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Document 31978D0033

    78/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1977 über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät ,,Zentrifuge Beckman, Modell J-21C' '

    ABl. L 11 vom 14.1.1978, p. 28–28 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/1980; Aufgehoben durch 31980D1353

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/33/oj

    31978D0033

    78/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1977 über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät ,,Zentrifuge Beckman, Modell J-21C' '

    Amtsblatt Nr. L 011 vom 14/01/1978 S. 0028 - 0028
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0125


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . L 184 VOM 15 . 7 . 1975 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 316 VOM 6 . 12 . 1975 , S . 17 .

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    VOM 9 . DEZEMBER 1977

    ÜBER DIE VERSAGUNG DER BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE GERÄT " ZENTRIFUGE BECKMAN , MODELL J-21C "

    ( 78/33/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( 1 ),

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3195/75 DER KOMMISSION VOM 2 . DEZEMBER 1975 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 ( 2 ), INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 4 UND 5 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT MIT SCHREIBEN AN DIE KOMMISSION VOM 28 . JULI 1977 DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH DEN ARTIKELN 4 UND 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3195/75 BEANTRAGT , UM FESTZUSTELLEN , OB DAS GERÄT " ZENTRIFUGE BECKMAN , MODELL J-21C " WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER BESITZT UND , BEI BEJAHUNG DIESER FRAGE , OB ZUR ZEIT GERÄTE VON GLEICHEM WISSENSCHAFTLICHEM WERT IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WERDEN .

    AM 23 . NOVEMBER 1977 IST GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3195/75 EINE AUS VERTRETERN ALLER MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN ZUR PRÜFUNG DIESES FALLES ZUSAMMENGETRETEN .

    DIESE PRÜFUNG HAT ERGEBEN , DASS ES SICH BEI DEM GERÄT UM EINE ZENTRIFUGE MIT EINER DREHZAHL VON 21 000 UMDREHUNGEN/MINUTE HANDELT , DIE MIT EINER KÜHLVORRICHTUNG - ABWEICHUNG MEHR ODER WENIGER 1 * C NACH EICHUNG - AUSGESTATTET IST UND DIE FÜR MIKROBIOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN , INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER UROLOGIE , VERWENDET WIRD . AUF GRUND SEINER BESONDEREN EIGENSCHAFTEN SOWIE SEINES VERWENDUNGSZWECKS BESITZT DIESES GERÄT SOMIT WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER .

    NACH AUSKUNFT DER MITGLIEDSTAATEN WERDEN JEDOCH IN DER GEMEINSCHAFT ZUR ZEIT GERÄTE VON GLEICHEM WISSENSCHAFTLICHEM WERT HERGESTELLT , DIE ZU DEN GLEICHEN ZWECKEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    ( 1 ) DAS NACHSTEHENDE GERÄT BESITZT WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER : " ZENTRIFUGE BECKMAN , MODELL J-21C " .

    ( 2 ) DIE VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 FÜR DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR DES IN ABSATZ 1 BERZEICHNETEN GERÄTES LIEGEN NICHT VOR .

    ARTIKEL 2

    DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

    BRÜSSEL , DEN 9 . DEZEMBER 1977

    FÜR DIE KOMMISSION

    ETIENNE DAVIGNON

    MITGLIED DER KOMMISSION

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