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Document 31973L0360

    Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen

    ABl. L 335 vom 5.12.1973, p. 1–50 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Aufgehoben durch 31990L0394

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/360/oj

    31973L0360

    Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 05/12/1973 S. 0001 - 0050
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0091
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0043
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0043


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 19 . November 1973

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen

    ( 73/360/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung nichtselbsttätiger Waagen durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

    Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) wurden die Verfahren der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung festgelegt ; gemäß dieser Richtlinie sind für nichtselbsttätige Waagen die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise festzulegen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Diese Richtlinie gilt für nichtselbsttätige Waagen .

    Diese Waagen sind in den Nummern 1.2 und 2.1.1.2 des Anhangs definiert .

    Artikel 2

    Die nichtselbsttätigen Waagen , welche die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben .

    Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

    Jedoch sind die unter Nummer 13 des Anhangs aufgeführten Waagen von der EWG-Bauartzulassung befreit .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb oder die Inbetriebnahme von nichtselbsttätigen Waagen , die mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung - sofern dies erforderlich ist - und mit dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht verweigern , untersagen oder beschränken .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Für Irland und für das Vereinigte Königreich beträgt die betreffende Frist jedoch 5 Jahre .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 19 . November 1973 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ib FREDERIKSEN

    ( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

    ANHANG

    INHALTSÜBERSICHT

    KAPITEL I

    ALLGEMEINES

    * Seite *

    1 . Allgemeine Begriffsbestimmungen * 5 *

    2 . Terminologie * 5 *

    3 . Abgrenzung der Genauigkeitsklassen der Waagen * 11 *

    KAPITEL II

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DER WAAGEN

    4 . Fehlergrenzen bei der Ersteichung und im Betrieb ( Ersteichfehlergrenzen und Verkehrsfehlergrenzen ) * 14 *

    4.1 . Werte der Fehlergrenzen * 14 *

    4.2 . Anwendungsbedingungen für die Fehlergrenzen * 15 *

    4.3 . Abweichungen zwischen den Wägeergebnissen * 16 *

    4.4 . Justierung und Eichung * 17 *

    5 . Unveränderlichkeit * 17 *

    6 . Beweglichkeit und Empfindlichkeit * 17 *

    7 . Art des Aufbringens der Prüflasten * 18 *

    8 . Einfluß - und Störgrössen * 20 *

    9 . Fehlergrenzen für Preisanzeiger und Preisdruckwerke * 22 *

    KAPITEL III

    BAUVORSCHRIFTEN

    10 . Allgemeine Bestimmungen * 22 *

    10.1 . Tauglichkeit * 22 *

    10.2 . Sicherheit der Arbeitsweise * 22 *

    10.3 . Sicherungsstempelstellen * 23 *

    10.4 . Wägeergebnisse * 23 *

    10.5 . Verschiebung des Selbsteinspielbereichs * 24 *

    10.6 . Nivelliereinrichtung * 24 *

    10.7 . Nullstellung * 25 *

    10.8 . Taräinrichtungen * 25 *

    10.9 . Feststelleinrichtung * 26 *

    10.10 . Schwingungsdämpfung * 26 *

    10.11 . Umschalteinrichtungen zwischen Lastträgern und Auswägeeinrichtungen * 26 *

    10.12 . Eicheinrichtungen * 26 *

    10.13 . Preistafeln und automatische Preisanzeiger und Preisdruckwerke * 27 *

    10.14 . Bezeichnungen und Aufschriften * 28 *

    10.15 . Eichstempel * 30 *

    11 . Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Waagen * 33 *

    11.1 . Selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Vergleichswaagen ( Plus-Minus-Waagen ) * 33 *

    11.2 . Zählwaagen * 33 *

    11.3 . Waagen mit freihängender Last * 33 *

    11.4 . Waagen mit Speziallastträger ( Behälterwaagen usw . ) * 33 *

    11.5 . Waagen für offene Verkaufsstellen ( Waagen , die in Gegenwart des Käufers verwendet werden ) * 34 *

    11.6 . Waagen , die die Aufschrift " Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen " tragen müssen * 35 *

    12 . Anforderungen an die Ausführung der Waagen * 35 *

    12.1 . Allgemeines * 35 *

    12.2 . Auswägeeinrichtungen nichtselbsteinspielender mechanischer Waagen * 35 *

    12.3 . Auswägeeinrichtungen von selbsteinspielenden und halbselbsteinspielenden Waagen * 37 *

    12.4 . Preisanzeiger und Preisdruckwerke * 38 *

    12.5 . Einrichtungen zur Verschiebung des selbsteinspielenden Anzeige - oder Abdruckbereichs * 38 *

    12.6 . Additive Taräinrichtungen * 38 *

    12.7 . Subtraktive Taräinrichtungen * 39 *

    12.8 . Anzeige der Stellung der Feststelleinrichtung * 39 *

    13 . Zusätzliche Bauanforderungen an Handelswaagen und Grobwaagen , die von der Bauartzulassung befreit sind * 39 *

    13.1 . Allgemeines * 39 *

    13.2 . Einfache gleicharmige Balkenwaagen ( hängend oder unterstützt ) * 41 *

    13.3 . Einfache ungleicharmige Balkenwaagen mit einem Übersetzungsverhältnis von 1 : 10 ( hängend oder unterstützt ) * 41 *

    13.4 . Einfache Laufgewichtswaagen * 41 *

    13.5 . Tafelwaagen nach Roberval oder Beranger * 43 *

    13.6 . Dezimalbrückenwaagen * 43 *

    13.7 . Waagen mit offener Laufgewichtseinrichtung und Hoechstlasten von mehr als 10 kg bis zu 5 t * 44 *

    KAPITEL IV

    EWG-BAUARTZULASSUNG

    14 . Antrag auf EWG-Bauartzulassung * 45 *

    15 . EWG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung * 46 *

    16 . Prüfung für die EWG-Bauartzulassung * 46 *

    KAPITEL V

    EWG-ERSTEICHUNG

    17 . Ort der EWG-Ersteichung * 48 *

    18 . Einzelheiten der Prüfung der Arbeitsweise * 49 *

    19 . Prüflasten * 49 *

    20 . Prüfungen * 50 *

    KAPITEL I

    ALLGEMEINES

    1 . ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.1 . Wägung

    Bestimmung des Gewichtes ( der Masse ) eines Körpers .

    1.2 . Wägeeinrichtungen ( Waagen )

    Messeinrichtungen zum Bestimmen des Gewichtes ( der Masse ) eines Körpers mit Hilfe der auf diesen Körper wirkenden Gewichtskraft .

    Sie können auch zur Ermittlung anderer mit dem Gewicht zusammenhängender Eigenschaften dienen .

    In diesem Anhang werden alle Wägeeinrichtungen als Waagen bezeichnet .

    2 . TERMINOLOGIE

    2.1 . Einteilung der Waagen

    2.1.1 . Einteilung nach ihrer Arbeitsweise

    2.1.1.1 . Selbsttätige Waagen

    Waagen , die den Wägevorgang ohne Eingreifen von Bedienungspersonal ausführen und dabei einen für das Gerät charakteristischen automatischen Ablauf einleiten .

    2.1.1.2 . Nichtselbsttätige Waagen

    Waagen , bei denen für die Wägung , insbesondere zum Belasten und/oder zum Entlasten des Lastträgers sowie zur Ermittlung des Wägeergebnisses , Bedienungspersonal erforderlich ist .

    2.1.2 . Einteilung nach Art ihrer Anzeige

    2.1.2.1 . Waagen ohne Anzeigeeinrichtung

    Waagen , die keine nach Masseneinheiten bezifferte Skale besitzen .

    2.1.2.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung

    Waagen , bei denen das Wägeergebnis oder ein Teil des Wägeergebnisses unmittelbar abgelesen werden kann .

    2.1.3 . Einteilung nach Art des Einspielens

    2.1.3.1 . Nichtselbsteinspielende Waagen

    Waagen , bei denen die Einspiellage ausschließlich durch Eingreifen von Hand ermittelt wird .

    2.1.3.2 . Selbsteinspielende Waagen

    Waagen , bei denen die Einspiellage ohne Eingreifen von Hand erreicht wird .

    2.1.3.3 . Halbselbsteinspielende Waagen

    Waagen , bei denen nur oberhalb einer bestimmten Belastung ( Selbsteinspielbereich ) von Hand eingegriffen werden muß , damit die Waage selbsteinspielen kann .

    2.2 . Aufbau der Waagen

    2.2.1 . Haupthestandteile

    2.2.1.1 . Lastträger

    Teil der Waage , der zur Aufnahme der Last bestimmt ist .

    2.2.1.2 . Zwischenhebelwerk

    Teil der Waage , mit dem die von der Last über den Lastträger ausgeuebte Kraft auf die Auswägeeinrichtung übertragen wird . Die übertragene Kraft kann proportional zur Grösse der Last herabgesetzt sein .

    2.2.1.3 . Auswägeeinrichtung

    Teil der Waage , mit dem das Gewicht der Last

    - durch Ausgleich der vom Zwischenhebelwerk übertragenen Kraft mit einer meßbaren Kraft ,

    - durch Anzeige des Gewichtes , das der Ausgleichskraft entspricht ,

    bestimmt wird .

    Das Wägeergebnis wird mit einem oder mehreren der folgenden Mittel festgestellt :

    - Wert der geeichten Wägestücke auf der Gewichtsschale , unter Berücksichtigung des Übersetzungsverhältnisses des Zwischenhebelwerks ,

    - abgelesener Wert der Anzeigeeinrichtung ,

    - Beleg des Druckwerks .

    2.2.1.3.1 . Gewichtsschale

    Teil der Auswägeeinrichtung , der zur Aufnahme geeichter Wägestücke dient , falls der Lastausgleich ganz oder teilweise mit Hilfe von Wägestücken erfolgt .

    2.2.1.3.2 . Anzeigeeinrichtung

    Teil der Auswägeeinrichtung , an dem das Wägeergebnis oder ein Teil des Wägeergebnisses unmittelbar abgelesen wird .

    2.2.1.3.3 . Druckwerk

    Teil der Auswägeeinrichtung , der das Wägeergebnis abdruckt .

    2.2.1.3.4 . Aufbau der Anzeigeeinrichtung

    2.2.1.3.4.1 . Einspielanzeiger

    Einrichtung , die das Einspielen der Waage anzeigt .

    2.2.1.3.4.2 . Skalenmarken

    Teilstriche oder Kerben einer gleichmässig geteiken Skale ( Analogskale ) .

    Die Zahlen einer Zahlenanzeigeeinrichtung ( Analogzahlenanzeige ) gelten ebenfalls als Skalenmarken .

    2.2.1.3.4.3 . Skalengrundlinie

    Gedachte Verbindungslinie durch die Mitten der kürzesten Teilstriche .

    2.2.1.3.4.4 . Ablesehilfsmittel

    2.2.1.3.4.4.1 . Interpolationseinrichtung

    Fest mit dem Einspielanzeiger verbundene Einrichtung , mit der ohne Eingreifen von Hand eine gleichmässig geteilte Skale feiner unterteilt wird ( Nonius ) .

    2.2.1.3.4.4.2 . Feinsteller

    Einstellbare Einrichtung , mit der der Abstand zwischen einem Teilstrich und der Nullmarke mit grösserer Genauigkeit als durch Schätzen in Masseneinheiten gemessen werden kann , ohne die Einspiellage der Waage zu verändern .

    2.2.2 . Weitere Einrichtungen

    2.2.2.1 . Nivelliereinrichtung

    Einrichtung zum Ausrichten einer Waage in ihre Bezugslage ( Waagerechtstellung ) .

    2.2.2.2 . Nullstelleinrichtung

    Einrichtung , mit der die Waage zum Einspielen auf die Nullmarke gebracht wird .

    2.2.2.3 . Einrichtung zur Verschiebung des Selbsteinspielbereichs

    Einrichtung an halbselbsteinspielenden Waagen , mit deren Hilfe der Selbsteinspielbereich bis zur Hoechstlast verschoben werden kann .

    2.2.2.4 . Taräinrichtungen

    2.2.2.4.1 . Additive Taräinrichtung ( Tarawäge - oder Taraausgleichseinrichtung )

    Einrichtung zum Wägen oder Ausgleichen einer Taralast , ohne den Wägebereich der Waage in Anspruch zu nehmen .

    2.2.2.4.2 . Subtraktive Taräinrichtung ( Nachstellskale )

    Einrichtung zum Vermindern des Wägeergebnisses um eine Taralast , wobei der Wägebereich der Waage in Anspruch genommen wird .

    2.2.2.5 . Feststelleinrichtung

    Einrichtung zur Feststellung aller oder einiger beweglicher Waagenteile .

    2.2.2.6 . Umschalteinrichtung für Lastträger und Auswägeeinrichtungen

    Einrichtung , die es gestattet , wahlweise einen oder mehrere Lastträger mit einer oder mehreren Auswägeinrichtungen zu verbinden , und zwar unabhängig von den vorhandenen Zwischenhebelwerken .

    2.2.2.7 . Preisanzeiger oder Preisdruckwerk

    Einrichtung , mit der der Preis einer Ware ( im folgenden " Kaufpreis " genannt ) als Produkt aus dem Gewicht und dem Preis je Kilogramm ( im folgenden " Grundpreis " genannt ) unmittelbar angezeigt oder abgedruckt wird .

    2.2.2.7.1 . Einrichtung zur Zuordnung der bezifferten oder codierten Kaufpreißkalen

    Einrichtung , mit deren Hilfe die bezifferten oder codierten Kaufpreißkalen dem jeweiligen Grundpreis entsprechend der Gewichtßkale zugeordnet werden . Wird der Kaufpreis digital angezeigt oder abgedruckt , so wird das Ergebnis auf den Teilungswert gerundet .

    2.2.2.7.2 . Preisrechenwerk

    Einrichtung , die automatisch den Kaufpreis durch Multiplikation des Gewichtes mit dem Grundpreis errechnet und angibt .

    2.2.2.7.2.1 . Analog arbeitendes Preisrechenwerk

    Einrichtung , bei der mindestens einer der zwei Faktoren analog ist , wobei das Ergebnis analog oder digital angegeben wird .

    2.2.2.7.2.2 . Digital arbeitendes Preisrechenwerk

    Einrichtung , bei der die beiden Faktoren digital sind und bei der das Ergebnis digital angegeben wird .

    2.3 . Messtechnische Merkmale der Waagen

    2.3.1 . Charakteristische Lasten

    2.3.1.1 . Hoechstlast ( Max )

    Obere Grenze des Wägebereichs ohne Berücksichtigung der additiven Tarahöchstlast .

    2.3.1.2 . Mindestlast ( Min )

    Last , bei deren Unterschreitung die Wägeergebnisse mit einem zu hohen relativen Fehler behaftet sein können .

    2.3.1.3 . Wägebereich

    Der durch Mindestlast und Hoechstlast begrenzte Bereich .

    2.3.1.4 . Selbsteinspielbereich

    Anzeige - oder Abdruckbereich , innerhalb dessen die Einspiellage ohne Eingreifen von Hand erreicht wird .

    2.3.1.5 . Tarahöchstlast

    2.3.1.5.1 . Additive Tarahöchstlast ( T = + ... )

    Grösstwert der additiven Taräinrichtung .

    2.3.1.5.2 . Subtraktive Tarahöchstlast ( T = - ... )

    Grösstwert der subtraktiven Taräinrichtung ( Grösstwert der Nachstellskale ) .

    2.3.1.6 . Tragfähigkeit ( Lim )

    Grösste vom Hersteller festgesetzte Belastung , die grösser als die Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast ist und die die Waage ohne Beeinträchtigung ihrer messtechnischen Eigenschaften aufnehmen kann .

    2.3.2 . Teilung

    2.3.2.1 . Reelle Teilung

    2.3.2.1.1 . Teilungswert

    In gesetzlichen Masseneinheiten ausgedrückter Wert :

    - bei Analoganzeige oder Analogabdruck

    des kleinsten Skalenteiles ( Skalenwert d )

    - bei Digitalanzeige oder Digitalabdruck

    der Differenz zweier aufeinanderfolgender , angezeigter oder abgedruckter Zahlenwerte ( digitaler Teilungswert d d ) .

    2.3.2.1.2 . Anzahl der Skalenteile ( n )

    Quotient aus Hoechstlast und Teilungswert ( Skalenwert oder digitaler Teilungswert )

    n = Max/d oder n = Max/d d

    2.3.2.1.3 . Teilstrichabstand ( i )

    Die dem Skalenwert entsprechende auf der Skalengrundlinie gemessene relative lineare Verschiebung zwischen Ablesemarke und Skale .

    2.3.2.2 . Konventionelle Teilung

    2.3.2.2.1 . Konventioneller Teilungswert ( d c )

    In diesem Anhang festgelegter , in gesetzlichen Masseneinheiten ausgedrückter , konventioneller Wert . Dieser Teilungswert dient zum Angleichen von Waagen ohne Anzeigeeinrichtung an solche mit Anzeigeeinrichtung oder zur Einstufung bestimmter Waagen mit Anzeigeeinrichtung in die betreffenden Genauigkeitsklassen .

