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Document 22021D0036

Beschluss Nr. 3/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2020 über die in der Schweiz ab dem 1. Juli 2021 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge [2021/36]

C/2020/9212

ABl. L 15 vom 18.1.2021, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/36/oj

18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/48


BESCHLUSS Nr. 3/2020 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 16. Dezember 2020

über die in der Schweiz ab dem 1. Juli 2021 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge [2021/36]

DER GEMISCHTE LANDVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 6 und Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 40 des Abkommens wendet die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) zur Deckung der von diesen verursachten Kosten an. Die Gebühren sind nach drei Kategorien von Emissionsklassen (EURO-Normen) abgestuft.

(2)

Das Abkommen legt hierzu in Artikel 40 Absätze 2 und 4 den gewichteten Durchschnitt der Gebühren, die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad sowie den höchstzulässigen Gebührenunterschied zwischen den einzelnen Kategorien fest.

(3)

Gemäß Artikel 40 Absatz 6 des Abkommens legt der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen fest, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der EURO-Normen Rechnung zu tragen. Da in der Schweiz eine zunehmende Anzahl moderner Fahrzeuge verkehrt, die den neuesten EURO-Normen entsprechen, sollte die Zuordnung der EURO-Norm-Klassen so angepasst werden, dass die umweltfreundlichste Klasse EURO VI in der günstigsten Gebührenkategorie bleibt und die Emissionsklassen EURO IV und V in die teuerste Kategorie fallen.

(4)

Aus denselben Gründen sollte auch der gemäß dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (2) gewährte Gebührennachlass von 10 % für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, aufgehoben werden ––

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt

372,00 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 1,

322,80 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 2,

273,60 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 3.

Artikel 2

Die Gebührenkategorie 1 gilt für alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-VI-Norm zugelassen wurden.

Die Gebührenkategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI.

Artikel 3

Der Beschluss Nr. 1/2011 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Bern, den 16. Dezember 2020

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Präsident

Peter FÜGLISTALER

Für die Europäische Union

Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Elisabeth WERNER


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

(2)  Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011 zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und III mit einem geprüften Partikelminderungssystem (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 52).


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