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Document 22020D0671

Beschluss Nr. 2/2020 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits vom 28. April 2020 zur Annahme der Liste der Schiedsrichter [2020/671]

PUB/2020/360

ABl. L 156 vom 19.5.2020, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/671/oj

19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/35


BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS ÜBERGANGSABKOMMEN FÜR EIN WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER VERTRAGSPARTEI ZENTRALAFRIKA ANDERERSEITS

vom 28. April 2020

zur Annahme der Liste der Schiedsrichter [2020/671]

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun.

(2)

Das Abkommen sieht vor, dass der WPA-Ausschuss eine Liste von fünfzehn Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, bei Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien als Schiedsrichter zu dienen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Liste von fünfzehn Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, wird gemäß Artikel 85 Absatz 1 erstellt und ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)   Die Liste der Schiedsrichter gemäß Absatz 1 wird unbeschadet besonderer Vorschriften aufgestellt, die im Abkommen enthalten sind oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommen werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Liste der Schiedsrichter kann durch einen Beschluss des WPA-Ausschusses gemäß Artikel 92 Absatz 4 des Abkommens geändert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2020.

Für die Republik Kamerun

Alamine OUSMANE MEY

Minister für Wirtschaft, Planung und Raumordnung

Für die Europäische Union

Phil HOGAN

Für Handel zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission


ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER (ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS)

Von der Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun) ausgewählte Schiedsrichter:

 

Frau Mildred Alugu BEJUKA — Kamerun

 

Herr Jean Michel MBOCK BIUMLA — Kamerun

 

Herr Henri-Désiré MODI KOKO BEBEY — Kamerun

 

Herr David NYAMSI — Kamerun

 

Herr Sadjo OUSMANOU — Kamerun

Von der Vertragspartei Europäische Union ausgewählte Schiedsrichter:

 

Herr Jacques BOURGEOIS — Belgien

 

Herr Claus-Dieter EHLERMANN — Deutschland

 

Herr Pieter Jan KUIJPER — Niederlande

 

Herr Giorgio SACERDOTI — Italien

 

Herr Ramon TORRENT — Spanien

Von den beiden Vertragsparteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter:

 

Herr Thomas COTTIER — Schweiz

 

Herr Fabien GÉLINAS — Kanada

 

Frau Merit E. JANOW — Vereinigte Staaten

 

Frau Anna KOUYATE — Mali

 

Herr Helge SELAND — Norwegen


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