    2.3.2.2.2 . Anzahl der konventionellen Skalenteile ( n c )

    Quotient aus der Hoechstlast und dem konventionellen Teilungswert

    n c = Max ( Max,d c )

    2.3.2.3 . Teilung für Eichzwecke

    2.3.2.3.1 . Eichwert ( e )

    In gesetzlichen Masseneinheiten ausgedrückter Teilungswert einer vorhandenen oder konventionellen Teilung , der bei der Eichung der Waagen verwendet wird .

    2.4 . Messtechnische Eigenschaften einer Waage

    2.4.1 . Empfindlichkeit ( S )

    2.4.1.1 . Nichtselbsteinspielende Waagen

    Der Ausschlag D l des Einspielanzeigers von einer Einspiellage zur anderen , dividiert durch die ihn verursachende Belastungsänderung D m , unter Ausschalten der unvolkommenen Beweglichkeit der Waage .

    S = ( Dl,Dm )

    2.4.1.2 . Selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen

    In der Praxis Quotient aus Teilstrichabstand i und Skalenwert d

    S = i/d

    2.4.2 . Beweglichkeit

    Fähigkeit der Waage , auf geringe Belastungsänderungen zu reagieren .

    2.4.2.1 . Beweglichkeitsschwelle bei einer gegebenen Belastung

    Wert der kleinsten , zur Veränderung der Einspiellage erforderlichen , stoßfrei aufgebrachten zusätzlichen Last .

    2.4.3 . Unveränderlichkeit

    Fähigkeit der Waage , bei mehrmaligem Aufsetzen derselben Last an gleicher oder anderer Stelle des Lastträgers , gleiche Wägeergebnisse anzuzeigen .

    2.5 . Bestimmung der Last

    2.5.1 . Wägeergebnis

    Wert der durch Wägung bestimmten Grösse einer Last .

    2.5.2 . Art der Anzeige oder des Abdrucks

    2.5.2.1 . Lastausgleich durch Wägestücke

    Wert der geeichten Wägestücke , die unter Berücksichtigung der Hebelübersetzung den Lastausgleich herbeiführen .

    2.5.2.2 . Analoganzeige oder Analogabdruck

    Anzeige oder Abdruck einer Skale , auf der die Einspiellage in Bruchteilen des Skalenwerts geschätzt werden kann .

    2.5.2.3 . Digitalanzeige oder Digitalabdruck

    Anzeige oder Abdruck einer im allgemeinen durch nebeneinander stehende Ziffern gebildeten Zahl , die keine Interpolation zwischen den einzelnen Zahlenschritten erlaubt .

    2.5.3 . Prinzip der Ablesung des Wägeergebnisses durch einfaches Nebeneinanderstellen

    Ablesung des Wägeergebnisses durch einfaches Nebeneinanderstellen der aufeinander folgenden Ziffern , ohne daß eine Rechenoperation nötig wird .

    2.5.4 . Unsicherheit der Ablesung bei Waagen mit Analoganzeige oder Analogabdruck

    Standardabweichung ( mittlere quadratische Abweichung ) der Analoganzeige oder des Analogabdrucks ein und desselben Wägeergebnisses , das von verschiedenen Beobachtern unter normalen Bedingungen abgelesen wird .

    In der Regel werden mindestens zehn Ablesungen des Wägeergebnisses vorgenommen .

    2.5.5 . Kleinste Ableseentfernung ( L )

    Die kleinste Ableseentfernung ( L ) ist die kürzeste Entfernung , auf die man sich der Anzeigeeinrichtung nähern kann , um eine Ablesung unter normalen Bedingungen vorzunehmen . Diese Bedingungen gelten als erfuellt , wenn vor der Anzeigeeinrichtung ein freier Raum von mindestens 0,80 m Tiefe vorhanden ist .

    2.5.6 . Rundungsfehler bei Digitalanzeige oder Digitalabdruck

    Differenz zwischen der Digitalanzeige oder dem Digitalabdruck und dem Wägeergebnis , das man bei Analoganzeige oder Analogabdruck der Waage erhalten würde .

    2.5.7 . Fehlergrenze des Wägeergebnisses

    Grösste gesetzlich zulässige Plus - oder Minusabweichung zwischen dem Wägeergebnis und dem Gewicht der gewogenen Last , wenn die unbelastete Waage vorher in ihrer Bezugsstellung ( Nummer 2.6 ) zum Einspielen auf Null gebracht worden ist .

    Das Gewicht einer Last ist ihr Äquivalent in Normalgewichten .

    2.6 . Bezugsstellung der Waage ( gewöhnlich " Waagerechtstellung " genannt )

    Eine der Waage durch ihre Konstruktion gegebene Bezugsstellung , für die die Waage justiert ist .

    2.7 . Eicheinrichtung

    In die Waage eingebaute oder getrennt aufgestellte Einrichtung , mit der die Prüfung eines oder mehrerer Hauptbestandteile einzeln vorgenommen werden kann .

    3 . ABGRENZUNG DER GENAUIGKEITSKLASSEN DER WAAGEN

    3.1 . Genauigkeitsklassen

    Die Waagen werden in vier Genauigkeitsklassen mit folgenden Namen und Kennzeichen eingestuft :

    - Feinwaagen I

    - Präzisionswaagen II

    - Handelswaagen III

    - Grobwaagen IIII

    3.2 . Einstufung

    Die Einstufung der Waagen in die vier Genauigkeitsklassen nach ihren Eigenschaften sowie die Vorschriften für die Hoechstlast , die untere Grenze der Mindestlast und die Eichwerte sind aus den Tabellen der Nummern 3.2.1 bis 3.2.4 sowie aus den Nummern 3.2.5 bis 3.2.10 ersichtlich .

    Durch das Vorhandensein einer Taräinrichtung oder einer Eicheinrichtung wird die Einstufung einer Waage nach ihren Eigenschaften nicht beeinflusst . Diese Einrichtungen werden unabhängig von ihren besonderen Eigenschaften derjenigen Genauigkeitsklasse zugeordnet , der die Waage angehört .

    * Hoechstlast Max * Untere Grenze der Mindestlast Min * Teilungswert d oder d d * Anzahl der Skalenteile n * Eichwert c *

    * 3.2.1 . FEINWAAGEN I *

    * 3.2.1.1 . Waagen ohne Anzeigeeinrichtung *

    3.2.1.1.1 . * 100 mg * Max * 1 g * 10 e * * * 0,1 mg *

    3.2.1.1.2 . * 1 g < Max < 10 g * 50 e * * * Max/10 000 *

    3.2.1.1.3 . * 10 g * Max < 100 g * 50 e * * * 1 mg *

    3.2.1.1.4 . * 100 g * Max * 50 e * * * Max/10 000 *

    * 3.2.1.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung ( 1 ) *

    3.2.1.2.1 . * * d * d * 0,005 mg * 10 * n * d *

    3.2.1.2.2 . * 1 mg * Max * 10 d * 0,01 mg * d * 0,05 mg * 100 * n * d *

    3.2.1.2.3 . * 10 mg * Max * 50 d * 0,1 mg * d * 0,5 mg * 100 * n * d *

    3.2.1.2.4 . 100 g * Max * 50 d * 1 mg * d * 100 000 * n * d *

    * 3.2.2 . PRÄZISIONSWAAGEN II *

    * 3.2.2.1 . Waagen ohne Anzeigeeinrichtung *

    3.2.2.1.1 . * 1 g * Max < 5 g * 10 e * * * Max/1 000 *

    3.2.2.1.2 . * 5 g * Max < 100 g * 10 e * * * 5 mg *

    3.2.2.1.3 . * 100 g * Max < 200 g * 10 e * * * Max/20 000 *

    3.2.2.1.4 . * 200 g * Max * 50 e * * * Max/20 000 *

    * Hoechstlast Max * Untere Grenze der Mindestlast Min * Teilungswert d oder d d * Anzahl der Skalenteile n * Eichwert e *

    * 3.2.2.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung ( 1 ) *

    * 3.2.2.2.1 . Nichtselbsteinspielende Waagen *

    3.2.2.2.1.1 . * 1 g * Max < 50 g * 10 d * 1 mg * d * 5 mg * 200 * n < 50 000 * d *

    3.2.2.2.1.2 . * 10 g * Max < 50 g * 50 d * 10 mg * d * 50 mg * 1 000 * n < 5 000 * 5 mg *

    3.2.2.2.1.3 . * 50 g * Max * 500 g * 10 d * 1 mg * d * 5 mg * 10 000 * n * 100 000 * d *

    3.2.2.2.1.4 . * 50 g * Max < 5 kg * 50 d * 10 mg * d * 500 mg * 1 000 * n < 10 000 * Max/10 000 *

    3.2.2.2.1.5 . * 100 g * Max * 50 kg * 50 d * 10 mg * d * 500 mg * 10 000 * n * 100 000 * d *

    3.2.2.2.1.6 . * 5 kg * Max * 50 d * 1 g * d * 5 000 * n < 10 000 * Max/10 000 *

    3.2.2.2.1.7 . * 10 kg * Max * 50 d * 1 g * d * 10 000 * n * 100 000 * d *

    * 3.2.2.2.2 . Selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen *

    3.2.2.2.2.1 . * 1 g * Max * 500 g * 10 d * 1 mg * d * 5 mg * 200 * n * 100 000 * d *

    3.2.2.2.2.2 . * 10 g * Max * 50 kg * 50 d * 10 mg * d * 500 mg * 1 000 * n * 100 000 * d *

    3.2.2.2.2.3 . * 5 kg * Max * 50 d * 1 g * d * 5 000 * n * 100 000 * d *

    * 3.2.3 . HANDELSWAAGEN III *

    * 3.2.3.1 . Waagen ohne Anzeigeeinrichtung *

    3.2.3.1.1 . * 20 g * Max < 100 g * 50 e * * * 0,1 g *

    3.2.3.1.2 . * 100 g * Max < 1 kg * 50 e * * * Max/1 000 *

    3.2.3.1.3 . * 1 kg * Max < 2 kg * 50 e * * * 1 g *

    3.2.3.1.4 . * 2 kg * Max * 50 e * * * Max/2 000 *

    * 3.2.3.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung *

    * 3.2.3.2.1 . Nichtselbsteinspielende Waagen *

    3.2.3.2.1.1 . * 20 g * Max < 100 g * 10 d * 0,1 g * d * 0,2 g * 200 * n * 1 000 * 0,1 g *

    3.2.3.2.1.2 . * 100 g * Max < 1 kg * 20 d * 0,2 g * d * 1 g * 200 * n < 1 000 * Max/1 000 *

    3.2.3.2.1.3 . * 100 g * Max * 10 kg * 20 d * 0,1 g * d * 1 g * 1 000 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.1.4 . * 400 g * Max < 5 kg * 50 d * 2 g * d * 5 g * 200 * n < 1 000 * Max/1 000 *

    3.2.3.2.1.5 . * 2 kg * Max * 50 kg * 50 d * 2 g * d * 5 g * 1 000 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.1.6 . * 5 kg * Max < 10 t * 50 d * 10 g * d * 10 kg * 500 * n < 1 000 * Max/1 000 *

    3.2.3.2.1.7 . * 10 kg * Max * 100 t * 50 d * 10 g * d * 10 kg * 1 000 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.1.8 . * 15 t * Max < 100 t * 1 000 kg * 20 kg * d * 100 kg * 750 * n < 1 000 * Max/1 000 *

    3.2.3.2.1.9 . * 20 t * Max * 1 000 t * 1 000 kg * 20 kg * d * 100 kg * 1 000 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.1.10 . * 150 t * Max * 10 d * 200 kg * d * 750 * n * 1 000 * Max/1 000 *

    3.2.3.2.1.11 . * 200 t * Max * 10 d * 200 kg * d * 1 000 * n * 10 000 * d *

    * Hoechstlast Max * Untere Grenze der Mindestlast Min * Teilungswert d oder d d * Anzahl der Skalenteile n * Eichwert e *

    * 3.2.3.2.2 . Selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen *

    3.2.3.2.2.1 . * 20 g * Max * 10 kg * 10 d * 0,1 g * d * 1 g * 50 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.2.2 . * 400 g * Max * 50 kg * 20 d * 2 g * d * 5 g * 200 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.2.3 . * 5 kg * Max * 200 kg * 20 d * 10 g * d * 20 g * 500 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.2.4 . * 25 kg * Max * 100 t * 50 d * 50 g * d * 10 kg * 500 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.2.5 . * 15 t * Max * 1 000 kg * 20 kg * d * 750 * n * 10 000 * d *

    3.2.3.2.2.6 . * 150 t * Max * 10 d * 200 kg * d * 750 * n * 10 000 * d *

    * 3.2.4 . GROBWAAGEN IIII *

    * 3.2.4.1 . Waagen ohne Anzeigeeinrichtung *

    3.2.4.1.1 . * 1 kg * Max < 2 kg * 10 e * * * 5 g *

    3.2.4.1.2 . * 2 kg * Max * 10 e * * * Max/400 *

    * 3.2.4.2 . Waagen mit Anzeigeeinrichtung *

    * 3.2.4.2.1 . Nichtselbsteinspielende Waagen *

    3.2.4.2.1.1 . * 1 kg * Max < 2 kg * 10 d * 5 g * d * 10 g * 100 n < 400 * 5 g *

    3.2.4.2.1.2 . * 2 kg * Max < 4 t * 10 d * 10 g * d * 10 kg * 100 * n < 400 * Max/400 *

    3.2.4.2.1.3 . * 2 kg * Max * 10 t * 10 d * 5 g * d * 10 kg * 400 * n * 1 000 * d *

    3.2.4.2.1.4 . * 4 t * Max * 10 d * 20 kg * d * 200 * n < 400 * Max/400 *

    3.2.4.2.1.5 . * 8 t * Max * 10 d * 20 kg * d * 400 * n * 1 000 * d *

    * 3.2.4.2.2 . Selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen *

    3.2.4.2.2.1 . * 1 kg * Max * 10 t * 10 d * 5 g * d * 10 kg * 100 * n * 1 000 * d *

    3.2.4.2.2.2 . * 4 t * Max * 10 d * 20 kg * d * 200 * n * 1 000 * d *

    3.2.5 . Waagen mit Reitereinrichtung

    Bei Waagen mit Reitereinrichtung gik als Eichwert der kleinere der beiden nachstehenden Werte :

    - Eichwert der Waage ohne Berücksichtigung der Reitereinrichtung ,

    - Teilungswert der Reitereinrichtung .

    Nur Feinwaagen und Präzisionswaagen dürfen mit einer Reitereinrichtung versehen sein .

    3.2.6 . Waagen mit Interpolationseinrichtung für die Ablesung

    Nur selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Fein - und Präzisionswaagen dürfen mit einer Interpolationseinrichtung für die Ablesung versehen sein , die jedoch bei der Festlegung des Eichwertes der Waage nicht berücksichtigt wird .

    3.2.7 . Waagen mit Feinsteller

    Nur selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Fein - und Präzisionswaagen dürfen mit einem Feinsteller versehen sein . Als Teilungswert der Waage gilt der Teilungswert des Feinstellers . Der konventionelle Teilungswert der Waage entspricht der vorletzten sich ändernden Ziffer des Wägeergebnisses .

    Als Eichwert gilt :

    - der Teilungswert oder

    - der konventionelle Teilungswert ; in diesem Fall muß sich die letzte Ziffer von den anderen Ziffern des Wägeergebnisses unterscheiden .

    Die Einstufung der Waagen in Genauigkeitsklassen und die Festlegung ihrer Mindestlast wird in Abhängigkeit von der Grösse des Eichwerts vorgenommen .

    3.2.8 . Waagen mit mehreren Anzeigeeinrichtungen oder Druckwerken

    3.2.8.1 . Mindestlast der verschiedenen Einrichtungen

    Jede Anzeigeeinrichtung oder jedes Druckwerk besitzt eine eigene Mindestlast , deren Grösse in Übereinstimmung mit den Nummern 3.2.1 bis 3.2.4 entsprechend ihren messtechnischen Eigenschaften berechnet wird .

    3.2.8.2 . Teilungswerte

    Digitalanzeigen und Digitaldruckwerke müssen den gleichen Teilungswert haben .

    Der digitale Teilungswert darf höchstens gleich dem kleinsten Skalenwert der Analoganzeigen sein .

    3.2.9 . Tarawägeeinrichtungen

    Der kleinste Teilungswert der Tarawägeeinrichtungen muß gleich dem kleinsten Teilungswert der Waage sein . Der Eichwert der Tarawägeeinrichtungen ist gleich dem kleinsten Eichwert der Waage .

    3.2.10 . Eicheinrichtung mit Skale

    Der Skalenwert der eingebauten und mit einer Skale versehenen Eicheinrichtung darf höchstens ein Fünftel des Teilungswerts der Waage betragen .

    ( 1 ) Bei Waagen mit Interpolationseinrichtung für die Ablesung oder mit Feineinsteller siehe die Nummern 3.2.6 . und 3.2.7 .

