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Document 31977R1081
Council Regulation (EEC) No 1081/77 of 17 May 1977 on the temporary suspension of aids for the purchase of dairy cows and of heifers intended for milk production
Verordnung (EWG) Nr. 1081/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über das zeitweilige Verbot von Beihilfen zum Ankauf von Milchkühen und von zur Milcherzeugung bestimmten Färsen
Verordnung (EWG) Nr. 1081/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über das zeitweilige Verbot von Beihilfen zum Ankauf von Milchkühen und von zur Milcherzeugung bestimmten Färsen
ABl. L 131 vom 26.5.1977, p. 10–10
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979
Verordnung (EWG) Nr. 1081/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über das zeitweilige Verbot von Beihilfen zum Ankauf von Milchkühen und von zur Milcherzeugung bestimmten Färsen
Amtsblatt Nr. L 131 vom 26/05/1977 S. 0010 - 0010
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1081/77 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ÜBER DAS ZEITWEILIGE VERBOT VON BEIHILFEN ZUM ANKAUF VON MILCHKÜHEN UND VON ZUR MILCHERZEUGUNG BESTIMMTEN FÄRSEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 42 UND 43 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER MILCHMARKT WEIST ZUR ZEIT EIN STARKES UNGLEICHGEWICHT AUF . DIESER SACHVERHALT ERFORDERT DEN UMGEHENDEN ERLASS GEEIGNETER MASSNAHMEN , DIE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM MILCHMARKT BEITRAGEN KÖNNEN . DIE WIRKSAMKEIT DIESER MASSNAHMEN KONNTE JEDOCH BEEINTRACHTIGT WERDEN , WENN DER ANKAUF VON MILCHKUBEN UND VON ZUR MILCHERZEUGUNG BESTIMMTEN FÄRSEN WEITER GEFÖRDERT WIRD . ES IST DAHER ANGEBRACHT , DIE GEWAHRUNG DIESER BEIHILFEN AUF GRUND DER RICHTLINIE 72/159/EWG DES RATES VOM 17 . APRIL 1972 ( 2 ) ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE VORÜBERGEHEND AUSZUSETZEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 UNBESCHADET DER BESTIMMUNG DES ARTIKELS 92 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST DIE GEWAHRUNG VON BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 8 UND 14 DER RICHTLINIE 72/159/EWG ZUM ANKAUF VON MILCHKÜHEN UND VON ZUR MILCHERZEUGUNG BESTIMMTEN FÄRSEN UNTERSAGT . ARTIKEL 2 IM SINNE VON ARTIKEL 1 GELTEN ALS A ) MILCHKÜHE KÜHE , DIE SCHON EINMAL GEKALBT HABEN UND DIE AUF GRUND IHRER RASSE ODER IHRER VERANLAGUNG AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH ZUR ERZEUGUNG VON MILCH GEHALTEN WERDEN , DIE ZUM MENSCHLICHEN VERBRAUCH ODER ZUR HERSTELLUNG VON MILCHERZEUGNISSEN BESTIMMT IST ; B ) FÄRSEN WEIBLICHE RINDER VON ZWEI JAHREN UND DARÜBER , DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN UND ZUR ERNEUERUNG DER MILCHKUHBESTÄNDE BESTIMMT SIND . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTHEINUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 ANWENDBAR . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 17 . MAI 1977 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . SILKIN ( 1 ) ABL . NR . C 93 VOM 18 . 4 . 1977 , S . 11 . ( 2 ) ABL . NR . L 96 VOM 23 . 4 . 1972 , S . 1 .