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Dokument 22015A1201(01)

Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren

ABl. L 315 vom 1.12.2015, s. 3—71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 15/11/2021: Tento akt byl změněn. Stávající konsolidované znění: 16/11/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2015/2191/oj

související rozhodnutí Rady
související nařízení Rady
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1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/3


PROTOKOLL

über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier (4) Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle und den Bedingungen gemäß den technischen Datenblättern in Anhang 1 dieses Protokolls festgelegt.

(2)   Der Zugang zu den Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (1) vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.

(3)   Nach mauretanischem Recht werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen Gesamtfangmengen für jede Fischerei vom mauretanischen Staat festgelegt, der sich dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien sowie der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen stützt.

(4)   Das vorliegende Protokoll garantiert den Flotten der Europäischen Union prioritären Zugang zu den in der mauretanischen Fischereizone verfügbaren Überschüssen. Die den Flotten der Europäischen Union gemäß Anhang 1 des Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in der mauretanischen Fischereizone fischen dürfen.

(5)   Die Gesamtheit der in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren, finanziellen Beiträge der öffentlichen Hand und anderen eingeschlossenen Rechte, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt.

(6)   Mauretanien verpflichtet sich, jede öffentliche oder private Vereinbarung bekanntzugeben, durch die ausländischen Schiffen Zugang zu seiner ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gewährt wird, und folgende Angaben zu veröffentlichen:

Staaten oder andere Einrichtungen, die an der Vereinbarung teilnehmen;

Zeitraum bzw. Zeiträume, für den/die die Vereinbarung gilt;

zugelassene Zahl der Schiffe und Art der Fanggeräte;

Arten oder Bestände, die befischt werden dürfen, einschließlich aller geltenden Fangbeschränkungen;

vorgeschriebene Berichterstattungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;

eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung.

(7)   Zur Anwendung der Absätze 4 und 5 übermittelt Mauretanien der Europäischen Union jedes Jahr einen detaillierten Bericht mit folgenden Angaben: Anzahl der für jede Fischereikategorie an Schiffe unter der Flagge eines anderen Drittlands ausgestellten Fanggenehmigungen, die entsprechenden zulässigen Fangmengen, die tatsächlich getätigten Fänge sowie die finanziellen und technischen Modalitäten für den Zugang dieser Schiffe zur mauretanischen Fischereizone. Dieser Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft und kann dem gemäß Artikel 4 eingerichteten unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss vorgelegt werden.

(8)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in der mauretanischen Fischereizone Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in Anhang 1 beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

(9)   Die beiden Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und konsultieren einander im Vorfeld der jährlichen Sitzungen dieser Kommission.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung für den Zugang

(1)   Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zur mauretanischen Fischereizone gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf fünfundfünfzig (55) Millionen Euro festgelegt. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 bis 10 und 16 des vorliegenden Protokolls.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zur mauretanischen Fischereizone durch die Europäische Union erfolgt für das erste Jahr spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die darauffolgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung des Protokolls. Die Schiffe der Europäischen Union dürfen erst ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der mauretanischen Fischereizone Fischfang betreiben.

(3)   Die zulässigen Gesamtfangmengen (Kategorien 1, 2, 3, 6, 7 und 8) sowie die Referenzfangmengen in Tonnen (Kategorien 4 und 5) sind in den technischen Datenblättern in Anhang 1 dieses Protokolls festgelegt. Sie werden jeweils für ein Kalenderjahr, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, festgelegt. Sind die Geltungszeiträume des Protokolls zu Beginn und am Ende der Laufzeit kürzer als ein Kalenderjahr, so werden die zulässigen Gesamtfangmengen zeitanteilig und für jede Fischereikategorie unter Berücksichtigung der Verteilung der Fänge über das Jahr festgelegt.

(4)   Mit Ausnahme der Kategorien 4 und 5 (Referenzfangmenge in Tonnen) und der besonderen Bestimmungen für die zulässige Gesamtfangmenge der Kategorie 6, dürfen die tatsächlichen Gesamtfangmengen der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der mauretanischen Fischereizone nicht über den zulässigen Gesamtfangmengen liegen. Im Falle einer Überschreitung werden die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geltenden Bestimmungen für den Quotenabzug angewendet.

(5)   In Anwendung von Absatz 3 stellen Mauretanien und die Europäische Union gemeinsam die Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in der mauretanischen Fischereizone sicher, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der genannten zulässigen Gesamtfangmengen zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Überwachung informieren sich Mauretanien und die Europäische Union gegenseitig, sobald die Fangmenge der in der mauretanischen Fischereizone tätigen Fischereifahrzeuge der Union 80 % der zulässigen Gesamtfangmenge in der betreffenden Fischereikategorie erreicht. Die Europäische Union informiert dann die Mitgliedstaaten entsprechend.

(6)   Sobald die Fangmenge 80 % der entsprechenden zulässigen Gesamtfangmenge erreicht hat, überwachen Mauretanien und die Europäische Union die tatsächlichen Fangmengen der Fischereifahrzeuge der Union monatlich. Sobald das elektronische Meldesystem (Electronic Reporting System, ERS) gemäß Anhang 1 Kapitel IV Absatz 4 des vorliegenden Protokolls angewendet wird, erfolgt diese Überwachung täglich. Mauretanien und die Europäische Union informieren sich gegenseitig, sobald die jeweilige zulässige Gesamtfangmenge erreicht ist. Die Europäische Union informiert dann die Mitgliedstaaten entsprechend, damit die Fangtätigkeiten eingestellt werden.

(7)   Überschreiten in den Fischereikategorien 4 und 5 die von den Thunfischfängern der Europäischen Union in der mauretanischen Fischereizone getätigten Fänge die für jede der beiden Kategorien festgelegte Referenzfangmenge in Tonnen, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 55 Mio. EUR für jede zusätzlich gefangene Tonne um die Gebühr erhöht, die in den entsprechenden technischen Datenblättern für das betreffende Jahr festgelegt ist. Der von der Europäischen Union für Überschreitungen gezahlte Betrag darf jedoch nicht über dem Betrag liegen, der dem Doppelten der entsprechenden Referenzfangmenge entspricht. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union das Doppelte der entsprechenden Referenzfangmenge, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(8)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Mauretanischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung wird der Europäischen Union jedes Jahr von den mauretanischen Behörden sechs (6) Monate vor dem geplanten Zahlungsdatum mitgeteilt.

Artikel 3

Finanzielle Unterstützung für die Förderung einer nachhaltigen Fischerei

1.   Gegenstand, Höhe und Modalitäten

1.1.   Um die strategische Partnerschaft zwischen den beiden Vertragsparteien zu vertiefen, ist zusätzlich zu der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 eine finanzielle Unterstützung für die Förderung einer nachhaltigen Fischerei vorgesehen, die sich für die Laufzeit des Protokolls auf insgesamt 16,5 Mio. EUR beläuft.