    KAPITEL II

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DER WAAGEN

    4 . FEHLERGRENZEN BEI DER ERSTEICHUNG UND IM BETRIEB

    ( Ersteichfehlergrenzen und Verkehrsfehlergrenzen )

    4.1 . Werte der Fehlergrenzen

    Die nachstehend aufgeführten , in Eichwerten ausgedrückten Fehlergrenzen gelten als Plus - oder Minusabweichungen .

    Diese Fehlergrenzen gelten für alle Waagen mit oder ohne Anzeigeeinrichtung ; sie schließen die Fehler der Eichnormale und der Eicheinrichtung ein .

    Bei Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck schließen die Fehlergrenzen jedoch nicht den positiven oder negativen Rundungsfehler ein , der bei der Rundung des Wägeergebnisses auf den nächsten ganzzahligen Wert entsteht .

    4.1.1 . Feinwaagen

    Ersteichfehlergrenzen * Verkehrsfehlergrenzen * I *

    0,5 e * 1 e * bei steigender Belastung zwischen Mindestlast bis einschließlich 50 000 e und bei fallender Belastung zwischen einschließlich 50 000 e und Null *

    1 e * 2 e * bei Belastungen über 50 000 e bis einschließlich 200 000 e *

    1,5 e * 3 e * bei Belastungen über 200 000 e . *

    4.1.2 . Präzisionswaagen * II *

    0,5 e * 1 e * bei steigender Belastung zwischen Mindestlast bis einschließlich 5 000 e und bei fallender Belastung zwischen einschließlich 5 000 e und Null *

    1 e * 2 e * bei Belastungen über 5 000 e bis einschließlich 20 000 e *

    1,5 e * 3 e * bei Belastungen über 20 000 e *

    4.1.3 . Handelswaagen * III *

    0,5 e * 1 e * bei steigender Belastung zwischen Mindestlast bis einschließlich 500 e und bei fallender Belastung zwischen einschließlich 500 e und Null *

    1 e * 2 e * bei Belastungen über 500 e bis einschließlich 2 000 e *

    1,5 e * 3 e * bei Belastungen über 2 000 e *

    4.1.4 . Grobwaagen * IIII *

    0,5 e * 1 e * bei steigender Belastung zwischen Mindestlast bis einschließlich 50 e und bei fallender Belastung zwischen einschließlich 50 e und Null *

    1 e * 2 e * bei Belastungen über 50 e bis einschließlich 200 e *

    1,5 e * 3 e * bei Belastungen über 200 e *

    4.2 . Anwendungsbedingungen für die Fehlergrenzen

    Die in Nummer 4.1 festgesetzten Fehlergrenzen gelten unter folgenden Bedingungen :

    4.2.1 . Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck

    Die Fehlergrenzen bei Digitalanzeige oder Digitalabdruck gelten für das um den Rundungsfehler berichtigte angezeigte oder abgedruckte Wägeergebnis .

    Der Absolutwert der Fehlergrenze bei Digitalanzeige oder Digitalabdruck ist in der Praxis um 0,2 digitale Teilungswerte zu erhöhen .

    4.2.2 . Waagen mit mehreren Anzeigeeinrichtungen oder Druckwerken

    Die Fehlergrenzen jeder einzelnen Anzeigeeinrichtung oder jedes einzelnen Druckwerkes richten sich nach dem Eichwert der jeweiligen Einrichtung .

    4.2.3 . Waagen mit mehreren Taräinrichtungen

    4.2.3.1 . Fehlergrenzen der Waagen

    Die Fehlergrenzen der Waagen gelten für alle Nettolasten bei jeder möglichen Taralast .

    4.2.3.2 . Fehlergrenzen der Tarawägeeinrichtungen

    Die Fehlergrenzen der Tarawägeeinrichtungen sind für jede Taralast gleich den Fehlergrenzen der Waage für dieselbe Belastung , wobei Nummer 3.2.9 zu berücksichtigen ist .

    4.2.4 . Getrennt zu prüfende Hauptbestandteile von Waagen

    Die Fehlergrenzen eines oder mehrerer getrennter Hauptbestandteile von Waagen betragen 7/10 der Fehlergrenzen der Waage .

    4.2.5 . Feinwaagen mit Schaltgewichtseinrichtung

    Wenn der Gewichtsausgleich mittels einer eingebauten Schaltgewichtseinrichtung erfolgt , erhöht sich die Fehlergrenze der Waage um die Fehlergrenze eines Gewichtes der Genauigkeitsklasse , dessen Nennwert unmittelbar grösser als die Belastung der Waage ist ; die Genauigkeitsklasse dieses Gewichtes ( 1 ) entspricht der Genauigkeitsklasse der Feinwaagen .

    4.3 . Abweichungen zwischen den Wägeergebnissen

    4.3.1 . Abweichungen der Angaben mehrerer Anzeigeeinrichtungen oder Druckwerke derselben Waage

    4.3.1.1 . Kombination mehrerer Skalen oder Skalendruckwerke

    Bei derselben Belastung darf die Abweichung zwischen jeweils zwei Anzeige - oder Abdruckeinrichtungen derselben Waage nicht grösser sein als der Absolutwert der für diese Belastung geltenden Fehlergrenze ; dabei wird jeweils der grösste Eichwert e der verglichenen Einrichtungen zugrunde gelegt .

    Vor dem Vergleich sind Digitalanzeigen und Digitalabdrucke um den Rundungsfehler zu berichtigen .

    4.3.1.2 . Waagen mit Tarawägeeinrichtung

    Für die Abweichungen zwischen den jeweils von der Waage und ihrer Tarawägeeinrichtung für dieselbe Last getrennt ermittelten Wägeergebnisse gilt Nummer 4.3.1.1 .

    4.3.2 . Abweichung zweier Wägeergebnisse für dieselbe Last bei Änderung der Einspiellage

    Die Abweichung zwischen zwei Wägeergebnissen für dieselbe Last , die in zwei aufeinanderfolgenden Wägungen bei verschiedenen Einspiellagen ermittelt werden , darf nicht grösser sein als der Absolutwert der für diese Belastung geltenden Fehlergrenze ( Waagen mit einer Einrichtung zur Verschiebung des Selbsteinspielbereichs ) .

    4.3.3 . Abweichung zweier Wägeergebnisse bei Dauerbelastung der Waage

    Bei Dauerbelastung der Waage durch eine gleichbleibende Last unter hinreichend konstanten Prüfbedingungen darf die Abweichung zwischen dem Wägeergebnis unmittelbar nach dem Aufbringen der Last und dem 8 Stunden später angezeigten oder abgedruckten Wert nicht grösser sein als der Absolutwert der für diese Belastung geltenden Fehlergrenze .

    Diese Vorschrift gilt nicht für Feinwaagen .

    4.3.4 . Veränderung der Nullanzeige

    Die Veränderung der Nullanzeige unmittelbar nach halbstuendiger Belastung der Waage darf nicht grösser sein als die Hälfte des Eichwerts .

    4.4 . Justierung und Eichung

    4.4.1 . Normale

    Der Fehler der Normalgewichte , die bei der Justierung und Eichung verwendet werden , darf höchstens ein Drittel der für die zu justierende und zu eichende Waage bei der jeweiligen Belastung geltenden Fehlergrenze betragen . Diese Normalgewichte sind nach den einschlägigen Richtlinien zu justieren .

    4.4.2 . Eicheinrichtung

    Die Fehlergrenze der Eicheinrichtung , mit der ein oder mehrere Hauptbestandteile der Waage geprüft werden , ist gleich dem 0,2fachen der für die zu eichende Waage bei der jeweiligen Belastung geltenden Fehlergrenze .

    5 . UNVERÄNDERLICHKEIT

    5.1 . Feinwaagen und Präzisionswaagen

    Die Standardabweichung der Wägeergebnisse darf bei mehrmaliger Wägung derselben Last nicht grösser sein als ein Drittel des Absolutwerts der für diese Belastung geltenden Fehlergrenze ; dabei sind die zusätzlichen Fehler nach Nummer 4.2.5 nicht zu berücksichtigen .

    Vor dem Vergleich sind Digitalanzeigen oder Digitalabdrucke um den Rundungsfehler zu berichtigen .

    5.2 . Handelswaagen und Grobwaagen

    Die Abweichung der Wägeergebnisse einer Waage darf bei mehrmaliger Wägung derselben Last nicht grösser sein als der Absolutwert der für diese Belastung geltenden Fehlergrenze .

    Vor dem Vergleich sind Digitalanzeigen und Digitalabdrucke um den Rundungsfehler zu berichtigen .

    6 . BEWEGLICHKEIT UND EMPFINDLICHKEIT

    6.1 . Beweglichkeit und Empfindlichkeit bei nichtselbsteinspielenden Waagen

    6.1.1 . Beweglichkeit

    Die Prüfung der Beweglichkeit erfolgt sowohl bei Belastung als auch bei Nichtbelastung mittels einer Zusatzlast , die 4/10 des Absolutwerts der für die jeweilige Belastung geltenden Fehlergrenze beträgt . Diese Zusatzlast , die stoßfrei auf die unbelastet oder belastet einspielende Waage aufzubringen ist , muß einen sichtbaren Ausschlag des Einspielanzeigers verursachen .

    6.1.2 . Empfindlichkeit

    Nach Ausschalten der unvollkommenen Beweglichkeit muß sich beim Aufsetzen einer Zusatzlast vom Betrag des Absolutwerts der geltenden Fehlergrenze auf die unbelastet oder belastet einspielende Waage ein bleibender Ausschlag des Einspielanzeigers ergeben , der mindestens beträgt :

    1 mm bei Präzisionswaagen und Feinwaagen ,

    2 mm bei Handelswaagen und Grobwaagen mit einer Hoechstlast bis 30 kg ,

    5 mm bei Handelswaagen und Grobwaagen mit einer Hoechstlast über 30 kg .

    6.2 . Beweglichkeit und Empfindlichkeit bei selbsteinspielenden und halbselbsteinspielenden Waagen

    6.2.1 . Beweglichkeit

    6.2.1.1 . Waagen mit Analoganzeige oder Analogabdruck

    Beim stoßfreien Aufsetzen einer Zusatzlast vom Betrag des Absolutwerts der Fehlergrenze auf die unbelastet oder belastet einspielende Waage muß sich ein bleibender Ausschlag des Einspielanzeigers ergeben , der mindestens 7/10 dieser Zusatzlast entspricht ; dabei sind die zusätzlichen Fehler nach Nummer 4.2.5 nicht zu berücksichtigen .

    6.2.1.2 . Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck

    Bei einer Waage , die so belastet ist ( Prüflast ) , daß sich ihre Anzeige oder ihr Abdruck gerade ändert , muß eine stoßfrei aufgebrachte Zusatzlast vom Betrag des digitalen Teilungswerts die halbe Summe der beiden möglichen Anzeigen oder Abdrucke bei der Prüflast um einen digitalen Teilungswert erhöhen .

    Bei der Durchführung der Prüfung kann die Zusatzlast bis zum 1,4fachen des digitalen Teilungswerts erhöht werden .

    6.2.2 . Empfindlichkeit

    Für die Empfindlichkeit ( S = i/d ) gilt Nummer 2.4.1.2 .

    6.2.2.1 . Kleinstwert i o des Teilstrichabstands

    Der Wert i des Teilstrichabstands muß mindestens dem nachstehend festgesetzten Kleinstwert i o entsprechen .

    6.2.2.1.1 . Feinwaagen und Präzisionswaagen

    1 mm auf Anzeigeeinrichtungen ,

    0,25 mm auf Anzeigeeinrichtungen , wenn ein Feinsteller vorhanden ist ; dieser Wert bezieht sich auf den Eichwert .

    6.2.2.1.2 . Handelswaagen und Grobwaagen

    1,25 mm auf Strichskalen ,

    1,75 mm auf projizierten Strichskalen ,

    5 mm sowohl auf projizierten als auch auf anderen Skalen .

    7 . ART DES AUFBRINGENS DER PRÜFLASTEN

    Die Fehlergrenzen nach Nummer 4 sind insbesondere unter den nachstehend für das Aufbringen der Prüflasten festgesetzten Bedingungen einzuhalten .

    7.1 . Allgemeines

    7.1.1 . Aufbringen einer Last vom Betrag der Tragfähigkeit der Waage

    Vor Aufbringen der Prüflasten werden Waagen , bei denen eine Tragfähigkeit angegeben ist , mit einer Last vom Betrag der Tragfähigkeit in üblicher Weise belastet und weider entlastet .

    7.2 . Waagen mit nur einem Lastträger

    7.2.1 . Waagen für freihängende Last

    Die Prüflast von Waagen für freihängende Last wird bis zur Hoechstlast der Waage zuzueglich der additiven Tarahöchstlast an der Waage wie üblich aufgehängt , und zwar direkt oder mittels einer Zusatzeinrichtung , wie sie unter Nummer 11.3 beschrieben ist .

    7.2.2 . Waagen , deren Lastträger oder deren Gewichtsschale an einem oder zwei Punkten frei aufgehängt ist

    Die Prüflast wird bis zur Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast über den mittleren Teil des Lastträgers oder der Gewichtsschale verteilt . Die Prüfung bei exzentrischer Belastung wird mittels einer Prüflast vorgenommen , die gleich der halben Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast ist ; die Prüflast wird nacheinander auf die Hälften des Lastträgers ohne übertriebenes Aufeinanderstellen und ohne Überstehen verteilt .

    7.2.3 . Andere Waagen

    7.2.3.1 . Waagen mit einer Hoechstlast bis zu 30 kg

    Die Prüflast wird über den mittleren Teil des Lastträgers oder der Gewichtsschale verteilt .

    Die Prüfung bei exzentrischer Belastung wird mit einer Prüflast in Höhe eines Drittels der Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast durchgeführt ; die Prüflast wird nacheinander auf die Enden des Lastträgers oder der Gewichtsschale ohne übertriebenes Aufeinanderstellen und ohne Überstehen verteilt .

    7.2.3.2 . Waagen mit einer Hoechstlast über 30 kg

    7.2.3.2.1 . Waagen , deren Lastträger zum Aufbringen rollender Last nicht geeignet ist .

    7.2.3.2.1.1 . Waagen mit Speziallastträgern ( Behälterwaagen usw . )

    Als Prüflast sind Normalwägestücke auf dem Gewichtsträger aufzubringen ( Nummer 11.4 ) .

    Ersatzlasten sind aus dem Material zu bilden , das normalerweise mit der Waage gewogen wird .

    Die Prüfung bei exzentrischer Belastung wird mit Normalgewichten vom Betrag eines Zehntels der Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast durchgeführt . Diese Prüflast wird jeweils nacheinander über den Auflagerpunkten des Lastträgers aufgesetzt .

    7.2.3.2.1.2 . Sonstige Waagen

    Die Prüflast wird bis zur Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast gleichmässig über den Lastträger verteilt .

    Die Prüfung bei exzentrischer Belastung wird mit einer Prüflast vom Betrag eines Drittels der Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast durchgeführt ; diese Prüflast wird jeweils nacheinander an jeder Seite des Lastträgers entsprechend den nebenstehenden Skizzen auf eine Fläche aufgebracht , die nicht grösser als ein Viertel der gesamten Lastträgerfläche ist : siehe ABl .

    7.2.3.2.2 . Waagen , bei denen der Lastträger mit rollenden Lasten befahren werden kann

    7.2.3.2.2.1 . Stabilitätsprüfung

    Stabilitätsprüfungen werden mit einer Prüflast durchgeführt , die sowohl in Längsrichtung als auch in Querrichtung auf den Lastträger aufgefahren wird ; als Prüflast wird dabei die schwerste und auf eine möglichst kleine Fläche konzentrierte , gebräuchliche , fahrbare Last , die gewogen werden soll , verwendet .

    Das Auffahren muß mit der am schwersten belasteten Achse der rollenden Last erfolgen . Stabilitätsprüfungen in Querrichtung werden jedoch bei Waagen , die normalerweise nicht in Querrichtung befahren werden können , nicht durchgeführt .

    7.2.3.2.2.2 . Belastung der Auflagerpunkte des Lastträgers

    Unmittelbar über jedem der n Auflagerpunkte des Lastträgers wird eine Prüflast gleich dem 1 / ( n - 1 ) fachen der Summe aus der Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast jeweils nacheinander über eine Fläche verteilt , die etwa dem 1 / ( n + 1 ) fachen der Lastträgerfläche entspricht ; kann diese Vorschrift nicht eingehalten werden , weil die Auflagerpunkte in Querrichtung zu nahe aneinanderliegen , so wird eine Prüflast gleich dem 2 / ( n - 1 ) fachen der Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast , jeweils nacheinander , an beiden Seiten einer zwei Auflagerpunkte verbindenden Querachse über eine Fläche verteilt , die dem 2 / ( n + 1 ) fachen der Lastträgerfläche entspricht .

    7.2.3.2.2.3 . Prüflast in Höhe der Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast

    Eine Prüflast in Höhe der Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast wird , wie in der Praxis üblich , über die Lastträgerfläche verteilt .

    7.2.3.2.2.4 . Rollende Prüflast

    Eine rollende Prüflast vom Betrag der in Nummer 7.2.3.2.2.1 genannten Prüflast , die jedoch höchstens 8/10 der Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast beträgt , wird nacheinander an verschiedenen Stellen der Lastträgerfläche zum Stillstand gebracht und in Längsrichtung jeweils einmal umgedreht .

