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Document 31968R0823
Regulation (EEC) No 823/68 of the Council of 28 June 1968 determining the groups of products and the special provisions for calculating levies on milk and milk products
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 151 vom 30.6.1968, p. 3–12
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 199 - 208
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979; Aufgehoben durch 31979R2915
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31968R0823R(01) | ||||
Corrected by | 31968R0823R(02) | ||||
Modified by | 31969R0145 | Änderung | Anhang 2 R Artikel 8 | 31/01/1969 | |
Modified by | 31969R2197 | Ersetzung | Anhang 2 | 01/12/1969 | |
Modified by | 31969R2197 | Änderung | Artikel 5 7ANN1 | 01/12/1969 | |
Modified by | 31970R2307 | Änderung | Anhang 1 2 | 01/01/1971 | |
Modified by | 31970R2307 | Ersetzung | Artikel 8 | 01/01/1971 | |
Modified by | 31970R2307 | Änderung | Artikel 7 | 01/01/1971 | |
Modified by | 31971R0668 | Änderung | Anhang 2 | 12/04/1971 | |
Modified by | 31971R1578 | Ersetzung | Artikel 8 | 16/08/1971 | |
Modified by | 31971R1578 | Änderung | Anhang 2 | 16/08/1971 | |
Completed by | 31971R1578 | Vervollständigung | Anhang 1 | 16/08/1971 | |
Completed by | 31971R2864 | Zusatz | Artikel 3BIS | ||
Modified by | 31971R2864 | Änderung | Anhang 1 | ||
Modified by | 31971R2864 | Änderung | Anhang 2 | ||
Modified by | 11972BN01/2/BI/1A11 | Änderung | Anhang 2 | 01/01/1973 | |
Modified by | 31972R0650 | Änderung | Anhang 2 | 01/04/1972 | |
Modified by | 31972R0650 | Ersetzung | Anhang 2NOTE7A | 01/04/1972 | |
Modified by | 31972R2138 | Ersetzung | Artikel 8 | 16/10/1972 | |
Modified by | 31972R2138 | Änderung | Anhang 2 | 16/10/1972 | |
Completed by | 31972R2687 | Zusatz | Artikel 6BIS | 01/01/1973 | |
Modified by | 31973R1354 | Änderung | Anhang 2 | 01/06/1973 | |
Modified by | 31974R0664 | Ersetzung | Artikel 8 | 01/04/1974 | |
Modified by | 31974R0664 | Änderung | Anhang 2 | 01/04/1974 | |
Modified by | 31975R0467 | Ersetzung | Artikel 8 | 03/03/1975 | |
Modified by | 31975R0467 | Änderung | Artikel 3 | 16/04/1975 | |
Modified by | 31975R0467 | Ersetzung | Artikel 6 | 16/04/1975 | |
Modified by | 31975R0467 | Änderung | Anhang 2 | 03/03/1975 | |
Modified by | 31975R0823 | Zusatz | Artikel 6TER | 01/04/1975 | |
Modified by | 31975R0823 | Änderung | Anhang 2 | 01/04/1975 | |
Modified by | 31976R0561 | Änderung | Anhang 2 | 15/03/1976 | |
Modified by | 31977R0874 | Änderung | Anhang 2 | 01/05/1977 | |
Modified by | 31977R1638 | Ersetzung | Artikel 8 | 16/08/1977 | |
Modified by | 31977R2560 | Änderung | Anhang 1 2 | 01/01/1978 | |
Modified by | 31977R2560 | Änderung | Anhang 2 | 01/01/1978 | |
Modified by | 31978R1000 | Änderung | Anhang 2 | 22/05/1978 | |
Repealed by | 31979R2915 |
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 151 vom 30/06/1968 S. 0003 - 0012
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0191
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0199
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 6 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ES IST ANGEBRACHT , DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ) NUMMER 2 UND BUCHSTABEN B ) BIS G ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 ERWÄHNTEN ERZEUGNISSE SO IN GRUPPEN ZUSAMMENZUFASSEN , DASS JEDE GRUPPE AUS ERZEUGNISSEN MIT HANDELSMÄSSIG AUSREICHEND VERGLEICHBAREN MERKMALEN BESTEHT ; FÜR JEDE GRUPPE IST DAS FÜR SIE REPRÄSENTATIVSTE ERZEUGNIS ALS LEITERZEUGNIS ZU BESTIMMEN . ES IST JEDOCH ERFORDERLICH , BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERRECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR GEKOPPELTE ERZEUGNISSE VORZUSEHEN , BEI DENEN DIE FÜR DAS LEITERZEUGNIS ERRECHNETE ABSCHÖPFUNG NICHT DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN IHREM PREIS AUF DEM WELTMARKT UND IHREM PREIS AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ENTSPRICHT . BEI ERZEUGNISSEN IN KLEINEN ABPACKUNGEN IST BEI DER ERRECHNUNG DER ABSCHÖPFUNG AUSSER DEM FÜR DAS ERZEUGNIS SELBST BESTEHENDEN PREISUNTERSCHIED AUCH EIN PAUSCHTEILBETRAG ZU BERÜCKSICHTIGEN DER DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT EINEN GEWISSEN SCHULZ GEWÄHRLEISTEN SOLL . BEI ZUCKER ENTHALTENDEN ERZEUGNISSEN MUSS DIE ABSCHÖPFUNG EINEN TEILBETRAG UMFASSEN , DER PAUSCHAL DEN WERT DES MÖGLICHERWEISE ZU IHRER HERSTELLUNG VERWENDETEN ZUCKERS REPRÄSENTIERT ; IN DIESEM FALL IST DER MILCHTEILBETRAG DER ABSCHÖPFUNG