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Document 31970R2607

    Verordnung (EWG) Nr. 2607/70 der Kommission vom 22. Dezember 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.02 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs

    ABl. L 278 vom 23.12.1970, p. 21–21 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 908 - 909

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/2607/oj

    31970R2607

    Verordnung (EWG) Nr. 2607/70 der Kommission vom 22. Dezember 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.02 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs

    Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/12/1970 S. 0021 - 0021
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0019
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0805
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0019
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0908
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0113
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0082
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0082


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2607/70 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1970 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.02 A I a) des Gemeinsamen Zolltarifs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen für die Tarifierung von Erzeugnissen erforderlich, die durch Mahlen oder sonstiges Zerkleinern und gegebenenfalls anschließendes Agglomerieren (zu "Pellets") von ganzen Maispflanzen (Spindeln, Körner, Stengel und Blätter) hergestellt sind und die einen auf den Trockenstoff bezogenen Stärkegehalt von etwa 30 Gewichtshundertteilen aufweisen sowie etwa 6 Gewichtshundertteile Eiweiß und etwa 19 Gewichtshundertteile Rohfaser enthalten.

    Im Gemeinsamen Zolltarif (Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 29. Juni 1968 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2376/70 des Rates vom 23. November 1970 (3), werden Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder anderen Bearbeitungen u.a. von Mais, mit einem Gehalt an Stärke von 35 Gewichtshundertteilen oder weniger von der Tarifstelle 23.02 A I a) erfasst.

    Mehl von Getreide des Kapitels 10 des Gemeinsamen Zolltarifs gehört zu Tarifnummer 11.01. Nach den Erläuterungen zu Kapitel 10 des Brüsseler Zolltarifschemas, Abschnitt "Allgemeines", erfasst dieses Kapitel auch Getreide in Garben. Folglich gehört zu Tarifnummer 11.01 auch Mehl, das aus ganzen Maispflanzen (Spindeln, Körner, Stengel und Blätter) hergestellt wurde.

    Nach der Zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 11 gelten für die Abgrenzung der Erzeugnisse der Tarifnummern 11.01 und 11.02 von denen der Tarifstelle 23.02 A als Erzeugnisse der Tarifnummern 11.01 und 11.02 lediglich die Waren, die gleichzeitig einen auf den Trockenstoff bezogenen Stärkegehalt von mehr als 45 Gewichtshundertteilen und bei Mais einen auf den Trockenstoff bezogenen Aschegehalt von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger aufweisen.

    Da die betreffenden Waren nur einen auf den Trockenstoff bezogenen Stärkegehalt von etwa 30 Gewichtshundertteilen haben, sind sie der Tarifstelle 23.02 A I a) zuzuweisen.

    Zu Tarifnummer 23.02 gehören auch zu Zylindern, Kügelchen oder dergleichen ("Pellets") agglomerierte Erzeugnisse.

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Erzeugnisse, die durch Mahlen oder sonstiges Zerkleinern und gegebenenfalls anschließendes Agglomerieren (zu "Pellets") von ganzen Maispflanzen (Spindeln, Körner, Stengel und Blätter) hergestellt sind und die einen auf den Trockenstoff bezogenen Stärkegehalt von etwa 30 Gewichtshundertteilen aufweisen sowie etwa 6 Gewichtshundertteile Eiweiß und etwa 19 Gewichtshundertteile Rohfaser enthalten, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

    23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: A. von Getreide: I. von Mais oder Reis: a) mit einem Gehalt an Stärke von 35 Gewichtshundertteilen oder weniger.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am achten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 1970

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Franco M. MALFATTI

    (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 258 vom 27.11.1970, S. 1.

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