    7.2.3.2.2.5 . Kombiniertes Aufbringen von Prüflasten

    Die in Nummer 7.1.1 und 7.2.3.2.2.1 bis 7.2.3.2.2.4 genannten Prüfungen können zur Verringerung der Anzahl der Prüfvorgänge miteinander kombiniert werden ; das von jeder einzelnen Prüfvorschrift verfolgte Ziel muß jedoch erreicht werden .

    7.3 . Waagen mit mehreren Lastträgern

    Das Aufbringen der Prüflasten auf jeden einzelnen Lastträger erfolgt wie bei Waagen mit nur einem Lastträger entsprechend der Nummer 7.2 ; die vorgesehenen angegebenen Hoechstlasten der einzelnen Lastträger sind dabei zu berücksichtigen .

    7.4 . Waagen mit einem oder mehreren Lastträgern und einer oder mehreren zusätzlichen Einrichtungen zur Lastaufnahme

    Unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Waage sowie der angegebenen und vorgesehenen Hoechstlasten für jeden Lastträger und für jeden zusätzlichen Lastaufnehmer erfolgt das Aufbringen der Prüflasten wie bei Waagen mit nur einem Lastträger ( Nummer 7.2 ) .

    8 . EINFLUSS - UND STÖRGRÖSSEN

    8.1 . Schrägstellung

    8.1.1 . Waagen , auf die Nummer 8 nicht anzuwenden ist

    Feinwaagen und frei aufgehängte oder festeingebaute Waagen der anderen Genauigkeitsklassen .

    8.1.2 . Abweichung der Anzeige oder des Abdrucks

    Bei der Schrägstellung einer Waage in Längs - oder Querrichtung gegenüber ihrer Bezugslage bis zu einer Neigung von

    - 1 : 1 000 bei Präzisions waagen ,

    - 2 : 1 000 bei Handels - und Grobwaagen

    darf die Abweichung der Anzeige oder des Abdrucks nicht grösser sein als :

    - 2 Eichwerte bei unbelasteter Waage ; dabei müssen die Waage und ihre Taräinrichtung vor der Schrägstellung in ihrer Bezugslage auf Null gestellt sein .

    Diese Vorschrift gilt nur für Handelswaagen und Grobwaagen .

    - 1 Eichwert bei Nettobelastungen vom Betrag des Selbsteinspielbereichs und der Hoechstlast sowie bei jeder möglichen Taralast , die von der Taräinrichtung ausgeglichen werden kann ; die Waage und ihre Taräinrichtung müssen dabei in ihrer Bezugslage und auch nach der Schrägstellung vor jeder Wägung auf Null gestellt sein .

    8.2 . Temperatur

    8.2.1 . Temperaturgrenzen

    Trägt das Kennzeichnungsschild der Waage keine besonderen Angaben über die Betriebstemperatur , so muß die Waage die Bedingungen der Nummer 4.5 und 6 innerhalb folgender Temperaturgrenzen erfuellen :

    - plus 10 * C bis plus 30 * C bei Feinwaagen und Präzisionswaagen ,

    - minus 10 * C bis plus 40 * C bei Handelswaagen und Grobwaagen .

    8.2.2 . Besondere Temperaturgrenzen

    Waagen , deren Kennzeichnungsschild bestimmte Angaben bezueglich der Betriebstemperaturen trägt , müssen in dem angegebenen Temperaturbereich die Anforderungen der Nummern 4 , 5 und 6 erfuellen .

    Die Temperaturbereiche müssen mindestens folgende Spannen haben :

    5 * C bei Feinwaagen ,

    20 * C bei Präzisionswaagen ,

    30 * C bei Handelswaagen und Grobwaagen .

    8.2.3 . Konstanz der Nullstellung

    Waagen müssen so beschaffen sein , daß ihre Nullanzeige bei einer Temperaturdifferenz von 1 * C bei Feinwaagen und von 5 * C bei allen übrigen Waagen um nicht mehr als einen Eichwert variiert .

    8.2.4 . Stabilität der Temperatur

    Die Nummern 8.2.1 bis 8.2.3 gelten für konstante Temperaturen sowie für Schwankungen der Umgebungstemperatur von nicht mehr als 5 * C je Stunde .

    8.3 . Einfluß des elektrischen Versorgungsnetzes

    Elektrisch betriebene Waagen müssen die Anforderungen der Nummern 4 bis 9 innerhalb folgender Netzschwankungen erfuellen :

    - minus 15 % bis plus 10 % der Nennspannung ,

    - plus minus 2 % der Nennfrequenz ,

    8.4 . Andere Einfluß - und Störgrössen , die die normale Arbeitsweise von Waagen beeinflussen können

    Die Waagen müssen die Anforderungen der Nummern 4 bis 9 im normalen Betrieb auch dann erfuellen , wenn andere Einfluß - und Störgrössen auf sie einwirken ; das sind unter anderem :

    - Magnetfelder ,

    - elektrostatische Kräfte ,

    - Schwingungen ,

    - Witterungsverhältnisse ,

    - mechanische Beanspruchungen ,

    - Versorgungs - , Zuführungs - und Entleerungseinrichtungen , die mit der Waage verbunden sind .

    9 . FEHLERGRENZEN FÜR PREISANZEIGER UND PREISDRUCKWERKE

    9.1 . Allgemeines

    Die relative Fehlergrenze für die Rundung der Grundpreise beträgt 2,5 % .

    9.2 . Bezifferte oder codierte analoge Preißkalen und analog arbeitende Preisrechenwerke

    Die Fehlergrenze für die Anzeige oder den Abdruck des Kaufpreises beträgt , gegebenenfalls vor Rundung dieses Preises , das 1,5fache des Produktes aus der Gewichtsfehlergrenze und dem Grundpreis ; sie ist jedoch nicht kleiner als die Hälfte des Teilungswerts der Kaufpreißkale . Die Differenz zwischen dem Produkt aus Gewichtsanzeige mal Grundpreis und dem angezeigten Kaufpreis darf höchstens gleich dem Absolutwert der Fehlergrenze für den Kaufpreis sein .

    Wird der Kaufpreis digital angegeben , so ist der Absolutwert der Fehlergrenze der Kaufpreise in der Praxis um 0,1 digitale Teilungswerte zu erhöhen .

    9.3 . Digital arbeitende Preisrechenwerke

    Digital arbeitende Preisrechenwerke dürfen keine anderen Fehler als die Rundungsfehler des Kaufpreises verursachen .

    ( 1 ) Entsprechend einer besonderen Richtlinie

    KAPITEL III

    BAUVORSCHRIFTEN

    10 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    10.1 . Tauglichkeit

    10.1.1 . Eignung für den Verwendungszweck

    Waagen müssen so gebaut sein , daß sie für ihren Verwendungszweck geeignet sind .

    10.1.2 . Tauglichkeit für den Gebrauch

    Waagen müssen so fest und sorgfältig hergestellt sein , daß sie ihre messtechnischen Eigenschaften hinreichend unverändert beibehalten .

    10.1.3 . Tauglichkeit für die Prüfung

    Waagen müssen die Durchführung der in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen ermöglichen .

    Insbesondere müssen die Lastträger so beschaffen sein , daß die erforderlichen Prüflasten nach den Anforderungen dieses Anhangs einfach und sicher aufgebracht werden können .

    10.2 . Sicherheit der Arbeitsweise

    10.2.1 . Verbot von Eigenschaften , die eine betrügerische Anwendung begünstigen können

    Die Waagen dürfen keine Eigenschaften aufweisen , die ihre Verwendung in betrügerischer Absicht begünstigen können .

    10.2.2 . Unmöglichkeit einer Verstellung oder einer Störung der Arbeitsweise

    Sowohl mechanische als auch elektromechanische Waagen müssen so gebaut sein , daß eine Verstellung oder ein Funktionsfehler in der Regel nicht auftreten kann , es sei denn , daß diese Verstellung oder diese Störung deutlich erkennbar ist .

    10.2.3 . Sicherheit der Waagenbedienung

    Bedienungseinrichtungen an Waagen müssen so gebaut sein , daß sie normalerweise keine anderen Stellungen einnehmen können als diejenigen , für die sie vorgesehen sind , es sei denn , daß während der Verstellung jede Anzeige und jeder Abdruck verhindert wird .

    10.3 . Sicherungsstempelstellen

    Die Bauteile der Waage , die vom Benutzer nicht abgenommen oder verstellt werden dürfen , müssen durch Sicherungsstempel oder durch ein verschließend zu stempelndes Gehäuse geschützt werden können ; dazu sind sie mit Sicherungsstempelstellen zu versehen .

    10.4 . Wägeergebnisse

    10.4.1 . Beschaffenheit und Eindeutigkeit

    Die Ablesung der Wägeergebnisse muß sicher , einfach und eindeutig sein .

    10.4.2 . Maximale Ableseunsicherheit

    Unter normalen Verwendungsbedingungen darf die Ableseunsicherheit nur einen Teil der Fehlergrenze ausmachen , und zwar höchstens das 0,2fache des Eichwerts .

    10.4.3 . Ablesung der Wägeergebnisse durch einfaches Nebeneinanderstellen

    Die auf Skalen und durch Ziffern der Waage dargestellten Wägeergebnisse müssen dem Prinzip der Ablesung durch einfaches Nebeneinanderstellen genügen .

    10.4.4 . Ziffern der Wägeergebnisse

    Grösse , Gestalt und Deutlichkeit der Ziffern der Wägeergebnisse müssen eine gute Ablesbarkeit unter normalen Verwendungsbedingungen gewährleisten .

    Nicht in Betracht gezogene Ziffern von Feinstellern müssen sich von den anderen Ziffern deutlich unterscheiden .

    10.4.5 . Beschaffenheit gedruckter Wägeergebnisse

    Der Abdruck von Wägeergebnissen muß deutlich und dauerhaft sein .

    10.4.6 . Fortschreiten der reellen Teilungswerte

    Die reellen Teilungswerte müssen nach 1 mal 10n , 2 mal 10n oder 5 mal 10n fortschreiten , wobei der Exponent n eine positive oder negative ganze Zahl oder 0 ist .

    10.4.7 . Namen oder Kurzzeichen der Einheiten

    Bei Waagen mit Anzeigeeinrichtung muß das Wägeergebnis den Namen oder das Einheitenzeichen der gesetzlichen Einheit enthalten .

    Bei Waagen mit Druckwerk müssen Wägeergebnis und Einheit oder Einheitenzeichen dann mit abgedruckt werden , wenn der Druckbeleg für einen oder die Vertragspartner bestimmt ist .

    10.4.8 . Grenzen für die Anzeige der Wägeergebnisse

    Der Ausschlag des Anzeigeorgans ist durch Anschläge zu begrenzen , die jedoch ein Unterschreiten der Anzeige Null sowie ein Überschreiten der Anzeige für die Hoechstlast zulassen .

    10.4.9 . Grenzen für den Abdruck der Wägeerbegnisse

    Der Abdruck muß unmöglich sein :

    - oberhalb der Hoechstlast zuzueglich maximal 9 Teilungswerte ,

    - bei selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden Waagen , wenn eine stabile Einspiellage nicht erreicht ist , es sei denn , daß die Einspiellage durch Mitteilung von Schwingungsweiten bestimmt wird .

    10.4.10 . Digitalanzeige

    Wenn die Anzeige nur auf Abruf hin erscheint , so darf dies nur möglich sein , wenn sich die Waage in einer stabilen Einspiellage befindet .

    10.5 . Verschiebund des Selbsteinspielbereichs

    Die kleinste Schaltst * fe zur Verschiebung des Selbsteinspielbereichs von halbselbsteinspielenden Waagen , die keine Gewichtsschale haben , darf höchstens gleich dem Betrag des Selbsteinspielbereichs sein .

    10.6 . Nivelliereinrichtung

    10.6.1 . Waagen , die mit einer Nivelliereinrichtung und einer Anzeigeeinrichtung für die waagerechte Aufstellung ( Lot oder Libelle ) ausgerüstet sein müssen

    Waagen müssen eine Nivelliereinrichtung und ein Lot oder eine Libelle haben . Ausgenommen sind :

    - frei aufgehängte Waagen ,

    - fest fundamentierte Waagen ,

    - Waagen , die bei einer Schrägstellung von mindestens 50 % noch die Anforderungen der Nummer 8.1.2 erfuellen .

    10.6.2 . Anforderungen an Lot und Libelle

    10.6.2.1 . Handelswaagen und Grobwaagen

    Wird die Waage in Längs - oder Querrichtung so weit verstellt , daß das Lot oder die Libelle um 2 mm aus ihrer Bezugslage auswandert , so gilt folgendes :

    a ) Die Nullanzeige darf sich um nicht mehr als 2 Eichwerte ändern ;

    b ) die Differenz zwischen dem Wägeergebnis vor und nach der Schrägstellung darf bei allen Belastungen nicht grösser sein als der Absolutwert der für die jeweilige Belastung geltenden Fehlergrenzen ; dabei muß die Waage vor und nach der Schrägstellung auf Nullstellung sein .

    10.6.2.2 . Feinwaagen und Präzisionswaagen

    Lot und Libelle müssen bei einer Schrägstellung von 2 % um mindestens 2 mm auswandern .

    Bei Präzisionswaagen ist Nummer 10.6.2.1 Buchstabe b ) anzuwenden .

    10.6.3 . Anbringung von Lot oder Libelle

    Lot oder Libelle sind unabnehmbar und so an der Waage zu befestigen , daß sie gut zu beobachten sind .

    10.7 . Nullstellung

    10.7.1 . Nullstelleinrichtung

    Der Anbau von Nullstelleinrichtungen ist in den Anforderungen für die einzelnen Waagenarten geregelt .

    10.7.2 . Nullstellbereich

    Der Nullstellbereich darf höchstens 4 % der Hoechstlast der Waage umfassen .

    Diese Vorschrift gilt nicht für Grobwaagen .

    10.7.3 . Genauigkeit der Nullstellung

    Die Waage muß mindestens mit einer Genauigkeit von einem Viertel des kleinsten Eichwerts nullgestellt werden können .

    10.7.4 . Betätigung der Nullstelleinrichtung

    Die Nullstelleinrichtung und die etwa vorhandene Taräinrichtung müssen getrennt betätigt werden können .

    Diese Vorschrift gilt nicht für Grobwaagen .

    10.7.5 . Nullanzeigeeinrichtung bei Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck

    Besitzt eine Waage mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck keine Analoganzeige oder ist der Skalenwert der Analoganzeige grösser als der digitale Teilungswert , so muß die Waage eine Nullstelleinrichtung und eine Nullanzeigeeinrichtung mit mindestens einem Teilungswert beiderseits der Null haben .

    - Ist die Nullanzeige analog , so muß ihr Skalenwert gleich dem digitalen Teilungswert der Waage sein .

    - Ist die Nullanzeige digital , so darf der Teilungswert höchstens gleich der Hälfte des digitalen Teilungswerts der Waage sein .

    10.7.6 . Automatische Nullstelleinrichtung

    Eine automatische Nullstelleinrichtung darf nicht arbeiten , wenn eine additive Taräinrichtung oder die Einrichtung zur Verschiebung des Selbsteinspielbereichs nicht nullgestellt ist .

    10.8 . Taräinrichtungen

    10.8.1 . Allgemeines

    10.8.1.1 . Beschaffenheit

    Für Taräinrichtungen gelten dieselben Anforderungen wie für Hauptbestandteile von vergleichbaren Waagenarten .

    10.8.1.2 . Genauigkeit der Betätigung

    Die Taräinrichtung muß mindestens mit einer Genauigkeit von einem Viertel des Eichwerts betätigt werden können .

    10.8.1.3 . Ablesung durch einfaches Nebeneinanderstellen

    Besitzt eine Waage eine Tarawägeeinrichtung mit mehreren bezifferten Skalen , so muß sich der Tarawert durch einfaches Nebeneinanderstellen der von den einzelnen Skalen gelieferten Werte ermitteln lassen .

    10.8.1.4 . Arbeitsbereich

    Der Arbeitsbereich von Taräinrichtungen darf die Grenze zwischen der Taralast Null und der angegebenen Tarahöchstlast nicht überschreiten .

    10.8.1.5 . Anzeige der Betätigung der Taräinrichtung

    Die Betätigung der Taräinrichtung muß deutlich angezeigt werden .

    10.8.2 . Subtraktive Taräinrichtung ( Nachstellskale )

    10.8.2.1 . Erkennbarkeit des verbleibenden Wägebereichs bei Waagen mit Nachstellskale

    Wenn bei der Benutzung einer Nachstellskale der verbleibende Wägebereich nicht erkennbar ist , muß durch eine Einrichtung die Benutzung der Waage über ihre Hoechstlast hinaus verhindert oder das Erreichen der Hoechstlast angezeigt werden .

    10.9 . Feststelleinrichtung

    10.9.1 . Unmöglichkeit des Wägens ausserhalb der Stellung " Wägung "

    Bei Waagen mit einer oder mehreren Feststelleinrichtungen darf ausserhalb der Stellung " Wägung " keine Wägung möglich sein .

    10.9.2 . Anzeige der Stellung der Feststelleinrichtung

    Es muß deutlich erkennbar sein , ob die Waage sich in Wägestellung befindet oder ob sie festgestellt ist . ( Dies bezieht sich nicht auf Transportsicherungen . )

    10.10 . Schwingungsdämpfung

    10.10.1 . Zulässige Anzahl von Halbschwingungen

    Nach 3 , 4 oder 5 Halbschwingungen muß sich die Anzeige stabilisiert haben .

    10.10.2 . Einstellung des Dämpfers

    Temperaturabhängige Schwingungsdämpfer müssen mit einem automatischen Regelorgan oder mit einer leicht zugänglichen handbetätigten Einstelleinrichtung versehen sein .

    10.11 . Umschalteinrichtungen zwischen Lastträgern und Auswägeeinrichtungen

    10.11.1 . Ausgleich der unterschliedlichen Einfluesse der unbelasteten Lastträger und Übertragungshebel auf die Auswägeeinrichtungen

    Die Umschalteinrichtungen müssen den Einfluß von Gewichtsunterschieden verschiedener Lastträger und der Übertragungshebel auf die Auswägeeinrichtung ausgleichen .

    10.11.2 . Nullstellung der Anzeigeeinrichtung und des Druckwerkes jeder einzelnen Auswägeeinrichtung

    Die Nullstellung der Anzeigeeinrichtung und des Druckwerkes jeder einzelnen Auswägeeinrichtung muß für jeden Lastträger eindeutig entsprechend der Nummer 10.7 möglich sein .

    10.11.3 . Unmöglichkeit der Wägung während des Umschaltens

    Eine Wägung darf während der Betätigung der Umschalteinrichtung nicht möglich sein .

    10.11.4 . Anzeige der Waagenzusammenstellung

    Die Zusammenstellung der jeweils in Betrieb befindlichen Lastträger und Auswägeeinrichtungen muß leicht erkennbar sein .

    10.12 . Eicheinrichtungen

    10.12.1 . Beschaffenheit

    Für Eicheinrichtungen gelten dieselben Anforderungen wie für Hauptbestandteile vergleichbarer Waagenarten .

    10.12.2 . Einrichtungen mit einer oder mehreren Prüfschalen

    Der Nennwert des Übersetzungsverhältnisses zwischen der Belastung der Prüfschale und der entsprechenden zu wägenden Last darf nicht kleiner als 1/5000 sein ; das Übersetzungsverhältnis ist in der Nähe der jeweiligen Prüfschale deutlich lesbar anzugeben .

    Der Wert der Normalwägestrücke , der zum Ausgleich einer Last in Höhe eines Eichwerts auf eine Prüfschale aufgelegt wird , muß ein ganzzahliges Vielfaches von 0,1 g sein .

    10.13 . Preistafeln und automatische Preisanzeiger und Preisdruckwerke

    10.13.1 . Preistafeln

    Preistafeln , auf denen mehrere Kaufpreise , die mehreren Grundpreisen entsprechen , gleichzeitig abgelesen werden können , wie bei fächerförmigen Preißkalen , fallen nicht unter diese Richtlinie .

    10.13.2 . Automatische Preisanzeiger oder Preisdruckwerke

    10.13.2.1 . Allgemeines

    10.13.2.1.1 . Festsetzung des Kaufpreises

    Automatische Preisrechenwerke und Preisdruckwerke müssen den Kaufpreis aus dem Gewicht und dem Grundpreis der Ware direkt ermitteln .

    10.13.2.1.2 . Anwendbare Anforderungen der Nummern 10.4 über Wägeergebnisse

    Bei Preisanzeige - und Preisdruckwerken sind die Anforderungen der Nummern 10.4.1 , 10.4.3 , 10.4.4 , 10.4.5 und 10.4.6 ( Darstellung der Wägeergebnisse ) anzuwenden .

    10.13.2.1.3 . Teilungswert der Grundpreise

    Der Teilungswert der Grundpreise muß so gewählt werden , daß sich unter Beachtung der Nummer 9.1 alle bei der Benutzung der Waage benötigten Grundpreise einstellen lassen .

    10.13.2.1.4 . Maximale Ableseursicherheit der Kaufpreise

    Die maximale Ableseunsicherheit der Kaufpreise darf unter normalen Verwendungsbedingungen nur ein Fünftel der Fehlergrenze der Kaufpreise betragen .

    10.13.2.1.5 . Beschaffenheit gedruckter Ergebnisse

    Wird der Kaufpreis abgedruckt , so muß die Waage gleichzeitig das Gewicht , den Grundpreis und ein für die Waage typisches Zeichen ( maschineneigenes Kennzeichen ) abdrucken .

    10.13.2.1.6 . Angabe der genormten Einheitenzeichen

    Die Kurzzeichen der Währungseinheit müssen bei der Anzeige und dem Abdruck des Kaufpreises und des Grundpreises angegeben werden . Dem Grundpreis muß ausserdem das Einheitenzeichen der gesetzlichen Masseneinheit zugeordnet sein . Die Zeichen und Zahlen müssen dann mitabgedruckt werden , wenn die Druckbelege für einen oder die Vertragspartner bestimmt sind .

    10.13.2.1.7 . Stelle der Preisanzeige

    Die Anzeigen der Grund - und Kaufpreise müssen sich in der Nähe der Gewichtsanzeige befinden .

    10.13.2.1.8 . Wiederholbarkeit desselben Abdrucks

    Die Wiederholung desselben Abdrucks für Gewicht , Kaufpreis und Grundpreis darf nur nach einem besonderen Eingriff möglich sein .

    10.13.2.1.9 . Unmöglichkeit des Abdrucks unterhalb der Mindestlast

    Unterhalb der Mindestlast darf nur nach einem besonderen Eingriff abgedruckt werden können .

    10.13.2.2 . Bezifferte oder kodierte Preißkalen und analog arbeitende Preisrechenwerke

    10.13.2.2.1 . Beschaffenheit der Grundpreißkalen

    Die Grundpreißkale kann in eine oder mehrere Zonen unterteilt sein ; der Teilungswert jeder Zone muß konstant sein .

    10.13.2.2.2 . Konstanter Teilungswert für gleiche Preißkalen

    Auf derselben Kaufpreißkale müssen die Preise nach konstanten Teilungswerten fortschreiten .

    10.13.2.2.3 . Teilungswert der Kaufpreise

    Für einen bestimmten Grundpreis darf der Teilungswert der zugehörigen Kaufpreise nicht grösser sein als

    - das 10fache des Produktes aus dem Teilungswert der Gewichtsanzeige und dem Mindestgrundpreis , wenn der betreffende Grundpreis höchstens das Vierfache des Mindestgrundpreises beträgt ;

    - das 2,5fache des Produktes aus dem Teilungswert der Gewichtsanzeige und dem betreffenden Grundpreis , wenn dieser mehr als das Vierfache des Mindestgrundpreises beträgt .

    10.13.2.2.4 . Unmöglichkeit der Anzeige oder des Abdrucks von Kaufpreisen unterhalb des kleinsten Grundpreises

    Es muß unmöglich sein , Kaufpreise bei Grundpreisen anzuzeigen oder abzudrucken , die kleiner als der Mindestgrundpreis sind .

    10.13.2.3 . Digitale Preisrechenwerke

    10.13.2.3.1 . Mindestanzahl der Stellen bei Digitalanzeige und Digitalabdruck der Kaufpreise

    Bei Digitalanzeige oder Digitalabdruck der Kaufpreise müssen mindestens 4 Stellen angegeben werden .

    10.13.2.3.2 . Sicherheit der Arbeitsweise von Preisanzeigern und Preisdruckwerken

    Die Anzeige und der Abdruck des Kaufpreises müssen im allgemeinen gesperrt sein , wenn

    - das Produkt aus Gewicht und Grundpreis grösser als der Hoechstpreis ist , den die Waage anzeigen oder abdrucken kann ,

    - die zu wägende Last grösser als die Hoechstlast ist .

    10.14 . Bezeichnungen und Aufschriften

    10.14.1 . Grundsätzliche Angaben

    Die Waagen müssen der Reihenfolge nach und je nach Bedarf folgende grundsätzliche Angaben tragen :

    10.14.1.1 . Grundsätzliche Angaben in Klarschrift

    10.14.1.1.1 . Vorgeschrieben in allen Fällen

    - Name oder Marke des Herstellers .

    10.14.1.1.2 . Vorgeschrieben in folgenden Fällen :

    - Name oder Marke des Importeurs bei eingeführten Waagen ,

    - Herstellungsnummer bei selbsteinspielenden und halbselbsteinspielenden Waagen ,

    - Identitätszeichen auf abnehmbaren Hauptteilen von Waagen .

    10.14.1.2 . Grundsätzliche codierte Angaben

    10.14.1.2.1 . Vorgeschrieben in allen Fällen

    - Zeichen der EWG-Bauartzulassung

    - Angabe der Genauigkeitsklasse in Form einer in einem Oval berindlichen römischen Zahl :

    Feinwaagen I

    Präzisionswaagen II

    Handelswaagen III

    Grobwaagen IIII

    - Hoechstlast in der Form Max ...

    - Mindestlast in der Form Min ...

    - Eichwert in der Form e = ...

    10.14.1.2.2 . Vorgeschrieben in bestimmten Fällen

    - analoger Teilungswert , in der Form d = ...

    - digitaler Teilungswert , in der Form d d = ...

    - Teilungswert(e ) der Grundpreise , in der Form d u = ...

    - Teilungswert(e ) der Kaufpreise , in der Form d p = ...

    - Teilungswert der Taräinrichtung , in der Form d T = ...

    - Additive Tarahöchstlast , in der Form T = + ...

    - Subtraktive Tarahöchstlast , in der Form T = - ...

    - Tragfähigkeit , in der Form Lim = ...

    - Die besonderen Temperaturgrenzen , innerhalb welcher die Waage den messtechnischen Bedingungen genügen muß , in der Form ... * C ... / ... * C

    - Betriebsspannung , in der Form ... V

    - Netzfrequenz in der Form ... Hz

    - Übersetzungsverhältnisse bei Zählwaagen

    in der Form ... /...

    oder in der Form ... : ...

    10.14.2 . Zusätzliche Angaben

    Auf Waagen für bestimmte Sonderzwecke können eine oder mehrere der folgenden Aufschriften zusätzlich gefordert werden :

    - Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen

    - Ausschließlicher Verwendungszweck : ...

    - Nicht geeicht sind : ...

    - Bedienungsvorschrift : ...

    10.14.3 . Darstellung der Kennzeichnungen

    Die Kennzeichnungen müssen dauerhaft sein und auf Grund ihrer Grösse , Form und Deutlichkeit unter normalen Verhältnissen leicht lesbar sein .

    Sie sind an einer gut zu beobachtenden Stelle entweder auf einem an der Waage befestigten Kennzeichnungsschild oder auf einem Waagenteil zusammengefasst anzubringen .

    Die Aufschriften Max ... , Min ... , e = ... , d = ... ( oder d d = ... ) müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige zusätzlich angebracht werden , sofern sich das Kennzeichnungsschild nicht dort befindet .

    Das Kennzeichnungsschild muß durch Stempel gesichert werden können ; falls es beim Entfernen zerstört wird , genügt es , wenn der Stempel der EWG-Teileichung auf dem Schild angebracht werden kann .

    10.14.4 . Waagenzusammenstellungen

    Das Identitätszeichen jedes Hauptbestandteils muß auf dem Kennzeichnungsschild wiederholt werden .

    10.14.5 . Waagen , bei denen Einzelteile getrennt zugelassen sind

    Die verschiedenen Zulassungszeichen müssen auf dem Kennzeichnungsschild zusammengefasst sein .

    10.14.6 . Waagen mit mehreren Lastträgern und Auswägeeinrichtungen

    Jede Auswägeeinrichtung muß folgende Angaben tragen :

    Hoechstlast ,

    Mindestlast ,

    Eichwert ,

    analoger und/oder digitaler Teilungswert .

    Zusätzlich sind folgende Angaben über die verschiedenen Lastträger , mit denen die Auswägeeinrichtungen verbunden werden können , anzubringen :

    Angabe der Zusammenschaltungen ,

    Hoechstlast ,

    additive Tarahöchstlast ( falls vorhanden ) ,

    Tragfähigkeit ( falls festgesetzt ) .

    10.14.7 . Weitere Angaben

    Weitere Angaben können bei der Bauartzulassung festgelegt oder genehmigt werden .

    10.14.8 . Ausnahmen

    Ausnahmen von den Nummern 10.14.1 sind unter den Nummern 13.1.16 für allgemein zur Eichung zugelassene Waagen vorgesehen .

    10.15 . Eichstempel

    10.15.1 . Stempelstelle

    Eine Eichstempelstelle muß an der Waage und an den Hauptbestandteilen , deren Eichung getrennt in mehreren Stufen durchgeführt werden kann , vorhanden sein .

    Diese Stempelstelle muß

    - für jeden , der sich von der Stempelung überzeugen will , deutlich erkennbar sein ,

    - ein einfaches Aufbringen des Stempels ermöglichen , ohne dadurch die messtechnischen Eigenschaften der Waage zu beeinträchtigen ,

    - möglichst ausserhalb solcher Teile der Waage angebracht sein , die rascher Verschmutzung ausgesetzt sind ,

    - auf einem mit der Waage festverbundenen Teil angeordnet sein .

    Bei bestimmten Waagen wird die Stempelstelle in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung festgelegt .

    10.15.2 . Stempelträger

    10.15.2.1 . Allgemeines

    Die Eichstempel müssen auf einem an der Waage angebrachten Stempelschild aufgebracht werden .

    Waagen , bei denen die Anbringung eines Stempelschildes nicht nötig ( Nummer 13.1.17 ) oder praktisch nicht möglich ist , müssen eine mit Blei oder gleichwertigem Werkstoff ausgefuellte hinterfräste Aussparung aufweisen oder eine andere Möglichkeit zur dauerhaften Aufbringung des Eichstempels bieten .

    10.15.2.2 . Stempelschild

    10.15.2.2.1 . Beschaffenheit

    Das Stempelschild muß einem der beiden Muster der beiliegenden Zeichnung oder einem vom zuständigen messtechnischen Dienst für gleichwertig erachteten Muster entsprechen .

    Es muß aus einem Rahmen aus rostfreiem , verformbaren Metall bestehen , der gegossen oder gestanzt ist und in den ein rechteckiges Plättchen aus Blei oder gleichwertigem Werkstoff eingepresst ist .

    Soll der Metallrahmen poliert oder einen Metallüberzug erhalten , so muß dies vor dem Einpressen des Plättchens geschehen .

    Das fertige Stempelschild muß an eine gekrümmte Unterlage angepasst werden können .

    Die in der Zeichnung angegebenen Masse sind einzuhalten .

    10.15.2.2.2 . Befestigung des Stempelschildes

    Das Stempelschild ist an der Waage mit zwei Schrauben , die denen der Zeichnung entsprechen , zu befestigen . Die Gewindebohrungen am Waagengestell müssen eine nutzbare Gewindetiefe von mindestens 4 mm haben ; die Verwendung von Muttern zur Befestigung ist unzulässig .

    Nach dem Anziehen der Befestigungsschrauben müssen die Schraubenköpfe durch Stempelplättchen , die mit dem Stempel der EWG-Teileichung zu versehen sind , gesichert werden .

    Abbildung : siehe ABl .

    11 . ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE WAAGEN

    11.1 . Selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Vergleichswaagen ( Plus-Minus-Waagen )

    11.1.1 . Unterscheidung der Bereiche Plus und Minus

    Die beiderseits der Nullstellung befindlichen Bereiche sind durch die Zeichen " + " und " - " zu kennzeichnen .

    11.1.2 . Ausführung der Skale

    Plus-Minus-Waagen müssen beiderseits der Null mindestens einen Teilstrich haben . Der Teilungswert ist in Masseneinheiten auf der Skale anzugeben .

    11.1.3 . Sonderbestimmung

    Für halbselbsteinspielende Plus-Minus-Waagen ist die Nummer 10.5 über die Erweiterung des Selbstanzeigebereichs nicht verbindlich .

    11.2 . Zählwaagen

    11.2.1 . Zählwaagen ohne Gewichtßkale

    Zählwaagen ohne Gewichtskale müssen mindestens einen Teilstrich beiderseits der Null haben , um ihre Eichung zu ermöglichen . Der Teilungswert ist in Masseneinheiten in der Form e = ... auf der Skale anzugeben .

    11.2.2 . Angaben und Bezeichnungen

    Die verwendeten Übersetzungsverhältnisse müssen entsprechend der Nummer 10.14.1.2.2 auf dem Kennzeichnungsschild angegeben sein . Ausserdem ist bei jeder Schale bzw . jeder Zählmarke das Übersetzungsverhältnis deutlich ablesbar anzugeben .

    11.3 . Waagen mit freihängender Last

    Die Zusatzteile zum Anhängen oder Aufbringen der Prüflasten müssen für diesen Zweck geeignet und entsprechend sicher sein .

