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Document 31979D0311

    79/311/EWG: Beschluß des Rates vom 19. März 1979 über den Abschluß des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 bis)

    ABl. L 72 vom 23.3.1979, p. 35–35 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/311/oj

    Related international agreement

    31979D0311

    79/311/EWG: Beschluß des Rates vom 19. März 1979 über den Abschluß des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 bis)

    Amtsblatt Nr. L 072 vom 23/03/1979 S. 0035 - 0035
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0050
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0201
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0050


    BESCHLUSS DES RATES vom 19. März 1979 über den Abschluß des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 bis) (79/311/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluß 77/651/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Festlegung einer konzentrierten Aktion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    nach Kenntnisnahme von dem Beschlussentwurf der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 77/651/EWG ein Abkommen mit einigen an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligten Drittstaaten ausgehandelt, um so die Koordinierung, die Gegenstand des vorgenannten Beschlusses ist, auf die Forschungsarbeiten in diesen Ländern zu erstrecken.

    Das Abkommen ist demzufolge zu genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft - COST zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 bis) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 19. März 1979.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. MONORY (1)ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1977, S. 35.

    KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT - COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 bis)

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

    nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    ÖSTERREICH, FINNLAND, NORWEGEN, SCHWEDEN und die SCHWEIZ,

    nachstehend "beteiligte Nichtmitgliedstaaten" genannt,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Eine konzertierte europäische Forschungsaktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm kann wirksam zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zu einer wirtschaftlicheren Nutzung der natürlichen Hilfsquellen beitragen.

    Ein Forschungsvorhaben über einen bestimmten Aspekt des Klärschlammproblems, das aufgrund eines am 23. November 1971 im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) unterzeichneten Abkommens durchgeführt wurde (Aktion COST 68), hat sehr ermutigende Ergebnisse gezeitigt.

    Mit Beschluß vom 27. September 1977 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine konzertierte Aktion der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm festgelegt.

    Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat sich am 18. Juli 1978 über einige Modalitäten der Zusammenarbeit im COST-Rahmen geeinigt.

    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend "Staaten" genannt, führen im Rahmen der in Anhang A genannten Sektoren Forschungsarbeiten durch und sind der Ansicht, daß eine Koordinierung dieser Forschungsarbeiten allen Beteiligten Vorteile bringen wird.

    Die Durchführung der in der konzertierten Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert seitens der Staaten einen finanziellen Aufwand in der Grössenordnung von 8 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend "Vertragsparteien" genannt, beteiligen sich über einen Zeitraum bis zum 18. Oktober 1980 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm.

    Diese Aktion besteht aus der Abstimmung zwischen dem Programm der konzertierten Aktion der Gemeinschaft und den einschlägigen Programmen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten. Die unter dieses Abkommen fallenden Programme sind in Anhang A aufgeführt.

    Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich.

    Artikel 2

    Die Abstimmung zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertierungsausschusses Gemeinschaft - COST durchgeführt, nachstehend "Ausschuß" genannt.

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsaufgaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Kommission" genannt, wahrgenommen.

    Mandat und Zusammensetzung dieses Ausschusses sind in Anhang B festgelegt.

    Artikel 3

    Zur Gewährleistung einer grösstmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen mit den beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter.

    Artikel 4

    Der finanzielle Hoechstbeitrag der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten wird festgelegt auf: - 140 000 Europäische Rechnungseinheiten für die Gemeinschaft für einen Zeitraum von drei Jahren vom 19. Oktober 1977 an,

    - 10 000 Europäische Rechnungseinheiten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat für den in Artikel 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Zeitraum.

    Die Europäische Rechnungseinheit wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die einschlägigen Finanzvorschriften definiert.

    Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind Gegenstand von Anhang C.

    Artikel 5

    (1) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten, die Gegenstand der konzertierten Aktion sind, aus. Sie bemühen sich ausserdem, alle Informationen über ähnliche von anderen Gremien geplante oder durchgeführte Forschungsarbeiten zu liefern. Diese Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie mitgeteilt hat, dies verlangt.