FÜR DIESE ERZEUGNISSE MITTELS EINES KÖFFIZIENTEN ABZULEITEN , DER DEM GEWICHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN MILCHBESTANDTEILEN UND DEM PRODUKT ALS GANZEM ENTSPRICHT . FÜR MILCHPULVER MIT EINEM FETTGEHALT VON MEHR ALS 1,5 V . H . IST ES ANGEBRACHT , DIE ABSCHÖPFUNG ODER - IM FALL VON ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN UND ERZEUGNISSEN IN KLEINEN ABPACKUNGEN - DEN MILCHTEILBETRAG DER ABSCHÖPFUNG AUF DER GRUNDLAGE DES FETTGEHALTS DES LEITERZEUGNISSES ZU BERECHNEN , ES SEI DENN , DER FETTGEHALT DIESER ERZEUGNISSE ÜBERTRÄFE DEN DES LEITERZEUGNISSES ; IN DIESEM LETZTEREN FALL HAT ES SICH ALS NOTWENDIG ERWIESEN , DIE ABSCHÖPFUNG BZW . DEN MILCHTEILBETRAG DER ABSCHÖPFUNG AUF GRUND EINES PAUSCHALFETTGEHALTS ZU BERECHNEN , DER DEM FETTGEHALT DER AUF DEM MARKT BEFINDLICHEN ERZEUGNISSE ENTSPRICHT . DIE BEI DER PREISBILDUNG FÜR ZUSAMMENGESETZTE FUTTERMITTEL AM HÄUFIGSTEN BERÜCKSICHTIGTEN UND ZUGLEICH AUSSCHLAGGEBENDEN BESTANDTEILE SIND GETREIDEERZEUGNISSE UND MILCHERZEUGNISSE ; DAHER SOLLTEN BESTIMMUNGEN VORGESEHEN WERDEN , DIE DIE ERRECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR DIESE FUTTERMITTEL AUF GRUND DEREN GEHALT AN STÄRKE UND AN MILCHERZEUGNISSEN GESTATTEN ; EIN STÄRKEGEHALT BIS ZU 10 V . H . KANN JEDOCH UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN ; DIESE ERRECHNUNGSWEISE FÜHRT ZUR GRUPPIERUNG DER FUTTERMITTEL , JE NACH IHREM GEHALT AN DEN VORSTEHEND GENANNTEN STOFFEN , IN ZOLLTARIFNUMMERN , UND JE ZOLLTARIFNUMMER ZUR BERÜCKSICHTIGUNG EINES PAUSCHAL FESTGESETZTEN STÄRKEGEHALTS UND GEHALTS AN MILCHERZEUGNISSEN ; ZU DIESEM ZWECK SOLLTEN DER JEWEILS GERINGSTMÖGLICHE STÄRKEGEHALT UND DER HÖCHSTMÖGLICHE GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN ; DIE MILCHBESTANDTEILE ÜBEN NÄMLICH EINEN BEDEUTEND GRÖSSEREN EINFLUSS AUF DIE BILDUNG DES SELBSTKOSTENPREISES AUS ALS DIE GETREIDEBESTANDTEILE ; DER GETREIDEBESTANDTEIL DER ABSCHÖPFUNG KANN JE NACH DEM ERMITTELTEN STÄRKEGEHALT VON DER DURCHSCHNITTLICHEN ABSCHÖPFUNG FÜR MAIS ABGELEITET WERDEN , DA DIESES ERZEUGNIS AM HÄUFIGSTEN BEI DER HERSTELLUNG ZUSAMMENGESETZTER FUTTERMITTEL VERWENDET WIRD ; DER MEISTVERWENDETE MILCHBESTANDTEIL ZUSAMMENGESETZTER FUTTERMITTEL IST MAGERMILCHPULVER ; DAHER SOLLTE DIE ABSCHÖPFUNG FÜR DIESES ERZEUGNIS BEI DER BERECHNUNG DES MILCHTEILBETRAGS DER ABSCHÖPFUNG FÜR DIE ZUSAMMENGESETZTEN FUTTERMITTEL ZUGRUNDE GELEGT WERDEN ; DIE ERFAHRUNG HAT GEZEIGT , DASS DIE ABSCHÖPFUNG FÜR ZUSAMMENGESETZTE FUTTERMITTEL EINEN FESTEN TEILBETRAG ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES SCHUTZES FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE UMFASSEN MUSS UND DASS DIESER TEILBETRAG DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM PREIS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND DEM WELTMARKTPREIS DERJENIGEN ERZEUGNISSE AUSGLEICHEN KANN , DIE AUSSER GETREIDE UND MILCHERZEUGNISSEN IN DEN FUTTERMITTELN ENTHALTEN SEIN KÖNNEN . FÜR ANDERE ALS AUF DER GRUNDLAGE VON EMMENTALER , GREYERZER ODER APPENZELLER KÄSE HERGESTELLTE SCHMELZKÄSE SOLLTE AUS DENSELBEN GRÜNDEN , DIE ZUR BILLIGUNG DER ZUR ZEIT GELTENDEN REGELUNG GEFÜHRT HABEN , EINE ABLEITUNGSREGELUNG FÜR DIE ABSCHÖPFUNG EINGEFÜHRT WERDEN , DIE MIT DER BIS JETZT FÜR DIESE ERZEUGNISSE GELTENDEN REGELUNG IDENTISCH IST ; DIESE REGELUNG BESTEHT IM WESENTLICHEN DARIN , DIE ABSCHÖPFUNGEN FÜR BUTTER UND FÜR DAS LEITERZEUGNIS DER GRUPPE 11 ALS TEILBETRAEGE FÜR DIE ERRECHNUNG IN BETRACHT ZU ZIEHEN ; ES HAT SICH HERAUSGESTELLT , DASS DIE BISHER FÜR DIESE ABLEITUNG ZUGRUNDE GELEGTEN PROZENTSÄTZE INFOLGE GEÄNDERTER HERSTELLUNGSVERFAHREN DIESER ERZEUGNISSE UND EINER STÄRKEREN NACHFRAGE NACH ERZEUGNISSEN MIT HÖHEREM FETTGEHALT ES NICHT MEHR IN ALLEN FÄLLEN ERLAUBEN , DIE ZIELE DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ZU VERWIRKLICHEN ; INFOLGEDESSEN IST ES NÖTIG , DIE PROZENTSÄTZE IN ZWECKMÄSSIGERER HÖHE FESTZUSETZEN . DIE ZUR HERSTELLUNG VON FRISCHKÄSE UND QUARK BENÖTIGTE MENGE AN MILCHROHSTOFFEN IST GERINGER ALS DIEJENIGE , DIE ZUR HERSTELLUNG DES LEITERZEUGNISSES DIESER GRUPPE BENÖTIGT WIRD ; INFOLGEDESSEN SOLLTEN FÜR DIE ERSTGENANNTEN ERZEUGNISSE ABSCHÖPFUNGSBETRAEGE ERHOBEN WERDEN , DIE VON DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS ABZULEITEN SIND , WOBEI LETZTERE MIT EINEM KÖFFIZIENTEN ZU MULTIPLIZIEREN IST , DER DAS GLOBALVERHÄLTNIS DER VORSTEHEND ERWÄHNTEN MENGEN AUSDRÜCKT . FÜR GEWISSE FRISCHE , EINGEDICKTE MILCHSORTEN MIT EINEM HOHEN FETTGEHALT KANN DIE ABSCHÖPFUNG , AUSGEHEND VON DER