    11.4 . Waagen mit Speziallastträger ( Behälterwaagen usw . )

    Waagen mit Speziallastträgern , bei denen es gewöhnlich nicht möglich , umständlich oder gefährlich ist , Normalgewichte aufzubringen , müssen einen mit dem Lastträger festverbundenen Gewichtsträger haben , auf dem Normalgewichte sicher und ohne Schwierigkeit aufgesetzt werden können ; die Nummer 7.2.3.2.1.1 ( Aufbringen der Prüflasten bei dieser Waagenart ) und die Nummer 19 ( Prüflasten ) sind zu berücksichtigen .

    Ist es technisch nicht möglich , einen solchen Gewichtsträger mit der Waage fest zu verbinden , so kann er durch einen abnehmbaren Träger ersetzt werden , der die gleichen Bedingungen erfuellt . Dieser abnehmbare Träger muß in einfacher Weise durch an der Waage befestigte Halter verbunden werden können ; die Waage muß auch bei angebautem Träger nullgestellt werden können .

    11.5 . Waagen für offene Verkaufsstellen

    ( Waagen , die in Gegenwart des Käufers verwendet werden )

    11.5.1 . Vorschriften für alle Waagen in offenen Verkaufsstellen

    11.5.1.1 . Hervorhebung des Bereiches unterhalb der Mindeslast

    Auf analogen Skalen muß sich der Bereich zwischen Null und der Mindestlast vom Wägebereich deutlich abheben ( z.B . durch eine andere Färbung ) .

    Bei Waagen mit digitalem Druckwerk darf unterhalb der Mindestlast nur nach einem besonderen , sichtbaren Eingriff abgedruckt werden können .

    11.5.1.2 . Zählwaagen

    Zählwaagen ohne Gewichtßkale dürfen in offenen Verkaufsstellen nur mit Übersetzungsverhältnissen von 1/10 oder 1/100 verwendet werden .

    11.5.2 . Waagen mit einer Hoechstlast bis zu 30 kg

    11.5.2.1 . Sichtbarkeit der Wägeergebnisse

    Waagen und ihre Zusatzeinrichtungen , insbesondere die unter Nummer 10.7.5 genannte Nullanzeigeeinrichtung , müssen so gebaut sein , daß die Wägeergebnisse auf beiden Seiten der Waage gleichzeitig sichtbar sind .

    Bei Waagen mit automatischen Preisanzeigern gelten dieselben Vorschriften für die Anzeige der Grundpreise und der Kaufpreise .

    Die Anzeigen müssen so lange sichtbar sein , wie sich das Wägegut auf der Lastschale befindet .

    Werden beim Wägen lose Wägestücke verwendet , so muß es dem Käufer möglich sein , die Werte der Wägestücke zu erkennen .

    11.5.2.2 . Sicherung des Wägevorgangs

    11.5.2.2.1 . Verbot bestimmter Einrichtungen

    Nullstelleinrichtungen , die ohne Werkzeug betätigt werden können , dürfen nicht vorhanden sein .

    11.5.2.2.2 . Hydraulische Schwingungsdämpfer

    Hydraulische Schwingungsdämpfer müssen so gebaut sein , daß die Dämpfungsfluessigkeit bei einer Schiefstellung der Waage um 45 * nicht auslaufen kann .

    11.5.2.2.3 . Taräinrichtungen

    Waagen mit zwei Schalen dürfen keine Taräinrichtungen haben . Bei Waagen mit einer Schale sind Taräinrichtungen zulässig , wenn :

    bei nichtautomatischen Taräinrichtungen

    - die Tarahöchstlast nicht grösser als 5 % der Hoechstlast ist ,

    - vom Käufer zu beobachten ist ,

    - ob die Taräinrichtung betätigt ist oder nicht ,

    - ob die Taräinrichtung während der Wägung verstellt wird ,

    - die Verstellung nicht grösser ist als :

    - zwei Teilungswerte je Umdrehung bei Taräinrichtungen , die durch Drehbewegung eingestellt werden ,

    - 0,5 Teilungswerte der Wägeeinrichtung je Stellschritt bei digitalen Taräinrichtungen ;

    bei automatischen Taräinrichtungen

    - der Tarawert auf beiden Seiten der Waage angezeigt wird ,

    - der Tarawert während des gesamten Wägevorgangs angezeigt wird .

    11.5.2.2.4 . Sicherheit der Arbeitsweise

    Bei normaler Betätigung der Feststelleinrichtung der Waage oder beim normalen Schalten von Schaltgewichten darf eine Wägung oder eine Beeinflussung der Anzeige nicht möglich sein .

    11.5.3 . Waagen mit einer Hoechstlast über 30 kg

    11.5.3.1 . Taräinrichtungen

    Wenn die Taräinrichtung betätigt ist , muß der Tarawert oder das unter Nummer 12.6.3 vorgeschriebene Signal T von der Käuferseite aus sichtbar sein .

    11.5.4 . Ausnahmen bei Feinwaagen und Präzisionswaagen

    Die Nummern 11.5.1 bis 11.5.3 gelten nicht für Feinwaagen und Präzisionswaagen .

    11.6 . Waagen , die die Aufschrift " Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen " tragen müssen

    Waagen , die mit Waagen für offene Verkaufsstellen verwechselt werden können , die Anforderungen der Nummer 11.5 jedoch nicht erfuellen , müssen entsprechend den Nummern 10.14.2 und 10.14.3 folgende Aufschrift tragen :

    Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen .

    12 . ANFORDERUNGEN AN DIE AUSFÜHRUNG DER WAAGEN

    Waagen , die nach folgenden , für sie maßgebenden Anforderungen gebaut sind , erfuellen die entsprechenden allgemeinen Anforderungen der Nummern 10 .

    12.1 . Allgemeines

    12.1.1 . Waagen , bei denen die Last ganz oder teilweise mit Wägestücken ausgeglichen wird

    - Das Übersetzungsverhältnis muß die Form 10n haben , wobei n eine ganze Zahl oder Null ist .

    - Lose Wägestücke müssen geeicht sein .

    12.1.2 . Einrichtungen zur Änderung der Empfindlichkeit

    Nur bei Feinwaagen dürfen die Einrichtungen zur Änderung der Empfindlichkeit vom Benutzer eingestellt werden können .

    12.2 . Auswägeeinrichtungen nichtselbsteinspielender mechanischer Waagen

    12.2.1 . Ablesbarkeit der Wägeergebnisse

    Die Ziffern der Wägeergebnisse von Auswägeeinrichtungen nichtselbsteinspielender mechanischer Waagen mit Anzeigeeinrichtung müssen der Nummer 12.3.1.4 ( Mindesthöhe der Ziffern von Wägeergebnissen selbsteinspielender und halbselbsteinspielender Waagen ) entsprechen .

    12.2.2 . Offene Laufgewichtseinrichtungen

    12.2.2.1 . Mindestlänge der Teilstrichabstände

    Die Abstände zwischen den Skalenmarken ( Teilstriche oder Kerben ) der Haupt - und Nebenlaufgewichtsbalken dürfen nicht kleiner als 2 mm sein ; sie müssen so groß sein , daß die normale Herstellungstoleranz für die Skalenmarken keine grösseren Fehler als 0,2 Eichwerte verursacht .

    12.2.2.2 . Konstanter Abstand der Skalenmarken auf jedem Laufgewichtsbalken

    Auf jedem Haupt - oder Nebenlaufgewichtsbalken müssen die Abstände zwischen den Skalenmarken jeweils konstant sein .

    12.2.2.3 . Anschläge für die Haupt - und Nebenlaufgewichte

    Haupt - und Nebenlaufgewichte dürfen nur innerhalb ihrer Skalenteilung verschiebbar sein .

    12.2.2.4 . Unmöglichkeit zufälliger Verschiebungen der Haupt - und Nebenlaufgewichte

    Die Haupt - und Nebenlaufgewichte dürfen sich nicht von selbst verschieben können .

    12.2.2.5 . Äussere Form der Haupt - und Nebenlaufgewichte

    Haupt - und Nebenlaufgewichte dürfen keine Vertiefungen aufweisen , die zur Aufnahme zusätzlicher Massen in betrügerischer Absicht dienen können .

    12.2.2.6 . Unveränderlichkeit des Schwerpunktes beweglicher Teile

    Abgesehen von der normalen Verschiebung der Haupt - und Nebenlaufgewichte darf die Bewegung anderer Waagenteile nicht zu einer Verschiebung ihres Schwerpunktes oder des Schwerpunktes der von ihnen gebildeten Baugruppen führen .

    12.2.2.7 . Verhinderung des Ausbaus beweglicher Teile

    Bewegliche Waagenteile und ihre Baugruppen müssen durch Stempel gegen Abnahme gesichert werden können .

    12.2.2.8 . Sicherheitsdruckwerk bei Laufgewichtseinrichtungen

    Druckwerke an Laufgewichten müssen so gebaut sein , daß ein Abdruck nicht möglich ist , wenn die Haupt - oder Nebenlaufgewichte in Stellungen zwischen ihren Skalenmarken stehen .

    12.2.3 . Laufgewichtseinrichtungen in einem Gehäuse die von aussen betätigt werden

    12.2.3.1 . Anwendbare Anforderungen , die bereits für offene Laufgewichtseinrichtungen gelten

    Die Nummern 12.2.2.1 bis 12.2.2.4 und 12.2.2.6 ( offene Laufgewichtseinrichtungen ) gelten auch für Laufgewichtseinrichtungen in einem Gehäuse , die von aussen mechanisch betätigt werden .

    12.2.3.2 . Sicherheitsdruckwerk

    Der Abdruck darf nur möglich sein , wenn sich die Waage in der Einspiellage befindet und die Haupt - und Nebenlaufgewichte nicht in Stellungen zwischen ihren Skalenmarken stehen .

    12.2.3.3 . Gehäuseverschluß

    Das Gehäuse muß durch Stempel gesichert werden können .

    12.2.4 . Schaltgewichtseinrichtungen

    12.2.4.1 . Sicherheitsdruckwerk

    Ein Abdruck darf nur möglich sein , wenn sich die Waage in ihrer Einspiellage befindet .

    12.2.4.2 . Gehäuseverschluß

    Das Gehäuse muß durch Stempel gesichert werden können .

    12.3 . Auswägeeinrichtungen bei selbsteinspielenden und halbselbsteinspielenden Waagen

    12.3.1 . Waagen mit Analoganzeige oder Analogabdruck

    12.3.1.1 . Ausführung der Skalenmarken

    Teilstriche müssen gleich breit sein ; ihre Breite muß das 0,1 - bis 0,25fache des Teilstrichabstands , jedoch mindestens 0,2 mm betragen .

    12.3.1.2 . Anordnung der Teilstriche : siehe ABl .

    Die Teilstriche müssen auf einer Seite eine vorhandenen oder gedachten Linie angeordnet sein ; diese Linie , auf der alle Teilstriche beginnen , muß zur Skalengrundlinie einen konstanten Abstand haben .

    Die Anordnung der Teilstriche muß einer der drei nebenstehenden Skizzen entsprechen .

    12.3.1.3 . Mindestgrösse des Teilstrichabstands ( i )

    Die Mindestgrösse des in Millimetern ausgedrückten Teilstrichabstands ( i ) wird in Abhängigkeit von dem unter Nummer 6.2.2.1 definierten und in Millimetern ausgedrückten Kleinstwert des Teilstrichabstands ( i o ) und des Zahlenwerts l der kleinsten in Metern ausgedrückten Ablesentfernung L festgesetzt . Der Teilstrichabstand ( i ) muß mindestens ( l + 0,5 ) i o sein , wobei ( l ) mindestens 0,5 beträgt . ( Beträgt die kleinste Ableseentfernung weniger als 0,5 m , so ist für l der Wert 0,5 einzusetzen . )

    12.3.1.4 . Mindesthöhe der Ziffern

    Die Mindesthöhe der Ziffern in Millimetern beträgt das Dreifache der kleinsten Ableseentfernung L in Metern , sie darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein .

    12.3.1.5 . Zeiger

    Der Zeiger muß praktisch so breit wie die Teilstriche sein . Der Zeiger muß mindestens so lang sein , daß er die kleinsten Teilstriche bis zur Mitte überdeckt .

    12.3.1.6 . Begrenzung des parallaktischen Fehlers

    Anzeigeeinrichtungen sind so zu bauen , daß der Fehler durch Parallaxe so gering wie möglich ist .

    Der Abstand zwischen Zeiger und Skalenebene darf deshalb höchstens gleich dem Teilstrichabstand sein ; er darf jedoch nicht mehr als 2 mm betragen .

    12.3.1.7 . Kreißkalen

    12.3.1.7.1 . Konstanter Abstand der Teilstriche

    Die Abstände der Teilstriche müssen praktisch konstant sein .

    12.3.1.7.2 . Leerfeld

    Kreißkalen mit einem einzigen Zeigerumlauf müssen zwischen den beiden Skalenendwerten ein Leerfeld von ausreichender Grösse haben , damit der Zeiger die Skalenendwerte jeweils um mindestens vier Skalenwerte überschreiten kann , bevor er anschlägt .

    12.3.1.8 . Anzeigeeinrichtungen mit projizierter Skale

    12.3.1.8.1 . Konstanter Abstand der Teilstriche

    Die Abstände der Teilstriche müssen im Projektionsfeld praktisch konstant sein .

    12.3.1.8.2 . Eindeutigkeit

    Im Projektionsfeld müssen mindestens zwei vollständige Zahlen sichtbar sein .

    12.3.2 . Einrichtungen für Digitalanzeige und Digitalabdruck

    12.3.2.1 . Anwendbarkeit der gleichen Bestimmungen wie für Analoganzeige oder Analogabdruck

    Die Einrichtungen für Digitalanzeige oder Digitalabdruck müssen je nach ihrer Bauweise den für sie geltenden Anforderungen der Nummer 12.3.1 ( Analoganzeige oder Analogabdruck ) entsprechen .

    Die angezeigten Ziffern müssen jedoch mindestens 5 mm hoch sein .

    12.4 . Preisanzeiger und Preisdruckwerke

    Die Nummern 12.3 ( Gewichtsanzeige und Gewichtsabdruck ) gelten auch für die Preisanzeiger und Preisdruckwerke .

    12.5 . Einrichtungen zur Verschiebung des selbsteinspielenden Anzeige - oder Abdruckbereichs

    12.5.1 . Offene Laufgewichtseinrichtungen

    12.5.1.1 . Zuordnung zu den Auswägeeinrichtungen

    Die Nummern 12.2.2 ( Auswägeeinrichtungen mit offener Laufgewichtseinrichtung ) gelten auch für Laufgewichtseinrichtungen zur Verschiebung des selbsteinpielenden Anzeige - oder Abdruckbereichs .

    12.5.1.2 . Schaltstufe

    Die Schaltstufe zur Verschiebung des selbsteinspielenden Anzeige - oder Abdruckbereichs muß gleich dem Wert dieses Bereiches sein .

    12.5.2 . Schaltgewichts - und Laufgewichtseinrichtungen mit Einstellwerk in einem Gehäuse

    12.5.2.1 . Anzeige der Schaltstellung

    Die Schaltstellung muß durch eine entsprechende Bezifferung angezeigt werden .

    12.5.2.2 . Gehäuseverschluß

    Das Gehäuse und die Justierkammern der Schalt - und Laufgewichte müssen durch Stempel gesichert werden können .

    12.6 . Additive Taräinrichtungen

    12.6.1 . Zuordnung der additiven Taräinrichtungen zu den Auswägeeinrichtungen gleicher Ausführung

    Additive Taräinrichtungen müssen je nach ihrer Bauweise die für sie geltenden Anforderungen der Nummern 12.2 und 12.3 ( Auswägeeinrichtungen ) entsprechen .

    12.6.2 . Sicherung von Taraschaltgewichtseinrichtungen

    Bei Taraschaitgewichtseinrichtungen müssen das Gehäuse und die Justierkammern der Schaltgewichte durch Stempel gesichert werden können .

    12.6.3 . Anzeige der Betätigung der Taräinrichtung

    Die Betätigung der Taräinrichtung muß angezeigt werden :

    - entweder durch Anzeige des Tarawerts

    - oder durch Erscheinen des Buchstabens T an der Waage .

    12.7 . Subtraktive Taräinrichtungen

    12.7.1 . Nachstellskale

    12.7.1.1 . Anschlag in Nullstellung

    Die Nullstellung der Nachstellskale ist durch einen Anschlag festzulegen .

    12.7.1.2 . Feste Taraskale ohne vollständige Teilung

    Die feste Taraskale ohne vollständige Teilung muß eine Nullmarke und eine Marke für die Begrenzung ihres Anzeigebereichs haben .

    12.7.1.3 . Feste Taraskale mit Teilung

    Die Teilungswerte der festen Taraskale und der Nachstellskale müssen gleich sein , und zwar unabhängig davon , ob die beiden Skalen im gleichen oder entgegengesetzten Sinn verlaufen .

    12.8 . Anzeige der Stellung der Feststelleinrichtung

    Es muß deutlich erkennbar sein , ob sich die Waage in Waagestellung befinder oder ob sie festgestellt ist .

