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Document 22023A0505(02)

Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)

ST/11442/2020/INIT

ABl. L 122 vom 5.5.2023, p. 3–23 (BG, ES, CS, DA, ET, EL, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 122 vom 5.5.2023, p. 3–26 (DE, EN, FR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

Related Council decision

5.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/3


PROTOKOLL

über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM BESTREBEN, den grenzüberschreitenden Personenverkehr in Europa weiterzuentwickeln und zu fördern und seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,

IN ANBETRACHT der zunehmenden Bedeutung des Fremdenverkehrs und in dem Bestreben, den kulturellen Austausch zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls weiter zu fördern,

GESTÜTZT auf das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (im Folgenden das „Interbus-Übereinkommen“) (1), in der geänderten Fassung, das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (2),

IN DEM BESTREBEN, den im Interbus-Übereinkommen festgelegten Geltungsbereich der Verkehrsdienste unter bestimmten Voraussetzungen auf den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs auszuweiten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Geltungsbereich des Interbus-Übereinkommens sollte durch Bestimmungen zur Festlegung von Verfahren für genehmigungspflichtige(n) Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs ausgeweitet werden.

(2)

Die Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sollten diesem Protokoll, das solche Bestimmungen enthält, beitreten können.

(3)

Außer im Falle von Partnerschaftsvereinbarungen sollte die Liberalisierung genehmigungspflichtiger grenzüberschreitender Linienverkehrsdienste und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs vorläufig nur für Verkehrsdienste mit einem Ausgangs- oder Zielort in der Vertragspartei gelten, in der der Kraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist und die Fahrzeuge des Betreibers zugelassen sind.

(4)

Zwar sollte die Möglichkeit ausgeschlossen werden, Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs mit Ausgangs- und Zielort in derselben Vertragspartei durch — in einer anderen Vertragspartei niedergelassene — Betreiber durchführen zu lassen, doch sollte es solchen Verkehrsunternehmern gestattet sein, Fahrgäste an vorher festgelegten Haltepunkten im Rahmen eines Verkehrsdienstes aufzunehmen oder abzusetzen, sofern sie keine Fahrgäste zwischen zwei Haltestellen innerhalb einer Vertragspartei, in der sie nicht niedergelassen sind, befördern.

(5)

Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmers sowie des Ausgangs- oder Zielorts des Kraftomnibusses und des Verkehrsdienstes sollte eine Grundlage der Durchführung des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs bilden.

(6)

Es ist notwendig, einheitliche Muster für das Antragsformular und die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs vorzusehen, um die Verfahren zu erleichtern und zu vereinfachen. Die Dokumente, die der Kontrolle dienen und im Fahrzeug mitgeführt und jedem Kontrollberechtigten nach Maßgabe dieses Protokolls auf Verlangen vorzuzeigen sind, sollten festgelegt werden, um abweichende Auslegungen zu vermeiden.

(7)

Die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr oder Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs im Personenkraftverkehr, die von den zuständigen Behörden aller relevanten Vertragsparteien oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sich der Ausgangs- oder Zielort befindet oder durch die die Strecke des Verkehrsdienstes führt, nach dem „Genehmigungsverfahren“ genehmigt und von der Genehmigungsbehörde des Ausgangs- oder Zielorts des Verkehrsdienstes erteilt wurde, sollte es dem antragstellenden Betreiber, der in der Vertragspartei des Ausgangs- oder Zielorts des Verkehrsdienstes niedergelassen ist, oder dem in der Vertragspartei des Ausgangs- oder Zielorts des Verkehrsdienstes niedergelassenen Betreiber, der von den anderen Betreibern für diese Zwecke oder im Falle einer Partnerschaft oder einer Gruppe betraut wurde, ermöglichen, den Verkehrsdienst zwischen dem Ausgangs- und dem Zielort der Strecke durchzuführen. Diese Genehmigung sollte die einzige für die Durchführung des Verkehrsdienstes erforderliche Genehmigung sein. Es sollten keine gesonderten Genehmigungen erforderlich sein, um die Vertragsparteien oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu durchfahren oder ihre Grenze als Teil des Verkehrsdienstes zu überqueren, unabhängig davon, ob in der Vertragspartei oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Strecke Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden oder nicht.

(8)

Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollte es einer Vertragspartei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestattet sein zu beschließen, dass grenzüberschreitender Linienverkehr oder Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Ausgangs- oder Zielort in ihrem Hoheitsgebiet Partnerschaftsvereinbarungen zwischen den Betreibern des Ausgangs- und des Zielorts dieses Verkehrsdienstes unterliegen sollten. Betreiber mit Sitz in den Vertragsparteien oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Hoheitsgebiete bei der Erbringung des Verkehrsdienstes durchfahren werden, wobei Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, sollten das Recht haben, solchen Partnerschaften beizutreten.

(9)

Es ist angebracht, einen Gemeinsamen Ausschuss einzusetzen, der dieses Protokoll verwaltet, um seine ordnungsgemäße und einheitliche Durchsetzung zu gewährleisten und die Anhänge anzupassen, um den technischen und legislativen Fortschritt zu berücksichtigen.

(10)

Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien einheitliche Sozialvorschriften auf die Arbeit des im grenzüberschreitenden Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals von Kraftomnibussen anwenden, gemäß den im Interbus-Übereinkommen verankerten Vorschriften, auf die dieses Protokoll Bezug nehmen sollte.

(11)

Die Bedingungen für die Durchführung von Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs sollten durch die Vorschriften des Interbus-Übereinkommens geregelt werden, auf die dieses Protokoll, vorbehaltlich besonderer, in Anhang 1 dieses Protokolls genannter, Vorschriften Bezug nehmen sollte.

(12)

Die Harmonisierung der technischen Bedingungen für Kraftomnibusse, die grenzüberschreitende Verkehrsdienste zwischen Vertragsparteien erbringen, sollte durch die — in Anhang 2 dieses Protokolls genannten — Vorschriften des Interbus-Übereinkommens geregelt werden, auf die dieses Protokoll Bezug nehmen sollte —

HABEN BESCHLOSSEN, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen festzulegen, und

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Abschnitt I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Dieses Protokoll gilt:

a)

für die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen, gleich welcher Staatsangehörigkeit, im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen:

i)

zwischen den Hoheitsgebieten zweier Vertragsparteien und, soweit im Rahmen solcher Verkehrsdienste erforderlich, im Transit durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder durch das Hoheitsgebiet eines diesem Protokoll nicht beigetretenen Staates;

ii)

durch einen oder mehrere gewerbliche Verkehrsunternehmer, die in der Vertragspartei des Ausgangs- und/oder Zielorts des Verkehrsdienstes und, im Fall von Partnerschaften, auch durch einen oder mehrere Unternehmer, die in Vertragsparteien oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch die der Verkehrsdienst im Transit führt, wobei Fahrgäste auf Wunsch aufgenommen und abgesetzt werden, nach dem anwendbaren Recht niedergelassen sind und eine Lizenz zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr oder in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen haben;

iii)

mit Kraftomnibussen, die in der Vertragspartei zugelassen sind, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist;

b)

für Leerfahrten der für diese Verkehrsdienste eingesetzten Kraftomnibusse.

(2)   Keine der Bestimmungen dieses Protokolls darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie den in einer Vertragspartei niedergelassenen Betreibern die Möglichkeit gewährt, Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs mit sowohl Ausgangs- als auch Zielort in einer anderen Vertragspartei durchzuführen (Kabotage).

(3)   Gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können Fahrgäste im Gebiet jeder Vertragspartei, die einen Halt in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt‚ auf der Strecke aufgenommen oder abgesetzt werden, sofern die Beförderung Teil eines Verkehrsdienstes von oder nach dem Hoheitsgebiet ist, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

(4)   Dieses Protokoll gilt nicht für:

a)

die Nutzung von Kraftomnibussen, die zur Beförderung von Fahrgästen ausgelegt sind, für die gewerbliche Güterbeförderung;

b)

Werkverkehr.

Artikel 2

Diskriminierungsverbot

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmers sowie des Ausgangs- oder Zielorts des Kraftomnibusses und des Verkehrsdienstes auf dieses Protokoll Anwendung findet.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 des Interbus-Übereinkommens.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die Zwecke dieses Protokolls folgende zusätzliche Begriffsbestimmungen:

a)

„Interbus-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (3), das am 1. Januar 2003 in Kraft trat (4), in der geänderten Fassung.

b)

„Partnerschaft“ ist jede Vereinbarung oder sonstige vertragliche Abmachung jeder Art, nach der sich ihre Parteien (die „Partner“) verpflichten, bei dem zu erbringenden Verkehrsdienst zusammenzuarbeiten.

c)

„Assoziiertes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, an dem ein oder mehrere Unternehmen (das oder die „Mutterunternehmen“) beteiligt sind und dessen Geschäfts- und Finanzpolitik durch dieses andere Unternehmen oder diese anderen Unternehmen maßgeblich beeinflusst wird.

d)

„Gruppe“ ist eines der Folgenden:

i)

ein oder mehrere assoziierte Unternehmen und deren Mutterunternehmen,

ii)

ein oder mehrere assoziierte Unternehmen mit demselben Mutterunternehmen.

Abschnitt II

Anforderungen an die Personenkraftverkehrsunternehmer

Artikel 4

Die Vertragsparteien wenden die in Anhang 1 genannten Bestimmungen an.

Abschnitt III

Technische Anforderungen an die Fahrzeuge

Artikel 5

Die im Rahmen dieses Protokolls im grenzüberschreitenden Linienverkehr oder in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs eingesetzten Kraftomnibusse müssen den technischen Normen nach Anhang 2 genügen.

Abschnitt IV

Zugang zum Markt

Artikel 6

Genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Linienverkehrsdienste und Sonderformen der grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste

(1)   Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.

(2)   Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs bedürfen einer Genehmigung nach Abschnitt VI.

(3)   Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.

(4)   Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf dieselben Benutzer wie bestehende Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

(5)   Nach Maßgabe der geltenden Wettbewerbsvorschriften kann eine Vertragspartei oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einzelfall ohne Diskriminierung beschließen, dass der grenzüberschreitende Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs im Personenkraftverkehr mit Ausgangs- oder Zielort in ihrem Hoheitsgebiet partnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern unterliegen, die in der Vertragspartei oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Ausgangs- oder des Zielorts dieses Verkehrsdienstes niedergelassen sind.

Betreiber mit Sitz in den Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bei der Erbringung des Verkehrsdienstes durchfahren werden, wobei Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, haben das Recht, solchen Partnerschaften beizutreten, wenn sie das beschließen.

Die Vertragsparteien und die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten den nach Artikel 18 dieses Protokolls eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss über solche Beschlüsse einschließlich ihrer Begründungen.

(6)   Nach Maßgabe der geltenden Wettbewerbsvorschriften können die Betreiber freiwillige Partnerschaften zur Durchführung von Linienverkehrsdiensten oder Sonderformen des Linienverkehrs bilden. Folgende Betreiber können sich an diesen Partnerschaften beteiligen:

a)

Betreiber mit Sitz in den Vertragsparteien oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union des Ausgangs- oder Zielortes des Verkehrsdienstes;

b)

Betreiber mit Sitz in den Vertragsparteien oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bei der Erbringung des Verkehrsdienstes durchfahren werden, wobei Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden.

Abschnitt V

Sozial-, Steuer- und Zollbestimmungen

Artikel 7

Abschnitt V (Sozialbestimmungen) und Abschnitt VI (Steuer- und Zollbestimmungen) des Interbus-Übereinkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung.

Abschnitt VI

Genehmigung des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs

Artikel 8

Art der Genehmigung

(1)   Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs zur Personenbeförderung werden von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt, in deren Hoheitsgebiet der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist (im Folgenden die „Genehmigungsbehörde“).

