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Document 31977R0328

    Verordnung (EWG) Nr. 328/77 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/76 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten hinsichtlich der Liste der einbezogenen Länder und Gebiete

    ABl. L 46 vom 18.2.1977, p. 1–1 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/328/oj

    31977R0328

    Verordnung (EWG) Nr. 328/77 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/76 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten hinsichtlich der Liste der einbezogenen Länder und Gebiete

    Amtsblatt Nr. L 046 vom 18/02/1977 S. 0001 - 0001


    ++++

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 328/77 DES RATES

    VOM 14 . FEBRUAR 1977

    ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 706/76 ÜBER DIE REGELUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND BESTIMMTE AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLTE WAREN MIT URSPRUNG IN DEN STAATEN IN AFRIKA , IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN ODER IN DEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN HINSICHTLICH DER LISTE DER EINBEZOGENEN LÄNDER UND GEBIETE

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 113 ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1059/69 DES RATES VOM 28 . MAI 1969 ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLTE WAREN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3058/75 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

    NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 3 ) ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 706/76 ( 4 ) WURDE DIE REGELUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND BESTIMMTE AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELITE WAREN MIT URSPRUNG IN DEN STAATEN IN AFRIKA , IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN ODER IN DEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN FESTGELEGT .

    SURINARN , DIE SEYCHELLEN UND DIE KOMOREN , DIE IN DER LISTE DER LÄNDER UND GEBIETE IN ANHANG I DER GENANNTEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRT SIND , SIND UNABHÄNGIG GEWORDEN .

    DIESE STAATEN SIND AM 16 . JULI BEZIEHUNGSWEISE AM 27 . AUGUST UND AM 13 . SEPTEMBER 1976 DEM AKP - EWG-ABKOMMEN VON LOME ( 5 ) BEIGETRETEN UND DAMIT AKP-STAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 706/76 GEWORDEN . DIE LISTE IN ANHANG I DIESER VERORDNUNG IST DAHER ZU ÄNDERN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    IN ANHANG I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 706/76 WERDEN " KOMOREN " , " SEYCHELLEN " UND " SURINAM " GESTRICHEN .

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 14 . FEBRUAR 1977 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    J . SILKIN

    ( 1 ) ABL . NR . L 141 VOM 12 . 6 . 1969 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 306 VOM 26 . 11 . 1975 , S . 3 .

    ( 3 ) ABL . NR . C 6 VOM 10 . 1 . 1977 , S . 164 .

    ( 4 ) ABL . NR . L 85 VOM 31 . 3 . 1976 , S . 2 .

    ( 5 ) ABL . NR . L 25 VOM 30 . 1 . 1976 , S . 2 .

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