    Bei selbsteinspielenden und halbselbsteinspielenden Waagen sind diese Stellungen durch ein rotes Signal für Feststellung und ein grünes für Wägung deutlich sichtbar anzuzeigen .

    13 . ZUSÄTZLICHE BAUANFORDERUNGEN AN HANDELSWAAGEN UND GROBWAAGEN , DIE VON DER EWG-BAUARTZULASSUNG BEFREIT SIND

    Von der EWG-Bauartzulassung sind die Waagen befreit , die den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften , einschließlich der Richtlinien der Nummer 12 , sowie den auf sie anwendbaren Vorschriften der Nummer 13 genügen .

    13.1 . Allgemeines

    13.1.1 . Waagen , die von der EWG-Bauartzulassung befreit sind :

    - einfache gleicharmige Balkenwaagen ( hängend oder unterstützt ) ,

    - einfache ungleicharmige Balkenwaagen mit einem Übersetzungsverhältnis von 1 : 10 ( hängend oder unterstützt ) ,

    - einfache Laufgewichtswaagen ,

    - Tafelwaagen nach Roberval oder Béranger ,

    - Dezimalbrückenwaagen ,

    - Waagen mit offener Laufgewichtseinrichtung für Hoechstlasten von mehr als 10 kg bis zu 5 t .

    Waagen , die vorstehend aufgeführt sind , jedoch ganz oder teilweise von den Nummern 13 abweichen , unterliegen der EWG-Bauartzulassung .

    13.1.2 . Einspielanzeiger

    Die Waagen müssen entweder zwei Zeiger oder einen Zeiger und eine feste Marke haben , deren Stellung zueinander die Einspiellage anzeigt .

    Zeiger und Marke müssen mit der Waage fest verbunden und von beiden Seiten der Waage zu beobachten sein .

    13.1.3 . Schneiden und Pfannen

    Die Gelenke zwischen den Hebeln , zwischen den Hebeln und ihren Stützen sowie zwischen den Lastträgern und den Hebeln müssen durch Schneiden und Pfannen gebildet werden .

    13.1.4 . Geradlinigheit und Parallelität der Schneidenlinien

    Die Berührungslinie zwischen Schneiden und Pfannen muß eine Gerade sein . Die Schneidenlinien aller an einem Hebel befestigten Schneiden müssen parallel zueinander und in einer Ebene liegen .

    13.1.5 . Befestigung der Schneiden

    Schneiden dürfen nur an den Hebeln befestigt sein . Sie sind starr und fest mit den Hebeln zu verbinden , jedoch nicht durch Schweissen , Kitten oder Kleben .

    13.1.6 . Unveränderlichkeit der Übersetzungsverhältnisse

    Die Übersetzungsverhältnisse der Hebel dürfen nicht geändert werden können .

    13.1.7 . Seitliche Verschiebung der Schneiden in den Pfannen

    Das seitliche Spiel der Schneiden in den Pfannen ist durch Stoßkörper zu begrenzen .

    Die Schneiden dürfen die Stoßkörper nur punktförmig berühren ; dieser Punkt muß in der Verlängerung der Berührungslinie von Schneide und Pfanne liegen .

    13.1.8 . Ausführung der Stoßkörper

    Die Stoßkörper müssen in der Umgebung des Berührungspunktes mit der Schneide eine ebene Fläche haben ; diese Fläche muß senkrecht zur Berührungslinie von Schneide und Pfanne stehen .

    Das Spiel zwischen Schneide und Stoßkörper darf sich während des Betriebs der Waage nicht ändern können .

    13.1.9 . Verbot von Schweißverbindungen zwischen Pfannen und Stoßkörpern

    Pfannen und Stoßkörper dürfen miteinander oder mit den sie tragenden Teilen nicht verschweisst werden .

    13.1.10 . Lenker

    Lenker dürfen mit festen Trägern und Hebeln nur über Schneiden und Pfannen verbunden sein .

    13.1.11 . Sicherung gegen Herausspringen

    Das Herausspringen der Schneiden aus den Pfannen bei Stössen , beim Transport oder bei der Benutzung der Waage ist durch Anschläge zu verhindern .

    13.1.12 . Mindesthärte

    Die Berührungsstellen von Schneiden , Pfannen , Stoßkörpern , Lenkern , Stützen sowie der Koppeln müssen einer Härte von mindestens 58 Einheiten der Rockwell-C-Skala entsprechen .

    13.1.13 . Verhalten von Waagenteilen bei normaler Verwendung

    Beanspruchte Teile dürfen sich bei normaler Verwendung der Waage praktisch nicht verformen oder verschieben .

    13.1.14 . Schutzueberzuege

    Mit Ausnahme der Drehgelenke müssen alle Teile , die der Korrosion ausgesetzt sind oder die durch äussere Einfluesse geschädigt werden können , einen wirksamen Schutzueberzug erhalten . Werden auch die Drehgelenke mit einem Schutzueberzug versehen , so darf dieser die eigentlichen Berührungsstellen nicht bedecken , wenn dadurch die messtechnischen Eigenschaften beeinträchtigt werden können .

    13.1.15 . Verbot von Taräinrichtungen

    Von der EWG-Bauartzulassung befreite Waagen dürfen keine Taräinrichtung haben .

    13.1.16 . Kennzeichnungen

    Bei diesen Waagen sind nur folgende Angaben in den unter den Nummern 10.14 genannten Formen erforderlich :

    - Name oder Marke des Herstellers ,

    - Hoechstlast ,

    - Mindestlast ,

    - Genauigkeitsklasse ,

    - Eichwert ,

    - gegebenenfalls ist das Übersetzungsverhältnis der Gewichtsschale entsprechend den Nummern 13.3.1 , 13.6.2 und 13.7.3 anzugeben .

    13.1.17 . Ersetzen des Stempelschildes durch eine hinterfräste Aussparung

    Bei Waagen mit einer Hoechstlast von weniger als 30 kg kann das Stempelschild der Nummer 10.15 durch eine mit Blei oder gleichwertigem Werkstoff ausgefuellte hinterfräste Aussparung ersetzt werden , deren kleinster Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß .

    Diese Aussparung ist im Auswägehebel anzubringen .

    13.2 . Einfache gleicharmige Balkenwaagen ( hängend oder unterstützt )

    13.2.1 . Symmetrie des Waagebalkens

    Der Waagebalken muß zwei Symmetrieebenen haben , und zwar in Längsrichtung , senkrecht zu den Schneidenlinien , und in Querrichtung , senkrecht zu der gemeinsamen Ebene , in der die Schneidenlinien liegen .

    13.2.2 . Paarweise abnehmbare Teile

    Der Waagebalken muß mit und ohne Schalen einspielen können . Paarweise abnehmbare Teile müssen untereinander austauschbar und gleich schwer sein .

    13.2.3 . Nulleinstellung

    Ist bei Waagen nach Nummer 13.2 eine Nulleinstellung vorhanden , so muß diese aus einer Berichtigungskammer unter der Schale bestehen . Die Berichtigungskammer muß durch Stempel gesichert werden können .

    13.3 . Einfache ungleicharmige Balkenwaagen mit einem Übersetzungsverhältnis von 1 : 10 ( hängend oder unterstützt )

    13.3.1 . Angabe des Übersetzungsverhältnisses

    Das Übersetzungsverhältnis ist deutlich und dauerhaft auf dem Waagebalken in der Form 1 : 10 oder 1/10 anzugeben .

    13.3.2 . Symmetrie des Waagebalkens

    Der Waagebalken muß eine Symmetrieebene in Längsrichtung ( senkrecht zu den Schneidenlinien ) aufweisen .

    a ) in Längsrichtung , senkrecht zu den Schneidenlinien und

    b ) in Querrichtung , senkrecht zu der gemeinsamen Ebene , in der die Schneidenlinien liegen .

    13.3.3 . Nullstelleinrichtung

    Ist bei Waagen nach Nummer 13.3 eine Nullstelleinrichtung vorhanden , so muß diese aus einer Berichtigungskammer unter der Schale bestehen .

    Die Berichtigungskammer muß durch Stempel gesichert werden können .

    13.4 . Einfache Laufgewichtswaagen

    13.4.1 . Skalenmarken

    Als Skalenmarken können verwendet werden :

    - Striche ,

    - Kerben auf der Kante oder der Fläche des Laufgewichtsbalkens .

    Der Mindestabstand zwischen den Kerben beträgt 2 mm und zwischen den Teilstrichen 4 mm .

    13.4.2 . Schneidengelenk

    Die maximale lineare Schneidenbelastung beträgt 10 kg/mm .

    Der Durchmesser der Bohrungen für ringförmige Schneidenfutter muß mindestens gleich dem 1,5fachen der längsten Abmessung im Querschnitt der Schneide sein .

    13.4.3 . Einspielanzeiger

    Die Länge des Zeigers , gemessen von der Schneidenlinie der Stützschneide der Waage , muß mindestens 1/15 der Skalenlänge des Laufgewichtsbalkens betragen .

    13.4.4 . Identitätszeichen

    Wenn das Laufgewicht abnehmbar ist , müssen Waage und Laufgewicht das gleiche Identitätszeichen tragen .

    13.4.5 . Waagen mit nur einem Waagebereich

    13.4.5.1 . Mindestabstand zwischen den Schneiden

    Der Mindestabstand zwischen den Schneiden beträgt :

    - 25 mm bei Hoechstlasten bis zu 30 kg ,

    - 20 mm bei Hoechstlasten über 30 kg .

    13.4.5.2 . Nullanzeige

    Der Laufgewichtsbalken muß eine Nullmarke haben .

    13.4.5.3 . Nullstelleinrichtung

    Ist bei diesen Waagen eine Nullstelleinrichtung vorhanden , so muß diese aus einem nicht abnehmbaren Schraubgewicht bestehen ; eine Umdrehung des Schraubgewichts darf nicht mehr als 4 Eichwerten entsprechen .

    13.4.6 . Waagen mit zwei Wägebereichen

    13.4.6.1 . Mindestabstand zwischen den Schneiden

    Der Mindestabstand zwischen den Stütz - und Lastschneiden beträgt :

    - 45 mm bei der kleineren Hoechstlast ,

    - 20 mm bei der grösseren Hoechstlast .

    13.4.6.2 . Unterscheidung der Waagenteile

    Die Einrichtung zum Aufhängen der Waage muß sich von der Einrichtung zum Anhängen der Last unterscheiden .

    13.4.6.3 . Skalenbezifferung

    Die Skalenbezifferung zu beiden Seiten des Laufgewichtsbalkens kann

    - fortlaufend sein ; hierbei muß der Endwert der Skale für die kleinere Hoechstlast gleich dem Anfangswert der Skale für die grössere Hoechstlast sein ;

    - einen sich überlappenden Bereich bis zum 0,2fachen der kleineren Hoechstlast haben .

    13.4.6.4 . Skalenteilung

    Die Skalenwerte müssen auf jeweils einer Seite des Laufgewichtsbalkens konstant sein .

    13.4.6.5 . Verbot von Nullstelleinrichtungen

    Nullstelleinrichtungen dürfen nicht vorhanden sein .

    13.5 . Tafelwaagen nach Roberval oder Béranger

    13.5.1 . Paarweise abnehmbare Teile

    Paarweise abnehmbare Teile müssen gegeneinander austauschbar und gleich schwer sein .

    13.5.2 . Nullstelleinrichtung

    Ist bei diesen Waagen eine Nullstelleinrichtung vorhanden , so muß diese aus einer Berichtigungskammer unter einer der Schalen bestehen .

    Die Berichtigungskammer muß durch Stempel gesichert werden können .

    13.5.3 . Länge der Lastschneiden

    Die Länge der Lastschneiden muß mindestens so groß sein wie der Durchmesser der Schalenböden .

    13.5.4 . Länge der Stützschneide

    Die Länge der Stützschneide muß mindestens das 0,7fache der Länge einer Lastschneide betragen .

    13.6 . Dezimalbrückenwaagen

    13.6.1 . Hoechstlast

    Die Hoechstlast der Waage muß mehr als 30 kg betragen .

    13.6.2 . Angabe des Übersetzungsverhältnisses

    Das Übersetzungsverhältnis ist auf dem Gewichtshebel deutlich und dauerhaft in der Form anzugeben :

    1 : 10 oder 1/10 .

    13.6.3 . Nullstelleinrichtung

    Die Waage muß eine Nullstelleinrichtung haben . Sie darf ausgeführt werden :

    - als Berichtigungskammer mit stark gewölbtem Deckel ,

    - als nicht abnehmbares Schraubgewicht ; eine Umdrehung des Schraubgewichts darf nicht mehr als 4 Eichwerten entsprechen .

    13.6.4 . Zusätzliche Laufgewichtseinrichtungen

    Bei Waagen mit zusätzlicher Laufgewichtseinrichtung , durch die die Verwendung kleiner Gewichte zum Lastausgleich entfällt , darf der Endwert der Skale des Laufgewichtsbalkens 10 kg nicht überschreiten .

    13.6.5 . Feststelleinrichtung

    Die Waage muß eine von Hand betätigte Feststelleinrichtung für den Gewichtshebel haben .

    13.6.6 . Anforderungen an Waagenteile aus Holz

    Aus Holz gefertigte Waagenteile , wie z.B . das Gestell , die Brücke und die Brückenlehne müssen aus hartem , festem , trockenem und fehlerlosem Holz bestehen . Das Holz ist mit einem wirksamen Schutzanstrich zu versehen . Für den endgültigen Zusammenbau von Holzteilen ist die Verwendung von Nägeln nicht zulässig .

    13.6.7 . Spielende Pfannen

    Pfannen müssen sich auf ihrer Unterlage oder in ihrem Gehänge in allen Richtungen leicht bewegen können .

    13.7 . Waagen mit offener Laufgewichtseinrichtung und Hoechstlasten von mehr als 10 kg bis zu 5 t

    13.7.1 . Nullanzeige

    Jede Skale der Laufgewichtsbalken muß mit einer Nullmarke beginnen .

    13.7.2 . Mindestgrösse der Teilstrichbstände

    Die Mindestgrössen der Teilstrichabstände sind in der folgenden Tabelle aufgeführt :

    Mindestgrösse der Teilstrichabstände der Skalen der einzelnen Laufgewichtsbalken in Millimetern

    Skalenwert der Waage * Skalenwerte der Laufgewichtsbalken *

    * 1 g * 2 g * 5 g * 10 g * 20 g * 50 g * 100 g * 200 g * 500 g * 1 kg * 2 kg * 5 kg * 10 kg * 20 kg * 100 kg * 1 t *

    1 g * 2 * * * 2 * * * 5 * * * 50 * * * * * * *

    2 g * * 2 * * 2 * * * 2,5 * * * 25 * * * * * * *

    5 g * * * 2 * 2 * * * 2 * * * 10 * * * 100 * * * *

    10 g * * * * 2 * * * 2 * * * 5 * * * 50 * * * *

    20 g * * * * * 2 * * 2 * * * 2,5 * * * 25 * * * *

    50 g * * * * * * 2 * 2 * * * 2 * * * 10 * * * *

    100 g * * * * * * * 2 * * * 2 * * * 5 * * 50 * *

    200 g * * * * * * * * 2 * * 2 * * * 5 * * 25 * *

    500 g * * * * * * * * * 2 * 2 * * * 5 * * 10 * 100 *

    1 kg * * * * * * * * * * 2 * * * 5 * * 5 * 50 *

    2 kg * * * * * * * * * * * 5 * * 5 * * 5 * 25 *

    5 kg * * * * * * * * * * * * 5 * 5 * * 5 * 10 *

    10 kg * * * * * * * * * * * * * 5 * * 5 * 5 *

    20 kg * * * * * * * * * * * * * * 5 * 5 * 5 *

    13.7.3 . Gewichtsschalen zur Vergrösserung des Wägebereichs

    Bei Waagen mit einer Gewichtsschale zur Vergrösserung des Wägebereichs muß das Übersetzungsverhältnis 1/10 , 1/100 oder 1/1000 betragen ; es ist deutlich und dauerhaft auf dem Laufgewichtsbalken in der Nähe der Gewichtsschale in der Form anzugeben :

    1 : 10 , 1 : 100 , 1 : 1 000 oder 1/10 , 1/100 , 1/1 000 .

    13.7.4 . Nullstelleinrichtung

    Die Waage muß eine Nullstelleinrichtung haben . Sie darf ausgeführt werden :

    - als Berichtigungskammer mit stark gewölbtem Deckel ,

    - als nicht abnehmbares Schraubgewicht ; eine Umdrehung des Schraubgewichts darf nicht mehr als 4 Eichwerten entsprechen .

    13.7.5 . Feststelleinrichtung

    Die Waage muß eine von Hand betätigte Feststelleinrichtung für den Gewichtshebel haben .

    13.7.6 . Anforderungen an Waagenteile aus Holz

    Aus Holz gefertigte Waagenteile , wie z . B . das Gestell , die Brücke und die Brückenlehne müssen aus hartem , festem , trockenem und fehlerlosem Holz bestehen . Das Holz ist mit einem wirksamen Schutzanstrich zu versehen .