    (2) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet die Kommission anhand der ihr gelieferten Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten.

    (3) Am Ende des für die konzertierte Aktion vorgesehenen Zeitraums übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über Durchführung und Ergebnisse der Aktion. Sie veröffentlicht ihn sechs Monate nach seiner Übermittlung, es sei denn, daß ein Staat dagegen Einspruch erhebt. In diesem Fall ist der Bericht vertraulich und wird auf Antrag nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt, deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der konzertierten Aktion rechtfertigt.

    Artikel 6

    (1) Nach Unterzeichnung dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften so rasch wie möglich den Abschluß der nach den internen Bestimmungen zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

    (2) Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 1 vorgesehene Notifizierung vorgenommen haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Notifizierung vorgenommen haben.

    Für die Vertragsparteien, die die Notifizierung nach Inkrafttreten des Abkommens vornehmen, tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die Notifizierungsurkunde eingeht.

    Die Vertragsparteien, die die Notifizierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch nicht vorgenommen haben, können während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ohne Stimmrecht an den Arbeiten teilnehmen.

    (3) Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten steht dieses Abkommen den anderen europäischen Staaten, die an der Ministerkonferenz am 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werdem beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Staat, der dem Abkommen beitritt, wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Vertragspartei im Sinne von Artikel 1.

    (4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt jeder Vertragspartei die Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierungen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Hinterlegung der in Absatz 3 vorgesehenen Beitrittsurkunden mit.

    Artikel 7

    Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

    ANHANG A PROGRAMME, DIE UNTER DAS ABKOMMEN FALLEN

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    ANHANG B MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT - COST "BEHANDLUNG UND VERWENDUNG VON KLÄRSCHLAMM"

    1. Der Ausschuß: 1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung Stellung nimmt;

    1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

    1.3. gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Informationsaustausch;

    1.4. gibt dem Projektleiter richtungsweisende Hinweise.

    2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.

    3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission als Koordinator der Gemeinschaftsaktion, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich von Sachverständigen begleiten lassen.

    ANHANG C VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

    I. Diese Vorschriften legen die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 bis) fest.

    II. Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an alle beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Abruf der Mittel. Darin wird der Beitrag des Nichtmitgliedstaats sowohl in Europäischen Rechnungseinheiten als auch in der Währung dieses Nichtmitgliedstaats ausgedrückt ; der Wert der Europäischen Rechnungseinheit ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tage des Mittelabrufs festgelegt.

    Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen Beitrag zum Abkommen jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch am 31. März. Dieser Beitrag beläuft sich insgesamt auf 10 000 Europäische Rechnungseinheiten, d.h. 5 000 Europäische Rechnungseinheiten pro Jahr. Für jeden am vorgesehenen Termin nicht gezahlten Betrag werden Zinsen in Höhe von 6 % jährlich berechnet. Diese Zinsen sind jedoch nur fällig, wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach Übersendung des Abrufs durch die Kommission erfolgt.

    III. Die Mittel aus den Beiträgen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten kommen dieser Konzertierungsaktion zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Haushalts der Kommission als Einnahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verbucht.

    IV. Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten ist als Anhang beigefügt.

    V. Für die Verwaltung dieser Mittel wird die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewendet ; die Kommission wendet ausserdem die internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans bei der Verwaltung der Mittel an.

    VI. Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für diese Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Information übermittelt.

    Anhang zu Anhang C Vorläufiger Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten für die konzertierte Aktion (in ERE)

    1. Verwaltungsausgaben (Voranschlag für 3 Jahre) >PIC FILE= "T0014466">

    2. Geschätzte Aufteilung der Ausgaben für 1979. Ausgaben zu Lasten des Postens 3371 "Durchführung von konzertierten Aktionen" des Kapitels 33 des Haushaltsplans der Kommission >PIC FILE= "T0014467">

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