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Document 31978D0033
78/33/EEC: Commission Decision of 9 December 1977 excluding from admission free of Common Customs Tariff duties the scientific apparatus described as 'Beckman Centrifuge, model J-21C'
78/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1977 über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät ,,Zentrifuge Beckman, Modell J-21C' '
78/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1977 über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät ,,Zentrifuge Beckman, Modell J-21C' '
ABl. L 11 vom 14.1.1978, p. 28–28
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 21/12/1980; Aufgehoben durch 31980D1353
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 31980D1353 | Aufhebung | 22/12/1980 |
78/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1977 über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät ,,Zentrifuge Beckman, Modell J-21C' '
Amtsblatt Nr. L 011 vom 14/01/1978 S. 0028 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0125
**** ( 1 ) ABL . NR . L 184 VOM 15 . 7 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 316 VOM 6 . 12 . 1975 , S . 17 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 9 . DEZEMBER 1977 ÜBER DIE VERSAGUNG DER BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE GERÄT " ZENTRIFUGE BECKMAN , MODELL J-21C " ( 78/33/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( 1 ), GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3195/75 DER KOMMISSION VOM 2 . DEZEMBER 1975 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 ( 2 ), INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 4 UND 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT MIT SCHREIBEN AN DIE KOMMISSION VOM 28 . JULI 1977 DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH DEN ARTIKELN 4 UND 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3195/75 BEANTRAGT , UM FESTZUSTELLEN , OB DAS GERÄT " ZENTRIFUGE BECKMAN , MODELL J-21C " WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER BESITZT UND , BEI BEJAHUNG DIESER FRAGE , OB ZUR ZEIT GERÄTE VON GLEICHEM WISSENSCHAFTLICHEM WERT IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WERDEN . AM 23 . NOVEMBER 1977 IST GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3195/75 EINE AUS VERTRETERN ALLER MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN ZUR PRÜFUNG DIESES FALLES ZUSAMMENGETRETEN . DIESE PRÜFUNG HAT ERGEBEN , DASS ES SICH BEI DEM GERÄT UM EINE ZENTRIFUGE MIT EINER DREHZAHL VON 21 000 UMDREHUNGEN/MINUTE HANDELT , DIE MIT EINER KÜHLVORRICHTUNG - ABWEICHUNG MEHR ODER WENIGER 1 * C NACH EICHUNG - AUSGESTATTET IST UND DIE FÜR MIKROBIOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN , INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER UROLOGIE , VERWENDET WIRD . AUF GRUND SEINER BESONDEREN EIGENSCHAFTEN SOWIE SEINES VERWENDUNGSZWECKS BESITZT DIESES GERÄT SOMIT WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER . NACH AUSKUNFT DER MITGLIEDSTAATEN WERDEN JEDOCH IN DER GEMEINSCHAFT ZUR ZEIT GERÄTE VON GLEICHEM WISSENSCHAFTLICHEM WERT HERGESTELLT , DIE ZU DEN GLEICHEN ZWECKEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DAS NACHSTEHENDE GERÄT BESITZT WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER : " ZENTRIFUGE BECKMAN , MODELL J-21C " . ( 2 ) DIE VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 FÜR DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR DES IN ABSATZ 1 BERZEICHNETEN GERÄTES LIEGEN NICHT VOR . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 9 . DEZEMBER 1977 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION