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Document 31974D0420
74/420/EEC: Commission Decision of 19 July 1974 on the Advisory Committees on Oils and Fats, Sugar, Raw Tobacco and Fresh and Processed Fruit and Vegetables
74/420/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1974 über die Beratenden Ausschüsse für Fette, Zucker, Rohtabak sowie für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse
74/420/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1974 über die Beratenden Ausschüsse für Fette, Zucker, Rohtabak sowie für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse
ABl. L 221 vom 12.8.1974, p. 28–28
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1987
74/420/EWG: Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1974 über die Beratenden Ausschüsse für Fette, Zucker, Rohtabak sowie für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 221 vom 12/08/1974 S. 0028 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0256
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0256
++++ BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 19 . JULI 1974 ÜBER DIE BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE ( 74/420/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DEN BESCHLÜSSEN DER KOMMISSION VOM 9 . JUNI 1967 ( 1 ) , 29 . APRIL 1969 ( 2 ) , 22 . DEZEMBER 1970 ( 3 ) BZW . 18 . JULI 1962 ( 4 ) SIND BERATENDE AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE EINGESETZT WORDEN . DER WORTLAUT DIESER BESCHLÜSSE IST DURCH BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1973 ( 5 ) ERSETZT WORDEN . DIE ZAHL DER MITGLIEDER DIESER AUSSCHÜSSE IST DURCH SPÄTERE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 29 . MÄRZ 1974 ( 6 ) ERHÖHT WORDEN . IN ANBETRACHT BESTIMMTER AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN AUSSCHÜSSEN HÄLT DIE KOMMISSION ES FÜR ERFORDERLICH , DIE MITGLIEDER FÜR DIE MIT BESCHLUSS VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSÄTZLICHEN SITZE IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE ZUR EINSETZUNG DIESER AUSSCHÜSSE UNMITTELBAR SELBST ERNENNEN ZU KÖNNEN - BESCHLIESST : EINZIGER ARTIKEL IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE DER KOMMISSION ZUR EINSETZUNG DER BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE VOM 9 . JUNI 1967 , 29 . APRIL 1969 , 22 . DEZEMBER 1970 BZW . 18 . JULI 1962 KANN DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDER DIESER AUSSCHÜSSE FÜR DIE MIT IHREN BESCHLÜSSEN VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSÄTZLICHEN SITZE UNMITTELBAR ERNENNEN . DIESER BESCHLUSS TRITT AM 19 . JULI 1974 IN KRAFT . BRÜSSEL , DEN 19 . JULI 1974 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT FRANCOIS-XAVIER ORTOLI ( 1 ) ABL . NR . 119 VOM 20 . 6 . 1967 , S . 2343/67 . ( 2 ) ABL . NR . L 122 VOM 22 . 5 . 1969 , S . 2 . ( 3 ) ABL . NR . L 14 VOM 18 . 1 . 1971 , S . 8 . ( 4 ) ABL . NR . 72 VOM 8 . 8 . 1962 , S . 2026/62 . ( 5 ) ABL . NR . L 355 VOM 24 . 12 . 1973 , S . 24 . ( 6 ) ABL . NR . L 123 VOM 6 . 5 . 1974 , S . 16 . ++++ BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 19 . JULI 1974 ÜBER DIE BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE ( 74/420/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DEN BESCHLÜSSEN DER KOMMISSION VOM 9 . JUNI 1967 ( 1 ) , 29 . APRIL 1969 ( 2 ) , 22 . DEZEMBER 1970 ( 3 ) BZW . 18 . JULI 1962 ( 4 ) SIND BERATENDE AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FÜR VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE EINGESETZT WORDEN . DER WORTLAUT DIESER BESCHLÜSSE IST DURCH BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1973 ( 5 ) ERSETZT WORDEN . DIE ZAHL DER MITGLIEDE DIESER AUSSCHÜSSE IST DURCH SPÄTERE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 29 . MÄRZ 1974 ( 6 ) ERHÖHT WORDEN . IN ANBETRACHT BESTIMMTER AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN AUSSCHÜSSEN HÄLT DIE KOMMISSION ES FÜR ERFORDERLICH , DIE MITGLIEDER FÜR DIE MIT BESCHLUSS VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSÄTZLICHEN SITZE IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE ZUR EINSETZUNG DIESER AUSSCHÜSSE UNMITTELBAR SELBST ERNENNEN ZU KÖNNEN - BESCHLIESST : EINZIGER ARTIKEL IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER BESCHLÜSSE DER KOMMISSION ZUR EINSETZUNG DER BERATENDEN AUSSCHÜSSE FÜR FETTE , ZUCKER , ROHTABAK SOWIE FRISCHES UND VERARBEITETES OBST UND GEMÜSE VOM 9 . JUNI 1967 , 29 . APRIL 1969 , 22 . DEZEMBER 1970 BZW . 18 . JULI 1962 KANN DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDER DIESER AUSSCHÜSSE FÜR DIE MIT IHREN BESCHLÜSSEN VOM 29 . MÄRZ 1974 GESCHAFFENEN ZUSATZLICHEN SITZE UNMITTELBAR ERNENNEN . DIESER BESCHLUSS TRITT AM 19 . JULI 1974 IN KRAFT . BRÜSSEL , DEN 19 . JULI 1974 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT FRANCOIS-XAVIER ORTOLI ( 1 ) ABL . NR . 119 VOM 20 . 6 . 1967 , S . 2343/67 . ( 2 ) ABL . NR . L 122 VOM 22 . 5 . 1969 , S . 2 . ( 3 ) ABL . NR . L 14 VOM 18 . 1 . 1971 , S . 8 . ( 4 ) ABL . NR . 72 VOM 8 . 8 . 1962 , S . 2026/62 . ( 5 ) ABL . NR . L 355 VOM 24 . 12 . 1973 , S . 24 . ( 6 ) ABL . NR . L 123 VOM 6 . 5 . 1974 , S . 16 .