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Document 31976D0690

    76/690/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 235 vom 26.8.1976, p. 29–30 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/1999; Aufgehoben durch 31999D0305 ;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/690/oj

    31976D0690

    76/690/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 235 vom 26/08/1976 S. 0029 - 0030


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich) (76/690/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

    auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 und 17 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die vor dem 1. Januar 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1975 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

    Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

    Das Vereinigte Königreich hat für eine Reihe von Sorten der verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

    Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1975(3) für diese Sorten betreffend das Vereinigte Königreich die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1975 hinaus bis zum 30. Juni 1976 verlängert.

    Die Prüfung des britischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen.

    Die in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren im Vereinigten Königreich amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten im Vereinigten Königreich zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar oder hinreichend homogen sind.

    Für die Sorte Prego Dähnfeldt (Einjähriges Weidelgras) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Schlußfolgerungen angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorte von anderen dort zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

    Für die Sorte Broxy (Einjähriges Weidelgras) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort von anderen im Vereinigten Königreich zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

    Für die Sorte Dura (Gerste) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

    Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag des Vereinigten Königreichs daher voll entsprochen werden.

    Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des britischen Antrags.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1976 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen: (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3)ABl. Nr. L 46 vom 21.2.1976, S. 32. 1. FUTTERPFLANZEN

    Lolium multiflorum

    Broxy

    Prego Dähnfeldt

    II. GETREIDE

    Hordeum polystichum

    Dura.

    Artikel 2

    Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

    Artikel 3

    Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 30. Juni 1976

    Für die Kommission

    P.J. LARDINOIS

    Mitglied der Kommission

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