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Document 31978D0465

78/465/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Mai 1978 zur Anpassung des Beschlusses 76/568/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

ABl. L 147 vom 3.6.1978, p. 39–40 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/465/oj

31978D0465

78/465/EWG: Beschluß des Rates vom 30. Mai 1978 zur Anpassung des Beschlusses 76/568/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 147 vom 03/06/1978 S. 0039 - 0040


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( 1 ) ABL . NR . L 176 VOM 1 . 7 . 1976 , S . 8 .

( 2 ) ABL . NR . L 46 VOM 18 . 2 . 1977 , S . 15 .

( 3 ) ABL . NR . L 25 VOM 30 . 1 . 1976 , S . 1 .

BESCHLUSS DES RATES

VOM 30 . MAI 1978

ZUR ANPASSUNG DES BESCHLUSSES 76/568/EWG ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

( 78/465/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DEN BESCHLUSS 76/568/EWG DES RATES VOM 29 . JUNI 1976 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( 1 ), IN DER FASSUNG DES BESCHLUSSES 77/155/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTI- KEL 56 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DEM BESCHLUSS 76/568/EWG IST VORGESEHEN , DASS IM FALLE DES BEITRITTS EINES UNABHÄNGIG GEWORDENEN ÜBERSEEISCHEN LANDES ODER GEBIETES ZUM AKP - EWGABKOMMEN VON LOME ( 3 ), NACHSTEHEND " ABKOMMEN " GENANNT , ÄNDERUNGEN DES BESCHLUSSES VORZUNEHMEN SIND .

DAS AFAR- UND ISSA-TERRITORIUM , DAS IN ANHANG I DES BESCHLUSSES 76/568/EWG GENANNT IST , HAT SEINE UNABHÄNGIGKEIT ERLANGT UND ALS REPUBLIK DSCHIBUTI DEN BEITRITT ZUM ABKOMMEN BEANTRAGT . DER AKP - EWGMINISTERRAT HAT DIESEM ANTRAG ZUGESTIMMT . MIT DER HINTERLEGUNG SEINER BEITRITTSURKUNDE IST DIESER STAAT SOMIT AM 2 . FEBRUAR 1978 DEM ABKOMMEN BEIGETRETEN .

INFOLGEDESSEN IST DER BESCHLUSS 76/568/EWG ZU ÄNDERN , WOBEI DIE DARIN ENTHALTENEN LISTEN UND DIE IN ARTIKEL 30 VORGESEHENEN BETRAEGE ANZUPASSEN SIND -

BESCHLIESST :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 23 ABSATZ 5 , IN ARTIKEL 26 UND IN DER LISTE IN ANHANG I DES BESCHLUSSES 76/568/EWG WIRD DIE ANGABE " AFAR- UND ISSA-TERRITORIUM " GESTRICHEN .

ARTIKEL 2

ARTIKEL 30 DES BESCHLUSSES 76/568/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ARTIKEL 30

MIT WIRKUNG VOM 2 . FEBRUAR 1978 GELTEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN :

1 . DER GESAMTBETRAG DER HILFE DER GEMEINSCHAFT BETRAEGT 126 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN .

2 . DIESER BETRAG UMFASST :

A ) 115,65 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN AUS DEM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS ( 1975 ) - NACHSTEHEND " FONDS " GENANNT - , DAVON

I ) FÜR DIE IN ARTIKEL 28 GENANNTEN ZWECKE 95,65 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN , NÄMLICH

- 42,83 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON ZUSCHÜSSEN ,

- 34,40 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON SONDERDARLEHEN ,

- 4,00 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON HAFTENDEM KAPITAL ,

- 14,42 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM EINER RÜCKLAGE ;

II ) 20 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN - EBENFALLS AUS DEM FONDS - IN FORM VON TRANSFERS AN DIE LÄNDER UND GEBIETE ZUR STABILISIERUNG DER AUSFUHRERLÖSE ;

B ) FÜR DIE IN ARTIKEL 28 GENANNTEN ZWECKE BIS ZU 10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN IN FORM VON DARLEHEN DER BANK , DIE SIE AUS IHREN EIGENEN MITTELN NACH MASSGABE IHRER SATZUNG IN DER REGEL MIT EINER ZINSVERGÜTUNG VON 3 % UNTER DEN IN ARTIKEL 4 DES ANHANGS V VORGESEHENEN BEDINGUNGEN GEWÄHRT .

DER GESAMTBETRAG DER VERGÜTUNGEN GEHT ZU LASTEN DES BETRAGES DER UNTER NUMMER 2 BUCHSTABE A ) I ) GENANNTEN ZUSCHÜSSE .

3 . DIE IN FORM VON ZUSCHÜSSEN , SONDERDARLEHEN UND EINER RÜCKLAGE VORGESEHENEN BETRAEGE , DIE URSPRÜNGLICH IN DREI GLEICHE TRANCHEN AUF DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETE UND DEPARTEMENTS SOWIE DIE NIEDERLÄNDISCHEN UND BRITISCHEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE AUFGETEILT WAREN , WERDEN AUFGRUND DES BEITRITTS DER REPUBLIK DSCHIBUTI ZUM ABKOMMEN GEMÄSS DEM BESCHLUSS 78/465/EWG HERABGESETZT .

4 . A ) VON DEM FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETE UND DEPARTEMENTS BESTIMMTEN ANTEIL WIRD

- EIN BETRAG VON 13,00 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS ZUR ÄNDERUNG DES AM 11 . JULI 1975 UNTERZEICHNETEN INTERNEN ABKOMMENS ÜBER DIE FINANZIERUNG UND VERWALTUNG DER HILFE DER GEMEINSCHAFT WEITERHIN GESPERRT ;

- EIN BETRAG VON 7,70 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ZUGEWIESEN ;

- EIN BETRAG VON 1,15 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN WEITERHIN FÜR DIE FINANZHILFE FÜR DIE AM MEISTEN BENACHTEILIGTEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE , GLEICHGÜLTIG WELCHEN ZONEN SIE ANGEHÖREN , BEREITGESTELLT .

B ) DIE DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETEN GEWÄHRTEN BETRAEGE BELAUFEN SICH AUF 12,10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN ; DAVON WERDEN

- 10,10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN DEM ANTEIL ENTNOMMEN , DER DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN GEBIETEN UND DEPARTEMENTS ZUGEWIESEN WIRD ;

- 2,00 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN GEMÄSS DEM BESCHLUSS 76/569/EWG GEWÄHRT . "

ARTIKEL 3

DIESER BESCHLUSS GILT AB 2 . FEBRUAR 1978 .

ARTIKEL 4

DIESER BESCHLUSS WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 30 . MAI 1978 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

I . NÖRGAARD

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