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Document 31977R1081

Verordnung (EWG) Nr. 1081/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über das zeitweilige Verbot von Beihilfen zum Ankauf von Milchkühen und von zur Milcherzeugung bestimmten Färsen

ABl. L 131 vom 26.5.1977, p. 10–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1081/oj

31977R1081

Verordnung (EWG) Nr. 1081/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über das zeitweilige Verbot von Beihilfen zum Ankauf von Milchkühen und von zur Milcherzeugung bestimmten Färsen

Amtsblatt Nr. L 131 vom 26/05/1977 S. 0010 - 0010


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1081/77 DES RATES

VOM 17 . MAI 1977

ÜBER DAS ZEITWEILIGE VERBOT VON BEIHILFEN ZUM ANKAUF VON MILCHKÜHEN UND VON ZUR MILCHERZEUGUNG BESTIMMTEN FÄRSEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 42 UND 43 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DER MILCHMARKT WEIST ZUR ZEIT EIN STARKES UNGLEICHGEWICHT AUF .

DIESER SACHVERHALT ERFORDERT DEN UMGEHENDEN ERLASS GEEIGNETER MASSNAHMEN , DIE ZUR WIEDERHERSTELLUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM MILCHMARKT BEITRAGEN KÖNNEN . DIE WIRKSAMKEIT DIESER MASSNAHMEN KONNTE JEDOCH BEEINTRACHTIGT WERDEN , WENN DER ANKAUF VON MILCHKUBEN UND VON ZUR MILCHERZEUGUNG BESTIMMTEN FÄRSEN WEITER GEFÖRDERT WIRD . ES IST DAHER ANGEBRACHT , DIE GEWAHRUNG DIESER BEIHILFEN AUF GRUND DER RICHTLINIE 72/159/EWG DES RATES VOM 17 . APRIL 1972 ( 2 ) ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE VORÜBERGEHEND AUSZUSETZEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

UNBESCHADET DER BESTIMMUNG DES ARTIKELS 92 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST DIE GEWAHRUNG VON BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 8 UND 14 DER RICHTLINIE 72/159/EWG ZUM ANKAUF VON MILCHKÜHEN UND VON ZUR MILCHERZEUGUNG BESTIMMTEN FÄRSEN UNTERSAGT .

ARTIKEL 2

IM SINNE VON ARTIKEL 1 GELTEN ALS

A ) MILCHKÜHE KÜHE , DIE SCHON EINMAL GEKALBT HABEN UND DIE AUF GRUND IHRER RASSE ODER IHRER VERANLAGUNG AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH ZUR ERZEUGUNG VON MILCH GEHALTEN WERDEN , DIE ZUM MENSCHLICHEN VERBRAUCH ODER ZUR HERSTELLUNG VON MILCHERZEUGNISSEN BESTIMMT IST ;

B ) FÄRSEN WEIBLICHE RINDER VON ZWEI JAHREN UND DARÜBER , DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN UND ZUR ERNEUERUNG DER MILCHKUHBESTÄNDE BESTIMMT SIND .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTHEINUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE IST BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 ANWENDBAR .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 17 . MAI 1977 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . SILKIN

( 1 ) ABL . NR . C 93 VOM 18 . 4 . 1977 , S . 11 .

( 2 ) ABL . NR . L 96 VOM 23 . 4 . 1972 , S . 1 .

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