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Document 22019D0206

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens [2019/206]

    ABl. L 36 vom 7.2.2019, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/206/oj

    7.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 36/52


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 94/2017

    vom 5. Mai 2017

    zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens [2019/206]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wurden die Weiterbildungen zum Facharzt in medizinischer Onkologie und in Humangenetik/Medizinischer Genetik in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hinzugefügt, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher angepasst werden sollte, um die Bezeichnungen der entsprechenden Weiterbildungen in den EFTA-Staaten zu ergänzen.

    (3)

    Die Anhänge VII und X des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes geändert:

    1.

    Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

    „—

    32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“

    2.

    Die Anpassung C wird gestrichen.

    3.

    Die Anpassungen A, B, D und E werden die Anpassungen B, D, E und F.

    4.

    Die folgenden Anpassungen werden angefügt:

    „A)

    In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m werden nach den Worten „des Gerichtshofs der Europäischen Union” die Worte „und des EFTA-Gerichtshofs im Einklang mit dem EWR-Abkommen” eingefügt.

    (…)

    C)

    In Artikel 21a Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Wenn die von einem EFTA-Staat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung zur Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens ab, um darin die von den EFTA-Staaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung zu aktualisieren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss berücksichtigt die von der EFTA-Überwachungsbehörde abgegebenen Empfehlungen bei der Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens.‘“

    5.

    In der Anpassung E wird unter Buchstabe a Ziffer iii folgende Tabelle angefügt:

    „Land

    Medizinische Onkologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

    5 Jahre

    Humangenetik/Medizinische Genetik

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

    4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

     

    Erfðalæknisfræði

    Liechtenstein

     

     

    Norge

     

    Medisinsk genetikk“

    Artikel 2

    In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Richtlinie 2013/55/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Claude MAERTEN


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

    (2)  ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4.

    (3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

    (*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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