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Document 22022D2165

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2019 vom 14. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2022/2165]

ABl. L 291 vom 10.11.2022, p. 62–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2165/oj

10.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/2019

vom 14. Juni 2019

zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2022/2165]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 194/2016 vom 23. September 2016 (1) in das EWR-Abkommen ausgenommen.

(2)

Die auf der OS-Plattform für die isländische Sprache angebotenen Übersetzungsfunktionen gewährleisten nun eine ähnliche Qualität wie die für die anderen Sprachen angebotenen Funktionen. Daher sollten die Maßnahmen für Übersetzungsfunktionen in die und aus der isländischen Sprache nach Anhang XIX des EWR-Abkommens aufgehoben werden.

(3)

Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIX wird der Text der Anpassung c unter Nummer 7j (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 80 vom 22.3.2018, S. 37.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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