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Document 31968R0803
Regulation (EEC) No 803/68 of the Council of 27 June 1968 on the valuation of goods for customs purposes
Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren
Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren
ABl. L 148 vom 28.6.1968, p. 6–12
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 170 - 175
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1980
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31968R0803R(01) | ||||
Corrected by | 31968R0803R(02) | ||||
Implemented by | 31969R2198 | Durchführung | 01/01/1970 | ||
Implemented by | 31970R1150 | Durchführung | 01/07/1970 | ||
Modified by | 11972BN01/1/PT1A26 | Ersetzung | Artikel 6.2 | 01/01/1973 | |
Modified by | 11972BN01/1/PT1A26 | Ersetzung | Artikel 6.3.1 | 01/01/1973 | |
Modified by | 11972BN01/1/PT1A26 | Änderung | Artikel 17.2 | 01/01/1973 | |
Implemented by | 31972R0604 | Durchführung | 01/05/1972 | ||
Modified by | 31973D0101(01) | Änderung | Artikel 17 Absatz 2 | 01/01/1973 | |
Completed by | 31975R0338 | Zusatz | Artikel 14BIS | 13/08/1975 | |
Completed by | 31975R0338 | Zusatz | Artikel 9BIS | 13/08/1975 | |
Completed by | 31975R0338 | Vervollständigung | Artikel 7 | 13/08/1975 | |
Modified by | 31975R0338 | Änderung | Artikel 17.1 | 13/08/1975 | |
Modified by | 31975R0338 | Ersetzung | Artikel 12 | 13/08/1975 | |
Modified by | 31975R1028 | Aufhebung | Artikel 8.4 | 01/07/1975 | |
Modified by | 31975R1028 | Ersetzung | Artikel 6.2 | 01/07/1975 | |
Modified by | 31975R1735 | Ersetzung | Artikel 10 | 01/01/1976 | |
Implemented by | 31975R2951 | Durchführung | 01/01/1976 | ||
Implemented by | 31977R1025 | Durchführung | 01/07/1977 | ||
Modified by | 11979HN01/01 | Änderung | Artikel 17.2 | 01/01/1981 | |
Implemented by | 31979R0477 | Durchführung | 01/07/1979 | ||
Replaced by | 31980R1224 |
Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren
Amtsblatt Nr. L 148 vom 28/06/1968 S. 0006 - 0012
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0163
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0170
++++ ( 1 ) ABL . NR . C 55 VOM 5 . 6 . 1968, S . 34 . ( 2 ) ABL . NR . C 58 VOM 13 . 6 . 1968, S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . 165 VOM 21 . 9 . 1966, S . 2971/66 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 803/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235, AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT IST EINE ZOLLUNION . DIE ERRICHTUNG DER ZOLLUNION IST IM WESENTLICHEN IN TITEL I KAPITEL 1 DES VERTRAGES GEREGELT . DIESES KAPITEL ENTHÄLT EINE REIHE PRÄZISER VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE AUFSTELLUNG UND SCHRITTWEISE EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SOWIE DIE AUTONOMEN ÄNDERUNGEN ODER AUSSETZUNGEN SEINER SÄTZE; DIE WORTE ,, AUTONOME ÄNDERUNGEN ODER AUSSETZUNGEN DER SÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS '' IN ARTIKEL 28 GESTATTEN ES NICHT, DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLWERT AUF DIESEN ARTIKEL ZU STÜTZEN; ARTIKEL 27 SIEHT ZWAR VOR, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VOR ENDE DER ERSTEN STUFE, SOWEIT ERFORDERLICH, EINE ANGLEICHUNG IHRER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VORNEHMEN, JEDOCH WERDEN IN DIESEM ARTIKEL DIE GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT ERMÄCHTIGT, ZWINGENDE VORSCHRIFTEN AUF DIESEM GEBIET ZU ERLASSEN; EINE GRÜNDLICHE PRÜFUNG MIT DEN MITGLIEDSTAATEN HAT JEDOCH ERGEBEN, DASS AUF BESTIMMTEN GEBIETEN DURCH ZWINGENDE RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT DIEJENIGEN MASSNAHMEN FESTGELEGT WERDEN MÜSSEN, DIE ZUR EINFÜHRUNG EINES ZOLLRECHTS UNERLÄSSLICH SIND, DAS DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEWÄHRLEISTET . GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 26 . JULI 