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Document 22017D0051

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 16. November 2016 zur Änderung des Anhangs 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/51]

ABl. L 7 vom 12.1.2017, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/51/oj

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/20


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 16. November 2016

zur Änderung des Anhangs 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/51]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 10 des Abkommens betrifft die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse.

(3)

Gemäß Artikel 6 von Anhang 10 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 10 und seiner Durchführung stellen, und prüft regelmäßig die Entwicklung der unter Anhang 10 fallenden internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Die Arbeitsgruppe arbeitet insbesondere Vorschläge für eine Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus und legt sie dem Ausschuss vor. Die Arbeitsgruppe hat dem Ausschuss vorgeschlagen, diesen Anhang zu ändern, um infolge der Anerkennung der Pflanzenschutzvorschriften für diese Erzeugnisart auch die Zitrusfrüchte in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. Außerdem sollte der Wortlaut des Anhangs 10 die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) widerspiegeln.

(4)

Anhang 10 ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Anhangs 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist und für das die Europäische Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Brüssel, den 16. November 2016

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Susana MARAZUELA-AZPIROZ

Die Leiterin der schweizerischen Delegation

Krisztina BENDE

Für das Sekretariat des Ausschusses

Ioannis VIRVILIS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


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