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Document 22024D1934

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2024 vom 26. April 2024 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2024/1934]

    ABl. L, 2024/1934, 8.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1934/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1934/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1934

    8.8.2024

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2024

    vom 26. April 2024

    zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2024/1934]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission (2), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

    (3)

    Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    „23e.

    32022 D 1979: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14)“

    2.

    Der Text von Nummer 23d (Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 gestrichen.

    Artikel 2

    Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1979 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 27. April 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 26. April 2024.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Nicolas VON LINGEN


    (1)   ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14.

    (2)   ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1934/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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