1966 ( 3 ) WENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN AB 1 . JULI 1968 BEI DER EINFUHR DER IN ANHANG II DES VERTRAGES NICHT AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AN . DER GEMEINSAME ZOLLTARIF WIRD AB 1 . JULI 1968 AUCH BEI DER EINFUHR EINIGER IN ANHANG II DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTER ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDT, FÜR DIE WERTZÖLLE ZU ERHEBEN SIND . DER GEMEINSAME ZOLLTARIF ENTHÄLT NAHEZU AUSSCHLIESSLICH WERTZÖLLE . DER ZOLLWERT MUSS IN DEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH ERMITTELT WERDEN, DAMIT DIE HÖHE DES DURCH DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF GESCHAFFENEN ZOLLSCHUTZES IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT GLEICH IST UND AUF DIESE WEISE ALLE VERKEHRS - UND TÄTIGKEITSVERLAGERUNGEN SOWIE ALLE WETTBEWERBSVERZERRUNGEN VERMIEDEN WERDEN, DIE SICH AUS UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ERGEBEN KÖNNTEN . AUCH MUSS JEDE VERLAGERUNG VON ZOLLEINNAHMEN VERHINDERT UND GEGEBENENFALLS BESEITIGT WERDEN . ES IST NOTWENDIG, DEN IMPORTEUREN BEI DER ERHEBUNG DER ZÖLLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DIE GLEICHBEHANDLUNG ZU GEWÄHRLEISTEN . DIE MITGLIEDSTAATEN SIND VERTRAGSSTAATEN DES ABKOMMENS ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN, DAS AM 15 . DEZEMBER 1950 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNET WURDE UND AM 28 . JULI 1953 IN KRAFT GETRETEN IST . DIESES ABKOMMEN TRAEGT DEN BEWERTUNGSGRUNDSÄTZEN DES ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) RECHNUNG . DAS ZOLLWERTABKOMMEN ENTHÄLT ALS ANLAGEN EINE BEGRIFFSBESTIMMUNG DES ZOLLWERTS UND ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN; DIESE ANLAGEN SIND BESTANDTEIL DES ABKOMMENS . GEMÄSS ARTIKEL II DES ZOLLWERTABKOMMENS SIND DIE VERTRAGSSTAATEN VERPFLICHTET, DIESE BEGRIFFSBESTIMMUNG IN IHRE INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG AUFZUNEHMEN . GEMÄSS ARTIKEL IV KANN JEDOCH JEDER VERTRAGSSTAAT ANPASSUNGEN DES WORTLAUTS DER BEGRIFFSBESTIMMUNG VORNEHMEN, INDEM ER DARIN DIE NACH SEINEM ERACHTEN ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN DER ERLÄUTERNDEN ANMERKUNGEN AUFNIMMT UND DEM WORTLAUT DIE RECHTLICHE FASSUNG GIBT, DIE UNERLÄSSLICH IST, DAMIT ER IN BEZUG AUF SEINE INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG RECHTSWIRKSAM WERDEN KANN, WOBEI, FALLS ERFORDERLICH, ZUSÄTZLICHE ERLÄUTERNDE BESTIMMUNGEN AUFGENOMMEN WERDEN KÖNNEN, DURCH WELCHE DIE BEDEUTUNG DER BEGRIFFSBESTIMMUNG KLARGESTELLT WIRD . DIE DURCH DIESEN ARTIKEL GEBOTENEN ANPASSUNGSMÖGLICHKEITEN HABEN DAZU GEFÜHRT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG UND DIE ERLÄUTERNDEN ANMERKUNGEN HIERZU IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE IN IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBERNOMMEN HABEN . IM ÜBRIGEN ENTHALTEN DIE ERLÄUTERNDEN ANMERKUNGEN KANNVORSCHRIFTEN, DIE NICHT VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERNOMMEN WURDEN ODER DIE UNTERSCHIEDLICH ANGEWANDT WERDEN . WEGEN DER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN AUF GRUND DER BEGRIFFSBESTIMMUNG UND DER ERLÄUTERNDEN ANMERKUNGEN HIERZU ERLASSEN HABEN, KANN DIE ERFORDERLICHE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT GEWÄHRLEISTET WERDEN . DIE ERRICHTUNG EINER ZOLLUNION ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN MACHT ES AUSSERDEM ERFORDERLICH, DASS EINIGE VORSCHRIFTEN DER BEGRIFFSBESTIMMUNG UND DER ERLÄUTERNDEN ANMERKUNGEN HIERZU FÜR DIE ZWECKE DIESER ZOLLUNION ANGEPASST WERDEN . DIE GENANNTEN ZIELE KÖNNEN NUR DURCH EINE GEMEINSCHAFSVERORDNUNG ERREICHT WERDEN . ES IST WICHTIG, DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG AUF DIE EINFUHR SÄMTLICHER WAREN ZU GEWÄHRLEISTEN; ZU DIESEM ZWECK MUSS EIN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN EINGEFÜHRT