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Document 31976L0527
Commission Directive 76/527/EEC of 4 June 1976 on the calculation of total or partial relief from import duties under the outward processing procedure
Richtlinie 76/527/EWG der Kommission vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs
Richtlinie 76/527/EWG der Kommission vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs
ABl. L 153 vom 12.6.1976, p. 43–45
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988; Aufgehoben durch 31986R2473
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Extended application | 31976L0119 | EART.10 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31986L0161 | Streichung | Artikel 1.2 | 04/04/1986 | |
Modified by | 31986L0161 | Änderung | Artikel 1.1 | 04/04/1986 | |
Repealed by | 31986R2473 | 01/01/1988 |
Richtlinie 76/527/EWG der Kommission vom 4. Juni 1976 zur Berechnung der teilweisen oder vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs
Amtsblatt Nr. L 153 vom 12/06/1976 S. 0043 - 0045
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0145
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0069
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0069
++++ RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 4 . JUNI 1976 ZUR BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN IM RAHMEN DES PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS ( 76/527/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 76/119/EWG DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1975 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 2 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 557/76 ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 243/73 DES RATES VOM 31 . JANUAR 1973 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR REIS UND ZUR FESTSETZUNG DIESER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR EINIGE ERZEUGNISSE ( 4 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1999/74 ( 5 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 1 , SOWIE AUF DIE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN ANDERER VERORDNUNGEN ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORANISATION FÜR GETREIDE ( 6 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1143/76 ( 7 ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH ( 8 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 367/76 ( 9 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 5 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2771/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR EIER ( 10 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 368/76 ( 11 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 4 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2777/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ( 12 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 369/76 ( 13 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 4 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2784/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR VON WAREN DES ARTIKELS 47 ABSATZ 1 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( 14 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 HAT EIN SYSTEM VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN EINGEFÜHRT , DAS IM HANDEL MIT DEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDT WIRD . DIE BEITRITTSAKTE HAT EIN SYSTEM VON BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGEN GESCHAFFEN , DAS DIE PREISUNTERSCHIEDE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN UND DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT AUSGLEICHEN SOLL . UM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE IN ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 76/119/EWG VORGESEHENE BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BERECHNUNG VON EINGANGSABGABEN IM RAHMEN DES PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCH DIE EINFÜHRUNG DER WÄHRUNGS - UND BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE VERFOLGTEN ZIELE ERFOLGT , SIND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN . WERDEN WAREN ZUR PASSIVEN VEREDELUNG AUSGEFÜHRT , SO WERDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE NACH DEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER BETRAEGE GELTENDEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN ERHOBEN ODER GEWÄHRT . BEI DER WIEDEREINFUHR WERDEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS , DASS DIE ERZEUGNISSE NACH PASSIVER VEREDELUNG WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , ANGEWANDT ; DIE AUF DIE WIEDEREINGEFÜHRTEN WAREN ANZUWENDENDEN EINGANGSABGABEN DÜRFEN DAHER NICHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BERICHTIGT WERDEN , DIE FÜR DIE VORÜBERGEHEN AUSGEFÜHRTEN WAREN ZU ERHEBEN ODER ZU GEWÄHREN WÄREN , WENN SIE AUS DEM LAND , IN DEM SIE VEREDELT ODER ZULETZT VEREDELT WORDEN SIND , IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WÜRDEN . WERDEN ERZEUGNISSE WIEDEREINGEFÜHRT , DIE ZUR PASSIVEN VEREDELUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRT WURDEN , SO MÜSSEN DIE BEI DER WIEDEREINFUHR ZU ERHEBENDEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS , DASS DIE ERZEUGNISSE NACH PASSIVER VEREDELUNG WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , ANGEWANDT WERDEN . DIE VERORDNUNGEN DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR GETREIDE , SCHWEINEFLEISCH , EIER UND FÜR GEFLÜGELFLEISCH SEHEN DIE MÖGLICHKEIT ZUR ERHEBUNG VON ZUSATZBETRAEGEN BEI DER EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN VOR ; UM ZU VERHINDERN , DASS EIN ZUSATZBETRAG , DER FESTGESETZT WURDE , UM DEN VON DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDTEN PREIS AUSZUGLEICHEN , ZU EINER VERZERRUNG IN DER BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN FÜHRT , DIE AUF DIE ERZEUGNISSE ANZUWENDEN IST , DIE NACH IHRER VORÜBERGEHENDEN AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT ALS VEREDELUNGSERZEUGNISSE WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SIND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN . DIE VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLVEREDELUNGSVERKEHRE UND DER BETROFFENEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1975 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ( GRUNDRICHTLINIE ) VORGESEHENE BERECHNUNG DER TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN DARF DER BETRAG DER EINGANGSABGABEN FÜR DIE WIEDEREINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE NICHT BERICHTIGT WERDEN UM A ) DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , B ) DIE IN - ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 , - ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2759/75 , - ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2777/75 - ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2777/75 VORGESEHENEN ZUSATZBETRAEGE , DIE AUF DIE VORÜBERGEHEND AUSGEFÜHRTEN WAREN ANZUWENDEN WÄREN , WENN SIE AUS DEM LAND , IN DEM SIE VEREDELT ODER ZULETZT VEREDELT WORDEN SIND , IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WÜRDEN . ( 2 ) ZUR BERECHNUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN TEILWEISEN ODER VOLLSTÄNDIGEN BEFREIUNG VON EINGANGSABGABEN FÜR ERZEUGNISSE , DIE NACH PASSIVER VEREDELUNG , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STATTGEFUNDEN HAT , WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , DARF DER AUF DIE WIEDEREINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANZUWENDENDE EINGANGSABGABENBETRAG NICHT UM DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE BERICHTIGT WERDEN , DIE AUF DIE VORÜBERGEHEND AUSGEFÜHRTEN WAREN ANZUWENDEN WÄREN , WENN SIE AUS DEM LAND , IN DEM SIE VEREDELT ODER ZULETZT VEREDELT WORDEN SIND , IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WÜRDEN . ARTIKEL 2 DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIESER RICHTLINIE AB DEM ZEITPUNKT NACHZUKOMMEN , ZU DEM DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GRUNDRICHTLINIE ANWENDUNG FINDEN . ARTIKEL 3 ( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT UNTERRICHTET DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH ÜBER DIE VORSCHRIFTEN , DIE ER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ERLÄSST . ( 2 ) DIE KOMMISSION ÜBERMITTELT DIESE MITTEILUNGEN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN . ARTIKEL 4 DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 4 . JUNI 1976 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH MITGLIED DER KOMMISSION ( 1 ) ABL . NR . L 24 VOM 30 . 1 . 1976 , S . 58 . ( 2 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 67 VOM 15 . 3 . 1976 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 29 VOM 1 . 2 . 1973 , S . 26 . ( 5 ) ABL . NR . L 209 VOM 31 . 7 . 1974 , S . 5 . ( 6 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 7 ) ABL . NR . L 130 VOM 19 . 5 . 1976 , S . 1 . ( 8 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 9 ) ABL . NR . L 45 VOM 21 . 2 . 1976 , S . 1 . ( 10 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 49 . ( 11 ) ABL . NR . L 45 VOM 21 . 2 . 1976 , S . 2 . ( 12 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 77 . ( 13 ) ABL . NR . L 45 VOM 21 . 2 . 1976 , S . 3 . ( 14 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 108 .