    Für den endgültigen Zusammenbau von Holzteilen ist die Verwendung von Nägeln nicht zulässig .

    13.7.7 . Spielende Pfannen

    Pfannen müssen sich auf ihrer Unterlage oder in ihrem Gehänge in allen Richtungen leicht bewegen können .

    KAPITEL IV

    EWG-BAUARTZULASSUNG

    Die EWG-Bauartzulassung für Waagen erfolgt gemäß der Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren .

    Einige dieser Bestimmungen sind in diesem Kapitel präzisiert .

    14 . ANTRAG AUF EWG-BAUARTZULASSUNG

    Der Antrag auf EWG-Bauartzulassung muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten :

    14.1 . Messtechnische Merkmale

    14.1.1 . Allgemeines

    Kennzeichnung nach den Nummern 10.14 .

    14.1.2 . Mechanische Waagen

    - Werte der direkten Einstellkraft ( Kopfzug ) , die sich bei der Anzeige der Null und der Hoechstlast ergeben ,

    - Übersetzungsverhältnisse in den Hebelketten ,

    - bei selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden Waagen mit mehreren Einspiellagen :

    - Grösse der Verschiebung des Lastangriffspunktes an der Auswägeeinrichtung ,

    - technische Daten einer etwa vorhandenen Eicheinrichtung .

    14.1.3 . Elektromechanische Waagen

    Elektrische Daten der Wägezellen :

    - Widerstand oder Scheinwiderstand ,

    - Frequenz , Art und Grösse der Betriebsspannung und deren zulässige Abweichungen ,

    - Verhältnis von Ausgangsspannung zur Eingangsspannung und Ausgangsfrequenz zur Eingagsfrequenz bei der Hoechstlast ,

    - Wert der kleinsten meßbaren Spannung oder der kleinsten meßbaren Frequenz ( elektrische Beweglichkeit ) ,

    - Zulässige Belastung je Wägezelle ,

    - Verhältnis zwischen Totlast und Nutzlast ,

    - Temperaturempfindlichkeit ,

    - Empfindlichkeit gegen Schrägstellung .

    14.2 . Zeichnungen und Beschreibungen

    14.2.1 . Zeichnungen

    Zusammenstellungszeichnungen oder -skizzen , soweit erforderlich : Zeichnungen , Skizzen , Fotografien oder Modelle der messtechnisch wichtigen Einzelteile ( Hebel , Gelenke , Pendelsysteme , Lastausgleichsfedern , Laufgewichtsbalken , Skalen , Laufgewichte , Ausgleichsgewichte ... ) .

    14.2.2 . Schematische Darstellungen und Fotografien

    Schematische Darstellungen , aus denen die Arbeitsweise der Waage klar zu ersehen ist .

    Zum Beispiel werden bei mechanischen Waagen Hebel einfach durch ihre Achsen , Schneiden und Pfannen durch ihre Umrisse , Gehänge durch Kreise usw . dargestellt .

    Bei elektromechanischen Waagen müssen zumindest die wichtigsten Stromkreise für die Betriebsspannung , die Meßwertgeber und die Wägezellen schematisch dargestellt werden ( Blockschaltbild ) .

    Fotografien sowohl der zusammengebauten als auch der geöffneten Waage .

    15 . EWG-BAUARTZULASSUNG MIT BESCHRÄNKTER WIRKUNG

    EWG-Bauartzulassungen mit beschränkter Wirkung können erteilt werden , um Versuche unter normalen Betriebsbedingungen zu ermöglichen .

    In der Zulassung wird die Anzahl der zugelassenen Waagen festgesetzt und die Gültigkeitsdauer der Zulassung auf 3 Jahre begrenzt .

    Es kann darin vorgeschrieben werden , daß der Aufstellungsort der Waagen den daran interessierten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen ist .

    16 . PRÜFUNG FÜR DIE EWG-BAUARTZULASSUNG

    16.1 . Ort der Prüfung

    Sollen die zur EWG-Zulassung gestellten Waagen untersucht und gegebenenfalls Prüfungen unterzogen werden , so können sie an folgenden Orten aufgestellt werden :

    - in den Räumen des messtechnischen Dienstes , bei dem die Zulassung beantragt worden ist ,

    - an einem beliebigen , vom zuständigen messtechnischen Dienst und dem Antragsteller zuvor vereinbarten Ort .

    16.2 . Kontrolle der Übereinstimmung der Bauart mit den entsprechenden Vorschriften

    Die Waagen müssen den allgemeinen Bauvorschriften der Nummern 10 und gegebenenfalls der Nummern 11 genügen . Waagen , die nach den in den Nummern 12 vorgesehenen Richtlinien für die Ausführung der Waagen gebaut sind , genügen damit den allgemeinen Vorschriften der Nummern 10 .

    16.3 . Bereitstellung von Normgeräten und Prüfungshilfsmitteln

    Der messtechnische Dienst kann vom Antragsteller die Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung der Prüfungen verlangen , und zwar in erster Linie die Prüflasten , die mechanischen Hilfsmittel sowie das zur Durchführung der Prüfungen erforderliche Hilfspersonal .

    Die für die Prüfung für die EWG-Bauartzulassung erforderlichen Prüflasten entsprechen den in den Nummern 19 vorgesehenen Prüflasten für die Ersteichung .

    16.4 . Prüfungen für die EWG-Bauartzulassung

    Die Waagen müssen von Null bis zur Hoechstlast und bei jedem möglichen Tarawert die in Kapitel II festgesetzten Vorschriften für die Arbeitsweise der Waage erfuellen .

    Bei der Prüfung der Arbeitsweise sind ausserdem die besonderen Betriebsbedingungen der zu untersuchenden Waage zu berücksichtigen .

    In der Regel werden folgende Prüfungen durchgeführt :

    16.4.1 . Ermittlung der Ableseunsicherheit

    Entsprechen die Anzeigeeinrichtungen von selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden Waagen nicht den Nummern 12.3 ( Richtlinien für die Ausführung der Waagen ) so wird durch Prüfungen festgestellt , ob die unter Nummern 2.5.4 definierte Ableseunsicherheit die in den Nummern 10.4.2 und gegebenenfalls auch 10.13.2.1.4 genannten Maximalwerte nicht übersteigt .

    16.4.2 . Festigkeitsprüfung

    Ist bei Waagen die Tragfähigkeit ( Lim ) angegeben , so wird vor der Prüfung der Arbeitsweise eine Festigkeitsprüfung gemäß Nummern 7.1.1 durchgeführt .

    16.4.3 . Prüfung der Beweglichkeit und Empfindlichkeit

    Die Beweglichkeit und Empfindlichkeit werden gemäß Nummern 6 geprüft .

    16.4.4 . Unveränderlichkeit

    Die Unveränderlichkeit wird bei unbelasteter Waage und mindestens zwei verschiedenen Belastungen geprüft , dabei wird jede Wägung normalerweise zehnmal wiederholt . Bei diesen Prüfungen muß die Waage die Bedingungen der Nummern 5 erfuellen .

    16.4.5 . Aufzeichnung der Fehlerkurven

    Die Fehlerkurve ist bei steigender und fallender Belastung und bei verschiedenen additiven Taralasten , insbesondere bei der Taralast Null und bei der Tarahöchstlast , aufzuzeichnen .

    Die Prüfungen sind besonders bei solchen Belastungen vorzunehmen , bei denen eine Änderung der Einspiellage erfolgt ( z . B . beim Schalten von Gewichten ) .

    Die Prüflasten werden entsprechend den Nummern 7 aufgebracht .

    16.4.6 . Prüfung von Taräinrichtungen

    Taräinrichtungen werden wie die vergleichbaren Hauptbestandteile von Waagen geprüft .

    16.4.7 . Prüfung der Abweichungen zwischen den Wägeergebnissen

    Abweichungen zwischen den Wägeergebnissen werden in den unter den Nummern 4.3 genannten Fällen festgestellt .

    16.4.8 . Prüfungen bei exzentrischer Belastung

    Die Prüfungen bei exzentrischer Belastung werden nach dem Verfahren der Punkte 7 durchgeführt ; dabei sind die besonderen Betriebsbedingungen der zur Prüfung gestellten Waage zu berücksichtigen .

    16.4.9 . Dauerprüfung

    Um festzustellen , ob die Waage ihre messtechnischen Eigenschaften bei mindestens zweijähriger Benutzung beibehält , werden , wenn möglich , Dauerprüfungen durchgeführt .

    16.4.10 . Prüfungen unter Einwirkung von Einfluß - und Störgrössen , die bei normalem Betrieb auftreten

    Die Prüfungen gemäß den Nummern 16.4.1 bis 16.4.9 werden nach Maßgabe der Nummern 8 so durchgeführt , daß die Waagen , wenn möglich , den Einwirkungen der im normalen Betrieb auftretenden Einfluß - und Störgrössen ausgesetzt werden .

    Die Prüfungen bei Schrägstellung der Waage werden gemäß den Nummern 16.4.10.1 durchgeführt .

    16.4.10.1 . Prüfung des Einflusses der Schrägstellung bei Waagen , die weder frei aufgehängt noch fest fundamentiert sind

    16.4.10.1.1 . Empfindlichkeit der Waage gegen Schrägstellung

    Unter Berücksichtigung der Nummern 8.1 und 10.6.1 soll durch die Versuche ermittelt werden , ob die Waagen :

    a ) abgelehnt werden ,

    b ) eine Nivelliereinrichtung und ein Lot oder eine Libelle haben müssen ,

    c ) keine Nivelliereinrichtung und kein Lot oder keine Libelle haben müssen .

    16.4.10.1.2 . Empfindlichkeit von Lot oder Libelle

    Es ist zu prüfen , ob die Bedingungen der Nummer 10.6.2 ( Empfindlichkeit von Lot und Libelle ) erfuellt sind .

    16.4.11 . Prüfung von Preisanzeige und Preisabdruck

    16.4.11.1 . Bezifferte oder kodierte analoge Preißkalen

    Die Prüfung erstreckt sich auf eine hinreichend grosse Anzahl von Kaufpreisen bei verschiedenen Grundpreisen und bei Belastungen zwischen der Mindestlast und der Hoechstlast .

    16.4.11.2 . Preisrechenwerke

    Die Waage wird bei Belastungen zwischen der Mindestlast und der Hoechstlast und Grundpreiseinstellungen , die zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Grundpreis liegen , geprüft . Bei Digitalanzeige oder -abdruck der Kaufpreise muß jede zu einem Kaufpreis gehörende Ziffer mindestens einmal geprüft werden .

    16.5 . Bericht über die Prüfung der EWG-Bauartzulassung

    Im Bericht über die Zulassungsprüfung werden die Fehlerkurven und die anderen Abweichungen , die bei den Prüfungen ermittelt wurden , erforderlichenfalls mit Erläuterungen angegeben .

    Im Bericht werden ausserdem aufgeführt :

    - die Ergebnisse der Prüfung der Beweglichkeit , der Empfindlichkeit und der Unveränderlichkeit ,

    - der Einfluß der Schrägstellung und anderer Einfluß - und Störgrössen , die im normalen Betrieb auftreten können ,

    - alle anderen wichtigen Prüfungsergebnisse , insbesondere die der Prüfung der Bauteile , welche ein sicheres Arbeiten der Waage gewährleisten müssen .

    Der Bericht schließt mit der Erteilung oder der Ablehnung der EWG-Bauartzulassung .

    16.6 . Besondere Auflagen für die EWG-Bauartzulassung

    Etwaige besondere Zulassungsauflagen sind in einem der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung beigefügten Dokument anzugeben .

    KAPITEL V

    EWG-ERSTEICHUNG

    Die EWG-Ersteichung der Waagen erfolgt gemäß der Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren .

    Diese Vorschriften werden durch folgende besondere Bestimmungen ergänzt :

    17 . ORT DER EWG-ERSTEICHUNG

    Die EWG-Ersteichung wird wie folgt vorgenommen :

    17.1 . bei Waagen , die in einem einzigen Vorgang geeicht werden

    17.1.1 . bei nicht fest eingebauten Waagen

    nach Ermessen des zuständigen messtechnischen Dienstes :

    - im Eichamt ,

    - beim Hersteller oder seinem Vertreter .

    17.1.2 . bei fest eingebauten Waagen

    am Aufstellungsort .

    17.2 . bei Waagen , die in mehreren Vorgängen geeicht werden

    17.2.1 . Vorprüfungen

    an einem der unter Nummer 17.1.1 vorgesehenen Orte .

    17.2.2 . Abschließende Prüfung

    am Aufstellungsort durch den regional zuständigen messtechnischen Dienst .

    18 . EINZELHEITEN DER PRÜFUNG DER ARBEITSWEISE

    18.1 . Bereitstellung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln

    Der messtechnische Dienst kann vom Antragsteller die Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung der Prüfungen verlangen und zwar in erster Linie die Prüflasten , die mechanischen Hilfsmittel und das zur Durchführung der Prüfungen erforderliche Hilfspersonal .

    Die Prüflasten sind in den Nummern 19 bestimmt .

    18.2 . Eichung von Waagen in einem einzigen Vorgang

    Die Prüfung der Arbeitsweise erfolgt an der fertig montierten Waage .

    18.3 . Eichung von Waagen in mehreren Vorgängen

    Die Prüfung der Arbeitsweise erfolgt während der letzten Phase , auch wenn während der anderen Phasen eine oder mehrere Vorprüfungen der Arbeitsweise vorgenommen wurden .

    18.4 . Vorprüfungen

    Die Vorprüfungen bestehen aus einer Untersuchung einzelner getrennter Hauptbestandteile der Waage oder aus einer Prüfung der provisorisch aufgestellten Waage .

    18.4.1 . Vorprüfung getrennter Hauptbestandteile

    Die Prüfung erfolgt gemäß Nummer 4.2.4 mit einer Eicheinrichtung .

    Die Eicheinrichtung muß mindestens den Nummern 4.4.2 und 10.12 ( Eicheinrichtungen ) genügen .

    18.4.2 . Vorprüfung provisorisch aufgestellter Waagen

    Die Vorprüfung erfolgt an der provisorisch aufgestellten Waage unter ähnlichen Bedingungen wie bei einer fertig montierten Waage .

    19 . PRÜFLASTEN

    19.1 . Gesamtwert der Prüflasten

    Die gesamte Prüflast muß der Hoechstlast zuzueglich der Tarahöchstlast entsprechen .

    19.2 . Beschaffenheit der Prüflasten

    In der Regel soll die gesamte Prüflast aus Normallasten ( Normalgewichte und Gewichtsgerätschaften ) bestehen . Die Prüflast kann jedoch auch aus Normallasten und beliebigen Ersatzlasten bestehen , sofern die folgenden Mindestwerte der Normallast nicht unterschritten werden .

    19.2.1 . Mindestnormallast

    19.2.1.1 . Waagen mit einer Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast bis zu 5 t

    Der Wert der erforderlichen Normallast muß gleich der Hoechstlast der Waage zuzueglich der additiven Tarahöchstlast sein .

    19.2.1.2 . Waagen mit einer Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast von mehr als 5 t

    19.2.1.2.1 . Allgemeines

    Die erforderliche Mindestnormallast ist gleich der halben Summe aus Hoechstlast und additiver Tarahöchstlast ; sie darf jedoch nicht kleiner als 5 t sein .

    Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gilt als Übergangsbestimmung , daß diese Normallast nicht grösser als 20 t zu sein braucht .

    19.2.1.2.2 . Ausnahmen

    Bei Waagen , deren Hauptbestandteile mit einer Eicheinrichtung vorgeprüft sind , darf die erforderliche Mindestnormallast auf ein Zehntel der Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast verringert werden ; sie darf jedoch nicht weniger als 5 t betragen .

    19.2.2 . Beliebige Ersatzlasten

    Die Differenz zwischen der Hoechstlast zuzueglich der additiven Tarahöchstlast und der Normallast muß durch beliebige Ersatzlasten , deren Masse sich während der Prüfung nicht verändern darf , ausgeglichen werden .

    20 . PRÜFUNGEN

    20.1 . Grundregeln

    Die Prüfungen der Arbeitsweise von Waagen müssen grundsätzlich so durchgeführt werden wie die unter den Nummern 16.4 für die EWG-Bauartzulassung vorgesehenen Prüfungen , mit folgenden Ausnahmen :

    - Die Prüfungen gemäß den Nummern 16.4.1 und 16.4.9 ( Ableseunsicherheit bzw . Dauerprüfung ) sind nicht durchzuführen ;

    - bei Handelswaagen und Grobwaagen sind die Prüfungen gemäß Nummern 16.4.4 ( Unveränderlichkeit ) nur in Zweifelsfällen über mehr als zwei Versuche auszudehnen ;

    - von den Prüfungen nach Nummer 16.4.7 ( Abweichungen zwischen den Wägeergebnissen ) sind die Prüfungen gemäß den Nummern 4.3.3 und 4.3.4 nur in Zweifelsfällen durchzuführen .

    20.2 . Anpassungsregel

    Je nach Prüfungsverlauf können die einzelnen Prüfungen in ihrem Umfang verringert oder miteinander kombiniert werden , sofern damit eindeutige Prüfungsergebnisse erzielt werden .

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