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Document 31974D0442
74/442/EEC: Commission Decision of 25 July 1974 relating to the setting-up of a Joint Committee on Social Problems of Agricultural Workers
74/442/EWG: Beschluß der Kommission vom 25. Juli 1974 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
74/442/EWG: Beschluß der Kommission vom 25. Juli 1974 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
ABl. L 243 vom 5.9.1974, p. 22–24
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1999; Aufgehoben durch 31998D0500
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31983D0054 | Ersetzung | Artikel 4 | 24/01/1983 | |
Modified by | 31983D0054 | Zusatz | Artikel 13.4 | 24/01/1983 | |
Modified by | 31987D0445 | Ersetzung | Artikel 13.3 | 31/07/1987 | |
Modified by | 31987D0445 | Ersetzung | Artikel 4 | 31/07/1987 | |
Repealed by | 31998D0500 | 01/01/1999 |
74/442/EWG: Beschluß der Kommission vom 25. Juli 1974 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
Amtsblatt Nr. L 243 vom 05/09/1974 S. 0022 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0180
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0180
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0035
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0035
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Juli 1974 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (74/442/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Staats- und Regierungschefs haben in ihrer Erklärung vom 21. Oktober 1972 klargestellt, daß das Wirtschaftswachstum vorrangig einen Abbau der Ungleichheit in den Lebensbedingungen ermöglichen und daß dieses Ziel sich in einer besseren Lebensqualität und einem höheren Lebensstandard ausdrücken muß. In diesem Zusammenhang erachten sie eine stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft für unerläßlich. Die Kommission empfahl unter den vorrangigen Maßnahmen des "Sozialpolitischen Aktionsprogramms" der Gemeinschaft den Ausbau der Dialog- und Konzertierungsverfahren zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene. Das Europäische Parlament erklärte in seiner Entschließung vom 13. Juni 1972 (1), daß die aktive Mitwirkung der Sozialpartner an der Verwirklichung einer gemeinschaftlichen Sozialpolitik in der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden muß. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 24. November 1971 im gleichen Sinne Stellung genommen. Auf Grund der Situation in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, daß die Sozialpartner der Fischereiindustrie sich aktiv an der Verbesserung und Harmonisierung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer beteiligen. Dies kann am besten dadurch geschehen, daß bei der Kommission ein Paritätischer Ausschuß auf Gemeinschaftsebene als Forum für die Vertreter der interessierten sozialen und wirtschaftlichen Gruppen eingesetzt wird - BESCHLIESST: Artikel 1 Bei der Kommission wird ein Paritätischer Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt. Artikel 2 Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Kommission bei der Planung und Durchführung der gemeinschaftlichen Sozialpolitik zu unterstützen, die auf die Verbesserung und Harmonisierung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer abzielt. Artikel 3 (1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele erfuellt der Ausschuß folgende Aufgaben: a) Abgabe von Stellungnahmen oder Vorlage von Berichten auf Wunsch der Kommission oder aus eigener Initiative; b) innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der in Artikel 4 aufgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen - Gestaltung des Dialogs, der Konzertierung und Erleichterung der Verhandlungen zwischen diesen Organisationen, - Vorbereitung von Studien, - Teilnahme an Kolloquien und Seminaren. (2) Der Ausschuß unterrichtet alle Beteiligten über seine Tätigkeit. (1)ABl. Nr. C 70 vom 1.7.1972, S. 11. (3) Fordert die Kommission den Ausschuß zur Stellungnahme oder zur Vorlage eines Berichtes auf, so kann sie eine Frist festsetzen, innerhalb welcher diese Stellungnahme abzugeben oder dieser Bericht vorzulegen ist. Artikel 4 (1) Der Ausschuß besteht aus 50 Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag folgender landwirtschaftlicher Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ernannt: Arbeitgeberverbände Ausschuß der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (COPA); Verbände der Arbeitnehmer Europäischer Gewerkschaftsverband der Landabeiter (EBFG) in der Gemeinschaft (EFA), Europäische Föderation der Agrararbeiter des Weltverbandes der Arbeit (EUROFEDAG), Europäischer Koordinierungsausschuß der