1.2.   Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1.1 ist eine vom Zugang der Schiffe der Europäischen Union zur mauretanischen Fischereizone unabhängige Hilfe zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in Mauretanien, die einerseits zur Umsetzung der nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung im mauretanischen Fischereisektor und andererseits zum Umweltschutz in den geschützten Meeres- und Küstengebieten im Einklang mit dem geltenden Strategischen Rahmen für Armutsbekämpfung beitragen soll.

1.3.   Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1.1 wird von der Europäischen Union in mehreren Raten überwiesen. Die Entscheidung über die Auszahlung der Raten fällt gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens in Abhängigkeit von der Umsetzung der gemeinsam festgelegten und vom Gemischten Ausschuss bewerteten Ziele. Die praktischen Umsetzungsmodalitäten werden gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sowie Anhang 2 des vorliegenden Protokolls festgelegt. Diese praktischen Modalitäten können bei Bedarf vom Gemischten Ausschuss präzisiert oder überarbeitet werden.

1.4.   Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1.1 ist für spezifische, gemeinsam festgelegte Maßnahmen und Projekte bestimmt. Sie darf nicht zur Deckung von Betriebskosten der Begünstigten verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Mittel gemäß Absatz 2.2 für den Betrieb der Durchführungsstelle und gemäß Absatz 2.3 für die externe Prüfung.

2.   Durchführungsbedingungen

2.1.   Die sektorale Unterstützung wird von einer Durchführungsstelle vorgenommen, die mit der Umsetzung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beauftragt ist. Die Durchführungsstelle wird von dem für die Fischerei zuständigen Minister eingerichtet und arbeitet nach dessen Weisungen.

2.2.   Die in Absatz 2.1 genannte Durchführungsstelle wird aus Mitteln finanziert, die aus der sektoralen Unterstützung speziell dafür bereitgestellt werden und deren Höhe vom Gemischten Ausschuss festgelegt wird. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 des vorliegenden Protokolls und unabhängig von der übrigen sektoralen Unterstützung, deren Auszahlung an die Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs 2 geknüpft ist, werden diese Mittel jedes Jahr von der Europäischen Union überwiesen, um für einen bestimmten Zeitraum einen ununterbrochenen Betrieb der Durchführungsstelle zu gewährleisten

2.3.   Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Durchführungsstelle werden vom Gemischten Ausschuss verabschiedet. Die Durchführungsstelle sorgt für die Umsetzung der sektoralen Unterstützung gemäß Standards, die mit den Vorschriften der Europäischen Union für die Finanzverwaltung im Einklang stehen, insbesondere hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie von Subventionen. Die Arbeit dieser Stelle wird jährlich einer externen Prüfung unterzogen, die aus der sektoralen Unterstützung finanziert wird.

2.4.   Die Durchführungsstelle ermittelt, welche Projekte und Maßnahmen für eine Finanzierung aus der sektoralen Unterstützung in Frage kommen und welche Einrichtungen diese Projekte durchführen könnten. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 arbeitet die Durchführungsstelle eine mehrjährige Planung der sektoralen Unterstützung aus, die vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden muss. Diese mehrjährige Planung ist in Jahresplanungen mit detaillierten Maßnahmen und Projekten unterteilt, die dem Minister vorgelegt und dann vom Gemischten Ausschuss gebilligt werden müssen, bevor Mauretanien die entsprechenden Mittel aus der sektoralen Unterstützung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel erhält.

2.5.   Die Durchführungsstelle koordiniert die Umsetzung gemeinsam mit den Begünstigten (unabhängig von deren Aufsichtsbehörde) und kontrolliert die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen und Projekte. Jede Maßnahme der Durchführungsstelle, die finanzielle Auswirkungen hat, muss nach Stellungnahme der Europäischen Union und gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde vom Minister vorab genehmigt werden. Besteht keine Einigung, so wird die Durchführungsstelle aufgefordert, ihren Beschlussvorschlag zu ändern und dem Minister erneut zur Genehmigung vorzulegen.

2.6.   Für die aus der sektoralen Unterstützung finanzierten Projekte muss die Durchführungsstelle dem Minister die Ausschreibungen, die Protokolle der Auswahlgremien und die unterzeichneten Verträge spätestens 48 Stunden nach deren Veröffentlichung bzw. Unterzeichnung vorlegen.

2.7.   Änderungen der finanzierten Maßnahmen, der Ausrichtung, der Ziele, der Kriterien und der Bewertungsindikatoren während der Durchführung eines Projekts können durch den Minister angeregt werden und müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. Diese Genehmigung ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Europäische Union die Mittel für die Änderung überweist.

2.8.   Die Durchführungsstelle kann im Einvernehmen mit dem Minister Fach- und Finanzpartnern vor deren Zulassung durch den Gemischten Ausschuss vorschlagen, sich finanziell oder fachlich an der Umsetzung der Projekte zu beteiligen. Der Gemischte Ausschuss kann auch einem oder mehreren Fach- und Finanzpartner(n) nach gemeinsam festgelegten Regeln die Verantwortung für die Durchführung von Projekten übertragen.

3.   Überwachung und Sichtbarkeit

3.1.   Die Durchführungsstelle, der Vertreter des Ministers und der benannte Vertreter der Europäischen Union kommen monatlich zu einer Sitzung zusammen, um die Umsetzung der sektoralen Unterstützung zu überwachen. Die Durchführungsstelle erstellt einen Sitzungsbericht, der von den Sitzungsteilnehmern gebilligt werden muss und danach umgehend an den Gemischten Ausschuss weitergeleitet wird.

3.2.   Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres legt die Durchführungsstelle entsprechend dem Muster in Anhang 2 dem Gemischten Ausschuss einen ausführlichen Durchführungsbericht vor. Dieser Bericht muss auf der auf die Vorlage folgenden Sitzung des Gemischten Ausschuss von den beiden Vertragsparteien verabschiedet werden.

3.3.   Darüber hinaus legt die Durchführungsstelle dem Gemischten Ausschuss für jede abgeschlossene Maßnahme und jedes abgeschlossene Projekt im Rahmen der in vorliegendem Protokoll vorgesehenen sektoralen Unterstützung einen Abschlussbericht vor, der die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, insbesondere die Folgen für die Fischereiressourcen, Beschäftigung und Investitionen, ausweist. Dieser Bericht muss auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschuss, die auf den Abschluss des Projekts folgt, von den beiden Vertragsparteien verabschiedet werden.

3.4.   Des Weiteren legt die Durchführungsstelle dem Gemischten Ausschuss vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht über die Umsetzung der gesamten in vorliegendem Protokoll vorgesehenen sektoralen Unterstützung vor, einschließlich der in den Absätzen 3.2 und 3.3 genannten Berichte.

