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Document 31970D0552
70/552/EEC: Council Decision of 16 December 1970 on the rules applicable, in the fields of export guarantees and finance for export, to certain sub-contracting in other member countries of the European Communities or in non-member countries
70/552/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Regelung, die auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierungen auf bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedsländern oder aus Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet
70/552/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Regelung, die auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierungen auf bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedsländern oder aus Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet
ABl. L 284 vom 30.12.1970, p. 59–61
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 966 - 968
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982; Aufgehoben durch 31982D0854
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 31982D0854 | 31/12/1982 |
70/552/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Regelung, die auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierungen auf bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedsländern oder aus Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet
Amtsblatt Nr. L 284 vom 30/12/1970 S. 0059 - 0061
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0857
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0966
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0054
++++ BESCHLUSS DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1970 ÜBER DIE REGELUNG , DIE AUF DEM GEBIET DER AUSFUHRGARANTIEN UND -BÜRGSCHAFTEN UND DER AUSFUHRFINANZIERUNGEN AUF BESTIMMTE ZULIEFERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSLÄNDERN ODER AUS NICHMITGLIEDSLÄNDERN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANWENDUNG FINDET ( 70/552/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , GESTÜTZT AUF DEN BESCHLUSS DES RATES VOM 27 . SEPTEMBER 1960 ( 1 ) ZUR EINSETZUNG EINES ARBEITSKREISES ZUR KOORDINIERUNG DER POLITIK AUF DEM GEBIET DER KREDITVERSICHERUNG , DER BÜRGSCHAFTEN UND DER FINANZKREDITE , GESTÜTZT AUF DEN VOM RAT AUF DER TAGUNG AM 14./15 . MAI 1962 GENEHMIGTEN ERSTEN BERICHT DES ARBEITSKREISES ZUR KOORDINIERUNG DER POLITIK AUF DEM GEBIET DER KREDITVERSICHERUNG , DER BÜRGSCHAFTEN UND DER FINANZKREDITE , GESTÜTZT AUF DIE VOM RAT GENEHMIGTEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE AUTOMATISCHE EINBEZIEHUNG VON ZULIEFERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSLÄNDERN ODER AUS NICHTMITGLIEDSLÄNDERN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DIE DECKUNG , DIE DEM HAUPTLIEFERANTEN GEWÄHRT WERDEN KANN , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH BEENDIGUNG DER ÜBERGANGSZEIT IST DIE GEMEINSAME AUSFUHRPOLITIK NACH EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN ZU GESTALTEN ; DIESER BESCHLUSS FINDET INFOLGEDESSEN NUR AUF DIE BEZIEHUNGEN MIT DRITTLÄNDERN ANWENDUNG . ES EMPFIEHLT SICH , DIE BEDINGUNGEN UND EINZELHEITEN FÜR DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN GRUNDSÄTZE FESTZULEGEN - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 DIE EINZELHEITEN DER REGELUNG , DIE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIE AUTOMATISCHE EINBEZIEHUNG VON ZULIEFERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSLÄNDERN ODER AUS NICHTMITGLIEDSLÄNDERN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DIE DECKUNG , DIE DEM HAUPTLIEFERANTEN GEWÄHRT WERDEN KANN , ANWENDUNG FINDET , SIND IN DEN BESTIMMUNGEN IM ANHANG FESTGELEGT . ARTIKEL 2 DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR DIE IM ANHANG BEZEICHNETEN ZULIEFERUNGEN ZU AUSFUHRGESCHÄFTEN , DIE AUF DER GRUNDLAGE VON VERBÜRGTEN PRIVATKREDITEN ABGESCHLOSSEN WURDEN . IN BEZUG AUF DIE ABSCHNITTE I , II UND IV GELTEN SIE FERNER ENTSPRECHEND FÜR ZULIEFERUNGEN ZU AUSFÜHRGESCHÄFTEN , DIE AUF DER GRUNDLAGE JEDER ART VON VORZUGSFINANZIERUNGEN EINES MITGLIEDSTAATS ABGESCHLOSSEN WURDEN . ARTIKEL 3 DIESER BESCHLUSS TRITT AM 1 . JANUAR 1971 IN KRAFT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 16 . DEZEMBER 1970 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT H . LEUSSINK ( 1 ) ABL . NR . 66 VOM 27 . 10 . 1960 , S . 1339/60 . ANHANG EINZELHEITEN DER REGELUNG FÜR DIE AUTOMATISCHE EINBEZIEHUNG VON ZULIEFERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSLÄNDERN ODER AUS NICHTMITGLIEDSLÄNDERN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DIE DECKUNG , DIE DEM HAUPTLIEFERANTEN GEWÄHRT WERDEN KANN ABSCHNITT I - BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ZULIEFERUNGSVERTRAG " DER FALL EINES ZULIEFERUNGSVERTRAGS IST GEGEBEN , WENN EIN UNTERNEHMEN , IM FOLGENDEN " HAUPTLIEFERANT " GENANNT , MIT EINEM UNTERNEHMEN , IM FOLGENDEN " ZULIEFERANT " GENANNT , EINEN VERTRAG SCHLIESST , WONACH DER ZULIEFERANT IN ERFÜLLUNG EINES ANDEREN VERTRAGS ZWISCHEN DEM HAUPTLIEFERANTEN UND EINEM DRITTEN UNTERNEHMEN , IM FOLGENDEN " KÄUFER " GENANNT , WAREN ZU LIEFERN ODER LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN HAT , DIE DER HAUPTLIEFERANT IN EINE ODER MEHRERE VOM KÄUFER IN AUFTRAG GEGEBENE GESAMTLIEFERUNG(EN ) EINBEZIEHEN MUSS ; DABEI WIRD VON FOLGENDEM AUSGEGANGEN : A ) IN RECHTLICHER HINSICHT DER ZULIEFERANT IST NICHT MITUNTERZEICHNER DES ZWISCHEN DEM HAUPTLIEFERANTEN UND DEM KÄUFER GESCHLOSSENEN GESCHÄFTS UND DER HAUPTLIEFERANT IST DEM KÄUFER FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES GESCHÄFTS ALLEIN HAFTBAR UND TRAEGT SÄMTLICHE RISIKEN , DIE IN BEZUG AUF LETZTEREN GEDECKT WERDEN KÖNNEN . B ) IN TECHNISCHER UND WIRTSCHAFTLICHER HINSICHT DIE LIEFERUNGEN DES ZULIEFERANTEN BETREFFEN WAREN ( AUSSER ROHSTOFFEN UND HALBFERTIGWAREN ) UND/ODER LEISTUNGEN , DIE FÜR DEN KÄUFER IN TECHNISCHER UND WIRTSCHAFTLICHER HINSICHT EINE NOTWENDIGE ERGÄNZUNG ZU DEN LIEFERUNGEN DES HAUPTLIEFERANTEN DARSTELLEN . ABSCHNITT II - AUTOMATISCHE EINBEZIEHUNG VON ZULIEFERUNGEN 1 . SOWEIT ZULIEFERUNGEN AUSSCHLIESSLICH AUS EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN , WERDEN DIESE AUTOMATISCH IN DIE DECKUNG EINBEZOGEN , DIE DEM HAUPTLIEFERANTEN GEWÄHRT WERDEN KANN , WENN DIE ZULIEFERUNGEN INSGESAMT BEI FOLGENDEM HUNDERTSATZ BZW . BETRAG ODER DARUNTER LIEGEN : - 40 V . H . BEI DEN VERTRAEGEN ÜBER WENIGER ALS 7 500 000 RECHNUNGSEINHEITEN ; - 3 MILLIONEN RECHNUNGSEINHEITEN BEI DEN VERTRAEGEN ZWISCHEN 7 500 000 UND 10 MILLIONEN RECHNUNGSEINHEITEN ; - 30 V . H . BEI DEN VERTRAEGEN ÜBER MEHR ALS 10 MILLIONEN RECHNUNGSEINHEITEN . SOLLTE DER KREDITVERSICHERER DES HAUPTLIEFERANTEN JEDOCH NICHT IN DER LAGE SEIN , BEI EINEM GESCHÄFT , DAS BESONDERS SCHWERE RISIKEN MIT SICH BRINGT , DIE DECKUNG DES GANZEN GESCHÄFTS ZU ÜBERNEHMEN , SO ERFOLGT EINE KONSULTATION ZWISCHEN DEN INTERESSIERTEN KREDITVERSICHERERN IM HINBLICK AUF EINE LÖSUNG DES PROBLEMS IM WEGE DER MITVERSICHERUNG ODER , WENN MÖGLICH , DER RÜCKVERSICHERUNG . 