FÜR BUTTER GELTENDEN ABSCHÖPFUNG , BERECHNET WERDEN , WOBEI KÖFFIZIENTEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN , DIE PAUSCHAL DAS VERHÄLTNIS IM FETTGEHALT REPRÄSENTIEREN ; DAS GLEICHE GILT FÜR BUTTER , DIE NICHT ZU DER TARIFSTELLE DES LEITERZEUGNISSES GEHÖRT . WEGEN IHRER ZUSAMMENSETZUNG UND VOR ALLEM IHRES SEHR HOHEN FETTGEHALTS KÖNNEN BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 04.04 E II NACH EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ALS GRUNDSTOFF AN STELLE VON BUTTER BEI DER HERSTELLUNG ANDERER WAREN VERWENDET WERDEN ; INFOLGEDESSEN IST ES ERFORDERLICH , DIE ABSCHÖPFUNG SO FESTZUSETZEN , DASS EINE BEHINDERUNG DER ABSATZMÖGLICHKEITEN DER IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN UND ZUR HERSTELLUNG DIESER ANDEREN WAREN VERWENDETEN BUTTER DURCH EINE EINFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE VERRINGERT WERDEN KANN . DIE BEI DER EINFUHR VON SPEZIALMILCH FÜR SÄUGLINGE , VON HAVARTI-KÄSE SOWIE VON AUS EMMENTALER , GREYERZER ODER APPENZELLER KÄSE HERGESTELLTEM SCHMELZKÄSE ZU ERHEBENDEN ABSCHÖPFUNGEN SIND UNTER BEACHTUNG DER DIESBEZUEGLICHEN VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU BERECHNEN ; HIERFÜR SIND KLARE REGELUNGEN VORZUSEHEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 ERWÄHNTEN ERZEUGNISGRUPPEN UND DAS ZU JEDER GRUPPE GEHÖRIGE LEITERZEUGNIS WERDEN IN ANHANG I BESTIMMT . ( 2 ) DIE IN DIESER VERORDNUNG VERWANDTEN TARIFBEZEICHNUNGEN SIND IN ANHANG II AUFGEFÜHRT . ARTIKEL 2 DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM EINES ERZEUGNISSES DER GRUPPE NR . 2 , DAS 1 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A II A ) 1 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN ; 2 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B I B ) 1 AA ) FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM NACH NUMMER 3 BUCHSTABE A ) BERECHNETEN TEILBETRAG , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN , C ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG ; 3 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B I B ) 2 AA ) FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , DER DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM GEWICHT DES IM GANZEN ERZEUGNIS ENTHALTENEN MILCHPULVERS UND DEM GEWICHT DES ERZEUGNISSES SELBST AUSDRÜCKT , B ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG ; 4 . UNTER DIE TARIFSTELLE EX 23.07 B FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG , DER NUR ANZUWENDEN IST , WENN DER STÄRKEGEHALT DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES 10 V . H . ÜBERSTEIGT , IN HÖHE DES DURCHSCHNITTS DER ABSCHÖPFUNGEN JE 100 KILOGRAMM MAIS , MULTIPLIZIERT MIT FOLGENDEN KÖFFIZIENTEN : - 0,16 BEI ERZEUGNISSEN DER TARIFSTELLE 23.07 B I B ) 3 , - 0,50 BEI ERZEUGNISSEN DER TARIFSTELLE 23.07 B I C ) 3 . DER DURCHSCHNITT DER ABSCHÖPFUNGEN JE 100 KILOGRAMM MAIS IST GLEICH DEM DURCHSCHNITT DER ABSCHÖPFUNGEN , DER FÜR DIE ERSTEN 25 TAGE DES DEM EINFUHRMONAT VORAUSGEHENDEN MONATS ERRECHNET UND GEGEBENENFALLS GEMÄSS DEM IM EINFUHRMONAT GELTENDEN SCHWELLENPREIS BERICHTIGT WURDE ; B ) EINEM TEILBETRAG GLEICH DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS DER GRUPPE NR . 2 , MULTIPLIZIERT MIT FOLGENDEN KÖFFIZIENTEN : - 0,75 BEI ERZEUGNISSEN DER TARIFSTELLEN 23.07 B I A ) 3 , - 0,98 BEI ERZEUGNISSEN DER TARIFSTELLEN 23.07 B I A ) 4 UND 23.07 B II , - 0,90 BEI ERZEUGNISSEN DER TARIFSTELLE 23.07 B I B ) 3 , - 0,70 BEI ERZEUGNISSEN DER TARIFSTELLE 23.07 B I C ) 3 ; C ) EINEM TEILBETRAG GLEICH 2 RECHNUNGSEINHEITEN . ARTIKEL 3 DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM ERZEUGNIS DER GRUPPE NR . 3 , DAS 1 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A II A ) 2 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN ; 2 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A II A ) 3 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER GEMÄSS NUMMER 4 BERECHNETEN ABSCHÖPFUNG , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN ; 3 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A II A ) 4 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER GEMÄSS NUMMER 5 BERECHNETEN ABSCHÖPFUNG , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN ; 4 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A II B ) 3 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 2 RECHNUNGSEINHEITEN ; 5 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A II B ) 4 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , B ) EINEM TEILBETRAG , BEI DESSEN