Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22023D0805

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 276/2022 vom 23. September 2022 zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/805]

ABl. L 106 vom 20.4.2023, p. 90–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/805/oj

20.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/90


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 276/2022

vom 23. September 2022

zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/805]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 R 1146: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 9)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2022 vom 23. September 2022 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON


(1)   ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 9.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(2)  Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.


Top