ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REPUBLIK KOREA
andererseits
(im Folgenden gemeinsam „die Vertragsparteien“),
IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Unionsrecht verstoßen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Republik Korea bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit den EU-Verträgen in Einklang zu bringen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Reihe von Aspekten, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Unionsrecht und den Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea eine solide Rechtsgrundlage für die Flugdienste zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea geschaffen und die Kontinuität dieser Flugdienste erhalten wird,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Recht der Europäischen Union nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea nicht geändert oder ersetzt werden müssen,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Änderungen an den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Korea die ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea im Bereich des Luftverkehrs bestätigen würden, und
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen der Republik Korea zu beeinflussen oder die Auslegung verkehrsrechtlicher Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen maßgeblich zu beeinflussen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a)
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„Mitgliedstaaten“ Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
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b)
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„EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
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c)
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„Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens;
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d)
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„Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens;
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e)
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„Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft.
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(2) In den in Anhang I aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihm von der Republik Korea erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung solcher Genehmigungen und Erlaubnisse vor.
(2) Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens durch die Republik Korea, die ihm von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung solcher Genehmigungen und Erlaubnisse vor.
(3) Nach Erhalt einer Benennung gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sowie von Anträgen der benannten Luftfahrtunternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschriebenen Form, erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dieses Artikels innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensfristen die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a)
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im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
i)
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das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige, von einem Mitgliedstaat ausgestellte Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt,
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ii)
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der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist,
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iii)
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die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die gültige Betriebsgenehmigung erteilt hat, und
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iv)
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das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird;
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b)
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im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:
i)
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die Republik Korea eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält, und
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ii)
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wesentliche Teile des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in Händen der Republik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Republik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen und das Luftfahrtunternehmen über eine von der Republik Korea ausgestellte gültige Betriebsgenehmigung verfügt;
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c)
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das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste der Partei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise gelten.
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(4) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei benanntes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn
a)
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im Falle eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:
i)
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das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt,
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ii)
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der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist,
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iii)
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die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat,
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iv)
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das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird,
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v)
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das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Korea und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Republik Korea nachweist, dass sie bei Ausübung der durch dieses Abkommen begründeten Verkehrsrechte auf einer Strecke, die den anderen Mitgliedstaat berührt, verkehrsrechtliche Einschränkungen missachten würde, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, oder
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vi)
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das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Korea kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat dem von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;
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b)
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im Falle eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens:
i)
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die Republik Korea keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält, oder
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ii)
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wesentliche Teile des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht in Händen der Republik Korea oder ihrer Staatsangehörigen oder der Republik Korea und ihrer Staatsangehörigen liegen oder das Luftfahrtunternehmen nicht über eine von der Republik Korea ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt;
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c)
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das benannte Luftfahrtunternehmen die Anforderungen nicht erfüllt, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Flugdienste von der Partei, die diese Rechte erteilt, üblicherweise angewandt werden.
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(5) Die Republik Korea übt unbeschadet ihrer Rechte nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi dieses Artikels ihre sich aus Absatz 4 dieses Artikels ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die Regulierungsaufsicht
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat (im Folgenden „erster Mitgliedstaat“) ein Luftfahrtunternehmen, über das ein zweiter Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Korea aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Korea benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verwendet wird.
Artikel 5
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die
a)
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den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen begünstigen,
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b)
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die Auswirkungen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Unterabsatz a verstärken, oder
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c)
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privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
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(2) Die Bestimmungen in den in Anhang I genannten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 6
Anhänge zu dem Abkommen
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen überprüfen oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der Tage folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Korea bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt das vorliegende Abkommen am Tag der Beendigung des letzten dieser Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2020 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.