3.5.   Falls erforderlich, begleiten die beiden Vertragsparteien die Umsetzung der sektoralen Unterstützung auch über den Ablauf dieses Protokolls hinaus sowie gegebenenfalls während einer Aussetzung gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls.

3.6.   Mauretanien und die Europäische Union sorgen gemeinsam für die Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen der sektoralen Unterstützung gemäß den Protokollen 2008-2012, 2013-2014 sowie des vorliegenden Protokolls finanziert wurden bzw. werden und greifen dabei gegebenenfalls auf die operative Unterstützung der Durchführungsstelle zurück.

3.7.   Die wichtigsten institutionellen und nicht-institutionellen Begünstigten der Unterstützung werden von den beiden Vertragsparteien eingeladen, an einem Workshop teilzunehmen, bei dem die im Rahmen der sektoralen Unterstützung finanzierten Maßnahmen und deren Planung vorgestellt werden.

3.8.   Die Berichte gemäß den Absätzen 3.2, 3.3 und 3.4 sowie die Durchführung des Workshops gemäß Absatz 3.7 sind Grundvoraussetzungen dafür, dass die Europäische Union die folgenden Raten der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 überweist.

3.9.   Mit Ausnahme der Mittel gemäß Absatz 2.2, die für den Betrieb der Durchführungsstelle bestimmt sind, kann die finanzielle Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Protokolls erst ausgezahlt werden, wenn der Restbetrag der finanziellen Unterstützung 2013-2014 (dessen Höhe nach einer Überprüfung durch die beiden Vertragsparteien abschließend festgesetzt wird) vollständig auf das in Absatz 3.10 angegebene Konto überwiesen und entsprechend der im Gemischten Ausschuss vereinbarten Planung verwendet wurde. Allerdings muss dieser Restbetrag der sektoralen Unterstützung 2013-2014 spätestens fünfzehn (15) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls aufgebraucht sein. Andernfalls gilt er als ausgeschöpft und kann nicht mehr ausgezahlt werden.

3.10.   Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Mauretanischen Zentralbank überwiesen, dessen Inhaber das Fischereiministerium ist und das ausschließlich für die sektorale Unterstützung verwendet wird. Die Bankverbindung wird der Europäischen Union von den mauretanischen Behörden unmittelbar nach der Kontoeröffnung mitgeteilt.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der mauretanischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und des Meeresökosystems zu fördern.

(2)   Die beiden Vertragsparteien verfolgen während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage und der Fischereien in der mauretanischen Fischereizone. Zu diesem Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in der Europäischen Union, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses abgehalten.

(3)   Der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Diese muss vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden. Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens kann die Teilnahme am unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf Wissenschaftler aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von Interessengruppen oder Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie dem CECAF ausgeweitet werden.

(4)   Der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Erstellen eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind, und über die entsprechenden Bestandsbewertungen. Bei der Erstellung seines Berichts berücksichtigt der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss umfassend die Informationen über die Tätigkeiten der mauretanischen Flotten und der anderen ausländischen Flotten sowie die von Mauretanien verabschiedeten Bewirtschaftungsmaßnahmen und -pläne;

b)

Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen, um das Verständnis der Dynamik der Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme zu verbessern;

c)

Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls auf Ersuchen des Gemischten Ausschusses Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren;

d)

Zusammenstellung und Analyse von Daten über Fischereiaufwand und Fänge sowie deren Vermarktung für jedes Segment der nationalen Flotte, der Flotte der Europäischen Union und anderer Flotten, die in der mauretanischen Fischereizone Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand des vorliegenden Protokolls sind;

e)

Planung der jährlichen Bestandserhebungen zur Bestimmung der Überschüsse, der Fangmöglichkeiten und der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;

f)

auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und -maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden;

g)

gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls.

(5)   Zur Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 und zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 7 übermittelt Mauretanien dem unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss und der Europäischen Union jedes Jahr einen detaillierten Bericht, der für jede Fischereikategorie folgende Angaben enthält: die Anzahl der fangberechtigten Schiffe unter mauretanischer Flagge, die entsprechenden zulässigen Fangmengen, die tatsächlich getätigten Fänge sowie alle relevanten Informationen zu Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fischerei, die von Mauretanien verabschiedet und umgesetzt wurden.

Artikel 5

Wissenschaftliche Fischerei, Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

1.   Wissenschaftliche Fischerei

1.1.   Der Gemischte Ausschuss kann auf der Grundlage einer Stellungnahme des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses wissenschaftliche Fischereien erlauben, deren Ziel es ist, Daten und sonstige Informationen über die biologischen Ressourcen und die Meeresökosysteme zu sammeln, und in die Schiffe der Europäischen Union und/oder Mauretaniens eingebunden werden. Diese Fischereien müssen unter der gemeinsamen Verantwortung der wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Mauretaniens und Europas durchgeführt werden.

1.2.   Die Einzelheiten hinsichtlich Ausrüstung und Chartern der Schiffe der Europäischen Union und/oder Mauretaniens werden für jede dieser Fischereien von den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss festgelegt.

1.3.   Die Ergebnisse dieser Fischereien müssen dazu dienen, die Bestandsbewertung zu verbessern und die Verabschiedung geeigneter Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ermöglichen.

1.4.   Was die Kategorie 8 (Kopffüßer) betrifft, so können die Ergebnisse des wissenschaftlichen Programms und/oder der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertungen dazu führen, dass die Fangmengen und die für die Schiffe der Europäischen Union geltenden Erhaltungsmaßnahmen geändert werden.

2.   Versuchsfischerei

2.1.   Sollten Fischereifahrzeuge der Union Interesse an Fangtätigkeiten haben, die in Artikel 1 nicht vorgesehen sind, konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens diese neuen Fangtätigkeiten eventuell zuzulassen. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang gemäß Artikel 6.

2.2.   Die Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten gemäß Absatz 2.1 wird unter Berücksichtigung der besten auf nationaler und regionaler Ebene verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls entsprechend der vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validierten Ergebnisse wissenschaftlicher Fischereien erteilt.

2.3.   Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 2.1 kann der Gemischte Ausschuss in der mauretanischen Fischereizone Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt der Gemischte Ausschuss im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle weiteren geeigneten Parameter gemäß den Bestimmungen von Anhang 1 Kapitel XI des vorliegenden Protokolls fest. Die Vertragsparteien führen die Versuchsfischerei unter Einhaltung der vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Bedingungen durch.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss

(1)   Ergänzend zu den Aufgaben, die dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens übertragen wurden, erhält er die Entscheidungsbefugnis, Änderungen des vorliegenden Protokolls sowie seiner Anhänge und Anlagen in folgenden Punkten zu genehmigen:

a)

gegebenenfalls Anpassung der Fangmöglichkeiten und der entsprechenden finanziellen Gegenleistung;

b)

Modalitäten für die sektorale Unterstützung gemäß Artikel 3 und Anhang 2;

c)

Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Schiffe der Europäischen Union.

