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Document 31978R2754

Verordnung (EWG) Nr. 2754/78 des Rates vom 23. November 1978 über die Intervention auf dem Olivenölsektor

ABl. L 331 vom 28.11.1978, p. 13–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005; Aufgehoben durch 32004R0865

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/2754/oj

31978R2754

Verordnung (EWG) Nr. 2754/78 des Rates vom 23. November 1978 über die Intervention auf dem Olivenölsektor

Amtsblatt Nr. L 331 vom 28/11/1978 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0128
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0128
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0060
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0060


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2754/78 DES RATES vom 23. November 1978 über die Intervention auf dem Olivenölsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Handelspraxis wird Olivenöl im allgemeinen in den ersten elf Monaten des Wirtschaftsjahres vermarktet. Um Spekulationsgeschäfte zu verhindern, ist vorzusehen, daß die Interventionsstellen im letzten Monat des Wirtschaftsjahres das Öl zu dem am Anfang des Wirtschaftsjahres geltenden Preis kaufen.

Der Verkauf des Olivenöls aus Beständen der Interventionsstellen muß ohne Diskriminierung zwischen den Käufern der Gemeinschaft und zu den bestmöglichen Wirtschaftsbedingungen durchgeführt werden. Hierfür erscheinen Ausschreibungen am besten geeignet.

Besondere Umstände können jedoch die Anwendung anderer Verfahren als der Ausschreibung als angebracht erscheinen lassen.

Um die Interventionsregelung rationell zu organisieren, sind die Interventionsorte in der Weise zu bestimmen, daß sowohl die Produktionsmenge der verschiedenen ölerzeugenden Zonen als auch die verfügbaren Lageranlagen an den Orten, die als Interventionsort bestimmt werden können, berücksichtigt werden.

Die Verordnung Nr. 164/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über die Bestimmung der Hauptinterventionsorte für Olivenöl und die Kriterien für die Bestimmung der übrigen Interventionsorte (3) ist aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Erzeugermitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen kaufen das Olivenöl - im August und im September zu dem im Juli geltenden Interventionspreis,

- im Oktober zum Interventionspreis des ersten Monats des laufenden Wirtschaftsjahres.

Artikel 2

(1) Der Verkauf des Olivenöls aus Beständen der Interventionsstellen geschieht durch Ausschreibung.

Der Verkauf kann jedoch in einem anderen Verfahren durchgeführt werden, falls besondere Umstände dies erfordern.

(2) Die Bedingungen der Ausschreibung oder irgendeines anderen Verkaufsverfahrens müssen jedem Interessenten, unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Gemeinschaft, gleichen Zugang und gleiche Behandlung gewährleisten.

Artikel 3

Die Interventionsorte müssen in einer Zone liegen, deren durchschnittliche Jahresproduktion an Olivenöl mindestens 1 000 Tonnen beträgt. Sie dürften nur dort errichtet werden, wo ausreichende Einrichtungen für die Lagerung des zur Intervention angebotenen Öls vorhanden sind.

Artikel 4

Die Verordnung Nr. 164/66/EWG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. Januar 1979 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 185 vom 7.7.1978, S. 1. (3)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3398/66.

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