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Document 31978D0150

78/150/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Februar 1978 zur Festlegung einer konzertierten Forschungsaktion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über das Wachstum großer städtischer Ballungsgebiete

ABl. L 45 vom 16.2.1978, p. 24–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/150/oj

31978D0150

78/150/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Februar 1978 zur Festlegung einer konzertierten Forschungsaktion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über das Wachstum großer städtischer Ballungsgebiete

Amtsblatt Nr. L 045 vom 16/02/1978 S. 0024 - 0026


BESCHLUSS DES RATES vom 7. Februar 1978 zur Festlegung einer konzentierten Forschungsaktion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über das Wachstum grosser städtischer Ballungsgebiete (78/150/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung zu fördern.

In der Entschließung vom 17. Mai 1977 (3) hat der Rat die Grundsätze und Ziele einer Umweltpolitik der Gemeinschaft und die allgemeine Beschreibung der auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Vorhaben gebilligt ; insbesondere hat er die Absicht der Kommission gebilligt, einen Vorschlag für ein gemeinschaftliches Forschungsprogramm über das Wachstum grosser städtischer Ballungsgebiete zu unterbreiten.

In seiner Entschließung vom 14. Januar 1974 über ein ersten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie (4) hat der Rat betont, daß alle verfügbaren Mittel und Wege, einschließlich konzertierter Aktionen, in geeigneter Weise in Anspruch zu nehmen sind und daß in allen Fällen, in denen sich dies als zweckmässig erweist, die Beteiligung von Drittländern, insbesondere europäischen, zu ermöglichen ist.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 14. Januar 1974 betreffend insbesondere die Koordinierung der einzelstaatlichen Politik im Bereich der Wissenschaft und Technologie (5) die Gemeinschaftsinstitutionen mit der Aufgabe betraut, mit Unterstützung des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (AWTF) für die schrittweise Durchführung dieser Koordinierung zu sorgen.

Eine konzertierte Forschungsaktion der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Wachstums grosser städtischer Ballungsgebiete trägt wirkungsvoll zur Erreichung der vorgenannten Ziele bei.

Die Mitgliedstaaten haben die Absicht, die in Anhang I beschriebenen Forschungsarbeiten im Rahmen der für ihre einzelstaatlichen Programme geltenden Regeln und Verfahren durchzuführen, und sind damit einverstanden, daß diese Forschungsarbeiten während eines Zeitraums von zwei Jahren auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden.

Die Durchführung der in Anhang I beschriebenen Forschungsarbeiten erfordert einen finanziellen Aufwand der Mitgliedstaaten in einer Grössenordnung von 1 Million Europäische Rechnungseinheiten.

Der Vertrag sieht die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse nicht vor.

Der AWTF hat zu dem Vorschlag der Kommission Stellung genommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft führt für die Dauer von zwei Jahren eine konzertierte Forschungsaktion über das Wachstum der grossen städtischen Ballungsgebiete, nachstehend "Aktion" genannt, durch.

Gegenstand der Aktion ist es, die in Anhang I beschriebenen Forschungsarbeiten, die Bestandteil der Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten sind, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

Artikel 2

Die Kommission ist für die Koordinierung verantwortlich.

Artikel 3

Der Finanzbetrag der Gemeinschaft für die Koordinierung beträgt maximal 200 000 Europäische Rechnungseinheiten ; maßgeblich für die Definition der Rechnungseinheit sind hierbei die geltenden Haushaltsordnungen.

Artikel 4

Um die Durchführung der Aktion zu erleichtern, wird ein Ausschuß für die konzertierte Forschungsaktion "Wachstum der grossen städtischen Ballungsgebiete", nachstehend "Ausschuß" genannt, eingesetzt. (1)ABl. Nr. C 299 vom 12.12.1977, S. 52. (2)Stellungnahme vom 14./15.12.1977 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 1. (4)ABl. Nr. C 7 vom 29.1.1974, S. 6. (5)ABl. Nr. C 7 vom 29.1.1974, S. 2.

Die Kommission ernennt im Einvernehmen mit dem Ausschuß einen Projektleiter. Dieser unterstützt insbesondere die Kommission bei ihrer Koordinierungstätigkeit.

Mandat und Zusammenhang des Ausschusses sind in Anhang II festgelegt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Artikel 5

(1) Die an der Aktion beteiligten Mitgliedstaaten tauschen nach einem von der Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß festzulegenden Verfahren regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten, die Gegenstand der Aktion sind, miteinander aus und übermitteln der Kommission alle für die Koordinierung zweckdienlichen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über die Forschungsarbeiten zu übermitteln, die auf diesem Gebiet von Stellen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Mitgliedstaat, von dem sie stammen, dies verlangt.

(2) Die Kommission arbeitet anhand der vorliegenden Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Parlament.

(3) Am Ende des Koordinierungszeitraums übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament im Einvernehmen mit dem Ausschuß einen zusammenfassenden Bericht über Durchführung und Ergebnisse der Aktion. Sie veröffentlicht ihn sechs Monate nach seiner Übermittlung an die Mitgliedstaaten, es sei denn, daß ein Mitgliedstaat dagegen Einspruch erhebt. In diesem Falle erhalten den Bericht - auf Antrag - nur Einrichtungen und Unternehmen, deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der Aktion rechtfertigt. Die Kommission kann veranlassen, daß der Bericht vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben wird.

Artikel 6

(1) Die Gemeinschaft kann nach Maßgabe von Artikel 228 des Vertrages mit anderen an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligten Staaten Abkommen schließen, um die Koordinierung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, auf Forschungsarbeiten auszudehnen, die in diesen Staaten durchgeführt werden.

(2) Die Kommission ist ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen auszuhandeln.

Artikel 7

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tage seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.B. ANDERSEN

ANHANG I Beschreibung und Aufteilung der Forschungsarbeiten

Die Aspekte des Wachstums grosser städtischer Ballungsgebiete und die Arbeitsaufteilung innerhalb der Mitgliedstaaten können wie folgt zusammengefasst werden: >PIC FILE= "T0012740">

ANHANG II Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses für die konzertierte Forschungsaktion "Wachstum grosser städtischer Ballungsgebiete"

1. Der Ausschuß 1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung Stellung nimmt;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationsaustausch;

1.4. verfolgt die Fortschritte der einzelstaatlichen Forschungsarbeit auf dem unter die Aktion fallenden Gebiet, indem er sich insbesondere über die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, die die Durchführung der Aktion beeinflussen können, laufend unterrichtet;

1.5. gibt dem Projektleiter richtungsweisende Hinweise.

2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden der Kommission und den an der Aktion beteiligten Mitgliedstaaten zugeleitet. Die Kommission übermittelt diese Stellungnahmen dem AWTF.

3. Der Ausschuß setzt sich aus den Verantwortlichen für die Koordinierung der einzelstaatlichen Beiträge zur Aktion und dem Projektleiter zusammen. Jedes Mitglied kann sich von Sachverständigen begleiten lassen.

4. Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer der Aktion ernannt. Das Mandat eines Mitglieds erlischt mit seinem Tod, seiner Amtsniederlegung oder auf Wunsch der Regierung, die ihn ernannt hat. Sein Nachfolger wird für die verbleibende Zeit der ursprünglichen Amtsperiode ernannt.

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