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Document 31978D0463

    78/463/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1978 zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    ABl. L 148 vom 5.6.1978, p. 1–34 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/06/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/463/oj

    31978D0463

    78/463/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1978 zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    Amtsblatt Nr. L 148 vom 05/06/1978 S. 0001 - 0034
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0104
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0075
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0075


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1978 zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (78/463/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 1962 über die Koordinierung der Agrarstrukturpolitik (1), insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2910/73 (3), insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über die Durchführung einer Grunderhebung im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (4), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 35/67/EWG (5), insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf die Richtlinie 75/108/EWG des Rates vom 20. Januar 1975 über die Durchführung einer Strukturerhebung 1975 im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (6), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3228/76 des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Durchführung einer Erhebung zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1977 (7), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 218/78 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Durchführung einer Erhebung zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1979/1980 (8), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die landwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinschaft sind zahlreich und mannigfaltig. Um ihre Lage analysieren zu können, ist die Schaffung eines geeigneten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems erforderlich.

    Dieses Klassifizierungssystem muß sich auf wirtschaftliche Kriterien für die beiden hauptsächlichen Merkmale der Betriebe stützen, nämlich die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die Betriebsgrösse. (1)ABl. Nr. 136 vom 17.12.1962, S. 2892/62. (2)ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. (3)ABl. Nr. L 299 vom 27.10.1973, S. 1. (4)ABl. Nr. 112 vom 24.6.1966, S. 2065/66. (5)ABl. Nr. 33 vom 24.2.1967, S. 524/67. (6)ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975, S. 21. (7)ABl. Nr. L 366 vom 31.12.1976, S. 1. (8)ABl. Nr. L 35 vom 4.2.1978, S. 1.

    Der Begriff des Deckungsbeitrags erfuellt beim gegenwärtigen Kenntnisstand am besten die gestellte Aufgabe. Für jeden vorhandenen Betriebszweig kann dieses Merkmal als Standardwert auf regionaler Ebene bestimmt werden.

    Das vorgeschlagene Klassifizierungssystem ist sowohl auf die Angaben der gemeinschaftlichen Strukturerhebungen oder statistischen Zählungen wie auch auf die Angaben des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen anzuwenden ; es stellt das Bindeglied zwischen diesen beiden Informationsquellen dar.

    Das Klassifizierungssystem muß es je nach den Erfordernissen der Analyse ermöglichen, mehr oder weniger zusammengefasste Gruppen von Betrieben zu bilden, wobei die unerläßliche Kohärenz zwischen den verschiedenen Ebenen des Klassifizierungssystems zu wahren ist.

    Es muß so beschaffen sein, daß es erforderlichenfalls weiterentwickelt werden kann, vor allem unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung der einschlägigen Informationsbedürfnisse.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen erfolgen nach der Anhörung des Ständigen Agrarstrukturausschusses und entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Stellungnahme des Ständigen agrarstatistischen Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Entscheidung sind: a) "Gemeinschaftliches Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe", im folgenden "Klassifizierungssystem" genannt : eine einheitliche Klassifizierung der Betriebe der Gemeinschaft, gegründet auf der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und auf der wirtschaftlichen Betriebsgrösse, und so beschaffen, daß sie die Bildung mehr oder weniger untergliederter einheitlicher Betriebsgruppen erlaubt.

    Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgrösse werden anhand des Standarddeckungsbeitrags bestimmt.

    b) "Betriebswirtschaftliche Ausrichtung" : das Produktionssystem eines Betriebes, gekennzeichnet durch den relativen Beitrag der verschiedenen Betriebszweige zum gesamten Standarddeckungsbeitrag dieses Betriebes. Man unterscheidet die Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung nach der erwünschten Gliederungsstufe : Hauptausrichtungen und Einzelausrichtungen.

    c) "Wirtschaftliche Betriebsgrösse" : der gesamte Standarddeckungsbeitrag des Betriebes. Er entspricht der Summe der Standarddeckungsbeiträge der verschiedenen Betriebszweige. Er wird in einer gemeinschaftlichen Masseinheit ausgedrückt.

    d) "Standarddeckungsbeitrag" : der Unterschied zwischen dem Standardproduktionswert und dem Standardbetrag bestimmter Spezialkosten. Dieser Unterschied wird für jede Region angegeben und für jeden Betriebszweig bestimmt ; bei den pflanzlichen Betriebszweigen wird er je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, bei den tierischen je Stück Vieh angewandt.

    Artikel 2

    (1) Die Standarddeckungsbeiträge werden in Anhang I aufgeführt.

    (2) Die Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung werden in Anhang II aufgeführt.

    (3) Die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgrösse werden in Anhang III aufgeführt.

    Artikel 3

    (1) Das Klassifizierungssystem dient insbesondere den Informationsbedürfnissen der gemeinsamen Agrarpolitik.

    (2) Das Klassifizierungssystem wird immer dann angewandt, wenn man sich in angemessener Weise auf diese Entscheidung bezieht. In jedem Fall wird die verlangte Gliederungsstufe oder Detaillierung genau angegeben.

    (3) Die Anwendungsbereiche des Klassifizierungssystems betreffen hauptsächlich die Sammlung und Vorlage von Angaben für die betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und die wirtschaftlichen Betriebsgrössen, insbesondere im Rahmen der gemeinschaftlichen statistischen Erhebungen und Zählungen sowie des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Artikel 4

    Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 1980 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine vollständige Überprüfung des Klassifizierungssystems vor. Dabei werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Entscheidung gesammelten Erfahrungen und neue gemeinschaftliche Informationsbedürfnisse berücksichtigt.

    Nach dieser Überprüfung werden die Vorschriften dieser Entscheidung, soweit erforderlich, geändert.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. April 1978

    Für die Kommission

    Der Vizepräsident

    Finn GUNDELACH

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