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Document 22020D0487

    Beschluss Nr. 1/2019 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 4. Dezember 2019 zur Änderung dieses Übereinkommens [2020/487]

    PUB/2020/109

    ABl. L 103 vom 3.4.2020, p. 47–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/487/oj

    3.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 103/47


    BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC

    vom 4. Dezember 2019

    zur Änderung dieses Übereinkommens [2020/487]

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden das „Übereinkommen“) kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss EU-CTC“) Änderungen der Anlagen zu dem Übereinkommen beschließen.

    (2)

    Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Vereinfachung des Versandverfahrens, welche in der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für die Beförderung auf dem Luftweg besteht, gelten seit dem 1. Mai 2018. Die vorherige Vereinfachung des Versandverfahrens für die Beförderung auf dem Luftweg durfte nur bis zum 1. Mai 2018 genutzt werden. Daher sollten alle Verweise auf die frühere Vereinfachung des Versandverfahrens für die Beförderung auf dem Luftweg entsprechend geändert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), mit der ein Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten in der Union festgelegt wurde, ist am 24. Mai 2018 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde der bisherige Rechtsakt in diesem Bereich, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aufgehoben. Daher sollten alle in Anlage I zum Übereinkommen enthaltenen Verweise auf die Richtlinie 95/46/EG durch Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt werden.

    (4)

    Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4), in dem die vom Antragsteller zu erfüllenden Voraussetzungen festgelegt sind, damit eine Gesamtsicherheit über einen verringerten Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung zulässig ist, wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 der Kommission (5) geändert. Infolge dieser Änderung wurde die Anforderung ausreichender finanzieller Mittel als eigenständige Voraussetzung gestrichen, da die praktische Erfahrung gezeigt hat, dass die Auslegung dieser Voraussetzung zu restriktiv und nur auf die Liquidität ausgerichtet war. Die Bewertung der Fähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten, den gesamten Schuldenbetrag zu begleichen, sollte daher bei der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers mitberücksichtigt werden. Artikel 75 der Anlage I zum Übereinkommen gibt die Bestimmungen des Artikels 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Derzeit sind die Bedingungen, unter denen durch den T2-Korridor beförderte Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren behalten, in Artikel 2a des Titels I der Anlage II zum Übereinkommen festgelegt, dessen Anwendungsbereich auf nicht in die Ausfuhr übergeführte Waren beschränkt ist. Es war nicht beabsichtigt, eine derartige Beschränkung für durch den T2-Korridor beförderte Unionswaren einzuführen. Daher sollte Artikel 2a der Anlage II zum Übereinkommen aus Titel I gestrichen und ein neuer Artikel in einen neuen Titel Ia aufgenommen werden, in dessen Rahmen eine solche Beschränkung nicht gelten würde.

    (6)

    Nach der Mitteilung Nordmazedoniens an die Vereinten Nationen und die Europäische Union über das Inkrafttreten des Prespa-Abkommens am 15. Februar 2019 hat das zuvor als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bezeichnete Land seinen Namen in „Republik Nordmazedonien“ geändert. Daher sollten Anlage III und Anlage IIIa zum Übereinkommen geändert werden, um der Änderung der Bezeichnung dieses Landes und des entsprechenden Ländercodes Rechnung zu tragen.

    (7)

    Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Anlage I zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang A dieses Beschlusses geändert.

    (2)   Anlage II zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang B dieses Beschlusses geändert.

    (3)   Anlage III zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang C dieses Beschlusses geändert.

    (4)   Anlage IIIa zum Übereinkommen wird gemäß dem Anhang D dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Skopje am 4. Dezember 2019

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Präsident

    Gjoko TANASOSKI


    (1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und die Befreiung von der Sicherheitsleistung (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 11).


    ANHANG A

    Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet werden.

    (1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"

    2.

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr in Anspruch genommen wird;“

    3.

    Artikel 55 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

    4.

    Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen;

    5.

    Artikel 75 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a Ziffer vi wird gestrichen;

    b)

    Buchstabe b Ziffer vii wird gestrichen;

    c)

    Buchstabe c Ziffer xii wird gestrichen;

    6.

    In Artikel 75 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)

    Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer xi erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Schulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.

    In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.“

    7.

    Die Überschrift des Kapitels VII erhält folgende Fassung:

    Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr

    8.

    Artikel 111 wird gestrichen.


    (1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).““


    ANHANG B

    Anlage II zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel des Titels I erhält folgende Fassung:

    NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN

    2.

    Artikel 2a wird gestrichen;

    3.

    Folgender Titel Ia wird eingefügt:

    „TITEL Ia

    VORSCHRIFTEN ÜBER DIE NICHTÄNDERUNG DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN BEI DURCH EINEN T2-KORRIDOR BEFÖRDERTEN WAREN

    Artikel 21a

    Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    (1)   Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn

    a)

    sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Beförderungspapier befördert werden;

    b)

    das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: „T2-Korridor“;

    c)

    die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mittels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Versandverfahrens überwacht wird; und

    d)

    das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur Anwendung des „T2-Korridor“-Verfahrens erhalten hat.

    (2)   Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäß Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modalitäten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisenbahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.“


    ANHANG C

    Anlage III zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang B1 wird die Angabe „MK(1) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ durch „MK Nordmazedonien“ ersetzt und die Fußnote (1) gestrichen;

    2.

    in Anhang B6 Titel III wird die Angabe „MK(1)“ durch den Code „MK“ ersetzt;

    3.

    in Anhang C1 Absatz 1 wird der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien“ ersetzt;

    4.

    in Anhang C2 Absatz 1 wird der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien“ ersetzt;

    5.

    in Anhang C4 Absatz 1 wird der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien“ ersetzt;

    6.

    in Anhang C5 Zeile 7 wird der Wortlaut „die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „die Republik Nordmazedonien“ ersetzt;

    7.

    in Anhang C6 Zeile 6 wird der Wortlaut „die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „die Republik Nordmazedonien“ ersetzt.


    ANHANG D

    In Anhang A1a Titel IV der Anlage IIIa zum Übereinkommen wird die Angabe „MK(1)“ durch den Code „MK“ ersetzt.


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