WERDEN, DAS ES ERMÖGLICHT, BINNEN ANGEMESSENER FRISTEN DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN FESTZULEGEN; ES IST NOTWENDIG, EINEN AUSSCHUSS EINZUSETZEN, UM EINE ENGE UND WIRKSAME ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION HERBEIZUFÜHREN . DER VERTRAG SIEHT DIE HIERFÜR ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE NICHT VOR - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ABSCHNITT I ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DER ZOLLWERT DER EINGEFÜHRTEN WAREN DER NORMALE PREIS, D . H . DER PREIS, DER FÜR DIESE WAREN ZU DEM IN ARTIKEL 5 GENANNTEN ZEITPUNKT BEI EINEM KAUFGESCHÄFT UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ZWISCHEN EINEM KÄUFER UND EINEM VERKÄUFER, DIE VONEINANDER UNABHÄNGIG SIND, ERZIELT WERDEN KANN ( NORMALPREIS ). ( 2 ) BEI DER ERMITTLUNG DES NORMALPREISES DER EINGEFÜHRTEN WAREN IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS A ) DIE WAREN DEM KÄUFER AM ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT GELIEFERT WERDEN; B ) DER VERKÄUFER ALLE KOSTEN TRAEGT, DIE SICH AUF DAS KAUFGESCHÄFT UND AUF DIE LIEFERUNG DER WAREN AM ORT DES VERBRINGENS BEZIEHEN, UND DASS DIESE SOMIT VOM NORMALPREIS UMFASST WERDEN; C ) DER KÄUFER DIE IM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT GESCHULDETEN ZÖLLE UND SONSTIGEN EINGANGSABGABEN TRAEGT, UND DASS DIESE SOMIT VOM NORMALPREIS NICHT UMFASST WERDEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) EIN KAUFGESCHÄFT UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ZWISCHEN EINEM KÄUFER UND EINEM VERKÄUFER, DIE VONEINANDER UNABHÄNGIG SIND, IST EIN KAUFGESCHÄFT, BEI DEM INSBESONDERE : A ) DIE ZAHLUNG DES PREISES DER WAREN DIE EINZIGE TATSÄCHLICHE LEISTUNG DES KÄUFERS DARSTELLT; UNTER TATSÄCHLICHER LEISTUNG IST NICHT NUR DIE ERFÜLLUNG EINER GESETZLICHEN ODER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG, SONDERN AUCH JEDE ANDERE GEGENLEISTUNG ZU VERSTEHEN; B ) DER VEREINBARTE PREIS NICHT BEEINFLUSST IST DURCH HANDELS -, FINANZ - ODER SONSTIGE VERTRAGLICHE ODER AUSSERVERTRAGLICHE BEZIEHUNGEN, DIE - ABGESEHEN VON DEN DURCH DAS KAUFGESCHÄFT SELBST GESCHAFFENEN BEZIEHUNGEN - ZWISCHEN DEM VERKÄUFER ODER EINER GESCHÄFTLICH MIT DIESEM VERBUNDENEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON EINERSEITS UND DEM KÄUFER ODER EINER MIT DIESEM GESCHÄFTLICH VERBUNDENEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON ANDERERSEITS BESTEHEN KÖNNEN; C ) KEIN TEIL DES ERLÖSES AUS SPÄTEREN WEITERVERKÄUFEN, EINER SPÄTEREN SONSTIGEN ÜBERLASSUNG ODER AUCH EINER SPÄTEREN VERWENDUNG DER WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DEM VERKÄUFER ODER IRGEND EINER MIT IHM GESCHÄFTLICH VERBUNDENEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON ZUGUTE KOMMT . ( 2 ) ZWEI PERSONEN GELTEN ALS GESCHÄFTLICH MITEINANDER VERBUNDEN, WENN EINE VON IHNEN IRGENDEIN INTERESSE AN DEN GESCHÄFTEN ODER AM VERMÖGEN DER ANDEREN HAT ODER WENN BEIDE EIN GEMEINSAMES INTERESSE AN GESCHÄFTEN ODER AN EINEM VERMÖGEN HABEN ODER ODER AUCH WENN EINE DRITTE PERSON EIN INTERESSE AN DEN GESCHÄFTEN ODER AN DEN VERMÖGEN BEIDER HAT, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM UNMITTELBARE ODER MITTELBARE INTERESSEN HANDELT . ARTIKEL 3 ( 1 ) WENN DIE ZU BEWERTENDEN WAREN A ) NACH EINER PATENTIERTEN ERFINDUNG HERGESTELLT SIND ODER GEGENSTAND EINES GESCHÜTZTEN GESCHMACKS - ODER GEBRAUCHSMUSTERS SIND ODER B ) UNTER EINEM WARENZEICHEN EINGEFÜHRT WERDEN ODER C ) EINGEFÜHRT WERDEN, UM UNTER EINEM AUSLÄNDISCHEN WARENZEICHEN VERKAUFT, ANDERWEIT ÜBERLASSEN ODER VERWENDET ZU WERDEN, WIRD BEI DER ERMITTLUNG DES NORMALPREISES BERÜCKSICHTIGT, DASS DIESER DEN WERT DES RECHTS UMFASST, FÜR DIESE WAREN DAS PATENT, DAS GECHMACKS - ODER GEBRAUCHSMUSTER ODER DAS WARENZEICHEN ZU BENUTZEN . DIES GILT AUCH FÜR EIN SONSTIGES URHEBERRECHT ODER JEDES ANDERE RECHT DES GEISTIGEN