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Document 31979D0703

    79/703/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG sowie gemäß Titel III und IV der Richtlinie 72/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 207 vom 15.8.1979, p. 32–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/703/oj

    31979D0703

    79/703/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG sowie gemäß Titel III und IV der Richtlinie 72/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 207 vom 15/08/1979 S. 0032 - 0033


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG sowie gemäß Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/703/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2), insbesondere auf den Artikel 9 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), insbesondere auf den Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die französische Regierung hat nachfolgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: a) gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG: 1. am 23. November 1977: - Rundschreiben vom 6. Oktober 1977 betreffend Beihilfen zu Stallgebäuden im Bereich der Rindvieh-, Schaf- und Ziegenhaltung,

    - Rundschreiben vom 6. Oktober 1977 betreffend Beihilfen zu Stallgebäuden im Bereich der Schweinehaltung,

    - Rundschreiben vom 6. Oktober 1977 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

    2. am 4. Dezember 1978: - Dekret Nr. 78-1032 vom 23. Oktober 1978 zur Änderung des Dekrets Nr. 74-129 vom 20. Februar 1974 über die Modernisierung,

    - Durchführungsbestimmungen vom 23. Oktober 1978 betreffend die Buchführung,

    - Durchführungsbestimmungen vom 23. Oktober 1978 betreffend die Startbeihilfe für bestimmte Formen von Zusammenschlüssen in der Landwirtschaft,

    3. am 23. August 1978, 23. März 1979 und Mai 1979: - Rundschreiben Nr. 5072 vom 28. Juli 1978 zur Festlegung der Höhe der Beihilfen für Stallgebäude,

    - Erlaß vom 18. Februar 1979 betreffend die Zinsen der besonderen Darlehen im Bereich der Viehzucht,

    - Rundschreiben betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

    b) gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG: 1. am 23. November 1977: - Dekret Nr. 77-1125 vom 5. Oktober 1977 zur Änderung des Dekrets Nr. 74-131 vom 20. Februar 1974 betreffend die Gewährung einer Abgangsleibrente an ältere landwirtschaftliche Betriebsleiter, die die Erwerbstätigkeit einstellen,

    - Dekret Nr. 77-1126 vom 5. Oktober 1977 zur Änderung der Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 74-132 vom 20. Februar 1974 über die Gewährung einer Strukturverbesserungsprämie an landwirtschaftliche Betriebsleiter, die ihre Erwerbstätigkeit einstellen.

    2. am 22. Januar 1979: - Dekret Nr. 78-1062 vom 2. November 1978 betreffend die Gewährung einer Abgangsleibrente an ältere landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die die Erwerbstätigkeit einstellen, in den Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion.

    Die französische Regierung hat weiterhin einen Bericht über die Finanzierung von Stallgebäuden im Jahre 1978 im Vergleich zu 1977 vorgelegt. (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.

    Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien sowie den Titeln III und IV der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Frankreich bestehenden Bestimmungen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 2. März 1977 (1) sind, unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechts- und Verwaltungsbestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

    Die oben zu a) 1 genannten Bestimmungen haben Beihilfen und Bedingungen für die Gewährung bestimmter Beihilfen vorgesehen, die grundsätzlich nicht den Bedingungen der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG entsprochen haben.

    Die oben zu a) 3 genannten Bestimmungen, die die vorgenannten Bestimmungen aufheben beziehungsweise abändern, entsprechen den Bedingungen und Zielsetzungen der vorgenannten Richtlinien.

    Der von der französischen Regierung vorgelegte Bericht über die 1978 gewährten Beihilfen zeigt, daß die praktische Anwendung der oben zu a) 1 genannten Bestimmungen weitgehend den Bedingungen der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG entsprochen hat, die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen, die mit den genannten Richtlinien unvereinbar waren, also keine nennenswerte Auswirkung im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung der Richtlinien gehabt haben.

    Angesichts der kurzen Geltungsdauer der genannten Vorschriften sowie angesichts des von der französischen Regierung über ihre Anwendung vorgelegten Berichts ist es angebracht festzustellen, daß die in Frankreich bestehenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG unter Berücksichtigung der oben zu a) 1 und 3 genannten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

    Die oben zu a) 2 genannten Vorschriften entsprechen den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 72/159/EWG.

    Die oben zu b) genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen der Richtlinie 72/160/EWG.

    Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

    Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen unter a) angeführten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

    (2) Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen unter b) genannten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juli 1979

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 64 vom 10.3.1977, S. 15.

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