FESTSETZUNG DER GRÖSSERE WERT EINES ERZEUGNISSES DIESER TARIFSTELLE IM VERHÄLTNIS ZUM LEITERZEUGNIS BERÜCKSICHTIGT WURDE , WENN DAS ERZEUGNIS EINEN FETTGEHALT VON 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN HAT , ODER , WENN FESTGESTELLT WURDE , DASS ERZEUGNISSE MIT EINEM HÖHEREN FETTGEHALT VERMARKTET WERDEN , MIT DEM WERT DES ERZEUGNISSES MIT EINEM HÖHEREN FETTGEHALT ; 6 . UNTER DIE TARIFSTELLE - 04.02 B I A ) 1 FÄLLT , IST GLEICH 29 RECHNUNGSEINHEITEN , - 04.02 B I A ) 2 FÄLLT , IST GLEICH 33 RECHNUNGSEINHEITEN , - 04.02 B I A ) 3 FÄLLT , IST GLEICH 36 RECHNUNGSEINHEITEN , - 04.02 B I A ) 4 FÄLLT , IST GLEICH 38 RECHNUNGSEINHEITEN ; 7 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B I B ) 1 BB ) FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM GEMÄSS NUMMER 9 BUCHSTABE A ) BERECHNETEN TEILBETRAG , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN , C ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG ; 8 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B I B ) 1 CC ) FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM GEMÄSS NUMMER 10 BUCHSTABE A ) BERECHNETEN TEILBETRAG , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 6 RECHNUNGSEINHEITEN , C ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG ; 9 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B I B ) 2 BB ) FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , DER DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM GEWICHT DES IM GANZEN ERZEUGNIS ENTHALTENEN MILCHPULVERS UND DEM GEWICHT DES ERZEUGNISSES SELBST AUSDRÜCKT , B ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG ; 10 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B I B ) 2 CC ) FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER GEMÄSS NUMMER 5 BERECHNETEN ABSCHÖPFUNG , MULTIPLIZIERT MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , DER DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM GEWICHT DES IM GANZEN ERZEUGNIS ENTHALTENEN MILCHPULVERS UND DEM GEWICHT DES ERZEUGNISSES SELBST AUSDRÜCKT , B ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG . ARTIKEL 4 DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM EINES ERZEUGNISSES DER GRUPPE NR . 4 , DAS UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A III A ) 2 FÄLLT , IST GLEICH DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT DEM KÖFFIZIENTEN 1,35 . ARTIKEL 5 DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM EINES ERZEUGNISSES DER GRUPPE NR . 6 , DAS 1 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.01 B I FÄLLT , IST GLEICH DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT DEM KÖFFIZIENTEN 0,26 ; 2 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.01 B II ODER UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 A III B ) 1 FÄLLT , IST GLEICH DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT DEM KÖFFIZIENTEN 0,55 ; 3 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.01 B III FÄLLT , IST GLEICH DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT DEM KÖFFIZIENTEN 0,85 ; 4 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B II B ) 1 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER GEMÄSS NUMMER 2 ERRECHNETEN ABSCHÖPFUNG , MULTIPLIZIERT MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , DER DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM GEWICHT DER IM GANZEN ERZEUGNIS ENTHALTENEN MILCHBESTANDTEILE UND DEM GEWICHT DES ERZEUGNISSES SELBST AUSDRÜCKT , B ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG ; 5 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.02 B II B ) 2 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG GLEICH DER IN HÖHE DER GEMÄSS NUMMER 3 ERRECHNETEN ABSCHÖPFUNG , MULTIPLIZIERT MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , DER DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM GEWICHT DER IM GANZEN ERZEUGNIS ENTHALTENEN MILCHBESTANDTEILE UND DEM GEWICHT DES ERZEUGNISSES SELBST AUSDRÜCKT , B ) EINEM DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDEN TEILBETRAG ; 6 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.03 B FÄLLT , IST GLEICH DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT DEM KÖFFIZIENTEN 1,22 . ARTIKEL 6 DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM EINES ERZEUGNISSES DER GRUPPE NR . 7 , DAS UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 A I A ) 1 ODER 04.04 A I B ) 1 AA ) FÄLLT , IST GLEICH 15 RECHNUNGSEINHEITEN , 04.04 D I A ) FÄLLT , IST GLEICH 30 RECHNUNGSEINHEITEN , 04.04 D I B ) FÄLLT , IST GLEICH 31 RECHNUNGSEINHEITEN , 04.04 D I C ) FÄLLT , IST GLEICH 35 RECHNUNGSEINHEITEN . ARTIKEL 7 DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM EINES ERZEUGNISSES DER GRUPPE NR . 