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Document 31978R2341

Verordnung (EWG) Nr. 2341/78 der Kommission vom 6. Oktober 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Milch in der Gemeinschaft

ABl. L 282 vom 7.10.1978, p. 11–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/04/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/2341/oj

31978R2341

Verordnung (EWG) Nr. 2341/78 der Kommission vom 6. Oktober 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Milch in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 282 vom 07/10/1978 S. 0011 - 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0232
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0031


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2341/78 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Milch in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1001/78 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 der Kommission vom 13. Juni 1978 über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Milch in der Gemeinschaft (3) werden diese Maßnahmen von Ausnahmefällen abgesehen bis zum 30. September 1979 durchgeführt. Um diesen Maßnahmen grösstmögliche Wirksamkeit zu sichern, ist eine Verlängerung dieser Frist erforderlich, die jedoch den 31. März 1980 nicht überschreiten sollte.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen vollständige und detaillierte Vorschläge zu den genannten Maßnahmen bis spätestens 31. Oktober 1978 eingehen. Im Interesse einer sorgfältigen Vorbereitung der Vorschläge ist die Möglichkeit vorzusehen, daß ein Vorschlag bis zu einem späteren Termin ergänzt werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden bis zum 31. März 1980 durchgeführt."

2. Artikel 3 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"In begründeten Fällen kann ein Vorschlag jedoch innerhalb der im vorstehenden Unterabsatz vorgesehenen Frist mit dem Hinweis eingereicht werden, daß er vor dem 1. April 1979 ergänzt wird, um den Bedingungen des Artikels 4 zu entsprechen.

Im Falle der Nichteinhaltung dieses letztgenannten Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen."

3. In Artikel 4 Absatz 2 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 6. (2)ABl. Nr. L 130 vom 18.5.1978, S. 11. (3)ABl. Nr. L 156 vom 14.6.1978, S. 39.

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