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Document 31977R2930

Verordnung (EWG) Nr. 2930/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

ABl. L 341 vom 29.12.1977, p. 27–85 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2930/oj

31977R2930

Verordnung (EWG) Nr. 2930/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 341 vom 29/12/1977 S. 0027
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0271


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2930/77 DES RATES vom 20. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich (1) ist am 22. Juli 1972 unterzeichnet worden und am 1. Januar 1973 in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Teil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß EWG-Österreich den Beschluß Nr. 1/77 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gefasst.

Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich findet der Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Text des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CHABERT (1)ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 1.

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