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Document 31974L0007
Third Commission Directive 74/7/EEC of 13 December 1973 amending the Annexes of the Council Directive of 23 November 1970 on additives in feedingstuffs
Dritte Richtlinie 74/7/EWG der Kommission vom 13. Dezember 1973 zur Änderung der Anhänge zur Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
Dritte Richtlinie 74/7/EWG der Kommission vom 13. Dezember 1973 zur Änderung der Anhänge zur Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
ABl. L 14 vom 17.1.1974, p. 21–22
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 10/07/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985L0429
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31970L0524 | Änderung | Anhang 2 | 19/12/1973 | |
Modifies | 31970L0524 | Änderung | Anhang 1 | 19/12/1973 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 31985L0429 | 11/07/1985 |
Dritte Richtlinie 74/7/EWG der Kommission vom 13. Dezember 1973 zur Änderung der Anhänge zur Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
Amtsblatt Nr. L 014 vom 17/01/1974 S. 0021 - 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0117
++++ DRITTE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 13 . DEZEMBER 1973 ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE ZUR RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ( 74/7/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ZWEITE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1973 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 1A , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER VORGENANNTEN RICHTLINIE IST VORGESEHEN , DASS DER INHALT DER ANHÄNGE DER ENTWICKLUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN ERKENNTNISSE STÄNDIG ANGEPASST WERDEN MUSS . ES GIBT ANHALTSPUNKTE DAFÜR , DASS METICLORPINDOL , DAS BISHER IN ANHANG II AUFGEFÜHRT WAR , UND DAS DESHALB NUR IM NATIONALEN BEREICH EINGESETZT WERDEN KONNTEN , IN JEDER HINSICHT DEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRICHT , DIE FÜR DIE ÜBERNAHME VON ZUSATZSTOFFEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GELTEN . ES IST DAHER GEBOTEN , DIE VERWENDUNG DIESES ZUSATZSTOFFES IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU GESTATTEN UND IHN VON ANHANG II NACH ANHANG I DER VORGENANNTEN RICHTLINIE ZU VERBRINGEN . DABEI IST ES ALLERDINGS ERFORDERLICH , GEWISSE VORAUSSETZUNGEN FÜR SEINE VERWENDUNG FESTZULEGEN , DAMIT EIN UNSACHGEMÄSSER EINSATZ VERMIEDEN WIRD . DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN FUTTERMITTELAUSSCHUSSES - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE ANHÄNGE ZUR RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG WERDEN NACH MASSGABE DER FOLGENDEN ARTIKEL GEÄNDERT . ARTIKEL 2 IN ANHANG I TEIL D " COCCIDIOSTATICA UND ANDERE ARZNEIMITTEL " WERDEN FOLGENDE POSITIONEN HINZUGEFÜGT : ( SIEHE ABL . ) ARTIKEL 3 IN ANHANG II TEIL B " COCCIDIOSTATICA UND ANDERE ARZNEIMITTEL " WIRD DER ZUSATZSTOFF UNTER DER NUMMER 5 GESTRICHEN . ARTIKEL 4 DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN SPÄTESTENS ZUM 1 . MÄRZ 1974 DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM DEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH HIERVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 5 DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 13 . DEZEMBER 1973 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT FRANCOIS-XAVIER ORTOLI ( 1 ) ABL . NR . L 270 VOM 14 . 12 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 254 VOM 11 . 9 . 1973 , S . 16 .