(2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst.

(3)   Über gemäß Absatz 1 vorgenommene Änderungen des Protokolls, der Anhänge und Anlagen beschließt der Gemischte Ausschuss. Dieser Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(4)   Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen des Abkommens und den von den regionalen Fischereiorganisationen erlassenen einschlägigen Vorschriften wahr.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls zum ersten Mal zusammen.

Artikel 7

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten

Die Vertragsparteien bemühen sich, technisch, wirtschaftlich und kommerziell günstige Voraussetzungen zu schaffen, um die Beziehungen zwischen ihren Unternehmen zu fördern, und treiben dazu die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes voran. Sie fördern Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und tragen zu deren Zusammenarbeit in nachstehenden Bereichen bei, auch im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 3:

a)

Einrichtung der Freihandelszone in Nouadhibou;

b)

Entwicklung der geschützten Meeresgebiete (Nationalparks Banc d'Arguin und Diawling);

c)

Hafenverwaltung;

d)

Weiterentwicklung der Fischwirtschaft;

e)

Ausbau von Austauschmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Weiterbildung, insbesondere im Bereich der Fischerei, der Bestandsbewirtschaftung, der Aquakultur, der Binnenfischerei, der Schiffswerften und der Meeresüberwachung;

f)

Vermarktung der Fischereierzeugnisse;

g)

Aquakultur.

Artikel 8

Kündigung wegen geringer Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten

Wird festgestellt, dass die Fangmöglichkeiten nur in geringem Umfang ausgeschöpft werden, benachrichtigt die Europäische Union die mauretanische Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Diese Kündigung wird vier (4) Monate nach der Benachrichtigung wirksam.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der mauretanischen Fischereizone verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou;

d)

Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 durch die Europäische Union aus anderen als den in den Artikeln 8 und 10 des vorliegenden Protokolls genannten Gründen;

e)

gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Protokolls;

f)

gravierender, nicht gelöster Konflikt bezüglich der Durchführung der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 3 des vorliegenden Protokolls;

g)

gravierender, nicht gelöster Konflikt bezüglich der Anwendung von Artikel 1 Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Protokolls.

(2)   Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens vier (4) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

(3)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 sowie die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 3 werden je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung und der sektoralen Unterstützung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der mauretanischen Fischereizone verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou.

(2)   Die Europäische Union kann die Zahlung der sektoralen Unterstützung gemäß Artikel 3 des vorliegenden Protokolls ganz oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c festgestellt werden, wenn diese sektorale Unterstützung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 und/oder der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 3 wird nach Konsultation und Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, sobald die Situation vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen wiederhergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse der Umsetzung der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 2 dies rechtfertigen. Die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 3 kann jedoch nur bis maximal sechs (6) Monate nach dem Auslaufen des Protokolls veranlasst werden.

Artikel 11

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Mauretanien und die Europäische Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.

(2)   Sobald die in Absatz 1 genannten Systeme betriebsbereit sind, gilt die elektronische Fassung eines Dokuments als der Papierfassung in jeder Hinsicht gleichwertig.

(3)   Mauretanien und die Europäische Union unterrichten einander so bald wie möglich über jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs 1 durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 12

Vertraulichkeit der Daten

Mauretanien verpflichtet sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Europäischen Union und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln. Diese Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens genutzt.

Artikel 13

Geltendes nationales Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls sowie seiner Anhänge und Anlagen unterliegen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten für Schiffe im Rahmen dieses Protokolls sowie seiner Anhänge und Anlagen den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.

Artikel 14

Vorläufige Anwendung

Das vorliegende Protokoll sowie seine Anhänge und Anlagen gelten ab dem Zeitpunkt der offiziellen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. Das Datum der Unterzeichnung muss klar vom Datum der Paraphierung unterschieden werden, das das Ende des Verhandlungsprozesses darstellt. Die Schiffe der Europäischen Union dürfen erst ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der mauretanischen Fischereizone Fischfang betreiben.

Artikel 15

Laufzeit

Das vorliegende Protokoll sowie seine Anhänge und Anlagen gelten außer im Falle einer Kündigung für einen Zeitraum von vier (4) Jahren ab dem Datum der vorläufigen Anwendung.

Artikel 16

Kündigung

Im Falle einer Kündigung des Protokolls aus anderen als den in Artikel 8 genannten Gründen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens vier (4) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Protokoll sowie seine Anhänge und Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел на шестнадесети ноември две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Bruselas, el dieciseis de noviembre de dos mil quince.

V Bruselu dne šestnáctého listopadu dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den sekstende november to tusind og femten.

Geschehen zu Brüssel am sechzehnten November zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta novembrikuu kuueteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα έξι Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Brussels on the sixteenth day of November in the year two thousand and fifteen.

Fait à Bruxelles, le seize novembre deux mille quinze.

Sastavljeno u Bruxellesu šesnaestog studenoga dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì sedici novembre duemilaquindici.

Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada sešpadsmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų lapkričio šešioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kéteze-tizenötödik év november havának tzenhatodik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sittax-il jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Brussel, de zestiende november tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Brukseli dnia szesnastego listopada roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Bruxelas, em dezasseis de novembro de dois mil e quinze.

Întocmit la Bruxelles la șaisprezece noiembrie două mii cincisprezece.

V Bruseli šestnásteho novembra dvetisíctridsať.

V Bruslju, dne šestnajstega novembra leta dva tisoč petnajst.

Tehty Brysselissä kuudentenatoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Bryssel den sextonde november år tjugohundrafemton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Ислямска република Мавритания

Por la República Islámica de Mauritania

Za Mauritánskou islámskou republiku

For Den Islamiske Republik Mauretanien

Für die Islamische Republik Mauretanien

Mauritaania Islamivabariigi nimel

Για την Ισλαμική Δημοκρατία της Μαυριτανίας

For the Islamic Republic of Mauritania

Pour la République islamique de Mauritanie

Za Islamsku Republiku Mauritaniju

Per la Repubblica islamica di Mauritania

Mauritānijas Islāma Republikas vārdā –

Mauritanijos Islamo Respublikos vardu

A Mauritániai Iszlám Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Iżlamika tal-Mauritania

Voor de Islamitische Republiek Mauritanië

W imieniu Islamskiej Republiki Mauretańskiej

Pela República Islâmica da Mauritânia

Pentru Republica Islamică Mauritania

Za Mauritánsku islámsku republiku

Za Islamsko republiko Mavretanijo

Mauritanian islamilaisen tasavallan puolesta

För Islamiska republiken Mauretanien

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(1)  Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokollen der Schlussakte vom 3. März 1986 und 26. Juli 1993), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay — Vertragssammlung der Vereinten Nationen vom 16.11.1994, Vol. 1834, I-31363, S. 3-178.