11 , DAS 1 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 D II A ) 1 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 80 V . H . DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS DER GRUPPE NR . 11 , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 5 V . H . DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS DER GRUPPE NR . 6 , C ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 10 RECHNUNGSEINHEITEN ; 2 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 D II A ) 2 FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 60 V . H . DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS DER GRUPPE NR . 11 , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 24 V . H . DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS DER GRUPPE NR . 6 , C ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 10 RECHNUNGSEINHEITEN ; 3 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 D II B ) FÄLLT , GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER GEMÄSS NUMMER 2 BERECHNETEN ABSCHÖPFUNG , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 80 RECHNUNGSEINHEITEN ; 4 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 E I C ) FÄLLT , IST GLEICH 75 V . H . DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS ; 5 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.04 E II FÄLLT , IST GLEICH DER SUMME AUS FOLGENDEN TEILBETRAEGEN : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS DER GRUPPE NR . 11 , B ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE VON 80 RECHNUNGSEINHEITEN . ARTIKEL 8 GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN , BEI DENEN FESTGESTELLT WURDE , DASS BEI DER EINFUHR DER ZUR GRUPPE NR . 11 GEHÖRENDEN ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 2 IN DIE GEMEINSCHAFT MIT URSPRUNG IN UND HERKUNFT AUS IHREM HOHEITSGEBIET DER PREIS NICHT NIEDRIGER ALS 85 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KILOGRAMM IST , IST DIE ABSCHÖPFUNG JE 100 KILOGRAMM DES ERZEUGNISSES GLEICH DEM UM 85 RECHNUNGSEINHEITEN VERMINDERTEN SCHWELLENPREIS . ARTIKEL 9 SOLANGE FESTGESTELLT WIRD , DASS DER PREIS EINES GEKOPPELTEN ERZEUGNISSES , DESSEN ABSCHÖPFUNG NICHT DERJENIGEN SEINES LEITERZEUGNISSES ENTSPRICHT , BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT WESENTLICH UNTER DEM PREIS LIEGT , DER IN EINEM NORMALEN VERHÄLTNIS ZU DEM PREIS DES LEITERZEUGNISSES STEHT , IST DIE ABSCHÖPFUNG GLEICH DER SUMME DER FOLGENDEN TEILBETRAEGE : A ) EINEM TEILBETRAG IN HÖHE DES BETRAGES , DER SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2 BIS 7 ERGIBT , DIE AUF DAS BETREFFENDE GEKOPPELTE ERZEUGNIS ANWENDBAR SIND ; B ) EINEM ZUSÄTZLICHEN TEILBETRAG , DER IN EINER HÖHE FESTGESETZT WIRD , DIE ES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZUSAMMENSETZUNG UND DER QUALITÄT DER GEKOPPELTEN ERZEUGNISSE ERMÖGLICHT , DAS NORMALE PREISVERHÄLTNIS BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT WIEDERHERZUSTELLEN . ARTIKEL 10 DER DER MENGE DES ZUGESETZTEN ZUCKERS RECHNUNG TRAGENDE TEILBETRAG IST GLEICH DEM ARITHMETISCHEN MITTEL AUS DEN ABSCHÖPFUNGEN FÜR 50 KILOGRAMM WEISSZUCKER , DIE WÄHREND DER ERSTEN ZWANZIG TAGE DESJENIGEN MONATS GELTEN , DER DEM MONAT VORAUSGEHT , IN DEM DIE ABSCHÖPFUNG FÜR DAS BETREFFENDE MILCHERZEUGNIS GILT . ARTIKEL 11 ( 1 ) DER GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN DER UNTER DIE TARIFSTELLE EX 23.07 B FALLENDEN ERZEUGNISSE WIRD BESTIMMT , INDEM DER GEHALT AN LAKTOSE JE 100 KG DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES MIT DEM KÖFFIZIENTEN 2 MULTIPLIZIERT WIRD . ( 2 ) DIE ZUR BESTIMMUNG DES STÄRKEGEHALTS DER ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE EX 23.07 B ANZUWENDENDEN METHODEN SIND NACH DEM IN ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG ( 2 ) VORGESEHENEN VERFAHREN ZU BESTIMMEN . ARTIKEL 12 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST AB 29 . JULI 1968 ANWENDBAR . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 28 . JUNI 1968 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT E . FAURE ( 1 ) ABL . NR . 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . 117 VOM 19 . 6 . 1967 , S . 