SCHAFFENS ODER DES GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZES . ( 2 ) GEHÖREN DIE IN ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTEN RECHTE EINER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN PERSON, SO KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DES ABSATZES 1 FESTGELEGT WERDEN . ( 3 ) WERDEN DIE WAREN EINGEFÜHRT, UM NACH WEITEREN ARBEITSVORGÄNGEN UNTER EINEM AUSLÄNDISCHEN WARENZEICHEN VERKAUFT, ANDERWEIT ÜBERLASSEN ODER VERWENDET ZU WERDEN, SO GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DER ABSÄTZE 4 BIS 6 . ( 4 ) DER WERT DES RECHTS, EIN AUSLÄNDISCHES WARENZEICHEN ZU BENUTZEN, WIRD IN VOLLER HÖHE VOM NORMALPREIS DER ZU BEWERTENDEN WAREN UMFASST, WENN SIE NACH DER EINFUHR EINEM ODER MEHREREN DER FOLGENDEN ARBEITSVORGÄNGE UNTERWORFEN WERDEN : A ) EINFACHEN ARBEITSVORGÄNGEN, WIE ZUM BEISPIEL ANBRINGEN DES WARENZEICHENS, AUFTEILEN, SORTIEREN ODER VERPACKEN; B ) ARBEITSVORGÄNGE, DIE NICHT ODER NUR GERINGFÜGIG ZU DEN WESENTLICHEN MERKMALEN ODER EIGENSCHAFTEN DER WAREN BEITRAGEN, FÜR DIE DAS WARENZEICHEN VERWENDET WIRD . ( 5 ) DER WERT DES RECHTS, EIN AUSLÄNDISCHES WARENZEICHEN ZU BENUTZEN, WIRD VOM NORMALPREIS DER ZU BEWERTENDEN WAREN NICHT UMFASST, WENN KEIN FALL VON ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) VORLIEGT UND A ) ES SICH BEI DIESEN WAREN UM GÄNGIGE WAREN HANDELT, DIE UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ERHÄLTLICH SIND, ODER B ) DAS RECHT, DAS WARENZEICHEN FÜR DIE FERTIGWAREN ZU BENUTZEN, VON DEN ARBEITSVORGÄNGEN NACH DER EINFUHR, NICHT ABER VON DER VERWENDUNG DER ZU BEWERTENDEN WAREN ABHÄNGT, ODER C ) FÜR WAREN, DEREN WERT IM VERHÄLTNIS ZUM WERT DER FERTIGWAREN GERING IST, NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 KRITERIEN FESTGELEGT WERDEN . ( 6 ) SIND DIE VORSCHRIFTEN DER ABSÄTZE 4 UND 5 NICHT ANZUWENDEN, SO WIRD DER WERT DES RECHTS, EIN AUSLÄNDISCHES WARENZEICHEN ZU BENUTZEN, ZU EINEM TEIL VOM NORMALPREIS DER ZU BEWERTENDEN WAREN UMFASST; DAGEGEN WIRD DER TEIL DES WERTES, DER SICH AUF DIE ARBEITVORSGÄNGE NACH DER EINFUHR BEZIEHT, VOM NORMALPREIS DER ZU BEWERTENDEN WAREN NICHT UMFASST . ( 7 ) EIN WARENZEICHEN GILT ALS AUSLÄNDISCHES WARENZEICHEN IM SINNE DIESES ARTIKELS, WENN ES DAS WARENZEICHEN A ) EINER PERSON IST, WELCHE DIE ZU BEWERTENDEN WAREN AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ANGEBAUT, ERZEUGT, HERGESTELLT, ZUM VERKAUF ANGEBOTEN ODER ANDERWEIT MIT IHNEN ZU TUN GEHABT HAT, ODER B ) EINER PERSON IST, DIE MIT EINER UNTER BUCHSTABE A ) BEZEICHNETEN PERSON GESCHÄFTLICH VERBUNDEN IST, ODER C ) EINER PERSON IST, DEREN RECHTE AN DEM WARENZEICHEN DURCH EINE VEREINBARUNG MIT DEN UNTER BUCHSTABE A ) ODER B ) BEZEICHNETEN PERSONEN EINGESCHRÄNKT SIND . ARTIKEL 4 ( 1 ) BEI DER ERMITTLUNG DES NORMALPREISES IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS SICH DAS KAUFGESCHÄFT AUF DIE MENGE DER ZU BEWERTENDEN WAREN BEZIEHT . ( 2 ) FÜR WAREN, DIE IN MEHREREN LIEFERUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN, KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DES ABSATZES 1 FESTGELEGT WERDEN . ARTIKEL 5 DER ZEITPUNKT FÜR DIE ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS IST A ) FÜR WAREN, DIE UNMITTELBAR ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WERDEN, DER TAG, AN DEM DIE ZOLLSTELLE DIE WILLENSERKLÄRUNG DES ZOLLBETEILIGTEN ÜBER DIE ABFERTIGUNG DER WAREN ZUM FREIEN VERKEHR ANNIMMT; B ) FÜR WAREN, DIE AUS EINEM BESONDEREN ZOLLVERKEHR IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERGEHEN, DER ZEITPUNKT, DER FÜR DIESEN BESONDEREN ZOLLVERKEHR IN DEN RECHTSAKTEN DES RATES ODER DER KOMMISSION ODER VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESEN RECHTSAKTEN FESTGELEGT IST . ARTIKEL 6 ( 1 ) ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) IST A ) FÜR IM SEEVERKEHR BEFÖRDERTE WAREN DER ENTLADEHAFEN