(2)   Bei einem in der Europäischen Union niedergelassenen Betreiber ist die zuständige Behörde des Ausgangs- oder Zielorts die zuständige Behörde.

(3)   Bei einer Gruppe von Betreibern, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr oder Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs durchführen wollen, und bei einer Partnerschaft zwischen Unternehmen (Betreibern) aus mindestens zwei Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, ist die Genehmigungsbehörde die zuständige Behörde, bei der der Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestellt wird.

(4)   Die Genehmigung wird auf den Namen des Betreibers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Betreiber, der eine Genehmigung erhalten hat, kann jedoch mit Einverständnis der Genehmigungsbehörde den Verkehrsdienst von einem Unterauftragnehmer durchführen lassen, sofern diese Möglichkeit nach dem Recht der Vertragspartei zulässig ist. In diesem Fall müssen der Name des Unterauftragnehmers und seine Stellung in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss die in den Artikeln 1, 4, 5 und, in Bezug auf die Sozialbestimmungen, in Artikel 7, sowie in den Anhängen 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllen.

Bei einer Gruppe von Betreibern, die grenzüberschreitenden Linienverkehr oder Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs durchführen wollen, wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen der Gruppe ausgestellt und nennt die Namen sämtlicher Betreiber. Sie wird dem Unternehmen übergeben, das von den anderen Betreibern zu diesem Zweck betraut wurde und es beantragt hat; die anderen Unternehmen erhalten beglaubigte Kopien.

Bei einer Partnerschaft wird für jedes Partnerunternehmen ein Original der Genehmigung ausgestellt, wobei der Name jedes Unternehmens in der Genehmigung angegeben ist.

In Fällen, in denen grenzüberschreitender Linienverkehr oder Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs von einer in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Gruppe oder Partnerschaft durchgeführt werden, liegt die Entscheidung über die tatsächliche Aufteilung der Verkehrsleistung zwischen den teilnehmenden Betreibern in deren Ermessen.

(5)   Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

(6)   In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a)

die Art des Verkehrsdienstes;

b)

die Streckenführung, insbesondere der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort;

c)

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

d)

die Haltestellen und die Fahrpläne.

(7)   Die Genehmigung muss dem Muster in Anhang 4 entsprechen.

(8)   Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 2 berechtigt die Genehmigung den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und/oder von Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien, durch das die Strecke des Verkehrsdienstes führt.

(9)   Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes oder einer Sonderform des Linienverkehrs darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Diese zusätzlichen Fahrzeuge dürfen nur unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden wie in der in Absatz 6 genannten Genehmigung dargelegt.

In diesem Fall hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu den in Artikel 15 genannten Dokumenten eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder der Sonderform des Linienverkehrs und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument im Fahrzeug mitgeführt und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt wird.

Artikel 9

Anträge auf Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs

(1)   Die Genehmigungsanträge für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs sind vom Betreiber bei seiner zuständigen Behörde zu stellen.

Für jeden Verkehrsdienst ist nur ein Antrag einzureichen. In den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fällen wird der Antrag von dem Betreiber gestellt, der von den anderen Betreibern mit der Antragstellung betraut worden ist.

Der Antrag ist an die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei zu richten, in der der Antragsteller niedergelassen ist.

(2)   Genehmigungsanträge sind nach dem Muster in Anhang 3 zu stellen.

(3)   Personen, die eine Genehmigung beantragen, legen alle weiteren Informationen vor, die sie für zweckdienlich erachten oder die von der Genehmigungsbehörde angefordert werden, insbesondere die in Anhang 3 aufgeführten Unterlagen.

Artikel 10

Genehmigungsverfahren

(1)   Die Genehmigung wird mit Zustimmung der zuständigen Behörden aller Vertragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen zuständigen Behörden — sowie den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden -eine Kopie des Antrags sowie Kopien aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen, zusammen mit seiner Beurteilung.