2269/67 . ANHANG I NUMMER DER ERZEUGNISGRUPPE*ERZEUGNISGRUPPE GEMÄSS DER NOMENKLATUR DES ANHANGS II*LEITERZEUGNIS DER JEWEILIGEN ERZEUGNISGRUPPE* 1*04.02 A I*MOLKE , IN PULVERFORM , IM SPRÜHVERFAHREN HERGESTELLT , MIT EINEM WASSERGEHALT VON WENIGER ALS 5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , IN HANDELSÜBLICHEN VERPACKUNGEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 25 KG ODER MEHR* 2*04.02 A II A ) 1 , 04.02 A II B ) 1 , 04.02 B I B ) 1 AA ) , 04.02 B I B ) 2 AA ) , EX 23.07 B*MILCH , IN PULVERFORM , IM SPRÜHVERFAHREN HERGESTELLT , MIT EINEM FETTGEHALT VON WENIGER ALS 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN UND EINEM WASSERGEHALT VON WENIGER ALS 5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , IN HANDELSÜBLICHEN VERPAKKUNGEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 25 KG ODER MEHR* 3*04.02 A II A ) 2 , 04.02 A II A ) 3 , 04.02 A II A ) 4 , 04.02 A II B ) 2 , 04.02 A II B ) 3 , 04.02 A II B ) 4 , 04.02 B I A ) , 04.02 B I B ) 1 BB ) , 04.02 B I B ) 1 CC ) , 04.02 B I B ) 2 BB ) , 04.02 B I B ) 2 CC ) *MILCH , IN PULVERFORM , IM SPRÜHVERFAHREN HERGESTELLT , MIT EINEM FETTGEHALT VON 26 GEWICHTSHUNDERTTEILEN UND EINEM WASSERGEHALT VON WENIGER ALS 5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , IN HANDELSÜBLICHEN VERPACKUNGEN , MIT MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 25 KG ODER MEHR* 4*04.02 A III A ) *KONDENSMILCH , MIT EINEM FETTGEHALT VON 7,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN UND EINEM GEHALT AN TROCKENMASSE VON 25 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , IN KISTEN ODER KARTONS ZU 96 DOSEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 170 G JE DOSE* 5*04.02 B II A ) *KONDENSMILCH , GEZUCKERT , MIT EINEM FETTGEHALT VON 9 GEWICHTSHUNDERTTEILEN UND EINEM GEHALT AN MILCHTROCKENMASSE VON 31 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , IN KISTEN ODER KARTONS ZU 48 DOSEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 397 G JE DOSE* 6*04.01 B , 04.02 A III B ) , 04.02 B II B ) , 04.03*BUTTER , MIT EINEM FETTGEHALT VON 82 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , IN HANDELSÜBLICHEN VERPACKUNGEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 25 KG ODER MEHR* 7*04.04 A , 04.04 D I*EMMENTALER , IN LAIBEN , MIT EINER REIFEZEIT VON 3 BIS 4 MONATEN , MIT EINEM FETTGEHALT VON 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , UNVERPACKT* 8*04.04 C*KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG , IN GANZEN FORMEN , MIT EINEM FETTGEHALT VON 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , IN HANDELSÜBLICHEN VERPACKUNGEN* 9*04.04 E I A ) , 04.04 B*PARMIGIANO-REGGIANO , IN LAIBEN , MIT EINER REIFEZEIT VON 18 MONATEN , MIT EINEM FETTGEHALT VON 32 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , UNVERPACKT* 10*04.04 E I B ) 1*CHEDDAT , IN GANZEN FORMEN , MIT EINER REIFEZEIT VON 3 MONATEN , MIT EINEM FETTGEHALT VON 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE UND MIT EINEM WASSERGEHALT DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON MEHR ALS 50 BIS EINSCHLIESSLICH 57 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , UNVERPACKT* 11*04.04 D II , 04.04 E I B ) 2 , 04.04 E I B ) 3 , 04.04 E I C ) , 04.04 E II*KÄSE IN GANZEN FORMEN , MIT EINER REIFEZEIT VON 6 BIS 8 WOCHEN , MIT EINEM FETTGEHALT VON 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , UNVERPACKT* 12*17.02 A II , 17.05 A*LAKTOSE , MIT EINEM REINHEITSGRAD VON 98,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN , IN HANDELSÜBLICHEN VERPACKUNGEN* ANHANG II NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 04.01*MILCH UND RAHM , FRISCH , WEDER EINGEDICKT NOCH GEZUCKERT : * *B . ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *I . MEHR ALS 6 BIS 20 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *II . MEHR ALS 20 BIS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *III . MEHR ALS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* 04.02*MILCH UND RAHM , HALTBAR GEMACHT , EINGEDICKT ODER GEZUCKERT : * *A . NICHT GEZUCKERT : * *I . MOLKE* *II . MILCH UND RAHM , IN PULVERFORM : * *A ) IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 5 KG ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *3 . MEHR ALS 27 BIS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MEHR ALS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *3 . MEHR ALS 27 BIS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MEHR ALS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *III . MILCH UND RAHM , ANDERE ALS IN PULVERFORM : * *A ) IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN METALLDOSEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 