Übersicht über die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fischereikategorien

Fischereikategorie

Zulässige Gesamtfangemenge bzw. Referenzfangmenge

1

Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen

5 000 Tonnen

2

Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht

6 000 Tonnen

3

Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

3 000 Tonnen

4

Thunfischwadenfänger

12 500 Tonnen

(Referenzfangmenge)

5

Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger

7 500 Tonnen

(Referenzfangmenge)

6

Frosttrawler für pelagische Fänge

225 000 Tonnen (1)

7

Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster

15 000 Tonnen (2)

8

Kopffüßer

[pm] Tonnen


(1)  Überschreitung von 10 % zulässig ohne Auswirkungen auf die von der Europäischen Union für den Zugang gezahlte finanzielle Gegenleistung.

(2)  Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der in der Kategorie 6 zugewiesenen Gesamtfangmenge abzuziehen.

Auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten können sich die beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss darauf verständigen, Fangmöglichkeiten für Frosttrawler, die Grundfischarten befischen, für die ein Überschuss festgestellt wurde, zuzuweisen.


ANHANG 1

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN MAURETANISCHEN FISCHEREIZONEN

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union oder Mauretaniens:

für die Europäische Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Europäischen Union in Nouakchott (Kontaktstelle);

für Mauretanien: das für Fischerei zuständige Ministerium über die mit Planung und Zusammenarbeit befasste Abteilung (Kontaktstelle), im Folgenden „Ministerium“.

2.   Mauretanische Fischereizone

Die Koordinaten der mauretanischen Fischereizone sind in der Anlage 2 enthalten. Die Schiffe der Europäischen Union können ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Datenblättern in Anlage 1 festgesetzten Grenzen ausüben.

3.   Schiffskennzeichen

3.1.   Sämtliche Schiffe der Europäischen Union müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

3.2.   Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, unterliegt den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen.

4.   Bankkonten

Mauretanien teilt der Europäischen Union vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit (BIC und IBAN-Codes), auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Protokolls für die Schiffe der Europäischen Union zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

5.   Zahlungsmodalitäten

5.1.   Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:

Gebühren: Überweisung auf eines der unter Nummer 4 genannten Bankkonten des mauretanischen Schatzamtes;

Kosten im Zusammenhang mit der steuerähnlichen Abgabe: Überweisung auf eines der unter Nummer 4 genannten Bankkonten der mauretanischen Küstenwache;

Geldbußen: Überweisung auf eines der unter Nummer 4 genannten Bankkonten des mauretanischen Schatzamtes.

5.2.   Die Beträge gemäß Nummer 5.1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der mauretanischen Zentralbank den Eingang bestätigt.

6.   Benennung eines Konsignatars

Jedes Schiff der Europäischen Union muss für Anlandungen oder Umladungen in einem mauretanischen Hafen oder andere Verpflichtungen oder praktische Aspekte im Zusammenhang mit diesem Abkommen durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Mauretanien vertreten sein.

KAPITEL II

LIZENZEN

Für die Zwecke dieses Anhangs entspricht die den Schiffen der Europäischen Union von Mauretanien ausgestellte Lizenz der in den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Fanggenehmigung.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems elektronischer Lizenzen zu fördern.

1.   Lizenzanträge

1.1.   Die Europäische Union übermittelt dem Ministerium zwanzig (20) Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Datenblättern des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die geforderten Unterlagen und die Zahlungsnachweise beizufügen; die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

1.2.   Die Unterlagen müssen für jede Fischereikategorie folgende Angaben enthalten:

a)

Anzahl der Schiffe;

b)

für jedes Schiff dessen wichtigste technische Merkmale gemäß den Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union;

c)

Fanggeräte;

d)

Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken;

e)

Zahl der gemäß Kapitel IX dieses Anhangs anzuheuernden mauretanischen Seeleute.

1.3.   Bei der zweimonatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Verlängerung einer Lizenz im Rahmen des vorliegenden Protokolls sind dem Verlängerungsantrag nur die Nachweise über die Zahlung der Gebühren und der steuerähnlichen Abgabe beizufügen, wenn die technischen Merkmale des Schiffes nicht verändert wurden.

2.   Für den Lizenzantrag erforderliche Unterlagen

2.1.   Bei jedem Erstantrag für eine Lizenz für ein Schiff legt die Europäische Union dem Ministerium für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs vor. In diesem Formular wird insbesondere die Zahl der gemäß Kapitel IX dieses Anhangs angeheuerten mauretanischen Seeleute angegeben.

2.2.   Beim Erstantrag muss der Reeder seinem Lizenzantrag nachstehende Unterlagen beifügen und vorzugsweise elektronisch übermitteln:

a)

eine vom Flaggenstaat des Schiffes beglaubigte Kopie des internationalen, von den anerkannten internationalen Organisationen zertifizierten Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist;

b)

ein neueres (weniger als ein Jahr altes) und von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt und auf dem der Name des Schiffes sowie gegebenenfalls sein internationales Rufzeichen zu erkennen ist/sind. Das in elektronischer Form übermittelte Foto muss eine Mindestauflösung von 72 dpi (1 400 × 1 050 Pixel) aufweisen. Wird das Foto als Papierabzug übermittelt, müssen die Mindestabmessungen 15 cm × 10 cm betragen;

c)

die für die Eintragung in das mauretanische Schiffsregister erforderlichen Unterlagen. Für diese Eintragung fallen keine Gebühren an. Die im Rahmen der Eintragung in das mauretanische Schiffsregister vorgesehene Inspektion ist rein administrativer Art.

2.3.   Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs (in BRZ) sowie die Unterlagen übermitteln, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten. Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes verändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Foto vorzulegen.

3.   Zulassung zum Fischfang

3.1.   Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

3.2.   Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Protokolls ausüben möchte, muss im Register der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union geführt sein und in der mauretanischen Fischereizone zum Fischfang zugelassen werden können. Das Schiff darf in keiner Liste von IUU-Schiffen geführt sein.

3.3.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein

4.   Ausstellung von Lizenzen

4.1.   Das Ministerium stellt die Lizenzen aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn (10) Kalendertage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel I vorgelegt hat.

4.2.   Die Originale der Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou (Regionaldirektion für Meeresangelegenheiten) ausgehändigt. Das Ministerium übersendet der Europäischen Union auf elektronischem Weg eine eingescannte Kopie dieser Originale.

4.3.   Die Lizenzen enthalten unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und die Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren.

4.4.   Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die unverzüglich und gleichzeitig an die mauretanische Küstenwache und die Europäische Union übermittelt wird.

