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Document 22019D1657

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 251/2017 vom 15. Dezember 2017 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2019/1657]

    ABl. L 254 vom 3.10.2019, p. 74–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1657/oj

    3.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 254/74


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 251/2017

    vom 15. Dezember 2017

    zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens [2019/1657]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1353 der Kommission vom 19. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (3)

    Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32017 R 1353: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1353 der Kommission vom 19. Mai 2017 (ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 5)“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1353 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Präsidentin

    Sabine MONAUNI


    (1)  ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 5.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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