ODER DER UMLADEHAFEN, SOFERN DIE UMLADUNG VON DER ZOLLSTELLE DES UMLADEHAFENS BESTÄTIGT IST; B ) FÜR WAREN, DIE AUS DEM SEEVERKEHR OHNE UMLADUNG IN DEN BINNENSCHIFFSVERKEHR ÜBERGEHEN, DER ERSTE FÜR DIE ENTLADUNG IN BETRACHT KOMMENDE HAFEN AN DER FLUSS - ODER KANALMÜNDUNG ODER WEITER LANDEINWÄRTS, SOFERN DER ZOLLSTELLE NACHGEWIESEN WIRD, DASS DIE FRACHT BIS ZUM ENTLADEHAFEN DER WAREN HÖHER IST ALS DIE FRACHT BIS ZU JENEM ERSTEN HAFEN; C ) FÜR IM EISENBAHN -, BINNENSCHIFFS - ODER STRASSENVERKEHR BEFÖRDERTE WAREN DER ORT DER ERSTEN ZOLLSTELLE; D ) FÜR AUF ANDERE WEISE BEFÖRDERTE WAREN DER ORT, AN DEM DIE GRENZE DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ÜBERSCHRITTEN WIRD . ( 2 ) FÜR WAREN, DIE NACH DEM VERBRINGEN IN DAS GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DURCH DAS GEBIET EINES DRITTEN LANDES ZUM BESTIMMUNGSORT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEFÖRDERT WERDEN, WIRD DER MASSGEBENDE ORT DES VERBRINGENS IN DIE GEMEINSCHAFT NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 FESTGELEGT . ( 3 ) FÜR WAREN, DIE NACH DEM VERBRINGEN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT UNMITTELBAR ZWISCHEN EINEM DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS UND EINEM ANDEREN TEIL DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT BEFÖRDERT WERDEN, IST ORT DES VERBRINGENS DER IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 VORGESEHENE ORT IN DEM TEIL DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT, AUS DEM DIE WAREN HERKOMMEN, SOFERN SIE DORT ENTLADEN ODER UMGELADEN WORDEN SIND UND DIES VON DER ZOLLSTELLE BESCHEINIGT IST . SIND DIE VORAUSSETZUNGEN DES UNTERABSATZES 1 NICHT ERFÜLLT, SO IST ORT DES VERBRINGENS DER IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 VORGESEHENE ORT IN DEM TEIL DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT, FÜR DEN DIE WAREN BESTIMMT SIND . ARTIKEL 7 DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) BEZEICHNETEN KOSTEN UMFASSEN INSBESONDERE : - DIE KOSTEN DES BEOFERDERNS, - DIE VERSICHERUNGSKOSTEN, - DIE LADEKOSTEN, - DIE ENTLADEKOSTEN, SOWEIT SIE IN DER FRACHT FÜR DIE AM ORT DES VERBRINGENS GELIEFERTEN WAREN ENTHALTEN SIND, - DIE PROVISIONEN, - DEN MAKLERLOHN, - DIE AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ENTSTANDENEN KOSTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER URKUNDEN, DIE SICH AUF DAS VERBRINGEN DER WAREN IN DIESES GEBIET BEZIEHEN, EINSCHLIESSLICH DER KONSULARGEBÜHREN, - DIE AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT GESCHULDETEN ZÖLLE UND SONSTIGEN ABGABEN, MIT AUSNAHME DERJENIGEN, VON DENEN DIE WAREN BEFREIT WORDEN SIND ODER DEREN BETRAG ERSTATTET WORDEN IST ODER ERSTATTET WERDEN SOLL, - DIE KOSTEN DER UMSCHLIESSUNGEN, MIT AUSNAHME DER KOSTEN SOLCHER UMSCHLIESSUNGEN, DIE EINER BESONDEREN REGELUNG UNTERLIEGEN, - DIE KOSTEN DES VERPACKENS ( ARBEITSLOHN, MATERIAL UND SONSTIGE KOSTEN ). ARTIKEL 8 ( 1 ) WERDEN WAREN AUF DIE GLEICHE BEFÖRDERUNGSART ÜBER DEN ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT HINAUS BEFÖRDERT, SO WERDEN DIE KOSTEN DES BEFÖRDERNS IM VERHÄLTNIS DER STRECKENTEILE AUSSERHALB UND INNERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT AUFGETEILT, ES SEI DENN, DER ZOLLSTELLE WIRD NACHGEWIESEN, WELCHE KOSTEN NACH EINEM ALLGEMEIN VERBINDLICHEN FRACHTTARIF FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER WAREN BIS ZUM ORT DES VERBRINGENS IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ENTSTANDEN WÄREN . DIE VORSCHRIFT DES UNTERABSATZES 1 FINDET KEINE ANWENDUNG AUF IM POSTVERKEHR BEFÖRDERTE WAREN . FÜR DIESE WAREN KÖNNEN WEGEN DER BESONDEREN GESTALTUNG DER GEBÜHREN IM INTERNATIONALEN POSTVERKEHR NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 BESONDERE VORSCHRIFTEN FESTGELEGT WERDEN . ( 2 ) WERDEN WAREN ZU EINEM EINHEITLICHEN PREIS FREI BESTIMMUNGSORT BERECHNET, DER