454 G ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 8 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 8 BIS 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B . GEZUCKERT : * *I . MILCH UND RAHM , IN PULVERFORM : * *A ) MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN ( 1 ) , IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN METALLDOSEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 600 G ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT ( 2 ) VON : * *1 . MEHR ALS 10 BIS 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *2 . MEHR ALS 14,5 BIS 15,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *3 . MEHR ALS 17 BIS 18 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MEHR ALS 23 BIS 24 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 04.02 ( FORTSETZUNG ) *B ) ANDERE : * *1 . IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 5 KG ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *AA ) 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER ( 3 )* *BB ) MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *CC ) MEHR ALS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *2 . ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *AA ) 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER ( 3 )* *BB ) MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *CC ) MEHR ALS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *II . MILCH UND RAHM , ANDERE ALS IN PULVERFORM : * *A ) IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN METALLDOSEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 454 G ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON 9,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *B ) ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER ( 3 )* *2 . MEHR ALS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* 04.03*BUTTER : * *A . MIT EINEM FETTGEHALT VON 84 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *B . ANDERE* 04.04*KÄSE UND QUARK : * *A . EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER : * *I . MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN ( 2 ) : * *A ) IN STANDARD-LAIBEN ( 4 ) UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON : * *1 . 117 RE ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 141,75 RE* *2 . 141,75 RE ODER MEHR* *B ) IN STÜCKEN , VAKUUMVERPACKT : * *1 . MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON : * *AA ) 1 KG BIS 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 137 RE ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 170 RE* *BB ) 450 G ODER MEHR UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 170 RE ODER MEHR* *2 . ANDERE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G BIS 250 G ( 6 ) UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 190 RE ODER MEHR* *II . ANDERE* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 04.04 ( FORTSETZUNG ) *B . GLARNER KRÄUTER-KÄSE ( SOGENANNTER SCHABZIGER ) , AUS ENTRAHMTER MILCH , MIT ZUSATZ VON FEINVERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT ( 2 )* *C . KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG* *D . SCHMELZKÄSE : * *I . ZU DESSEN HERSTELLUNG KEINE ANDEREN KÄSESORTEN ALS EMMENTALER , GREYERZER UND APPENZELLER UND GEGEBENENFALLS ALS ZUSATZ GLARNER KRÄUTER-KÄSE ( SOGENANNTER SCHABZIGER ) VERWANDT WORDEN SIND , IN AUFMACHUNG ( IN SCHACHTELN ODER SCHEIBEN ) FÜR DEN EINZELVERKAUF ( 7 ) , MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 120 RE ODER MEHR UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE ( 2 ) VON : * *A ) MEHR ALS 40 , JEDOCH NICHT MEHR ALS 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR DIE GESAMTHEIT DER EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN* *B ) MEHR ALS 40 , JEDOCH NICHT MEHR ALS 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR 5/6 DER GESAMTHEIT DER EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN UND NICHT MEHR ALS 56 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR DAS VERBLEIBENDE SECHSTEL* *C ) MEHR ALS 48 , JEDOCH NICHT MEHR ALS 56 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR DIE GESAMTHEIT DER EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN* *II . ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *A ) 36 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON : * *1 . 