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Document 31974L0007

Dritte Richtlinie 74/7/EWG der Kommission vom 13. Dezember 1973 zur Änderung der Anhänge zur Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

ABl. L 14 vom 17.1.1974, p. 21–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985L0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/7/oj

31974L0007

Dritte Richtlinie 74/7/EWG der Kommission vom 13. Dezember 1973 zur Änderung der Anhänge zur Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 014 vom 17/01/1974 S. 0021 - 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0117


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DRITTE RICHTLINIE DER KOMMISSION

VOM 13 . DEZEMBER 1973

ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE ZUR RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG

( 74/7/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ZWEITE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1973 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 1A ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DER VORGENANNTEN RICHTLINIE IST VORGESEHEN , DASS DER INHALT DER ANHÄNGE DER ENTWICKLUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN ERKENNTNISSE STÄNDIG ANGEPASST WERDEN MUSS .

ES GIBT ANHALTSPUNKTE DAFÜR , DASS METICLORPINDOL , DAS BISHER IN ANHANG II AUFGEFÜHRT WAR , UND DAS DESHALB NUR IM NATIONALEN BEREICH EINGESETZT WERDEN KONNTEN , IN JEDER HINSICHT DEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRICHT , DIE FÜR DIE ÜBERNAHME VON ZUSATZSTOFFEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GELTEN .

ES IST DAHER GEBOTEN , DIE VERWENDUNG DIESES ZUSATZSTOFFES IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ZU GESTATTEN UND IHN VON ANHANG II NACH ANHANG I DER VORGENANNTEN RICHTLINIE ZU VERBRINGEN .

DABEI IST ES ALLERDINGS ERFORDERLICH , GEWISSE VORAUSSETZUNGEN FÜR SEINE VERWENDUNG FESTZULEGEN , DAMIT EIN UNSACHGEMÄSSER EINSATZ VERMIEDEN WIRD .

DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN FUTTERMITTELAUSSCHUSSES -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE ANHÄNGE ZUR RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG WERDEN NACH MASSGABE DER FOLGENDEN ARTIKEL GEÄNDERT .

ARTIKEL 2

IN ANHANG I TEIL D " COCCIDIOSTATICA UND ANDERE ARZNEIMITTEL " WERDEN FOLGENDE POSITIONEN HINZUGEFÜGT : ( SIEHE ABL . )

ARTIKEL 3

IN ANHANG II TEIL B " COCCIDIOSTATICA UND ANDERE ARZNEIMITTEL " WIRD DER ZUSATZSTOFF UNTER DER NUMMER 5 GESTRICHEN .

ARTIKEL 4

DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN SPÄTESTENS ZUM 1 . MÄRZ 1974 DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM DEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH HIERVON IN KENNTNIS .

ARTIKEL 5

DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 13 . DEZEMBER 1973

FÜR DIE KOMMISSION

DER PRÄSIDENT

FRANCOIS-XAVIER ORTOLI

( 1 ) ABL . NR . L 270 VOM 14 . 12 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 254 VOM 11 . 9 . 1973 , S . 16 .

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