Die Europäische Union wird vom Ministerium über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls — nach Abzug aller eventuell ausstehenden Geldbußen — eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

4.5.   Die Fanglizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und den zuständigen Behörden bei allen Kontrollen vorzulegen. Für einen Übergangszeitraum von maximal 30 Kalendertagen nach der Ausstellung der Lizenz darf das Schiff mit einer Kopie dieser Lizenz tätig sein, sofern es tatsächlich auf der Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gemäß Nummer 4.4 steht. Diese Kopie gilt dann als dem Original gleichwertig.

5.   Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

5.1.   Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Gebühr gezahlt wurde, und unter den im technischen Datenblatt angegebenen Bedingungen.

Die Lizenzen werden für den Garnelenfang für einen Zeitraum von zwei Monaten und für die anderen Kategorien für einen Zeitraum von drei oder zwölf Monaten ausgestellt. Sie können verlängert werden.

Die Lizenzen sind ab dem ersten Tag des beantragten Zeitraums gültig.

Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen werden Kalenderjahre vom 1. Januar bis 31. Dezember zugrunde gelegt. Der erste Zeitraum des Protokolls beginnt am Tag seiner vorläufigen Anwendung und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Der letzte Zeitraum des Protokolls endet am Tag des Ablaufs seiner Anwendungsdauer. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahreszeitraums beginnt und im Laufe des nächsten Jahreszeitraums endet.

Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Langleinenfänger, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Arten und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die Fischereizone bzw. Ausfahrt aus der Fischereizone zu erleichtern.

5.2.   Die Ausstellung einer Lizenz berührt nicht die tatsächliche Anwesenheit des Schiffes in der mauretanischen Fischereizone während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz.

5.3.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Allerdings kann im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts die Lizenz dieses Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, wobei jedoch die zugelassene Fangmenge nicht überschritten werden darf.

5.4.   Der Reeder des defekten Schiffes oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz an das Ministerium zurück.

5.5.   Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

6.   Technische Inspektionen

6.1.   Jedes Schiff der Europäischen Union muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel der Fischereikategorie mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffes im Hafen durchgeführt werden.

Jeder Thunfischwadenfänger, Angelfänger und Oberflächen-Langleinenfänger, der erstmals im Rahmen des Abkommens fischt, muss die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Inspektionen durchführen lassen, bevor die Lizenz ausgehändigt wird. Diese Kontrollen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen dann zu Lasten des Reeders.

6.2.   Nach der technischen Inspektion wird dem Kapitän eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und die für Schiffe, die ihre Lizenz innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sie muss unter anderem Einzelheiten über die Umladefähigkeit der Schiffe für pelagische Fänge enthalten.

6.3.   Zweck der technischen Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Vorschriften für die mauretanische Besatzung eingehalten werden.

6.4.   Die Kosten der Inspektionen gehen zu Lasten der Reeder und werden nach den Tarifen bestimmt, die gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften gelten und der Europäischen Union mitgeteilt werden. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von anderen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

6.5.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 6.1 oder 6.2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL III

GEBÜHREN

1.   Gebühren

1.1.   Die Gebühren werden für jedes Schiff unter den Bedingungen und auf der Grundlage der in den technischen Datenblättern des Protokolls festgesetzten Sätze berechnet. Die Gebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

1.2.   Die Gebühren werden vom Ministerium unter Berücksichtigung der während der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigten Fänge und nach Abzug der für die Erteilung der Lizenzen geleisteten Vorauszahlungen festgesetzt.

1.3.   Die Gebührenabrechnung wird den Reedern oder ihren Konsignataren in dem Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Ministerium übersandt. Gleichzeitig wird eine Kopie dieser Gebührenabrechnung an die Europäische Union übermittelt.

1.4.   Die Gebühren werden durch Überweisung auf eines der in Kapitel I Nummer 4 genannten Bankkonten beglichen. Im Falle einer Überzahlung stellt das mauretanische Schatzamt dem Reeder oder seinem Konsignatar eine Gutschrift aus. Dieses Guthaben kann von einer späteren Zahlung abgezogen werden.

1.5.   Bei Uneinigkeit über die Höhe der festgesetzten Gebühren konsultieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich, falls erforderlich auch im Gemischten Ausschuss, und überprüfen die Fangaufstellungen sowie die Berechnung der entsprechenden Gebühren.

2.   Sachleistungen

2.1.   Die Reeder der Frosttrawler für pelagische Fänge und der Garnelenfänger (mit ihren Beifängen von Fischen) der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls fischen, tragen mit 2 % ihrer zum Abschluss einer Fangreise umgeladenen oder angelandeten pelagischen Fänge zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung bei.

2.2.   Die 2 % werden anhand der Gesamtfangmenge aller Arten berechnet, unabhängig von deren Handelswert und werden auf die zulässige Gesamtfangmenge aufgeschlagen. Die als Sachleistung übergebenen Fänge müssen die Zusammensetzung nach Arten widerspiegeln, die die Gesamtfänge aufweisen, die sich zum Zeitpunkt der Umladung dieser 2 % an Bord befinden.

Bei Schiffen, die Stöcker und Makrele befischen, können die 2 % jedoch den Stöckerfängen (Größe L oder — falls Größe L nicht vorhanden — Größe M) oder — falls keine Stöckerfänge vorhanden — den Sardinellenfängen (Größe L oder — falls Größe L nicht vorhanden — Größe M) entnommen werden. Bei Schiffen, die Sardine befischen, werden die 2 % zu gleichen Teilen den an Bord befindlichen Stöcker- und Sardinellenfängen oder — falls diese nicht vorhanden sind — den an Bord befindlichen Sardinenfängen entnommen.

2.3.   Die als Sachleistung zu übergebenden Fänge werden der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch (Société Nationale de Distribution de Poisson) übergeben. Es wird systematisch ein Formular zur Bestätigung des Erhalts dieser Sachleistung erstellt und von einem Vertreter der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch unterzeichnet. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Kopie dieses Formulars.

2.4.   Die als Sachleistung zu übergebenden Fänge können bei der Anlandung im Hafen oder bei der Umladung am Kai übergeben werden. Bei Umladung auf der Reede müssen die Boote, die die Umladung dieser Fänge vornehmen, für die erforderlichen Vorgänge uneingeschränkt geeignet sein, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der Kapitän des Schiffes für pelagische Fänge kann in Abstimmung mit seinem Konsignatar und der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch das für diese Tätigkeiten geeignetste mauretanische Boot auswählen.

2.5.   Bei offensichtlicher Gefährdung oder Beeinträchtigung der Sicherheit des Fischereifahrzeugs, des mauretanischen Boots oder deren Besatzungen kann der Kapitän des Fischereifahrzeugs sich weigern, die Anlandung der Fänge mit dem mauretanischen Boot vorzunehmen. Er meldet dies dann dem Vertreter der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch, der ihm ein anderes Boot zuweist.