2 . BEI AUSFUHRGESCHÄFTEN , DIE NEBEN ZULIEFERUNGEN AUS MITGLIEDSLÄNDERN AUCH ZULIEFERUNGEN AUS NICHTMITGLIEDSLÄNDERN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UMFASSEN , WERDEN DIE ZULIEFERUNGEN AUS MITGLIEDSLÄNDERN AUTOMATISCH EINBEZOGEN , SOFERN DER GESAMTBETRAG DER ZULIEFERUNGEN AUS ALLEN LÄNDERN DIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUFTRAGSSUMME UNTER ZIFFER 1 FESTGELEGTEN HUNDERTSÄTZE BZW . HÖCHSTBETRAEGE NICHT ÜBERSCHREITET . 3 . DER AUSLÄNDISCHE URSPRUNG VON ZULIEFERUNGEN , DIE NACH DEN VORSTEHENDEN MODALITÄTEN IN DIE DECKUNG EINBEZOGEN WERDEN , DARF AUF DER GRUNDLAGE DER GEGENSEITIGKEIT NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG BEI DER FINANZIERUNG DIESER ZULIEFERUNGEN FÜHREN . ABSCHNITT III - GEGENSEITIGE UNTERRICHTUNG 1 . IN BEZUG AUF EINZELGESCHÄFTE ERFOLGT IM RAHMEN DES ARBEITSKREISES ZUR KOORDINIERUNG DER POLITIK AUF DEM GEBIET DER KREDITVERSICHERUNG , DER BÜRGSCHAFTEN UND DER FINANZKREDITE EINE NACHTRAEGLICHE UNTERRICHTUNG , WENN MEHR ALS 30 . V . H . DES GESCHÄFTS AUF ZULIEFERUNGEN AUS NICHTMITGLIEDSLÄNDERN ENTFALLEN , SOWIE BEI MEHREREN ZULIEFERUNGEN AUS VERSCHIEDENEN LÄNDERN ( MITGLIEDSLÄNDERN UND NICHTMITGLIEDSLÄNDERN ) , WENN IHRE GESAMTSUMME 30 V . H . ÜBERSTEIGT . EINE SOLCHE UNTERRICHTUNG ERFOLGT JEDOCH NUR BEI EINZELGESCHÄFTEN , DEREN AUFTRAGSSUMME 500 000 RECHNUNGSEINHEITEN ÜBERSTEIGT UND BEI DENEN DIE KREDITLAUFZEIT ÜBER DREI JAHRE LIEGT . HIERBEI GILT FOLGENDES : - ES WIRD DAVON AUSGEGANGEN , DASS SOLCHE EINZELGESCHÄFTE DIE AUSNAHME BILDEN MÜSSEN . - IM ARBEITSKREIS ZUR KOORDINIERUNG DER POLITIK AUF DEM GEBIET DER KREDITVERSICHERUNG , DER BÜRGSCHAFTEN UND DER FINANZKREDITE KÖNNEN JEDERZEIT DIE SCHWIERIGKEITEN UNTERSUCHT WERDEN , DIE SICH AUS IM RAHMEN DER NACHTRAEGLICHEN UNTERRICHTUNG BEKANNTGEGEBENEN EINZELGESCHÄFTEN ERGEBEN KÖNNTEN . - DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN BEANTRAGEN , DASS MITTEL UND WEGE ZUR BESEITIGUNG DER FESTGESTELLTEN UNZULÄNGLICHKEITEN DES NACHTRAEGLICHEN UNTERRICHTUNGSVERFAHRENS GEPRÜFT WERDEN , FALLS DIE ERFAHRUNGEN IN DIESEM VERFAHREN SOLCHE UNZULÄNGLICHKEITEN ERKENNEN LASSEN . 2 . WIRD VON EINEM MITGLIEDSTAAT DER ABSCHLUSS EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE EINBEZIEHUNG VON ZULIEFERUNGEN - AUF DER GRUNDLAGE DER GEGENSEITIGKEIT - MIT EINEM NICHTMITGLIEDSLAND BEABSICHTIGT , SO NIMMT DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT VORHER EINE NOTIFIZIERUNG MIT ANSCHLIESSENDER KONSULTATION IM ARBEITSKREIS ZUR KOORDINIERUNG DER POLITIK AUF DEM GEBIET DER KREDITVERSICHERUNG , DER BÜRGSCHAFTEN UND DER FINANZKREDITE VOR . DER HUNDERTSATZ FÜR DIE AUTOMATISCHE EINBEZIEHUNG , DER IN DERARTIGEN VEREINBARUNGEN ZULÄSSIG IST , DARF - SOFERN DER RAT NICHT EINEN ANDERSLAUTENDEN BESCHLUSS FASST - UNABHÄNGIG DAVON , OB ES SICH LEDIGLICH UM ZULIEFERUNGEN DES NICHTMITGLIEDSLANDES , MIT DEM DIE VEREINBARUNG GESCHLOSSEN WURDE , HANDELT ODER OB ZULIEFERUNGEN ANDERER LÄNDER HINZUKOMMEN , 30 V . H . NICHT ÜBERSCHREITEN . ABSCHNITT IV - BERECHNUNGSGRUNDLAGEN DIE GENANNTEN HUNDERTSÄTZE UND BETRAEGE WERDEN NACH FOLGENDEN REGELN BERECHNET : - DIE NEBENKOSTEN DER AUSFUHR , D . H . DIE TRANSPORT - UND VERSICHERUNGSKOSTEN , SIND IM AUFTRAGSWERT EINGESCHLOSSEN , VON DEM AUS DIE HUNDERTSÄTZE ODER BETRAEGE BERECHNET WERDEN ; - DIE FINANZIERUNGSKOSTEN SIND IN IHRER GESAMTHEIT UND UNGEACHTET DESSEN , OB SIE EINZELN AUFGEFÜHRT WERDEN ODER NICHT , IM AUFTRAGSWERT NICHT EINGESCHLOSSEN ; - DER NICHTRÜCKFÜHRBARE TEIL DER LOKALEN NEBENKOSTEN DER LIEFERUNG WIRD IM NORMALFALL NICHT VOM AUFTRAGSWERT ABGEZOGEN ; JEDOCH WIRD , WENN DIESER TEIL 15 V . H . DES AUFTRAGSWERTS NACH ABZUG DER FINANZIERUNGSKOSTEN ÜBERSCHREITET , DER MEHRBETRAG ABGEZOGEN .