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Document 31976L0401

    Richtlinie 76/401/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Änderung der Richtlinie 75/271/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich)

    ABl. L 108 vom 26.4.1976, p. 22–38 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/04/1976

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/401/oj

    31976L0401

    Richtlinie 76/401/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Änderung der Richtlinie 75/271/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich)

    Amtsblatt Nr. L 108 vom 26/04/1976 S. 0022 - 0038


    RICHTLINIE DES RATES vom 6. April 1976 zur Änderung der Richtlinie 75/271/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (76/401/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1) in der Fassung der Richtlinie 76/400/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Regierung der Französischen Republik hat der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG einen Vorschlag zur Erweiterung der Berggebiete, die im Anhang zur Richtlinie 75/271/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (5) aufgeführt sind, sowie Angaben über die Merkmale der durch diesen Vorschlag betroffenen Gemeinden oder Teile von Gemeinden übermittelt.

    Als kennzeichnend für ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/268/EWG wurde für jede Gemeinde in den Vogesen eine durchschnittliche Mindesthöhenlage von 600 Metern, in den übrigen Gebirgen von 700 Metern und an den Hängen des Mittelmeers von 800 Metern angegeben.

    Als kennzeichnend für eine starke Hangneigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 75/268/EWG wird eine Neigung von mehr als 20 % angegeben.

    Treffen beide obengenannten Faktoren zusammen, so werden als Merkmale eine Höhenlage von mindestens 500 Metern und eine durchschnittliche Hangneigung von 15 % angesetzt. Unter den vorgeschlagenen Gemeinden befinden sich nur sehr wenige, die die geforderten Bedingungen nicht voll erfuellen, gleichzeitig jedoch denen des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG entsprechen. Da ihre Wirtschaft mit der der angrenzenden Gemeinden eng verflochten ist, sie in deren Gebiet als Enklave eingebettet liegen und ihr Gebiet in fast allen Fällen kleiner ist als das dieser Gemeinden, können diese Gebiete trotzdem zu den Berggebieten gerechnet werden.

    Die genannten Kennzeichen, die die Regierung der Französischen Republik bei der Bestimmung der gegenüber der Kommission angegebenen Gebiete gewählt hat, entsprechen den Merkmalen für Berggebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG.

    Die Mitteilung des besagten Mitgliedstaats enthält keine Darstellung der derzeitigen Lage in den betreffenden Gebieten hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/268/EWG ; diese Anlagen scheinen nicht immer ausreichend zu sein. Da ausserdem Angaben über in Angriff genommene oder geplante Programme fehlen, dann keine Frist genannt werden, innerhalb der sich diese Situation durchgreifend verbessern wird. Trotzdem erscheint es angebracht, die betreffenden Gebiete in die Gemeinschaftsliste der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete aufzunehmen, wobei davon ausgegangen wird, daß die Regierung der Französischen Republik der Kommission in Kürze eine ausführliche Mitteilung hierüber zukommen lässt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang angegebenen Gebiete werden in den Anhang der Richtlinie 75/271/EWG aufgenommen.

    Artikel 2

    Der betroffene Mitgliedstaat wird der Kommission spätestens bis Ende 1976 eine ausführliche Mitteilung über die Zeiträume vorlegen, in denen die (1) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. C 79 vom 5.4.1976, S. 37. (4) Stellungnahme vom 26.2.1976 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 33. Maßnahmen für wesentliche Verbesserungen der gemeinschaftlichen Anlagen in den im Anhang genannten Gebieten wirksam werden.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 6. April 1976.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. HAMILIUS

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