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Document 22022D1128

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2022 vom 18. März 2022 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2022/1128]

ABl. L 182 vom 7.7.2022, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1128/oj

7.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/2022

vom 18. März 2022

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2022/1128]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2020/1255 der Kommission vom 7. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in traditionell geräuchertem Fleisch, traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen, traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen sowie zur Festsetzung eines Höchstgehalts für PAK in Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs, die zur Zubereitung von Getränken verwendet werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32020 R 1255: Verordnung (EU) 2020/1255 der Kommission vom 7. September 2020 (ABl. L 293 vom 8.9.2020, S. 1)“.

2.

Der Text der Anpassung b erhält folgende Fassung:

„b)

In Artikel 7 wird dem Absatz 6 folgender Wortlaut angefügt:

„ —

Island: traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, wobei ‚traditionelles Räuchern‘ bedeutet, dass durch das Verbrennen von Schafsdung, Torf, Wildholz und/oder Heide entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird,

Norwegen: traditionell geräucherte ‚eldhusrøykt pinnekjøtt‘.‘

c)

In Artikel 7 wird dem Absatz 7 folgender Wortlaut angefügt:

„ —

Island: traditionell geräucherter Fisch und traditionell geräucherte Fischerzeugnisse, wobei ‚traditionelles Räuchern‘ bedeutet, dass durch das Verbrennen von Schafsdung, Torf, Wildholz und/oder Heide entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird.“.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1255 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Nicolas VON LINGEN


(1)   ABl. L 293 vom 8.9.2020, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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