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Document 31974D0166
74/166/EEC: First Commission Decision of 6 February 1974 relating to the application of Council Directive No 72/166/EEC of 24 April 1972 on the approximation of the laws of the Member States relating to insurance against civil liability in respect of the use of motor vehicles, and to the enforcement of the obligation to insure against such liability
74/166/EWG: Erste Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
74/166/EWG: Erste Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
ABl. L 87 vom 30.3.1974, p. 13–13
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1991; Aufgehoben und ersetzt durch 31991D0323
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Replaced by | 31991D0323 | 01/06/1991 |
74/166/EWG: Erste Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Amtsblatt Nr. L 087 vom 30/03/1974 S. 0013 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0177
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0210
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0210
++++ ERSTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6 . Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 74/166/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 1 ) , geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19 . Dezember 1972 ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 verpflichtet die Mitgliedstaaten , die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen spätestens zum 31 . Dezember 1973 zu treffen . Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Vorschriften erlassen - oder sind im Begriff , dies zu tun - , um sich der Richtlinie insoweit anzupassen , als es die Beseitigung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen erfordert , die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben . Die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten haben am 12 . Dezember 1973 ein Übereinkommen entsprechend den Grundzuegen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie vom 24 . April 1972 geschlossen . Dies hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt . Das für unbegrenzte Zeit abgeschlossene Übereinkommen ist mit einer Frist von zwölf Monaten kündbar . Infolgedessen sind die Voraussetzungen erfuellt - oder werden in Kürze erfuellt sein - , damit die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung beseitigen können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Vom 15 . Mai 1974 an verzichtet jeder Mitgliedstaat auf ein Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen , die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben und die unter das von den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten am 12 . Dezember 1973 abgeschlossene Übereinkommen fallen . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel den 6 . Februar 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI ( 1 ) ABl . Nr . L 103 vom 2 . 5 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 162 ; Berichtigung im ABl . Nr . L 75 vom 23 . 3 . 1973 , S . 29 .