DEM PREIS AM ORT DES VERBRINGENS ENTSPRICHT, SO SIND DIE KOSTEN, DIE SICH AUF DIE BEFÖRDERUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEZIEHEN, VON DIESEM PREIS NICHT ABZUZIEHEN . EIN SOLCHER ABZUG KANN JEDOCH VORGENOMMEN WERDEN, WENN DER ZOLLSTELLE NACHGEWIESEN WIRD, DASS DER PREIS FREI GRENZE NIEDRIGER WÄRE ALS DER EINHEITLICHE PREIS FREI BESTIMMUNGSORT . ( 3 ) WERDEN WAREN UNENTGELTLICH ODER MIT EINEM BEFÖRDERUNGSMITTEL DES KÄUFERS BEFÖRDERT, SO SIND DIE KOSTEN DES BEFÖRDERNS IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN, DIE BIS ZUM ORT DES VERBRINGENS BEI GLEICHER BEFÖRDERUNGSART NACH DEM ÜBLICHEN TARIF BERECHNET WORDEN WÄREN . ( 4 ) WERDEN WAREN AUS DRITTLÄNDERN DURCH DIE DER REGELUNG DES INNERDEUTSCHEN HANDELS UNTERLIEGENDEN GEBIETE AUSSERHALB DES GELTUNGSBEREICHS DES GRUNDGESETZES FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHT, SO SIND DIE KOSTEN DER LIEFERUNG FÜR DIESE DURCHFUHR NICHT IN DEN ZOLLWERT DER WAREN EINZUBEZIEHEN . ARTIKEL 9 ( 1 ) DER GEZAHLTE ODER ZU ZAHLDENDE PREIS KANN ALS ZOLLWERT ANERKANNT WERDEN, WENN A ) DER KAUFVERTRAG IN EINEM IN ARTIKEL 10 BESTIMMTEN ZEITRAUM DURCHGEFÜHRT WIRD, B ) DIESER PREIS IM ZEITPUNKT SEINER VEREINBARUNG PREISEN ENTSPRICHT, DIE BEI EINEM KAUFGESCHÄFT UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ZWISCHEN EINEM KÄUFER UND EINEM VERKÄUFER, DIE VONEINANDER UNABHÄNGIG SIND, ZUSTANDE GEKOMMEN SIND, UND C ) DIESER PREIS, FALLS ERFORDERLICH, BERICHTIGT WORDEN IST, UM DIE UMSTÄNDE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE SICH BEI DEM KAUFGESCHÄFT VON DENJENIGEN UNTERSCHEIDEN, DIE DEM NORMALPREIS ZUGRUNDE LIEGEN . ( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 BUCHSTABE C ) GENANNTEN BERICHTIGUNGEN BETREFFEN INSBESONDERE : A ) DIE KOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2, B ) PREISERMÄSSIGUNGEN, DIE NUR ALLEINVERTRETERN ODER ALLEINKONZESSIONÄREN GEWÄHRT WERDEN, ODER JEDER ANDEREN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON, DIE UNTER VERGLEICHBAREN BEDINGUNGEN TÄTIG IST, C ) AUSSERGEWÖHNLICHE RABATTE SOWIE JEDE ANDERE PREISERMÄSSIGUNG GEGENÜBER DEM ÜBLICHEN WETTBEWERBSPREIS . ARTIKEL 10 ( 1 ) DER GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS KANN FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 9 ANERKANNT WERDEN, WENN DER TAG DES VERTRAGSABSCHLUSSES NICHT MEHR ALS SECHS MONATE VOR DEM IN ARTIKEL 5 BUCHSTABE A ) ODER B ) GENANNTEN ZEITPUNKT LIEGT . ( 2 ) FÜR WAREN, DIE ÜBLICHERWEISE MIT LIEFERFRISTEN VON MEHR ALS SECHS MONATEN, JEDOCH NICHT MEHR ALS ZWÖLF MONATEN GEHANDELT WERDEN, KANN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE TOLERANZ VON SECHS MONATEN AUF ZWÖLF MONATE VERLÄNGERT WERDEN . ( 3 ) FÜR WAREN, DIE ÜBLICHERWEISE MIT LIEFERFRISTEN VON MEHR ALS ZWÖLF MONATEN GEHANDELT WERDEN, KANN DIE DAUER DER TOLERANZ ENTSPRECHEND VERLÄNGERT WERDEN, JEDOCH NICH ÜBER VIERUNDZWANZIG MONATE HINAUS . ( 4 ) DIE WAREN, FÜR DIE EINE TOLERANZ AUF GRUND DER ABSÄTZE 2 UND 3 ZUGELASSEN WERDEN KANN, UND DIE DAUER DER NACH ABSATZ 3 ZU GEWÄHRENDEN TOLERANZ WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 BESTIMMT . ( 5 ) WERDEN WAREN AUF BESONDERE BESTELLUNG HERGESTELLT, SO KANN DER GEZAHLTE ODER ZU ZAHLENDE PREIS FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 9 ANERKANNT WERDEN, WENN SIE INNERHALB DER VEREINBARTEN FRISTEN GELIEFERT WERDEN . ( 6 ) WIRD NACHGEWIESEN, DASS DIE FRIST FÜR DIE LIEFERUNG WEGEN HÖHERER GEWALT ODER AUF GRUND AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE DIE NACH DEN ABSÄTZEN 1 BIS 5 ZUGELASSENE TOLERANZ ÜBERSCHREITET, SO KANN DIESE ENTSPRECHEND VERLÄNGERT WERDEN . ( 7 ) DIE ANWENDUNG DER IN DEN ABSÄTZEN 1 BIS 5 VORGESEHENEN TOLERANZ KANN IN ZEITEN AUSSERGEWÖHNLICHER PREISSCHWANKUNGEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 AUSGESETZT WERDEN . ARTIKEL 11 ( 1 ) DER FÜR DIE