, S. 3. (4)ABl. Nr. C 153 vom 9.7.1975, S. 2. (5)ABl. Nr. C 153 vom 9.7.1975, S. 5.

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1. im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 vorgesehenen Programmen eine Politik zur Energieeinsparung zu betreiben, die darin besteht, durch wärmetechnische Verbesserung von Gebäuden den Energiebedarf zu verringern.

Diese Politik wird im Rahmen eines mindestens vierjährigen Programms beschlossen, das den Veränderungen in den sozialen, wirtschaftlichen und klimatischen Gegebenheiten Rechnung trägt. Maßgebend für die Durchführung dieses Programms sind die Erfordernisse der kurzfristigen Wirtschaftspolitik und das Vorhandensein öffentlicher Mittel.

Unbeschadet der Aufteilung der Verantwortung auf die Zentral- oder Bundesregierung und die regionalen und lokalen Behörden beschließen die Mitgliedstaaten, welche Arten von Gebäuden in das Aktionsprogramm einzubeziehen sind ; Vorrang ist dabei einer wesentlichen Verbesserung von Gebäuden einzuräumen, die von öffentlichen Verwaltungen direkt kontrolliert und bewirtschaftet werden, sowie von Wohnhäusern;

2. die unter Nummer 1 geschilderten Programme bis 31. Dezember 1979 zu verabschieden und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

Der Rat überprüft die Anwendung dieser Empfehlung in regelmässigen Zeitabständen, und zwar erstmals spätestens am 31. August 1980.

Diese Überprüfung erfolgt anhand eines Berichtes und notwendiger Vorschläge, welche die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament zuleitet. In dem Bericht wird die Kostenwirksamkeit von Investitionen zur Senkung des Energiebedarfs für Gebäude in der Gemeinschaft und der relative Beitrag der Programme der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Komfortstandards analysiert.

Die Kommission veranstaltet im Rahmen des Energieausschusses geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, - um die im vorstehenden Absatz genannten Berichte zu erstellen;

- um einen Informationsaustausch über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Empfehlung zu erleichtern, der den Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Programme von Nutzen sein könnte.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. MEHAIGNERIE

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