Landarbeitergewerkschaften CGT-CGIL. (3) Die Sitze verteilen sich wie folgt: a) fünfundzwanzig auf die Vertreter der landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände, b) fünfundzwanzig auf die Vertreter der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerorganisationen. Artikel 5 (1) Für jedes Ausschußmitglied wird nach Maßgabe der Bedingungen von Artikel 4 ein Stellvertreter ernannt. (2) Unbeschadet des Artikels 10 nehmen Stellvertreter an den Sitzungen des Ausschusses oder der in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsgruppen sowie an deren Arbeit nur dann teil, wenn das Ausschußmitglied, das sie vertreten, verhindert ist. Artikel 6 Die Liste der Mitglieder und der Vertreter wird von der Kommission durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Artikel 7 (1) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter werden auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. (2) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und ihre Stellvertreter bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt. (3) Die Amtszeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren durch freiwilliges Ausscheiden, durch Tod oder, wenn die Organisation, die das Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hat, ihre Ersetzung beantragt. Der Nachfolger wird nach dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren für die noch verbleibende Amtszeit ernannt. (4) Für die Tätigkeit im Ausschuß wird keine Vergütung gewährt. Artikel 8 (1) Der Ausschuß wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden abwechselnd und umschichtig aus den in Artikel 4 genannten zwei Gruppen von Organisationen gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit ausläuft, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. (2) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird dieser nach dem im Absatz 1 beschriebenen Verfahren auf Vorschlag der Gruppe, zu der seine Organisation gehört, für die noch verbleibende Amtszeit ersetzt. Artikel 9 Der Ausschuß kann ein Präsidium bilden, das die Planung und Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses übernimmt. Es besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses sowie den Berichterstattern der nach Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsgruppen. Artikel 10 Der Ausschuß kann a) zur Erleichterung seiner Aufgaben ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. Er kann einem Mitglied gestatten, sich durch einen anderen, namentlich genannten Vertreter seiner Organisation vertreten zu lassen, der seinen Platz in der Arbeitsgruppe einnimmt. Ein solcher Stellvertreter tritt bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe in alle Rechte des Mitglieds, das er vertritt, ein; b) der Kommission zu seiner Unterstützung bei bestimmten Aufgaben die Hinzuziehung von Sachverständigen vorschlagen ; er ist dazu verpflichtet, wenn eine der in Artikel 4 genannten Organisationen ihn dazu auffordert; c) beantragen, daß zu den Ausschußsitzungen Personen, die besondere Kenntnisse hinsichtlich einer auf der Tagesordnung stehenden Frage besitzen, als Sachverständige hinzugezogen werden. Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen über die Frage teil, zu deren Prüfung sie herangezogen worden sind. Artikel 11 Der Ausschuß wird durch sein Sekretariat auf Aufforderung der Kommission, seines Präsidiums oder eines Drittels der Mitglieder einberufen. Im letzteren Fall tritt der Ausschuß innerhalb von dreissig Tagen zusammen. Artikel 12 (1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Der Ausschuß übermittelt seine Stellungnahmen oder Berichte der Kommission. Kann der Ausschuß keine einstimmige Stellungnahme abgeben, so sind der Kommission die unterschiedlichen Auffassungen zu übermitteln. Artikel 13 (1) Das Sekretariat des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen wird von der Kommission wahrgenommen. (2) Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil. (3) Für jede der in Artikel 4 aufgeführten Organisationen ist ein Sekretariatsvertreter als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zugelassen. Artikel 14 Hat die Kommission dem Ausschuß mitgeteilt, daß die angeforderte Stellungnahme einen vertraulich zu behandelnden Gegenstand betrifft, so dürfen die Mitglieder des Ausschusses unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages keine Informationen weitergeben, die sie infolge ihrer Tätigkeit im Ausschuß oder in seinen Arbeitsgruppen erhalten. In diesem Fall nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil. Artikel 15 Dieser Beschluß tritt am 25. Juli 1974 in Kraft. Brüssel, den 25. Juli 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI