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Document 22023A0530(01)

    Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden

    ST/8354/2023/INIT

    ABl. L 140 vom 30.5.2023, p. 4–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    Related Council decision
    Related Council decision

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 140/4


    Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden

    DIE EUROPÄISCHE UNION,

    und

    MONTENEGRO,

    nachstehend einzeln als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet,

    IN DER ERWÄGUNG, dass es Fälle geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegro, auch im Hoheitsgebiet Montenegros, koordiniert,

    IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Fälle vorhanden sein sollte, in denen von der Agentur entsandte Teammitglieder Exekutivbefugnisse im Hoheitsgebiet Montenegros ausüben,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Statusvereinbarung möglicherweise die Einrichtung von Außenstellen im Hoheitsgebiet Montenegros durch die Agentur vorsieht, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten,

    ANGESICHTS des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in Montenegro und der Europäischen Union,

    IN DER ERWÄGUNG, dass Montenegro das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sein Zusatzprotokoll ratifiziert hat,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze grundlegende Prinzipien für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien darstellen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass Montenegro die Konvention des Europarates vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und dass die dort aufgezählten Rechte denen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte und internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und/oder Montenegro sind, bei allen operativen Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet Montenegros vollumfänglich gewahrt werden sollten,

    IN DER ERWÄGUNG, dass alle an einer operativen Tätigkeit teilnehmenden Personen verpflichtet sind, die höchsten Standards in Bezug auf Integrität, ethisches Verhalten, Professionalität und Achtung der Grundrechte zu wahren sowie alle Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen durch die Bestimmungen des Einsatzplans und des Verhaltenskodex der Agentur auferlegt werden —

    SCHLIEẞEN FOLGENDE VEREINBARUNG:

    ARTIKEL 1

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Vereinbarung regelt alle Aspekte, welche für den Einsatz von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Montenegro erforderlich sind, unter denen die Teammitglieder Exekutivbefugnisse wahrnehmen können.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Einsatz kann im Hoheitsgebiet Montenegros stattfinden.

    Vorbehaltlich der Verpflichtungen der Parteien nach dem Seerecht, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, können operative Tätigkeiten auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Montenegros stattfinden. Die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeiten berühren nicht die Such- und Rettungsverpflichtungen, die sich aus dem Seerecht ergeben, insbesondere aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1974, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1982.

    (3)   Der völkerrechtliche Status und die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete der Mitgliedstaaten und Montenegros werden weder durch diese Vereinbarung noch durch eine andere Maßnahme im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung durch die Parteien oder in deren Namen, einschließlich der Festlegung der Einsatzpläne oder der Teilnahme an grenzüberschreitenden Einsätzen, berührt.

    ARTIKEL 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder daran vorgenommene Änderungen errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

    2.

    „operative Tätigkeit“ eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken;

    3.

    „Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Vereinbarung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und der Bewertung der Bedrohungen für die innere Sicherheit an der Staatsgrenze bestehen;

    4.

    „Exekutivbefugnisse“ Befugnisse, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen von Grenzkontrollen, die im Hoheitsgebiet Montenegros während einer operativen Tätigkeit im Rahmen des Einsatzplans durchgeführt werden, erforderlich sind;

    5.

    „Einsatzplan“ einen Plan, auf dessen Grundlage operative Tätigkeiten gemäß den Artikel n 38 und 74 der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführt werden;

    6.

    „ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache“ die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehene ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache;

    7.

    „Grenzverwaltungsteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;

    8.

    „Konsultationsforum“ die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/1896 von der Agentur eingerichtete beratende Stelle;

    9.

    „EUROSUR“ den Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur;

    10.

    „Grundrechtebeobachter“ einen Grundrechtebeobachter gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896;

    11.

    „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, von dem aus ein Bediensteter entsandt oder zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache abgeordnet wird;

    12.

    „Vorfall“ eine Situation, die im Bezug zu illegaler Einwanderung, grenzüberschreitender Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen der Europäischen Union oder Montenegros steht;

    13.

    „gemeinsame Aktion“ eine von der Agentur koordinierte oder organisierte Aktion zur Unterstützung der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden Montenegros, mit der gegen Herausforderungen wie irreguläre Migration, aktuelle oder künftige Bedrohungen an den Grenzen Montenegros oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle dieser Grenzen verstärkt werden soll;

    14.

    „Teammitglied“ ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen eines Grenzverwaltungsteams eingesetzt wird, um an einer operativen Tätigkeit teilzunehmen;

    15.

    „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

    16.

    „Einsatzgebiet“ das geografische Gebiet, in dem eine operative Tätigkeit stattfinden soll;

    17.

    „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder Entsendung von Personal der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache an einer operativen Tätigkeit teilnimmt;

    18.

    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten oder zu einer Online-Kennung oder mittels Zuordnung zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

    19.

    „Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der auf eine Situation von besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen an den Grenzen Montenegros reagiert werden soll, indem Grenzverwaltungsteams für einen begrenzten Zeitraum ins Hoheitsgebiet Montenegros entsandt werden, um zusammen mit den für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden Montenegros Grenzkontrollen durchzuführen;

    20.

    „Statutspersonal“ von der Agentur gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) festgelegt sind, beschäftigtes Personal.

    ARTIKEL 3

    Einleitung operativer Tätigkeiten

    (1)   Eine operative Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird durch einen schriftlichen Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur (im Folgenden „Exekutivdirektor“) auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörden Montenegros eingeleitet. Dieses Ersuchen enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile desjenigen Personals, das Exekutivbefugnisse hat.

    (2)   Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass die ersuchte operative Tätigkeit wahrscheinlich mit schwerwiegenden oder anhaltenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes einhergehen würde, leitet er die operative Tätigkeit nicht ein.

    (3)   Ist der Exekutivdirektor nach Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1 der Ansicht, dass weitere Informationen erforderlich sind, um über die Einleitung einer operativen Tätigkeit zu entscheiden, so kann er weitere Informationen anfordern oder Sachverständigen der Agentur die Genehmigung erteilen, nach Montenegro zu reisen, um die Lage dort zu bewerten. Montenegro ermöglicht eine solche Reise.

    (4)   Der Exekutivdirektor entscheidet, keine operative Tätigkeit einzuleiten, wenn er der Ansicht ist, dass ein berechtigter Grund dafür vorliegt, sie gemäß Artikel 18 auszusetzen oder zu beenden.

    ARTIKEL 4

    Einsatzplan

    (1)   Für jede operative Tätigkeit wird im Einklang mit den Artikeln 38 und 74 der Verordnung (EU) 2019/1896 ein Einsatzplan zwischen der Agentur und Montenegro vereinbart. Der Einsatzplan ist für die Agentur, Montenegro und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.

    (2)   Der Einsatzplan erläutert ausführlich die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der operativen Tätigkeit; dazu gehören:

    a)

    eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Operationsziels;

    b)

    die voraussichtliche Dauer der operativen Tätigkeit bis zur Verwirklichung ihrer Ziele;

    c)

    das Einsatzgebiet;

    d)

    eine detaillierte Beschreibung der in Ausübung der offiziellen Funktion auszuführenden Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, der Zuständigkeiten — auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen — sowie besondere Anweisungen für die Grenzverwaltungsteams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in Montenegro;

    e)

    die Zusammensetzung des Grenzverwaltungsteams sowie der Einsatz sonstiger Fachkräfte und die Anwesenheit sonstiger Mitglieder des Statutspersonals, einschließlich Grundrechtebeobachtern;

    f)

    Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzpolizeibeamten oder sonstigen Fachkräfte Montenegros, insbesondere derjenigen Grenzpolizeibeamten oder sonstigen Fachkräfte, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;

    g)

    die technische Ausrüstung, die während der operativen Tätigkeit eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

    h)

    nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Montenegros über jeden Vorfall, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird;

    i)

    Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

    j)

    bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und des anzuwendenden Rechts im Einsatzgebiet, einschließlich Verweisen auf das Völkerrecht, das Recht der Europäischen Union und das nationale Recht im Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, der Rettung auf See und Ausschiffungen;

    k)

    die Bedingungen der Zusammenarbeit mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, anderen Drittstaaten oder internationalen Organisationen;

    l)

    allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten und aus geltenden internationalen Menschenrechtsinstrumenten abgeleiteter Verpflichtungen;

    m)

    Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und sonstige Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;

    n)

    Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden (einschließlich solcher, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 dieser Vereinbarung erhoben werden) gegen jede Person, die an einer operativen Tätigkeit teilnimmt, einschließlich der Grenzpolizeibeamten oder sonstigen Fachkräfte Montenegros und der Teammitglieder, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer operativen Tätigkeit der Agentur sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur und Montenegro;

    o)

    logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die operative Tätigkeiten stattfinden soll und

    p)

    Bestimmungen bezüglich einer gemäß Artikel 6 eingerichteten Außenstelle.

    (3)   Der Einsatzplan sowie jegliche Änderungen oder Anpassungen dieses Plans müssen von der Agentur, Montenegro und allen an Montenegro oder an das Einsatzgebiet angrenzenden Mitgliedstaaten nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebilligt werden. Die Agentur koordiniert diesen Vorgang mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung zu bestätigen.

    (4)   Der Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR erfolgen gemäß den im Einsatzplan für die betreffende operative Tätigkeit festzulegenden Vorschriften für die Erstellung und den Austausch der spezifischen Lagebilder.

    (5)   Die Evaluierung der operativen Tätigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe i erfolgt gemeinsam durch Montenegro und die Agentur.

    (6)   Die Bedingungen der Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gemäß Absatz 2 Buchstabe k richten sich nach deren jeweiligem Mandat und den verfügbaren Ressourcen.

    ARTIKEL 5

    Berichterstattung über Vorfälle

    1.   Die Agentur und das Innenministerium Montenegros — Polizeiverwaltung — verfügen jeweils über ein Berichterstattungsverfahren, um die rechtzeitige Meldung jedes Vorfalls zu ermöglichen, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird.

    2.   Die Agentur und Montenegro unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von über das Verfahren nach Absatz 1 gemeldeten Vorfällen, etwa bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich Anträgen auf Erhalt und gegebenenfalls auf Übergabe von Gegenständen, die mit einem gemeldeten Vorfall verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

    ARTIKEL 6

    Außenstellen

    (1)   Die Agentur kann Außenstellen im Hoheitsgebiet Montenegros einrichten, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten. Der Standort der Außenstelle wird von der Agentur in Absprache mit den einschlägigen Behörden Montenegros festgelegt.

    (2)   Die Außenstellen werden entsprechend den operativen Erfordernissen eingerichtet und bleiben so lange in Betrieb, wie die Agentur dies benötigt, um operative Tätigkeiten in Montenegro und der Nachbarregion durchzuführen. Vorbehaltlich der Zustimmung Montenegros kann dieser Zeitraum von der Agentur verlängert werden.

    (3)   Jede Außenstelle wird von einem Vertreter der Agentur verwaltet, der durch den Exekutivdirektor als die Arbeit der Stelle insgesamt überwachenden Leiter der Außenstelle ernannt wird.

    (4)   Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:

    a)

    operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzgebieten;

    b)

    operative Unterstützung Montenegros in den betreffenden Einsatzgebieten;

    c)

    Überwachung der Tätigkeiten der Grenzverwaltungsteams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;

    d)

    Zusammenarbeit mit Montenegro in allen Fragen der praktischen Durchführung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in Montenegro organisiert werden, einschließlich in möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Tätigkeiten aufgekommen sind;

    e)

    Unterstützung des Koordinierungsbeamten bei seiner Zusammenarbeit mit Montenegro in allen Fragen bezüglich der Beteiligung des Landes an operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;

    f)

    Unterstützung des Koordinierungsbeamten und des/der Grundrechtebeobachter(s), dem/denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Grenzverwaltungsteams und den einschlägigen Behörden Montenegros sowie bei allen einschlägigen Aufgaben, soweit erforderlich;

    g)

    Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung technischer Ausrüstung;

    h)

    jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzgebiets zur Erleichterung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;

    i)

    Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsgebieten, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung und

    j)

    Unterstützung sonstiger Fachkräfte und/oder Tätigkeiten der Agentur in Montenegro, wie von der Agentur und Montenegro vereinbart.

    (5)   Die Agentur und Montenegro treffen die Vorkehrungen dafür, dass die Außenstellen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

    (6)   Montenegro leistet der Agentur Unterstützung zur Sicherstellung der operativen Kapazität der Außenstellen. Weitere Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Montenegro und der Agentur festgelegt.

    ARTIKEL 7

    Koordinierungsbeamter

    (1)   Unbeschadet der in Artikel 6 beschriebenen Rolle der Außenstellen benennt der Exekutivdirektor für jede operative Tätigkeit einen oder mehrere Sachverständige aus dem Statutspersonal, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Der Exekutivdirektor benachrichtigt Montenegro von dieser Benennung.

    (2)   Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht darin,

    a)

    als Schnittstelle zwischen der Agentur, Montenegro und den Teammitgliedern zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Grenzverwaltungsteams zusammenhängen, zu unterstützen;

    b)

    die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit dem/den Grundrechtebeobachter(n), und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten;

    c)

    in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Grenzverwaltungsteams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten und

    d)

    die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Montenegro und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern.

    (3)   Im Rahmen operativer Tätigkeiten kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Grenzverwaltungsteams behilflich zu sein.

    (4)   Montenegro erteilt den Teammitgliedern nur Anweisungen, die im Einklang mit dem Einsatzplan stehen. Ist der Koordinierungsbeamte der Ansicht, dass Teammitgliedern erteilte Anweisungen nicht im Einklang mit dem Einsatzplan oder geltenden gesetzlichen Verpflichtungen stehen, teilt er dies unverzüglich den Beamten Montenegros, die eine Koordinierungsfunktion wahrnehmen, sowie dem Exekutivdirektor mit. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der operativen Tätigkeiten nach Artikel 18.

    ARTIKEL 8

    Grundrechte

    (1)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung handeln die Parteien in Übereinstimmung mit allen geltenden Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des zugehörigen Protokolls von 1967, des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte von 1966, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    (2)   Die Teammitglieder nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde wahr und legen ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie, wie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt, Personen aus keinerlei Gründen, wie beispielsweise wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, diskriminieren.

    Maßnahmen, die in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifen, dürfen von Teammitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Befugnisse nur getroffen werden, wenn sie im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sind, und sie müssen den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß dem geltenden Völkerrecht, Recht der Europäischen Union und nationalen Recht achten.

    Diese Vorschrift gilt sinngemäß für das gesamte Personal der nationalen Behörden Montenegros, das an einer operativen Tätigkeit teilnimmt.

    (3)   Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur überwacht die Einhaltung der geltenden Grundrechtsnormen bei der Durchführung jeder operativen Tätigkeit. Der Grundrechtsbeauftragte bzw. sein Stellvertreter kann Vor-Ort-Besuche in Montenegro durchführen; außerdem kann er Stellungnahmen zum Einsatzplan abgeben und den Exekutivdirektor über mögliche Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit informieren. Montenegro unterstützt den Grundrechtsbeauftragten auf Anfrage bei seiner Überwachungsarbeit.

    (4)   Die Agentur und Montenegro vereinbaren, dem Konsultationsforum im Zusammenhang mit jeder im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit rechtzeitig und effektiv Zugang zu allen Informationen zu verschaffen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich durch Vor-Ort-Besuche im Einsatzgebiet.

    (5)   Die Agentur und Montenegro verfügen jeweils über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen, die ihr Personal in Ausübung seiner offiziellen Funktion bei einer auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit begangen hat. Diese Verfahren werden im Einsatzplan festgelegt.

    ARTIKEL 9

    Grundrechtebeobachter

    (1)   Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur benennt für jede operative Tätigkeit mindestens einen Grundrechtebeobachter, der unter anderem den Koordinierungsbeamten unterstützt und berät.

    (2)   Der Grundrechtebeobachter überwacht die Einhaltung der Grundrechte und leistet bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der entsprechenden operativen Tätigkeit Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte. Hierzu gehört insbesondere

    a)

    die Erstellung von Einsatzplänen zu überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht zu erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 erfüllen kann;

    b)

    Orte zu besuchen — auch auf langfristiger Basis —, an denen operative Tätigkeiten stattfinden;

    c)

    mit dem Koordinierungsbeamten zusammenzuarbeiten und in Verbindung zu bleiben und ihn zu beraten und zu unterstützen;

    d)

    den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeit zu unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht zu erstatten und

    e)

    zur in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i genannten Evaluierung der operativen Tätigkeit beizutragen.

    (3)   Grundrechtebeobachter sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit stattfindet, und zu allen für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.

    (4)   Während sie sich im Einsatzgebiet befinden, tragen Grundrechtebeobachter Erkennungsmerkmale, die sie eindeutig als Grundrechtebeobachter ausweisen.

    (5)   Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur kann mit der montenegrinischen Einrichtung zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten (Ombudsmann) zusammenarbeiten.

    ARTIKEL 10

    Teammitglieder

    (1)   Teammitglieder sind befugt, die im Einsatzplan beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern.

    (2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Teammitglieder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Montenegros sowie das geltende Völkerrecht und das geltende Recht der Europäischen Union ein.

    (3)   Die Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet Montenegros nur nach Weisung und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden Montenegros wahrnehmen. Montenegro kann Teammitglieder ermächtigen, in seinem Hoheitsgebiet bestimmte Aufgaben und Befugnisse in Abwesenheit seiner für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden wahrzunehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur oder des Herkunftsmitgliedstaats.

    (4)   Teammitglieder, die Statutspersonal sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Uniform der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

    Teammitglieder, die nicht Statutspersonal sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre nationale Uniform, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

    Des Weiteren tragen alle Teammitglieder, während sie im Dienst sind, auf ihrer Uniform ein sichtbares Zeichen zu ihrer Identifizierung sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur.

    (5)   Montenegro genehmigt den betreffenden Teammitgliedern die Wahrnehmung von Aufgaben während einer operativen Tätigkeit, für die Zwang angewandt werden muss, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Zwangsmittel, gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Einsatzplan, und berücksichtigt dabei Folgendes

    a)

    Teammitglieder, die Statutspersonal sind, können mit Zustimmung der Agentur Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen und gebrauchen.

    b)

    Teammitglieder, die nicht Statutspersonal sind, können mit Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen und gebrauchen.

    (6)   Die Anwendung von Zwang, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Zwangsmittel, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht Montenegros und in Gegenwart der für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden Montenegros. Montenegro kann Teammitglieder zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden ermächtigen und berücksichtigt dabei Folgendes:

    a)

    bei Teammitgliedern, die Statutspersonal sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden Montenegros der Zustimmung der Agentur;

    b)

    bei Teammitgliedern, die nicht Statutspersonal sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Anwendung von Zwang in Abwesenheit von für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden Montenegros der Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats.

    Unbeschadet der Verpflichtungen nach dem nationalen Recht Montenegros muss jede Anwendung von Zwang durch Teammitglieder notwendig und verhältnismäßig sein und vollständig im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, Recht der Europäischen Union und nationalen Recht, einschließlich insbesondere der Vorschriften in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1896, stehen.

    (7)   Die Agentur unterrichtet Montenegro vor dem Einsatz der Teammitglieder über Dienstwaffen, Munition und sonstige Ausrüstung, die diese gemäß Absatz 5 führen dürfen. Montenegro kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder sonstiger Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt seine eigenen Gesetze sehen das gleiche Verbot für die eigenen für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden vor. Montenegro unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über die Bedingungen ihres Gebrauchs. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    Auf Ersuchen der Agentur trifft Montenegro die notwendigen Vorkehrungen für die Ausstellung notwendiger Waffenscheine und erleichtert die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport und die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, die den Teammitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Das Verfahren für die Ausstellung der Waffenscheine wird im Einsatzplan festgelegt.

    (8)   Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht Montenegros im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts und des Rechts der Europäischen Union gebraucht werden.

    (9)   Montenegro kann Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Verwirklichung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele erforderlich ist. Montenegro sorgt für einen effizienten und wirksamen Zugang zu diesen Datenbanken.

    Montenegro teilt der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken abgefragt werden dürfen.

    Teammitglieder dürfen nur Daten abfragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Die Abfrage erfolgt im Einklang mit den nationalen Datenschutzvorschriften Montenegros und dieser Vereinbarung.

    (10)   Für die Durchführung operativer Tätigkeiten entsendet Montenegro Beamte des Innenministeriums Montenegros — Polizeiverwaltung, die in der Lage und bereit sind, auf Englisch zu kommunizieren, um im Einklang mit dem Einsatzplan im Namen Montenegros eine Koordinierungsfunktion auszuüben.

    ARTIKEL 11

    Vorrechte und Befreiungen der Agentur in Bezug auf Eigentum, Finanzmittel, Ressourcen und Operationen

    (1)   Alle Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur in Montenegro sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

    (2)   Eigentum und Ressourcen der Agentur einschließlich Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel, Archive, etwaige Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Finanzvermögen, sind unverletzlich.

    (3)   Zu den Ressourcen der Agentur gehören der Agentur angebotene Ressourcen, die im Eigentum oder Miteigentum eines Mitgliedstaats stehen oder von diesem gechartert oder geleast wurden. Beim Anbordgehen eines oder mehrerer Vertreter zuständiger nationaler Behörden werden diese Ressourcen als im staatlichen Dienst genutzte und entsprechend genehmigte Ressourcen behandelt.

    (4)   Gegen die Agentur dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Eigentum und Ressourcen der Agentur dürfen keinen administrativen oder gerichtlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. Eigentum der Agentur darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden.

    (5)   Auf Ersuchen der zuständigen Justizbehörden Montenegros kann der Exekutivdirektor den zuständigen nationalen Behörden Montenegros im Falle eines schwerwiegenden Verdachts auf Straftaten die Zustimmung erteilen, die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur zu betreten und/oder Zugang zum Eigentum und zu den Ressourcen der Agentur zu erlangen.

    Im Falle eines Brandes oder einer anderen Katastrophe, die sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, kann die Zustimmung des Exekutivdirektors vermutet werden.

    (6)   Montenegro gestattet die Einfuhr und Entfernung von Gegenständen und Ausrüstungen, die von der Agentur zu operativen Zwecken in Montenegro eingesetzt werden.

    (7)   Die Agentur ist von allen Abgaben (einschließlich Zöllen) und Steuern sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände und Ausrüstung befreit, einschließlich Gegenständen und Ausrüstung, die im Namen der Agentur von einem Dritten ein- oder ausgeführt werden.

    ARTIKEL 12

    Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

    (1)   Die nachfolgend genannten Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder dienen dazu, eine Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan im Hoheitsgebiet Montenegros durchgeführten Tätigkeiten sicherzustellen.

    (2)   Teammitglieder dürfen in Montenegro oder seitens der Behörden Montenegros nicht Gegenstand irgendeiner Form von Ermittlungen oder von Gerichtsverfahren sein, außer unter den in Absatz 3 genannten Umständen.

    (3)   Teammitglieder genießen Immunität vor Verfolgung durch die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Montenegros in Bezug auf alle Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vornehmen.

    Beabsichtigen die Behörden Montenegros, gegen ein Teammitglied ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, teilen die zuständigen Behörden Montenegros dies umgehend dem Exekutivdirektor mit. Das Verfahren der Mitteilung steht im Einklang mit dem entsprechenden Beschluss der Agentur, der im Einsatzplan dargelegt wird.

    Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Exekutivdirektor den einschlägigen Behörden Montenegros unverzüglich mit, ob das Teammitglied die betreffende Handlung in Ausübung seines Amtes vorgenommen hat. Wird erklärt, dass die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, wird das Verfahren nicht eingeleitet. Wird erklärt, dass die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde, kann das Verfahren eingeleitet werden. Die Einstufung durch den Exekutivdirektor ist für Montenegro bindend und kann von Montenegro nicht angefochten werden.

    In Erwartung dieser Einstufung ergreift die Agentur keine Maßnahmen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung des Teammitglieds durch die zuständigen Behörden Montenegros gefährden könnten, einschließlich der Erleichterung der Ausreise des betreffenden Teammitglieds aus Montenegro.

    Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit Montenegros befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

    (4)   Strengen Teammitglieder ein Gerichtsverfahren an, so können sie sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf ihre gerichtliche Immunität berufen.

    (5)   Die Räumlichkeiten, Wohnungen, Beförderungsmittel, Kommunikationsmittel und der Besitz einschließlich etwaiger Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Vermögensgegenstände von Teammitgliedern sind unverletzlich, außer im Fall von gemäß Absatz 10 zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen.

    (6)   Montenegro haftet für sämtliche Dritten entstehende Schäden, die von Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.

    (7)   Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung des Amtes durch ein Teammitglied verursacht, das Mitglied des Statutspersonals ist, kann Montenegro über den Exekutivdirektor beantragen, dass die Agentur Schadensersatz zahlt.

    Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung des Amtes durch ein Teammitglied verursacht, das nicht Mitglied des Statutspersonals ist, kann Montenegro über den Exekutivdirektor beantragen, dass der betreffende Herkunftsmitgliedstaat Schadensersatz zahlt.

    (8)   Weder eine der Parteien noch ein teilnehmender Mitgliedstaat noch die Agentur haften für Schäden, die in Montenegro durch ein Ereignis höherer Gewalt, das sich ihrer Kontrolle entzieht, verursacht werden.

    (9)   Teammitglieder sind nicht verpflichtet, bei Gerichtsverfahren in Montenegro als Zeugen auszusagen. Teammitglieder können im Einklang mit den Verfahrensvorschriften Montenegros Zeugenaussagen in Form einer Erklärung abgeben. Die Abgabe einer solchen Erklärung berührt nicht die in Absatz 3 vorgesehene Immunität.

    (10)   Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes stehen, gegen sie eingeleitet wurden. Das Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor bestätigt, dass sie dieses für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

    (11)   Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in Montenegro geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

    (12)   Die Gehälter und Bezüge, die Teammitglieder von der Agentur und/oder dem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, sowie etwaige Einkünfte, die Teammitglieder aus Quellen außerhalb Montenegros beziehen, werden in Montenegro in keiner Form besteuert.

    (13)   Montenegro gestattet die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Gebühren mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. Montenegro gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände.

    (14)   Das persönliche Gepäck der Teammitglieder unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für den Verdacht vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht Montenegros verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In diesen Fällen darf die Kontrolle des persönlichen Gepäcks nur in Gegenwart der betreffenden Teammitglieder oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

    (15)   Die Agentur und Montenegro benennen jederzeit verfügbare Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch und die zu treffenden Sofortmaßnahmen in Fällen, in denen eine von einem Teammitglied vorgenommene Handlung einen Verstoß gegen das Strafrecht darstellt, sowie für den Informationsaustausch und die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren gegen ein Teammitglied zuständig sind.

    Bis von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen getroffen werden, unterstützen sich die Agentur und Montenegro gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von mutmaßlichen Straftaten, an denen entweder die Agentur oder Montenegro und/oder beide ein Interesse hat/haben, bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich des Antrags auf Erhalt und gegebenenfalls der Übergabe von Gegenständen, die mit einer mutmaßlichen Straftat verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

    ARTIKEL 13

    Verletzte oder verstorbene Teammitglieder

    (1)   Unbeschadet des Artikels 12 hat der Exekutivdirektor das Recht, sich um die Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder sowie von deren persönlichem Eigentum zu kümmern und geeignete Vorkehrungen zu treffen.

    (2)   Eine Autopsie wird bei einem verstorbenen Teammitglied nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats und in Anwesenheit eines Vertreters der Agentur oder des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt.

    (3)   Montenegro und die Agentur arbeiten möglichst umfassend zusammen, um eine schnelle Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder zu ermöglichen.

    ARTIKEL 14

    Sonderausweis

    (1)   Die Agentur stellt für jedes Teammitglied ein Dokument in montenegrinischer und englischer Sprache als Identitätsnachweis gegenüber den nationalen Behörden Montenegros und als Nachweis seines Rechts aus, die in Artikel 10 dieser Vereinbarung und im Einsatzplan genannten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen (im Folgenden „Sonderausweis“).

    (2)   Der Sonderausweis enthält folgende Angaben zu dem Mitglied des Personals: Name und Staatsangehörigkeit, Dienstgrad oder Stellenbezeichnung, ein digitalisiertes Lichtbild jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen. Auf dem Sonderausweis ist ein Ablaufdatum angegeben.

    (3)   Um sich gegenüber den nationalen Behörden Montenegros ausweisen zu können, sind die Teammitglieder verpflichtet, den Sonderausweis stets bei sich zu tragen.

    (4)   Montenegro erkennt den Sonderausweis bis zum Tag seines Ablaufs in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument als Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt des betreffenden Teammitglieds nach bzw. in Montenegro ohne Visum, Aufenthaltstitel, vorherige Genehmigung oder ein sonstiges Dokument an.

    (5)   Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss des Einsatzes zurückzugeben. Die zuständigen Behörden Montenegros sind darüber zu informieren.

    ARTIKEL 15

    Gültigkeit für nicht als Teammitglieder entsandtes Personal

    Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäß für das gesamte im Rahmen dieser Vereinbarung oder einem hierauf beruhenden Einsatzplan nach Montenegro entsandte Personal, das nicht zu den Teammitgliedern zählt, einschließlich der Grundrechtebeobachter und des in Außenstellen eingesetzten Statutspersonals.

    ARTIKEL 16

    Schutz personenbezogener Daten

    (1)   Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden Montenegros oder durch die Agentur erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Behörde in einem bestimmten Fall, einschließlich der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die andere Partei, unterliegt den für diese Behörde geltenden Datenschutzvorschriften. Als Voraussetzung für jede Datenübermittlung treffen die Parteien mindestens folgende Schutzvorkehrungen:

    a)

    Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

    b)

    Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

    c)

    Personenbezogene Daten müssen angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere dürfen die gemäß dem geltenden Recht der übermittelnden Behörde übermittelten personenbezogenen Daten nur eine oder mehrere der folgenden Angaben betreffen:

    Vorname;

    Nachname;

    Geburtsdatum;

    Staatsangehörigkeit;

    Dienstgrad;

    Personaldatenseite des Reisedokuments;

    Sonderausweis;

    Lichtbild des Personalausweises/Reisepasses/Sonderausweises;

    E-Mail-Adresse;

    Mobiltelefonnummer;

    Angaben zu Waffen;

    Dauer des Einsatzes;

    Ort des Einsatzes;

    Luftfahrzeugs- oder Schiffskennung;

    Einreisedatum;

    Flughafen/Grenzübergangsstelle der Einreise;

    Nummer des für die Einreise genutzten Flugs;

    Ausreisedatum;

    Flughafen/Grenzübergangsstelle der Ausreise;

    Nummer des für die Ausreise genutzten Flugs;

    Herkunftsmitgliedstaat/Herkunftsdrittstaat;

    entsendende Behörde;

    Aufgaben/Einsatzprofil;

    Beförderungsmittel;

    Route

    von Teammitgliedern, Personal der Agentur, einschlägigen Beobachtern oder Teilnehmern an Personalaustauschprogrammen.

    d)

    Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden.

    e)

    Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

    f)

    Personenbezogene Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Die empfangende Partei trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Partei unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden über die Verletzung.

    g)

    Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder weil sie darüber hinausgehen; dies schließt die Notifizierung der Berichtigung oder Löschung solcher Daten an die andere Partei ein.

    h)

    Auf Ersuchen informiert die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten Daten.

    i)

    Personenbezogene Daten dürfen nur den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:

    der Agentur und

    dem Innenministerium Montenegros — Polizeidirektion;

    für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Genehmigung der übermittelnden Behörde erforderlich.

    j)

    Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

    k)

    Eine unabhängige Aufsicht überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und kontrolliert diese Aufzeichnungen. Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren und unverzüglich eine Antwort zu erhalten.

    l)

    Vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses haben betroffene Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten und

    m)

    betroffene Personen haben das Recht auf wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln wegen Verletzung der vorstehend genannten Schutzvorkehrungen.

    (2)   Jede Partei überprüft regelmäßig ihre eigenen Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieses Artikels. Auf Ersuchen der anderen Partei überprüft die das Ersuchen erhaltende Partei ihre Strategien und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um sicherzustellen und zu bestätigen, dass die in diesem Artikel enthaltenen Schutzvorkehrungen wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der Partei, die um die Überprüfung ersucht hat, innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt.

    (3)   Die Datenschutzvorkehrungen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und der montenegrinischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten und den freien Zugang zu Informationen.

    (4)   Die Parteien arbeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde der Agentur zusammen.

    (5)   Die Agentur und Montenegro erstellen am Ende jeder operativen Tätigkeit einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Dieser Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur sowie der montenegrinischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten und den freien Zugang zu Informationen übermittelt.

    (6)   Die Agentur und Montenegro legen in spezifischen Bestimmungen der einschlägigen Einsatzpläne detaillierte Vorschriften für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der operativen Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung fest. Diese Bestimmungen müssen den einschlägigen Anforderungen des Rechts der Europäischen Union und Montenegros entsprechen. Sie müssen unter anderem den beabsichtigten Zweck der Übermittlung, den/die für die Verarbeitung Verantwortlichen und alle Aufgaben und Zuständigkeiten, die Kategorien der übermittelten Daten, die spezifischen Datenspeicherfristen und alle Mindestschutzvorkehrungen umfassen. Im Interesse der Transparenz und Vorhersehbarkeit werden diese Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses öffentlich zugänglich gemacht.

    ARTIKEL 17

    Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

    (1)   Jede Form von Austausch, Teilen oder Verbreitung von Verschlusssachen im Rahmen dieser Vereinbarung wird in einer separaten Verwaltungsvereinbarung geregelt, die zwischen der Agentur und den einschlägigen Behörden Montenegros geschlossen wird und der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission bedarf.

    (2)   Jeder Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung

    a)

    wird von der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (3) und von Montenegro gemäß seinem nationalen Recht gehandhabt;

    b)

    wird von der empfangenen Partei mit einem Schutzniveau behandelt, das in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dem Schutzniveau der Maßnahmen gleichwertig ist, die die übermittelnde Partei auf diese Informationen anwendet, und

    c)

    wird über ein System für den Informationsaustausch durchgeführt, das den Kriterien der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität für nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen entspricht, wie das in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannte Kommunikationsnetz.

    (3)   Die Parteien wahren die Rechte des geistigen Eigentums, die mit im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten Daten verbunden sind.

    ARTIKEL 18

    Entscheidung zur Aussetzung, Beendigung und/oder Zurückziehung der Finanzierung einer operativen Tätigkeit

    (1)   Sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Tätigkeit — unter anderem gemäß einer entsprechenden Mitteilung Montenegros — nicht mehr gegeben, so beendet der Exekutivdirektor diese operative Tätigkeit nach Unterrichtung Montenegros. Eine solche Unterrichtung muss schriftlich erfolgen und eine entsprechende Begründung enthalten.

    (2)   Werden die Vereinbarung oder ein Einsatzplan von Montenegro nicht eingehalten, so kann der Exekutivdirektor nach schriftlicher Unterrichtung Montenegros die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

    (3)   Kann die Sicherheit eines in Montenegro eingesetzten Teilnehmers einer operativen Tätigkeit nicht gewährleistet werden, so kann der Exekutivdirektor die betreffende operative Tätigkeit oder Aspekte davon aussetzen oder beenden.

    (4)   Ist der Exekutivdirektor der Ansicht, dass im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes stattfinden oder voraussichtlich stattfinden werden, kann er nach schriftlicher Unterrichtung Montenegros die Finanzierung der betreffenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

    (5)   Montenegro kann den Exekutivdirektor ersuchen, eine operative Tätigkeit auszusetzen oder zu beenden. Ein solches Ersuchen muss schriftlich erfolgen und eine entsprechende Begründung enthalten.

    (6)   Eine Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung im Rahmen dieses Artikels ist ab dem Tag der Notifikation an Montenegro wirksam. Sie berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans vor dieser Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung ergeben.

    (7)   Montenegro kann um die Beendigung des Einsatzes eines Teammitglieds oder eines sonstigen Mitglieds des Personals ersuchen, das diese Vereinbarung oder einen darauf basierenden Einsatzplan nicht einhält oder schwerwiegende Verstöße gegen montenegrinische Rechtsvorschriften begeht. Die Entscheidung über die Beendigung des Einsatzes wird vom Exekutivdirektor oder gegebenenfalls vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat getroffen und den einschlägigen Behörden Montenegros mitgeteilt.

    ARTIKEL 19

    Betrugsbekämpfung

    (1)   Montenegro unterrichtet die Agentur, die Europäische Staatsanwaltschaft und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung umgehend, wenn es Kenntnis von einem glaubwürdigen Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erlangt, die möglicherweise gegen die Interessen der Union gerichtet sind.

    (2)   Bezieht sich ein solcher Verdacht auf Mittel der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgezahlt werden, so gewährt Montenegro der Europäischen Staatsanwaltschaft und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede erforderliche Unterstützung im Zusammenhang mit Ermittlungstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Ermöglichung von Befragungen, Kontrollen vor Ort und Überprüfungen (einschließlich des Zugangs zu Informationssystemen und Datenbanken in Montenegro) sowie der Ermöglichung des Zugangs zu allen relevanten Informationen, die die technische und finanzielle Verwaltung von Angelegenheiten betreffen, welche teilweise oder vollständig von der Europäischen Union finanziert werden.

    ARTIKEL 20

    Durchführung dieser Vereinbarung

    (1)   Für Montenegro wird diese Vereinbarung vom Innenministerium Montenegros — Polizeiverwaltung — durchgeführt.

    (2)   Für die Europäische Union wird diese Vereinbarung von der Agentur durchgeführt.

    ARTIKEL 21

    Streitbeilegung

    (1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Agentur und den zuständigen Behörden Montenegros gemeinsam geprüft.

    (2)   In Ermangelung einer Einigung werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

    ARTIKEL 22

    Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Änderung, Dauer, Aussetzung und Beendigung der Vereinbarung und Beendigung der Vorgängervereinbarung

    (1)   Diese Vereinbarung wird von den Parteien nach ihren eigenen internen rechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.

    (2)   Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 folgt, in Kraft.

    Die Vereinbarung wird bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag ihrer Unterzeichnung durch die Parteien folgt, vorläufig angewandt.

    (3)   Die Vereinbarung kann ausschließlich schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

    (4)   Die Vereinbarung wird für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder einseitig durch eine der Parteien ausgesetzt oder beendet werden.

    Im Fall einer einseitigen Aussetzung oder Beendigung setzt die Partei, die die Vereinbarung aussetzen oder beenden möchte, die andere Partei hiervon schriftlich in Kenntnis. Eine einseitige Beendigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Notifikation wirksam.

    (5)   Die am vom 7. Oktober 2019 in Luxemburg unterzeichnete Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro wird aufgehoben und durch die vorliegende Vereinbarung ersetzt.

    Während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung wird die Anwendung der vom 7. Oktober 2019 in Luxemburg unterzeichneten Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro ausgesetzt.

    Alle auf der Grundlage der vom 7. Oktober 2019 in Luxemburg unterzeichneten Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro eingeleiteten operativen Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind, können vorbehaltlich der Änderung oder Anpassung des jeweiligen Einsatzplans im Einklang mit dieser Vereinbarung fortgeführt werden.

    (6)   Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Fall Montenegros an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Montenegros übermittelt.

    Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und montenegrinischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterschrieben.

    Image 1L1402023DE110120230515DE0001.00013131ERKLÄRUNG ZU ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEINDie Parteien der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden, nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Islands, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein einerseits sowie die Behörden Montenegros andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden, im Sinne der in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden, enthaltenen Bestimmungen schließen.

     


    (1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

    (2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    (3)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).


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