2.6.   Die Anlandungen der als Sachleistung zu übergebenden Fänge müssen so geplant und durchgeführt werden, dass sie den reibungslosen Ablauf der Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs nicht übermäßig beeinträchtigen.

2.7.   Ist am Ort der Anlandung der Fänge keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden, wird der Kapitän des Fischereifahrzeugs für die betreffende Fangreise umfassend und endgültig von seiner Pflicht entbunden, die Sachleistung anzulanden. Der Vertreter der nationalen Gesellschaft für die Verteilung von Fisch händigt ihm in diesem Fall eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass die Sachleistung aufgrund mangelnder Lagerkapazitäten an Land nicht angelandet werden konnte. Die aufgrund mangelnder Lagerkapazität nicht angelandeten und an Bord behaltenen Fänge sind von der zulässigen Gesamtfangmenge abzuziehen.

2.8.   Bei der Sachleistung ist ausdrücklich ausgeschlossen, dass irgendeine andere Form von Beitrag erhoben wird. Sie kann keinesfalls in einen Geldbetrag umgewandelt werden oder eine Schuld darstellen.

2.9.   Die Fänge aus der Sachleistung werden von der nationalen Gesellschaft für die Verteilung von Fisch übernommen und unter den im mauretanischen Recht vorgesehenen Bedingungen an Bedürftige verteilt.

2.10.   Die nationale Gesellschaft für die Verteilung von Fisch erstellt jährlich einen Bericht über die Verwendung dieser Sachleistung, die Begünstigten, die verteilten Mengen und die Bedingungen für die Verteilung dieser Mengen. Dieser Bericht wird vom Gemischten Ausschuss bewertet.

2.11.   Falls bei der Anwendung dieser Bestimmungen Schwierigkeiten auftreten, stimmen sich die beiden Vertragsparteien, auch im Gemischten Ausschuss, ab, um alle hierfür relevanten Informationen auszutauschen und die geeignetsten Lösungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten zu finden.

3.   Steuerähnliche Abgabe

3.1.   Die Sätze der steuerähnlichen Abgabe für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgabe in Devisen wie folgt zu entrichten.

 

Fischereikategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Arten:

Tonnage (BRZ)

Betrag pro Quartal (in MRO)

< 99

50 000

100-200

100 000

200-400

200 000

400-600

400 000

> 600

600 000

 

Fischereikategorie weit wandernde und pelagische Arten:

Tonnage

Betrag pro Monat (in MRO)

< 2 000

50 000

2 000-3 000

150 000

3 000-5 000

500 000

5 000-7 000

750 000

7 000-9 000

1 000 000

> 9 000

1 300 000

3.2.   Außer für die Kategorien 4 und 5 ist die steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt.

3.3.   Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe anzuwendende Umrechnungskurs (MRO/EUR) für das jeweilige Kalenderjahr ist der durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der Zentralbank Mauretaniens ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird.

3.4.   Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April bzw. am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls.

4.   Besondere Bedingungen für Thunfischfänger

4.1.   Die von jedem Kapitän eines Thunfischfängers erstellten Fangmeldungen werden von den in den Mitgliedstaaten für die Prüfung der Angaben zu Thunfischfängen zuständigen wissenschaftlichen Instituten bearbeitet und geprüft; dies sind z. B. das IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), das IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und das INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agraria e das Pescas — Portugiesisches Institut für Meeres- und Atmosphärenforschung). Das IMROP (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches — Mauretanisches Institut für Ozeanografische Forschung und Fischerei) erhält eine Kopie aller Fischereilogbücher.

4.2.   Die Europäische Union erstellt für jeden Thunfischfänger auf der Basis dieser von den wissenschaftlichen Instituten geprüften Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

4.3.   Die Europäische Union übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres an Mauretanien und an den Reeder. Betrifft die Endabrechnung das laufende Jahr, so wird sie Mauretanien und dem Reeder spätestens einen (1) Monat nach Ablauf des Protokolls übermittelt.

4.4.   Mauretanien kann die Endabrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauretanien innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen.

4.5.   Fällt die Endabrechnung höher aus als die für den Erhalt der Lizenz gezahlte Pauschalvorausgebühr, so überweist der Reeder die Differenz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch Mauretanien. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

4.6.   Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig entsprechend der in der Fischereizone Mauretaniens verbrachten Zeit zu entrichten. Als Bezugszeitraum, für den der entsprechende Monatssatz zu zahlen ist, gilt jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit ein voller Monatssatz zu zahlen.

4.7.   Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30 Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter. Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens 10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.   Fischereilogbuch

1.1.   Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 4 zu diesem Anhang vor. Dieses Muster kann nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geändert werden. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die weit wandernde Arten befischen, gelten die Bestimmungen in Nummer 8 dieses Kapitels.

1.2.   Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

a)

Für Schiffe, für die die Verpflichtung zur Anlandung oder Umladung gilt, wird das Original jedes Fischereilogbuchs an die mauretanische Küstenwache übergeben, die den Erhalt schriftlich bestätigt.

b)

Für die anderen Schiffen gilt: bei Verlassen der mauretanischen Fischereizone ohne vorheriges Anlaufen eines mauretanischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs innerhalb von sieben Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall innerhalb von 20 Tagen nach Verlassen der mauretanischen Fischereizone übersandt.

c)

Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden seines Flaggenmitgliedstaats sowie der Europäischen Union über die Delegation innerhalb derselben Fristen eine Kopie des Logbuchs zu übermitteln.

d)

Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise per E-Mail an die von Mauretanien angegebene Adresse, die sich in Anlage 12 findet,

e)

oder per Fax an die von Mauretanien genannte Nummer

f)

oder per Post an Mauretanien.

1.3.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

2.   Zweitlogbuch (Anlande- und Umladeerklärungen)

2.1.   Bei jeder Anlandung oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 6 dieses Anhangs ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen.

2.2.   Nach jeder Anlandung händigt der Reeder der mauretanischen Küstenwache das Original des Zweitlogbuchs direkt aus und übermittelt gleichzeitig eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb von sieben Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die nationalen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und über die Delegation an die Europäische Union.

2.3.   Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän der mauretanischen Küstenwache das Original des Zweitlogbuchs direkt aus und übermittelt gleichzeitig eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb von sieben Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die nationalen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und über die Delegation an die Europäische Union.

2.4.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.   Verlässlichkeit der Daten

3.1.   Die in den obengenannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Fischereiressourcen verwendet werden können.

3.2.   Die geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord behalten werden dürfen, finden sich in Anlage 7.

3.3.   Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische findet sich in Anlage 8.

