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Document 31974D0420

    74/420/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1974 über die Beratenden Ausschüsse für Fette, Zucker, Rohtabak sowie für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse

    ABl. L 221 vom 12.8.1974, p. 28–28 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1974/420/oj

    31974D0420

    74/420/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1974 über die Beratenden Ausschüsse für Fette, Zucker, Rohtabak sowie für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 221 vom 12/08/1974 S. 0028 - 0028
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0041
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0256
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0256


    ++++

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    VOM 19 . JULI 1974

    ÜBER DIE BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE

    ( 74/420/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    MIT DEN BESCHLÜSSEN DER KOMMISSION VOM 9 . JUNI 1967 ( 1 ) , 29 . APRIL 1969 ( 2 ) , 22 . DEZEMBER 1970 ( 3 ) BZW . 18 . JULI 1962 ( 4 ) SIND BERATENDE AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE EINGESETZT WORDEN .

    DER WORTLAUT DIESER BESCHLÜSSE IST DURCH BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1973 ( 5 ) ERSETZT WORDEN .

    DIE ZAHL DER MITGLIEDER DIESER AUSSCHÜSSE IST DURCH SPÄTERE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 29 . MÄRZ 1974 ( 6 ) ERHÖHT WORDEN .

    IN ANBETRACHT BESTIMMTER AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN AUSSCHÜSSEN HÄLT DIE KOMMISSION ES FÜR ERFORDERLICH , DIE MITGLIEDER FÜR DIE MIT BESCHLUSS VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSÄTZLICHEN SITZE IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE ZUR EINSETZUNG DIESER AUSSCHÜSSE UNMITTELBAR SELBST ERNENNEN ZU KÖNNEN -

    BESCHLIESST :

    EINZIGER ARTIKEL

    IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE DER KOMMISSION ZUR EINSETZUNG DER BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE VOM 9 . JUNI 1967 , 29 . APRIL 1969 , 22 . DEZEMBER 1970 BZW . 18 . JULI 1962 KANN DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDER DIESER AUSSCHÜSSE FÜR DIE MIT IHREN BESCHLÜSSEN VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSÄTZLICHEN SITZE UNMITTELBAR ERNENNEN .

    DIESER BESCHLUSS TRITT AM 19 . JULI 1974 IN KRAFT .

    BRÜSSEL , DEN 19 . JULI 1974

    FÜR DIE KOMMISSION

    DER PRÄSIDENT

    FRANCOIS-XAVIER ORTOLI

    ( 1 ) ABL . NR . 119 VOM 20 . 6 . 1967 , S . 2343/67 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 122 VOM 22 . 5 . 1969 , S . 2 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 14 VOM 18 . 1 . 1971 , S . 8 .

    ( 4 ) ABL . NR . 72 VOM 8 . 8 . 1962 , S . 2026/62 .

    ( 5 ) ABL . NR . L 355 VOM 24 . 12 . 1973 , S . 24 .

    ( 6 ) ABL . NR . L 123 VOM 6 . 5 . 1974 , S . 16 . ++++

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    VOM 19 . JULI 1974

    ÜBER DIE BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE

    ( 74/420/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    MIT DEN BESCHLÜSSEN DER KOMMISSION VOM 9 . JUNI 1967 ( 1 ) , 29 . APRIL 1969 ( 2 ) , 22 . DEZEMBER 1970 ( 3 ) BZW . 18 . JULI 1962 ( 4 ) SIND BERATENDE AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE EINGESETZT WORDEN .

    DER WORTLAUT DIESER BESCHLÜSSE IST DURCH BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1973 ( 5 ) ERSETZT WORDEN .

    DIE ZAHL DER MITGLIEDE DIESER AUSSCHÜSSE IST DURCH SPÄTERE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 29 . MÄRZ 1974 ( 6 ) ERHÖHT WORDEN .

    IN ANBETRACHT BESTIMMTER AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN AUSSCHÜSSEN HÄLT DIE KOMMISSION ES FÜR ERFORDERLICH , DIE MITGLIEDER FÜR DIE MIT BESCHLUSS VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSÄTZLICHEN SITZE IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE ZUR EINSETZUNG DIESER AUSSCHÜSSE UNMITTELBAR SELBST ERNENNEN ZU KÖNNEN -

    BESCHLIESST :

    EINZIGER ARTIKEL

    IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE DER KOMMISSION ZUR EINSETZUNG DER BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE VOM 9 . JUNI 1967 , 29 . APRIL 1969 , 22 . DEZEMBER 1970 BZW . 18 . JULI 1962 KANN DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDER DIESER AUSSCHÜSSE FÜR DIE MIT IHREN BESCHLÜSSEN VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSATZLICHEN SITZE UNMITTELBAR ERNENNEN .

    DIESER BESCHLUSS TRITT AM 19 . JULI 1974 IN KRAFT .

    BRÜSSEL , DEN 19 . JULI 1974

    FÜR DIE KOMMISSION

    DER PRÄSIDENT

    FRANCOIS-XAVIER ORTOLI

    ( 1 ) ABL . NR . 119 VOM 20 . 6 . 1967 , S . 2343/67 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 122 VOM 22 . 5 . 1969 , S . 2 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 14 VOM 18 . 1 . 1971 , S . 8 .

    ( 4 ) ABL . NR . 72 VOM 8 . 8 . 1962 , S . 2026/62 .

    ( 5 ) ABL . NR . L 355 VOM 24 . 12 . 1973 , S . 24 .

    ( 6 ) ABL . NR . L 123 VOM 6 . 5 . 1974 , S . 16 .

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