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Document 22016D1285

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2015 vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2016/1285]

    ABl. L 211 vom 4.8.2016, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1285/oj

    4.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/55


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 102/2015

    vom 30. April 2015

    zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2016/1285]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und ist daher aus diesem zu streichen.

    (3)

    Anhang X und Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2d (Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „3.

    32012 R 1024: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Die Angaben „Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ und „Artikel 26 Absatz 2 AEUV“ werden durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Angabe „Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d des EWR-Abkommens“ ersetzt.

    b)

    Die Worte „Rechtsakte der Union“ werden durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Worte „in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte der Union“ ersetzt.“

    Artikel 2

    Der Text des zweiten Gedankenstrichs (Entscheidung 2008/49/EG der Kommission) von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.

    (*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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