Im Falle der Europäischen Union sind die zuständigen Behörden nach Unterabsatz 1 die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden und deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten ihre Entscheidung über den Antrag mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Wenn die Antwort der zuständigen Behörden der Vertragspartei, um deren Zustimmung ersucht wurde, negativ ausfällt, ist sie ausreichend zu begründen. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten keine Antwort, so gilt das als Zustimmung der ersuchten zuständigen Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Bemerkungen mitteilen.

(3)   Die Genehmigungsbehörde entscheidet spätestens sechs Monate nach Antragstellung durch den Verkehrsunternehmer (5).

(4)   Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

a)

der Antragsteller kann den Verkehrsdienst, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b)

der Antragsteller hat die nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften einer Vertragspartei, insbesondere die Bestimmungen über Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, begangen;

c)

im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;

d)

eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, ernsthaft beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall legt die Vertragspartei nicht diskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie den anderen in Artikel 10 Absatz 1 genannten Vertragsparteien mit;

e)

eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Vertragsparteien zu befördern.

Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen in Artikel 10 Absatz 1 genannten Vertragsparteien sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigt.

Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt das allein noch keine Ablehnung des Antrags.

(5)   Die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien, die am Zustandekommen eines Einvernehmens gemäß Absatz 1 beteiligt sind, dürfen Anträge nur aus Gründen ablehnen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind.

(6)   Nach Abschluss des in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.

Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden von ihrer Entscheidung und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie jeder Genehmigung.

Artikel 11

Erneuerung und Änderung der Genehmigung

(1)   Artikel 10 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen, zu denen die genehmigungspflichtigen Verkehrsdienste durchzuführen sind.

(2)   Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei der Anpassung der Häufigkeit der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen betroffenen Vertragsparteien über die Änderung durch die Genehmigungsbehörde. Änderungen der Fahrpläne oder der Häufigkeit der Verkehrsdienste, die sich auf den zeitlichen Ablauf der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien oder an den Grenzen zu Drittstaaten auswirken, gelten nicht als geringfügige Änderung.

(3)   Die betreffenden Vertragsparteien können übereinkommen, dass die Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes entscheidet.

Artikel 12

Erlöschen einer Genehmigung

(1)   Die Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(2)   Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.

(3)   Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien vom Erlöschen der Genehmigung.

(4)   Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

Artikel 13

Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen

(1)   Der Betreiber eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs muss — außer im Fall höherer Gewalt — den Verkehrsdienst unverzüglich aufnehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität und den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 entspricht.

(2)   Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen auf eine Weise anzeigen, dass diese Information für alle Benutzer leicht zugänglich ist.

(3)   Es muss den betreffenden Vertragsparteien möglich sein, die Bedingungen für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Inhaber der Genehmigung zu ändern.

Abschnitt VII

Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Protokolls

Artikel 14

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gewährleisten, dass Verkehrsunternehmer die Bestimmungen dieses Protokolls einhalten.

Artikel 15

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 9 sind die Genehmigung der Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder deren beglaubigte Kopie sowie die Lizenz des Betreibers für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen sind, oder deren beglaubigte Kopie im Kraftomnibus mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sowie des Artikels 8 Absatz 9 dienen bei einer Sonderform des Linienverkehrs auch der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer oder dessen Kopie sowie ein Beleg dafür, dass es sich um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste im Rahmen einer Sonderform des Linienverkehrs handelt, ebenfalls als Kontrolldokumente und sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Abschnitt VIII

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Laufzeit des Protokolls — Bewertung des Funktionierens des Protokolls

(1)   Dieses Protokoll wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, der mit seinem Inkrafttreten beginnt.

(2)   Die Laufzeit dieses Protokolls wird von den Vertragsparteien, die sich nicht dagegen aussprechen, automatisch um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert. Spricht sich eine Vertragspartei dagegen aus, so teilt sie ihre Absicht, dieses Protokoll gemäß Artikel 31 des Interbus-Übereinkommens zu kündigen, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union mit, das als Verwahrer dieses Protokolls (im Folgenden: „Verwahrer“) handelt.

