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Document 22015D2160

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 293/2014 vom 12. Dezember 2014 zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens [2015/2160]

    ABl. L 311 vom 26.11.2015, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2160/oj

    26.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/47


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 293/2014

    vom 12. Dezember 2014

    zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens [2015/2160]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Anhang XIV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XIV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5 (Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission) folgende Fassung:

    32014 R 0316: Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 17).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 6 Absatz 1 wird nach den Worten ‚nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ folgender Wortlaut eingefügt: ‚oder nach Teil I Kapitel II Artikel 29 Absatz 1 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘.

    b)

    In Artikel 6 Absatz 2 wird nach den Worten ‚gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003‘ folgender Wortlaut eingefügt: ‚oder nach Teil I Kapitel II Artikel 29 Absatz 2 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘.

    c)

    In Artikel 7 wird am Ende Folgendes angefügt:

    ‚Gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen parallele Netze gleichartiger Technologietransfer-Vereinbarungen mehr als 50 % eines relevanten Marktes erfassen, die vorliegende Verordnung auf Technologietransfer-Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt vorsehen, keine Anwendung findet.

    Eine Empfehlung nach Absatz 1 ist an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten zu richten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. Die Kommission ist über die Erteilung einer solchen Empfehlung zu unterrichten.

    Drei Monate nach einer Empfehlung gemäß Absatz 1 teilen die davon betroffenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme der Empfehlung.

    Nimmt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, diese an oder antwortet er nicht rechtzeitig, so ist er nach dem Abkommen rechtlich verpflichtet, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erteilung umzusetzen.

    Teilt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist mit, dass er ihre Empfehlung nicht annimmt, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Antwort der Kommission mit. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Artikel 92 Absatz 2 des Abkommens.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung.

    Wenn parallele Netze gleichartiger Technologietransfer-Vereinbarungen mehr als 50 % eines relevanten Marktes innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Maßnahmen einleiten. Haben die beiden Überwachungsbehörden eine Einigung über den relevanten Markt und die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme nach dieser Bestimmung erzielt, so erlässt die Kommission eine an die EG-Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung entsprechenden Inhalts an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten, in denen der betreffende relevante Markt liegt.‘ “

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 17.

    (2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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