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Document 31975R2753

    Verordnung (EWG) Nr. 2753/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 betreffend die Einfuhr von Hartweizen aus Marokko

    ABl. L 281 vom 1.11.1975, p. 94–94 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1975

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2753/oj

    31975R2753

    Verordnung (EWG) Nr. 2753/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 betreffend die Einfuhr von Hartweizen aus Marokko

    Amtsblatt Nr. L 281 vom 01/11/1975 S. 0094 - 0094
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0231


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2753/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 betreffend die Einfuhr von Hartweizen aus Marokko

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 8 des Anhangs 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko sieht eine Sonderegelung für die Einfuhr von Hartweizen der Tarifstelle 10.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs vor, der im Sinne des Protokolls über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen seinen Ursprung in Marokko hat. Für die Anwendung dieser Reglung müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei der Einfuhr von Hartweizen der Tarifstelle 10.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs, der im Sinne des Protokolls über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko seinen Ursprung in Marokko hat und unmittelbar von diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (2) festgesetzte und um 0,5 RE/Tonne verringerte Abschöpfungsbetrag erhoben.

    Artikel 2

    Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung gilt ab Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit der Anwendung dieses Abkommens.

    Artikel 3

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1464/69 des Rates vom 23. Juli 1969 betreffend die Einfuhr von Hartweizen aus Marokko (3) wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA

    (1)Stellungnahme vom 16.10.1975 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 197 vom 8.8.1969, S. 91.

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