(3)   Vor Ablauf jedes Zeitraums von fünf Jahren bewertet der in Artikel 18 genannte Gemeinsame Ausschuss das Funktionieren dieses Protokolls, vorzugsweise zusammen mit der Bewertung des Interbus-Übereinkommens.

Artikel 17

Bilaterale Abkommen, Ratifizierung oder Genehmigung und Verwahrer des Protokolls, Inkrafttreten des Protokolls, Kündigung und Sprachen

(1)   Die Bestimmungen der Artikel 25, 27, 28, 31 und 34 des Interbus-Übereinkommens finden sinngemäß mit folgenden Änderungen auf dieses Protokoll Anwendung:

a)

Die Zahlenangaben „vier“ und „vierten“ in Artikel 28 Absatz 1 des Interbus-Übereinkommens werden durch „drei“ und „dritten“ ersetzt;

b)

dieses Protokoll tritt für diejenigen Vertragsparteien, die es unterzeichnet, genehmigt oder ratifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem drei Vertragsparteien, darunter die Europäische Union, ihre Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben.

(2)   Die Bestimmungen dieses Protokolls ersetzen die einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien und zwischen Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen bilateralen Abkommen.

Ungeachtet des Artikels 25 des Interbus-Übereinkommens können die einschlägigen Bestimmungen der bestehenden bilateralen Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien und zwischen den Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Artikel 8 Absatz 5 dieses Protokolls, berechnet ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffenden Vertragsparteien, aufrechterhalten werden.

Artikel 18

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Zur Erleichterung der Durchführung dieses Protokolls wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

(2)   Die Artikel 23 und 24 des Interbus-Übereinkommens gelten sinngemäß.

Artikel 19

Beitritt einer nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragspartei zur Europäischen Union

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 18 wird über alle Anträge einer Vertragspartei oder eines Drittstaats auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union unterrichtet.

(2)   Den Vertragsparteien wird von der Union jeder Beitritt einer Vertragspartei zur Europäischen Union mitgeteilt.

(3)   Eine Vertragspartei dieses Protokolls, die der Europäischen Union beigetreten ist, wird ab dem Tag des Beitritts als Mitgliedstaat der Europäischen Union und nicht als gesonderte Vertragspartei dieses Protokolls behandelt.

(4)   Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen des Beitritts auf dieses Protokoll im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss beschließt über dazu notwendige Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen.

Artikel 20

Unterzeichnung

(1)   Dieses Protokoll liegt für zwei Jahre ab dem Tag der Annahme des Beschlusses (EU) 2020/1705 des Rates (6) über die Unterzeichnung dieses Protokolls durch die Europäische Union beim Verwahrer zur Unterzeichnung auf. Der Verwahrer teilt dieses Datum allen Vertragsparteien zu gegebener Zeit mit.

(2)   Nur Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens können dieses Protokoll unterzeichnen und es ratifizieren. Die Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt, der die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 21

Beitritt

Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jede Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens auch diesem Protokoll beitreten.

Urkunden über den Beitritt dieses Protokolls werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 30 Absätze 3 und 4 des Interbus-Übereinkommens gilt sinngemäß.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls.

Artikel 23

Ersetzung des vorherigen Protokolls

Dieses Protokoll ersetzt das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag. Das vorherige Protokoll entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.

Geschehen zu Brüssel.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

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(1)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.

(2)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.

(3)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.

(4)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.

(5)  In diesem Artikel werden „Betreiber“ auch als „Verkehrsunternehmer“ bezeichnet.

(6)  Beschluss (EU) 2020/1705 des Rates vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 1-2).


ANHANG 1

ANFORDERUNGEN AN DIE PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER

Anhang 1 des Interbus-Übereinkommens findet vorbehaltlich folgender Bestimmungen auf dieses Protokoll Anwendung:

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) findet mit Ausnahme des Artikels 16 Absätze 5 bis 7, der Artikel 18 bis 21, des Artikels 23 und der Artikel 25 bis 28 auf dieses Protokoll Anwendung. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten sinngemäß für die Vertragsparteien.