ZOLLWERTERMITTLUNG MASSGEBENDE PREIS IST FÜR WAREN, DIE UNMITTELBAR ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WERDEN, DER BARPREIS, DER ZU DEM IN ARTIKEL 5 BUCHSTABE A ) GENANNTEN ZEITPUNKT ZU ZAHLEN IST . ( 2 ) ALS BARPREIS GILT AUCH EIN PREIS, DER A ) NACH DEN ZAHLUNGSBEDINGUNGEN IN DER RECHNUNG ODER IM VERTRAG ZWISCHEN DEM ZEITPUNKT DER ABSENDUNG DER WAREN UND DEM IN ARTIKEL 5 BUCHSTABE A ) GENANNTEN ZEITPUNKT ZU ZAHLEN IST; B ) SPÄTER ALS ZU DEM IN ARTIKEL 5 BUCHSTABE A ) GENANNTEN ZEITPUNKT ZU ZAHLEN IST, FALLS KEIN SKONTO FÜR BARZAHLUNG VORGESEHEN IST ODER FALLS DER ZOLLSTELLE NICHT NACHGEWIESEN WIRD, DASS EIN ABWEICHENDER BARPREIS VORHANDEN IST . ( 3 ) DER BETRAG DES FÜR BARZAHLUNG GEWÄHRTEN SKONTOS IST NICHT IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN, WENN DAS SKONTO NICHT HÖHER IST ALS DAS IN DER BETREFFENDEN HANDESBRANCHE ÜBLICHE SKONTO . IST DAS GEWÄHRTE SKONTO HÖHER, SO IST NUR DER BETRAG NICHT IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN, DER DEM ÜBLICHEN SKONTO ENTSPRICHT . ( 4 ) UNBESCHADET DER VORSCHRIFT DES ABSATZES 2 BUCHSTABE A ) IST DER BETRAG DES FÜR VORAUSZAHLUNG GEWÄHRTEN SKONTOS IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN . ( 5 ) IST FÜR VORAUSZAHLUNG KEIN SKONTO VORGESEHEN, SO IST DER VORAUSGEZAHLTE PREIS UNBESCHADET DER VORSCHRIFT DES ABSATZES 2 BUCHSTABE A ) AUF DEN BARPREIS ZU BERICHTIGEN; DABEI WIRD ANGENOMMEN, DASS DER KÄUFER FÜR DIE VORAUSZAHLUNG EINE PREISERMÄSSIGUNG ERHALTEN HAT, DIE MINDESTENS DEN ZINSEN ENTSPRICHT, DIE DER KÄUFER FÜR EINEN KREDIT IN HÖHE DES VORAUSGEZAHLTEN BETRAGES HÄTTE AUFWENDEN MÜSSEN . EINE SOLCHE BERICHTIGUNG ENTFÄLLT, WENN DER ZOLLSTELLE NACHGEWIESEN WIRD, DASS DER GEZAHLTE PREIS DEM BARPREIS ENTSPRICHT . ( 6 ) FÜR WAREN, DIE AUS EINEM BESONDEREN ZOLLVERKEHR IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERGEHEN, KÖNNEN DIE VORSCHRIFTEN DER ABSÄTZE 1 BIS 5 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN ANGEPASST WERDEN . ARTIKEL 12 ( 1 ) SIND FAKTOREN, DIE ZUR ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS EINER WARE DIENEN, IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS DER DES MITGLIEDSTAATS AUSGEDRÜCKT, IN DEM DIE BEWERTUNG VORGENOMMEN WIRD, SO IST DER UMRECHNUNGSKURS ANZUWENDEN, WELCHER DER WÄHRUNGSPARITÄT ENTSPRICHT, DIE BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGEMELDET UND VON DIESEM ANERKANNT WORDEN IST, ES SEI DENN, DIE SCHWANKUNGEN DES WERTES DIESER WÄHRUNG ÜBERSCHREITEN DIE IN DEN VORSCHRIFTEN DIESER INSTITUTION FESTGELEGTEN GRENZEN . ( 2 ) FÜR DIE WÄHRUNG SOLCHER LÄNDER, DIE IHRE WÄHRUNGSPARITÄT BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS NICHT ANGEMELDET HABEN ODER DEREN ANGEMELDETE WÄHRUNSPARITÄT VON DIESEM NICHT ANERKANNT IST, DEREN WÄHRUNG JEDOCH AUF DEN AMTLICHEN DEVISENMÄRKTEN DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DIE BEWERTUNG STATTFINDET, NOTIERT WIRD, GILT ALS UMRECHNUNGSKURS DER LETZTE BRIEFKURS, DER AUF DEM ODER DEN REPRÄSENTATIVSTEN DEVISENMÄRKTEN DES MITGLIEDSTAATS NOTIERT WIRD . ( 3 ) FÜR WÄHRUNGEN, DIE NICHT UNTER DIE ABSÄTZE 1 ODER 2 FALLEN, UND FÜR DIE WÄHRUNG EINES LANDES, DAS UNGEWÖHNLICHE KURSPRAKTIKEN WIE SCHWANKENDE ODER MULTIPLE WECHSELKURSE ANWENDET, WIRD DER ANZUWENDENDE UMRECHNUNGSKURS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 FESTGESTELLT . ARTIKEL 13 ( 1 ) FÜR DIE ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS BESTIMMTER WAREN KÖNNEN MITTELWERTE FESTGESETZT WERDEN . ( 2 ) DIE WAREN SOWIE DIE REGELN UND KRITERIEN ZUR FESTSTELLUNG UND ZUR ANWENDUNG DER MITTELWERTE WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 BESTIMMT . ARTIKEL 14 DIE ZUR ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG DER ZOLLSTELLE ZU LIEFERNDEN ANGABEN UND UNTERLAGEN WERDEN ERFORDERLICHENFALLS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 BESTIMMT . ABSCHNITT II ARTIKEL 15 ( 1 ) ES WIRD EIN AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT - IM FOLGENDEN ,, AUSSCHUSS '' GENANNT - EINGESETZT, DER AUS VERTRETERN DER MITGLIEDSTAATEN BESTEHT UND IN DEM EIN VERTRETER DER KOMMISSION DEN VORSITZ FÜHRT . ( 2 ) DER AUSSCHUSS GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG . ARTIKEL 16 DER AUSSCHUSS KANN ALLE DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG BETREFFENDEN FRAGEN PRÜFEN, DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS UNTERBREITET . ARTIKEL 17 ( 1 ) DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 1 BIS 3 UND 6 BIS 11 ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN WERDEN NACH DEM VERFAHREN DER ABSÄTZE 2 UND 3 ERLASSEN . ( 2 ) DER VERTRETER DER KOMMISSION UNTERBREITET DEM AUSSCHUSS EINEN ENTWURF DER ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN . DER AUSSCHUSS NIMMT ZU DIESEM ENTWURFT INNERHALB EINER FRIST STELLUNG, DIE DER VORSITZENDE NACH DER DRINGLICHKEIT DER BETREFFENDEN FRAGE BESTIMMEN KANN . DIE STELLUNGNAHME KOMMT MIT EINER MEHRHEIT VON ZWÖLF STIMMEN ZUSTANDE, WOBEI DIE STIMMEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 148 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GEWOGEN WERDEN; DER VORSITZENDE NIMMT AN DER ABSTIMMUNG NICHT TEIL . ( 3 ) A ) DIE KOMMISSION ERLÄSST DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN VORSCHRIFTEN, WENN SIE DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ENTSPRECHEN . B ) ENTSPRECHEN DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN VORSCHRIFTEN NICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ODER IST KEINE STELLUNGNAHME ERGANGEN, SO SCHLAEGT IE KOMMISSION DEM RAT UNVERZUEGLICH DIE ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN VOR . DER RAT BESCHLIESST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT . C ) HAT DER RAT NACH ABLAUF EINER FRIST VON DREI MONATEN, NACHDEM IHM DER VORSCHLAG ÜBERMITTELT WORDEN IST, KEINEN BESCHLUSS GEFASST, SO WERDEN DIE VORGESCHLAGENEN VORSCHRIFTEN VON DER KOMMISSION ERLASSEN . ABSCHNITT III ARTIKEL 18 DIE MITGLIEDSTAATEN BERATEN SICH IM AUSSCHUSS, UM IHRE HALTUNG BEI DER ARBEIT DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS UND SEINES AUSSCHUSSES FÜR DEN ZOLLWERT IN BEZUG AUF DAS ABKOMMEN ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN UNTEREINANDER ABZUSTIMMEN . ARTIKEL 19 ARTIKEL 19 DIESE VERORDNUNG LÄSST DIE VORSCHRIFTEN VON RECHTSAKTEN DES RATES ODER DER KOMMISSION SOWIE DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESEN RECHTSAKTEN FESTGELEGTEN VORSCHRIFTEN UNBERÜHRT, WELCHE DIE ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS VON WAREN BETREFFEN, DIE AUS EINEM BESONDEREN ZOLLVERKEHR IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERGEHEN . ARTIKEL 20 SIND DIE AUF GRUND VON ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 5 BUCHSTABE C ), ARTIKEL 4 ABSATZ 2, ARTIKEL 6 ABSATZ 2, ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 10 ABSATZ 4, ARTIKEL 11 ABSATZ 6, ARTIKEL 12 ABSATZ 3, ARTIKEL 13 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 14 ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN NOCH NICHT IN KRAFT GETRETEN, SO FINDEN DIE ENTSPRECHENDEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN ANWENDUNG, SOWEIT SIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT AUFGEHOBEN WERDEN . ARTIKEL 21 JEDER MITGLIEDSTAAT UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE VORSCHRIFTEN, DIE ER ZUR ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERLÄSST . DIE KOMMISSION SETZT DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DAVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 22 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1968 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG, AM 27 . JUNI 1968 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT E . FAURE