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Document 31978D0465
78/465/EEC: Council Decision of 30 May 1978 adjusting Decision 76/568/EEC on the association of the overseas countries and territories with the European Economic Community
78/465/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Mai 1978 zur Anpassung des Beschlusses 76/568/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
78/465/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Mai 1978 zur Anpassung des Beschlusses 76/568/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ABl. L 147 vom 3.6.1978, p. 39–40
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31976D0568 | Änderung | Anhang 1 | 02/02/1978 | |
Modifies | 31976D0568 | Änderung | Artikel 26 | 02/02/1978 | |
Modifies | 31976D0568 | Änderung | Artikel 23.5 | 02/02/1978 | |
Modifies | 31976D0568 | Ersetzung | Artikel 30 | 02/02/1978 |
78/465/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Mai 1978 zur Anpassung des Beschlusses 76/568/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 147 vom 03/06/1978 S. 0039 - 0040
**** ( 1 ) ABL . NR . L 176 VOM 1 . 7 . 1976 , S . 8 . ( 2 ) ABL . NR . L 46 VOM 18 . 2 . 1977 , S . 15 . ( 3 ) ABL . NR . L 25 VOM 30 . 1 . 1976 , S . 1 . BESCHLUSS DES RATES VOM 30 . MAI 1978 ZUR ANPASSUNG DES BESCHLUSSES 76/568/EWG ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( 78/465/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DEN BESCHLUSS 76/568/EWG DES RATES VOM 29 . JUNI 1976 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( 1 ), IN DER FASSUNG DES BESCHLUSSES 77/155/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTI- KEL 56 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DEM BESCHLUSS 76/568/EWG IST VORGESEHEN , DASS IM FALLE DES BEITRITTS EINES UNABHÄNGIG GEWORDENEN ÜBERSEEISCHEN LANDES ODER GEBIETES ZUM AKP - EWGABKOMMEN VON LOME ( 3 ), NACHSTEHEND " ABKOMMEN " GENANNT , ÄNDERUNGEN DES BESCHLUSSES VORZUNEHMEN SIND . DAS AFAR- UND ISSA-TERRITORIUM , DAS IN ANHANG I DES BESCHLUSSES 76/568/EWG GENANNT IST , HAT SEINE UNABHÄNGIGKEIT ERLANGT UND ALS REPUBLIK DSCHIBUTI DEN BEITRITT ZUM ABKOMMEN BEANTRAGT . DER AKP - EWGMINISTERRAT HAT DIESEM ANTRAG ZUGESTIMMT . MIT DER HINTERLEGUNG SEINER BEITRITTSURKUNDE IST DIESER STAAT SOMIT AM 2 . FEBRUAR 1978 DEM ABKOMMEN BEIGETRETEN . INFOLGEDESSEN IST DER BESCHLUSS 76/568/EWG ZU ÄNDERN , WOBEI DIE DARIN ENTHALTENEN LISTEN UND DIE IN ARTIKEL 30 VORGESEHENEN BETRAEGE ANZUPASSEN SIND - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 23 ABSATZ 5 , IN ARTIKEL 26 UND IN DER LISTE IN ANHANG I DES BESCHLUSSES 76/568/EWG WIRD DIE ANGABE " AFAR- UND ISSA-TERRITORIUM " GESTRICHEN . ARTIKEL 2 ARTIKEL 30 DES BESCHLUSSES 76/568/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ARTIKEL 30 MIT WIRKUNG VOM 2 . FEBRUAR 1978 GELTEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN : 1 . DER GESAMTBETRAG DER HILFE DER GEMEINSCHAFT BETRAEGT 126 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN . 2 . DIESER BETRAG UMFASST : A ) 115,65 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN AUS DEM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS ( 1975 ) - NACHSTEHEND " FONDS " GENANNT - , DAVON I ) FÜR DIE IN ARTIKEL 28 GENANNTEN ZWECKE 95,65 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN , NÄMLICH - 42,83 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON ZUSCHÜSSEN , - 34,40 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON SONDERDARLEHEN , - 4,00 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON HAFTENDEM KAPITAL , - 14,42 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM EINER RÜCKLAGE ; II ) 20 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN - EBENFALLS AUS DEM FONDS - IN FORM VON TRANSFERS AN DIE LÄNDER UND GEBIETE ZUR STABILISIERUNG DER AUSFUHRERLÖSE ; B ) FÜR DIE IN ARTIKEL 28 GENANNTEN ZWECKE BIS ZU 10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON DARLEHEN DER BANK , DIE SIE AUS IHREN EIGENEN MITTELN NACH MASSGABE IHRER SATZUNG IN DER REGEL MIT EINER ZINSVERGÜTUNG VON 3 % UNTER DEN IN ARTIKEL 4 DES ANHANGS V VORGESEHENEN BEDINGUNGEN GEWÄHRT . DER GESAMTBETRAG DER VERGÜTUNGEN GEHT ZU LASTEN DES BETRAGES DER UNTER NUMMER 2 BUCHSTABE A ) I ) GENANNTEN ZUSCHÜSSE . 3 . DIE IN FORM VON ZUSCHÜSSEN , SONDERDARLEHEN UND EINER RÜCKLAGE VORGESEHENEN BETRAEGE , DIE URSPRÜNGLICH IN DREI GLEICHE TRANCHEN AUF DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETE UND DEPARTEMENTS SOWIE DIE NIEDERLÄNDISCHEN UND BRITISCHEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE AUFGETEILT WAREN , WERDEN AUFGRUND DES BEITRITTS DER REPUBLIK DSCHIBUTI ZUM ABKOMMEN GEMÄSS DEM BESCHLUSS 78/465/EWG HERABGESETZT . 4 . A ) VON DEM FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETE UND DEPARTEMENTS BESTIMMTEN ANTEIL WIRD - EIN BETRAG VON 13,00 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS ZUR ÄNDERUNG DES AM 11 . JULI 1975 UNTERZEICHNETEN INTERNEN ABKOMMENS ÜBER DIE FINANZIERUNG UND VERWALTUNG DER HILFE DER GEMEINSCHAFT WEITERHIN GESPERRT ; - EIN BETRAG VON 7,70 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ZUGEWIESEN ; - EIN BETRAG VON 1,15 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN WEITERHIN FÜR DIE FINANZHILFE FÜR DIE AM MEISTEN BENACHTEILIGTEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE , GLEICHGÜLTIG WELCHEN ZONEN SIE ANGEHÖREN , BEREITGESTELLT . B ) DIE DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETEN GEWÄHRTEN BETRAEGE BELAUFEN SICH AUF 12,10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN ; DAVON WERDEN - 10,10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN DEM ANTEIL ENTNOMMEN , DER DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETEN UND DEPARTEMENTS ZUGEWIESEN WIRD ; - 2,00 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN GEMÄSS DEM BESCHLUSS 76/569/EWG GEWÄHRT . " ARTIKEL 3 DIESER BESCHLUSS GILT AB 2 . FEBRUAR 1978 . ARTIKEL 4 DIESER BESCHLUSS WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 30 . MAI 1978 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT I . NÖRGAARD