Die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) findet mit Ausnahme des Artikels 3 Buchstaben a und b, der letzten beiden Sätze des Artikels 12, des Artikels 18, des Artikels 28 Absatz 2, der Artikel 29 und 30, des letzten Satzes des Artikels 31 und des Artikels 32 auf dieses Protokoll Anwendung. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten sinngemäß für die Vertragsparteien.


ANHANG 2

TECHNISCHE NORMEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

Anhang 2 des Interbus-Übereinkommens findet auf dieses Protokoll Anwendung.


ANHANG 3

MUSTER DES ANTRAGS AUF GENEHMIGUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS UND VON SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS

(Weißes Papier — DIN A4)

(Abzufassen in der (den) Amtssprache(n) der Vertragspartei, in der der Antrag gestellt wird)

ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER ERNEUERUNG EINER GENEHMIGUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS ODER GRENZÜBERSCHREITENDER SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS (1)

Aufnahme eines Linienverkehrs ☐

Aufnahme einer Sonderform des Linienverkehrs ☐

Erneuerung der Genehmigung eines Verkehrsdienstes ☐

Änderung der Bedingungen für die Genehmigung eines Verkehrsdienstes ☐

mit Kraftomnibussen zwischen Vertragsparteien gemäß dem Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr oder in einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen).

(Genehmigungsbehörde)

1.

Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des antragstellenden Betreibers; im Falle des Antrags einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft der Name des Betreibers, der von den anderen Betreibern mit der Antragstellung betraut wurde:

2.

Die Verkehrsdienste werden durchgeführt von (2)

einem Betreiber ☐ einer Gruppe von Betreibern ☐ einer Partnerschaft ☐ einem Unterauftragnehmer ☐

3.

Namen und Anschriften des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich sind die Namen etwaiger Unterauftragnehmer anzugeben (3).

3.1.

… Tel. …

3.2.

… Tel. …

3.3.

… Tel. …

3.4.

… Tel. …

(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung — Seite 2)

4.

Bei Sonderformen des Linienverkehrs:

4.1.

Kategorie der Fahrgäste: (4) Arbeitnehmer ☐ Schüler/Studenten ☐ Andere ☐

5.

Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Ende der Durchführung des Verkehrsdienstes:

6.

Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit vollständiger Anschrift, bitte unterstreichen): (5)

7.

Dauer des Verkehrsdienstes: …

8.

Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.): …

9.

Fahrpreise … Anhang beigefügt.

10.

Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

11.

Zahl der beantragten Genehmigungen oder beglaubigten Kopien: (6)

12.

Zusätzliche Angaben:

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Antragstellers)

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der von der Genehmigungsbehörde ausgestellten Genehmigungen oder beglaubigten Kopien, die der Antragsteller besitzen muss, der Anzahl der für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge entsprechen muss, da die Genehmigung oder deren beglaubigte Kopie im Fahrzeug mitzuführen ist.

Wichtiger Hinweis

Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

a)

der Fahrplan einschließlich der Zeitnischen für Kontrollen an relevanten Grenzübergängen;

b)

eine beglaubigte Kopie der Lizenz(en) des Betreibers/der Betreiber für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;

c)

eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind;

d)

ein Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

e)

alle zweckdienlichen Angaben zu Busbahnhöfen.


(1)  Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.

(2)  Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.

(3)  Liste ggf. beifügen.

(4)  Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.

(5)  Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass dem Antragsformular eine vollständige Liste der Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit den vollständigen Anschriften gesondert beigefügt wird.

(6)  Soweit zutreffend ausfüllen.


ANHANG 4

MUSTER DER GENEHMIGUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS UND VON SONDERFORMEN DES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS

(Genehmigung — Seite 1)

(Orangefarbenes Papier — DIN A4)

(Abzufassen in der (den) Amtssprache(n) der Vertragspartei, in der der Antrag gestellt wird)

Genehmigung

Gemäß dem Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen).

STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG AUSSTELLT: …

Genehmigungsbehörde: …

Nationalitätszeichen der Vertragspartei: … (1)

GENEHMIGUNG Nr.: …

eines Linienverkehrs ☐ (2)

einer Sonderform des Linienverkehrs ☐ ( 1 )

mit Kraftomnibussen zwischen Vertragsparteien des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr oder in einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (Protokoll zum Interbus-Übereinkommen).

Für: …

Name, Vorname oder Firmenbezeichnung des Betreibers oder des geschäftsführenden Betreibers im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft:

Anschrift: ….

….

Telefon, Fax oder E-Mail: …

….

(Genehmigung — Seite 2)

Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich die Namen etwaiger Unterauftragnehmer:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Liste liegt ggf. bei

Gültigkeitsdauer der Genehmigung: Von: … Bis: …

Ort und Datum der Ausstellung: …

Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt: …

1.   

Streckenführung: …

….

a)

Ausgangsort des Verkehrsdienstes: …

….

b)

Zielort des Verkehrsdienstes: …

….

Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: …

2.   

Fahrplan: …

(dieser Genehmigung beigefügt)

3.   

Sonderformen des Linienverkehrs:

a)

Fahrgastkategorie: …

4.   

Sonstige Bedingungen oder besondere Bestimmungen …

….

….

Stempel der Genehmigungsbehörde

Wichtiger Hinweis:

(1)   

Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

(2)   

Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(3)   

Der Ausgangs- oder Zielort muss sich im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befinden, in der der Betreiber niedergelassen ist und die Kraftomnibusse zugelassen sind.

(Genehmigung — Seite 3)

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)   

Der Verkehrsunternehmer nimmt den Verkehrsdienst innerhalb der Frist auf, die in der Entscheidung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung angegeben ist.

(2)   

Der Betreiber eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs muss — außer im Fall höherer Gewalt — alle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein Verkehrsdienst den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen entspricht.

(3)   

Der Betreiber hat Informationen über die Strecke, die Haltepunkte, den Zeitplan, die Fahrpreise und die Beförderungsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen.

(4)   

Es ist den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien möglich, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Inhaber der Genehmigung die Bedingungen für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs zu ändern.

(5)   

Ungeachtet der mit dem Fahrzeug und dem Fahrer zusammenhängenden Dokumente (z. B. Zulassungsbescheinigung und Führerschein) gelten folgende Dokumente als Kontrolldokumente gemäß diesem Protokoll und sind im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:

die Genehmigung der Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder von Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder deren beglaubigte Kopie;

die Lizenz des Betreibers für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, oder deren beglaubigte Kopie;

wird eine Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs durchgeführt, der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer oder dessen beglaubigte Kopie sowie ein Beleg dafür, dass es sich um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste im Rahmen einer Sonderform des Linienverkehrs handelt;

wenn der Betreiber eines Linienverkehrs oder einer Sonderform des Linienverkehrs zusätzliche Fahrzeuge einsetzt, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen, eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder der Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument.

(Genehmigung — Seite 4)

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (Forts.)

(6)   

Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Ausnahme von Sonderformen des Linienverkehrs durchführen, stellen Fahrausweise aus, die das Recht der Fahrgäste auf Beförderung bestätigen und als Kontrolldokument dienen, aus dem nachweislich der Abschluss des individuellen oder kollektiven Beförderungsvertrags zwischen dem Fahrgast und dem Verkehrsunternehmer hervorgeht. Die Fahrausweise, die auch elektronisch ausgestellt werden können, müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Betreibers;

b)

Ausgangs- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

c)

Gültigkeitsdauer des Fahrausweises und gegebenenfalls Datum und Uhrzeit der Abfahrt;

d)

Fahrpreis.

Der Fahrgast hat den Fahrausweis jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

7.   

Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit und Emissionen, zu.


(1)  Albanien (AL), Andorra (AD), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BiH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (MT), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK), Republik Moldau (MD), Montenegro (ME), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY) (zu vervollständigen).

(2)  Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.


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