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Document 22021D0310

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2018 vom 21. September 2018 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2021/310]

    ABl. L 75 vom 4.3.2021, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/310/oj

    4.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/33


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 196/2018

    vom 21. September 2018

    zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2021/310]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 werden die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission (2), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

    (3)

    Einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 stammen aus den Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die nur für die ICAO-Region EUR gelten, zu der Island aufgrund seiner geografischen Lage nicht gehört.

    (4)

    Einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 nehmen Bezug auf EU-Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf die ICAO-Regionen EUR (Europa) und AFI (Afrika) beschränkt, und können in Island nicht angewandt werden.

    (5)

    Island liegt in der ICAO-Region NAT (Nordatlantik) und hat sich verpflichtet, die regionalen Ergänzungsverfahren für die Region ICAO NAT umzusetzen und einzuhalten.

    (6)

    Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Nummer 66xf (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

    „66xg.

    32017 R 0373: Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Wird in der Verordnung und ihren annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) bzw. ihrem Anleitungsmaterial (GM) auf ICAO-Bestimmungen Bezug genommen, die für die ICAO-Region EUR gelten, so ist dies als für Island nicht erforderlich zu verstehen, sofern Island die regionalen Ergänzungsverfahren für die ICAO-Region NAT einhält. Die Bestimmungen für die ICAO-Region NAT können als AMC und GM für Island betrachtet werden.

    b)

    Wird in der Verordnung auf europäische Vorschriften Bezug genommen, deren Anwendungsbereich sich auf die ICAO-Regionen EUR und AFI beschränkt, so ist dies als für Island nicht erforderlich zu verstehen, es sei denn, Island hat ausdrücklich erklärt, dass diese Vorschriften in Island anwendbar sind. Alternativ werden nationale Vorschriften oder geltende ICAO-Bestimmungen angewandt.

    c)

    Alternative Nachweisverfahren (AltMOC) dürften in Fällen, in denen Island die regionalen Ergänzungsverfahren für die ICAO-Region NAT einhält, nicht notwendig sein.

    d)

    In Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.A.025 Buchstabe b werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    e)

    In Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.050 Buchstabe e Unterabsatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    f)

    In Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.D.005 Buchstabe c Unterabsatz 1 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

    g)

    In Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.D.025 werden

    i)

    in Buchstabe c nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und

    ii)

    in Buchstabe e nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“

    2.

    Nummer 66wn (Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission) wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

    „—

    32017 R 0373: Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1)“;

    b)

    Buchstabe j wird gestrichen.

    3.

    Der Text der Nummern 66wf (Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission), 66xb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission) und 66xc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission) wird gestrichen.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 22. September 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 21. September 2018.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Präsidentin

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1.

    (2)  ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5.

    (3)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.

    (4)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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