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Document 31976L0527

Richtlinie 76/527/EWG der Kommission vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs

ABl. L 153 vom 12.6.1976, p. 43–45 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988; Aufgehoben durch 31986R2473

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/527/oj

31976L0527

Richtlinie 76/527/EWG der Kommission vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 153 vom 12/06/1976 S. 0043 - 0045
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0145
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0069
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0069


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

VOM 4 . JUNI 1976

ZUR BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN IM RAHMEN DES PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS

( 76/527/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 76/119/EWG DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1975 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 2 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 557/76 ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 243/73 DES RATES VOM 31 . JANUAR 1973 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR REIS UND ZUR FESTSETZUNG DIESER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR EINIGE ERZEUGNISSE ( 4 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1999/74 ( 5 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 1 , SOWIE AUF DIE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN ANDERER VERORDNUNGEN ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORANISATION FÜR GETREIDE ( 6 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1143/76 ( 7 ) ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH ( 8 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 367/76 ( 9 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 5 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2771/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR EIER ( 10 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 368/76 ( 11 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 4 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2777/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ( 12 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 369/76 ( 13 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 4 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2784/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR VON WAREN DES ARTIKELS 47 ABSATZ 1 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( 14 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 HAT EIN SYSTEM VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN EINGEFÜHRT , DAS IM HANDEL MIT DEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDT WIRD .

DIE BEITRITTSAKTE HAT EIN SYSTEM VON BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGEN GESCHAFFEN , DAS DIE PREISUNTERSCHIEDE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN UND DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT AUSGLEICHEN SOLL .

UM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE IN ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 76/119/EWG VORGESEHENE BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BERECHNUNG VON EINGANGSABGABEN IM RAHMEN DES PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCH DIE EINFÜHRUNG DER WÄHRUNGS - UND BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE VERFOLGTEN ZIELE ERFOLGT , SIND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN .

WERDEN WAREN ZUR PASSIVEN VEREDELUNG AUSGEFÜHRT , SO WERDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE NACH DEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER BETRAEGE GELTENDEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN ERHOBEN ODER GEWÄHRT .

BEI DER WIEDEREINFUHR WERDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS , DASS DIE ERZEUGNISSE NACH PASSIVER VEREDELUNG WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , ANGEWANDT ; DIE AUF DIE WIEDEREINGEFÜHRTEN WAREN ANZUWENDENDEN EINGANGSABGABEN DÜRFEN DAHER NICHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BERICHTIGT WERDEN , DIE FÜR DIE VORÜBERGEHEN AUSGEFÜHRTEN WAREN ZU ERHEBEN ODER ZU GEWÄHREN WÄREN , WENN SIE AUS DEM LAND , IN DEM SIE VEREDELT ODER ZULETZT VEREDELT WORDEN SIND , IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WÜRDEN .

WERDEN ERZEUGNISSE WIEDEREINGEFÜHRT , DIE ZUR PASSIVEN VEREDELUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRT WURDEN , SO MÜSSEN DIE BEI DER WIEDEREINFUHR ZU ERHEBENDEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS , DASS DIE ERZEUGNISSE NACH PASSIVER VEREDELUNG WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , ANGEWANDT WERDEN .

DIE VERORDNUNGEN DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR GETREIDE , SCHWEINEFLEISCH , EIER UND FÜR GEFLÜGELFLEISCH SEHEN DIE MÖGLICHKEIT ZUR ERHEBUNG VON ZUSATZBETRAEGEN BEI DER EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN VOR ; UM ZU VERHINDERN , DASS EIN ZUSATZBETRAG , DER FESTGESETZT WURDE , UM DEN VON DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDTEN PREIS AUSZUGLEICHEN , ZU EINER VERZERRUNG IN DER BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN FÜHRT , DIE AUF DIE ERZEUGNISSE ANZUWENDEN IST , DIE NACH IHRER VORÜBERGEHENDEN AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT ALS VEREDELUNGSERZEUGNISSE WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SIND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN .

DIE VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLVEREDELUNGSVERKEHRE UND DER BETROFFENEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1975 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ( GRUNDRICHTLINIE ) VORGESEHENE BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN DARF DER BETRAG DER EINGANGSABGABEN FÜR DIE WIEDEREINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE NICHT BERICHTIGT WERDEN UM

A ) DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ,

B ) DIE IN

- ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 ,

- ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 ,

- ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2777/75

- ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2777/75

VORGESEHENEN ZUSATZBETRAEGE ,

DIE AUF DIE VORÜBERGEHEND AUSGEFÜHRTEN WAREN ANZUWENDEN WÄREN , WENN SIE AUS DEM LAND , IN DEM SIE VEREDELT ODER ZULETZT VEREDELT WORDEN SIND , IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WÜRDEN .

( 2 ) ZUR BERECHNUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN FÜR ERZEUGNISSE , DIE NACH PASSIVER VEREDELUNG , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STATTGEFUNDEN HAT , WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , DARF DER AUF DIE WIEDEREINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANZUWENDENDE EINGANGSABGABENBETRAG NICHT UM DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE BERICHTIGT WERDEN , DIE AUF DIE VORÜBERGEHEND AUSGEFÜHRTEN WAREN ANZUWENDEN WÄREN , WENN SIE AUS DEM LAND , IN DEM SIE VEREDELT ODER ZULETZT VEREDELT WORDEN SIND , IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WÜRDEN .

ARTIKEL 2

DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIESER RICHTLINIE AB DEM ZEITPUNKT NACHZUKOMMEN , ZU DEM DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GRUNDRICHTLINIE ANWENDUNG FINDEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT UNTERRICHTET DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH ÜBER DIE VORSCHRIFTEN , DIE ER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ERLÄSST .

( 2 ) DIE KOMMISSION ÜBERMITTELT DIESE MITTEILUNGEN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN .

ARTIKEL 4

DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 4 . JUNI 1976

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

MITGLIED DER KOMMISSION

( 1 ) ABL . NR . L 24 VOM 30 . 1 . 1976 , S . 58 .

( 2 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 67 VOM 15 . 3 . 1976 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 29 VOM 1 . 2 . 1973 , S . 26 .

( 5 ) ABL . NR . L 209 VOM 31 . 7 . 1974 , S . 5 .

( 6 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 7 ) ABL . NR . L 130 VOM 19 . 5 . 1976 , S . 1 .

( 8 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 9 ) ABL . NR . L 45 VOM 21 . 2 . 1976 , S . 1 .

( 10 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 49 .

( 11 ) ABL . NR . L 45 VOM 21 . 2 . 1976 , S . 2 .

( 12 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 77 .

( 13 ) ABL . NR . L 45 VOM 21 . 2 . 1976 , S . 3 .

( 14 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 108 .

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