46 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 46 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) MEHR ALS 36 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *E . ANDERE : * *I . MIT EINEM FETTGEHALT VON 36 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND MIT EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON : * *A ) 47 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *B ) MEHR ALS 47 BIS 72 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : * *1 . CHEDDAR , CHESTER* *2 . TILSITER , HAVARTI ( 2 )* *3 . ANDERE* *C ) MEHR ALS 72 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 125 G ODER WENIGER* *II . ANDERE* 17.02*ANDERE ZUCKER ; SIRUPE ; KUNSTHONIG , AUCH MIT NATÜRLICHEM HONIG VERMISCHT ; ZUCKER UND MELASSEN , KARAMELISIERT : * *A . LAKTOSE UND LAKTOSESIRUP : * *II . ANDERE ( ALS MIT EINEM REINHEITSGRAD VON 99 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR , BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF ) * 17.05*ZUCKER , SIRUPE UND MELASSEN , AROMATISIERT ODER GEFÄRBT ( EINSCHLIESSLICH VANILLE - UND VANILLINZUCKER ) , AUSGENOMMEN FRUCHTSÄFTE MIT BELIEBIGEM ZUSATZ VON ZUCKER : * *A . LAKTOSE UND LAKTOSESIRUP* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 23.07*FUTTER , MELASSIERT ODER GEZUCKERT , UND ANDERES ZUBEREITETES FUTTER ; ANDERE ZUBEREITUNGEN DER BEI DER FÜTTERUNG VERWENDETEN ART ( Z . B . ZUSATZFUTTER ) : * *EX B . ANDERE , GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP DER TARIFSTELLEN 17.02 B UND 17.05 B ODER STÄRKE ODER MILCHERZEUGNISSE ENTHALTENDE ERZEUGNISSE ENTHALTEND , AUCH GEMISCHT MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN ( 8 ) : * *I . STÄRKE , GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP ENTHALTEND , MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE : * *A ) VON 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER : *1 . ...* *2 . ...* *3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 75 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 75 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) VON MEHR ALS 10 BIS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : * *1 . ...* *2 . ...* *3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *C ) VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : * *1 . ...* *2 . ...* *3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *II . KEINE STÄRKE , GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP , JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND* ( 1 ) ALS " MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEM " IM SINNE DIESER TARIFSTELLE GILT MILCH , DIE FREI IST VON PATHOGENEN UND TOXICOGEÖN KEIMEN , MIT WENIGER ALS 10 000 ÄROBEN LEBENSFÄHIGEN BAKSERIEN UND WENIGER ALS 2 COHBAKTERIEN IM GRAMM . ( 2 ) DIE ZULASSUNG ZU DIESER TARIFSTELLE UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . ( 3 ) BEI DER BERECHNUNG DES FETTGEHALTS WIRD DAS GEWICHT DES ZUGESETZTEN ZUCKERS NICH BERÜCKSICHTIGT . ( 4 ) ALS " STANDARDLAIBE " GELTEN LAIBE MIT FOLGENDEM EIGENGEWICHT : - BEI EMMENTALER : VON 60 KG BIS 130 KG , - BEI GREYERZER UND SBRINZ : VON 20 KG BIS 45 KG , - BEI BERGKÄSE : VON 20 KG BIS 60 KG , - BEI APPENZELLER : VON 6 KG BIS 8 KG . ( 5 ) ALS " FREI-GRENZE-WERT " GILT DER FREI-GRENZE-PREIS DES AUSFUHRLANDES ODER DER FOB-PREIS DES AUSFUHRLANDES , BEIDE PREISE ZUZUEGLICH EINES FESTZUSETZENDEN PAUSCHBETRAGS , DER DEN LIEFERUNGSKOSTEN BIS ZUM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ENTSPRICHT . ( 6 ) ZU DIESER TARIFSTELLE GEHÖREN NUR ERZEUGNISSE , DEREN VERPACKUNG MINDESTENS FOLGENDE ANGABEN ENTHÄLT : - BEZEICHNUNG DES KÄSES , - FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE , - NAME DES VERANTWORTLICHEN VERPACKERS , - URSPRUNGSLAND DES KÄSES . ( 7 ) ALS " KÄSE IN AUFMACHUNG ( IN SCHACHTELN ODER SCHEIBEN ) FÜR DEN EINZELVERKAUF " . IM SINNE DIESER TARIFSTELLE GILT NUR KÄSE IN EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN , AUFGEMACHT IN EINER DER DREI NACHSTEHENDEN VERPACKUNGSARTEN : A ) KREIS - ODER HALBKREISFÖRMIGE SCHACHTELN - MIT MINDESTENS 3 UND HÖCHSTENS 12 EINZELPORTIONEN UND EINEM GESAMTEIGENGEWICHT VON 250 G ODER WENIGER ODER - MIT EINER EINZIGEN PORTION UND EINEM EIGENGEWICHT VON 56 G ODER WENIGER ; B ) KREISFÖRMIGE ODER VIELECKIGE SCHACHTELN MIT MINDESTENS 12 EINZELPORTIONEN UND EINEM GESAMTEIGENGEWICHT VON MINDESTENS 450 G ODER HÖCHSTENS 1 000 G ; C ) EINZELN IN ALUMINIUMFOLIEN VERPACKTE SCHEIBEN MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 30 G ODER WENIGER . ( 8 ) ALS MILCHERZEUGNISSE IM SINNE DER TARIFSTELLE EX 23.07 B GELTEN DIE WAREN DER TARIFNUMMERN 04.01 , 04.02 , 04.03 , 04.04 UND DER TARIFSTELLEN 17.02 A UND 17.05 A .