4.   Übergang zu einem elektronischen System

Die beiden Vertragsparteien führen ein Protokoll für den elektronischen Austausch aller Fangdaten und Meldungen („Electronic Reporting System“), nachstehend „ERS-Daten“, ein, das in der Anlage 10 erläutert ist. Die beiden Vertragsparteien beabsichtigen, dieses Protokoll umzusetzen und die Papierfassung der Fangmeldungen durch die ERS-Daten zu ersetzen, sobald Mauretanien über die erforderliche Ausstattung und Software verfügt.

5.   Toleranzmarge für Abweichungen

Ausgehend von einer repräsentativen Stichprobe darf die Abweichung zwischen den im Fischereilogbuch verzeichneten Fängen und der bei einer Inspektion oder Anlandung durchgeführten Bewertung dieser Fänge folgende Toleranzen nicht überschreiten:

 

9 % für den Frischfischfang,

 

4 % für Gefrierfisch nicht-pelagischer und pelagischer Arten.

6.   Beifänge

Die Beifänge werden in den technischen Datenblättern dieses Protokolls festgesetzt. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird geahndet.

7.   Kumulierte vierteljährliche Fangmeldungen

7.1.   Die Europäische Union setzt Mauretanien auf elektronischem Weg unter Verwendung der Formate in Anlage 9 vor Ende jedes laufenden Vierteljahreszeitraums über die von ihren Schiffen während des vorausgegangenen Vierteljahres gefangenen kumulierten Fangmengen für alle Kategorien in Kenntnis.

7.2.   Die Daten sind nach Monaten, Fischereikategorien, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

7.3.   Die endgültige Abrechnung der jährlichen Fangmengen wird von den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss verabschiedet.

7.4.   Die Umrechnungsfaktoren für die pelagische Fischerei in Bezug auf geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische finden sich in Anlage 8.

8.   Besondere Bedingungen für Thunfischfänger

8.1.   Thunfischfänger müssen für jede in den Gewässern Mauretaniens verbrachte Fangzeit ein Logbuch nach dem Muster in Anlage 5 dieses Anhangs führen. Es ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden.

8.2.   Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

a)

Bei Anlaufen eines mauretanischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs an die mauretanische Küstenwache übergeben, die den Erhalt schriftlich bestätigt.

b)

Bei Verlassen der mauretanischen Fischereizone ohne vorheriges Anlaufen eines mauretanischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall innerhalb von 45 Tagen nach Verlassen der mauretanischen Fischereizone übersandt.

c)

Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden seines Flaggenmitgliedstaats sowie der Europäischen Union über die Delegation innerhalb derselben Fristen eine Kopie des Logbuchs zu übermitteln.

d)

Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise per E-Mail an die von Mauretanien angegebene Adresse, die sich in Anlage 12 findet,

e)

oder per Fax an die von Mauretanien genannte Nummer

f)

oder per Post an Mauretanien.

8.3.   Die Thunfischfänger kommen allen Empfehlungen der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) nach.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

1.   Anlandungen

1.1.   Für die Grundfischflotte gilt eine Anlandeverpflichtung.

1.2.   Auf Antrag des Reeders werden der Garnelenfangflotte in den Zeiten großer Hitze, insbesondere während der Monate August und September, spezifische Ausnahmen gewährt.

1.3.   Die Anlandeverpflichtung umfasst nicht die Lager- und Verarbeitungspflicht.

1.4.   Die pelagische Flotte ohne Froster unterliegt der Anlandeverpflichtung innerhalb der Aufnahmekapazitäten der Verarbeitungseinheiten im Hafen von Nouadhibou sowie der erwiesenen Nachfrage auf den Märkten.

1.5.   Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Anlandeverpflichtung. Für die Garnelenfänger beträgt dieser Zeitraum zwei Monate.

1.6.   Der Kapitän eines Schiffes der Europäischen Union setzt die Behörden des selbstverwalteten Hafens von Nouadhibou (Port autonome de Nouadhibou — PAN) und die mauretanische Küstenwache mindestens 24 Stunden vorher per Fax oder E-Mail mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union über das Datum seines Anlandens in Kenntnis und liefert dabei folgende Informationen:

a)

Name des Schiffes, das anlanden wird;

b)

vorgesehenes Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung;

c)

Menge (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder anzulandenden Art (mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO).

1.7.   In Beantwortung der obengenannten Mitteilung übermittelt die mauretanische Küstenwache innerhalb von zwölf Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union.

1.8.   Schiffe der Europäischen Union, die in einem mauretanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

1.9.   Die Fischereierzeugnisse werden gemäß der geltenden mauretanischen Zollregelung als zollfrei behandelt. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in den mauretanischen Hafen und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als „Durchfuhrware“ betrachtet („vorübergehende Verwahrung“).

1.10.   Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet werden, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).

1.11.   Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.

1.12.   Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

2.   Umladungen

2.1.   Froster für pelagische Fänge, die gemäß der Konformitätsbescheinigung umladen können, müssen dies mit Ausnahme der letzten Fangreise am Kai oder an der Boje 10 der Reede des Port Autonome de Nouadhibou tun.

2.2.   Im Rahmen von Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäß den Zielen in Artikel 7 des Protokolls können die mauretanischen Behörden die Bedingungen für Anlandungen und Umladungen anpassen. Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander hierzu im Gemischten Ausschuss.

2.3.   Schiffe der Europäischen Union, die im Port Autonome de Nouadhibou umladen, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

2.4.   Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Umladepflicht.

2.5.   Der Kapitän eines Schiffes der Europäischen Union setzt die Behörden des Port autonome de Nouadhibou (PAN) und die mauretanische Küstenwache mindestens 24 Stunden vorher per Fax oder E-Mail mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union über das Datum seines Umladens in Kenntnis und liefert dabei folgende Informationen:

a)

Name des Schiffes, das umladen wird;

b)

vorgesehenes Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umladung;

c)

Menge (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder umzuladenden Art (mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO).

2.6.   In Beantwortung der obengenannten Mitteilung übermittelt die mauretanische Küstenwache innerhalb von zwölf Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation der Europäischen Union.

2.7.   Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Fischereizonen Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

1.   Einfahrt in die mauretanische Fischereizone und Ausfahrt

1.1.   Jedes Schiff der Europäischen Union, das im Besitz einer Fanggenehmigung ist und in die mauretanische Fischereizone einfährt oder daraus ausfährt, muss spätestens 36 Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt an Mauretanien gemeldet werden. Abweichend davon gilt für Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Langleiner eine kürzere Meldefrist von 6 Stunden.

1.2.   Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

a)

Name des Schiffes;

b)

Rufzeichen des Schiffes;

c)

vorgesehenes Datum (TT/MM/JJJJ), voraussichtliche Uhrzeit (UTC) und geplanter Ein- bzw. Ausfahrtsort (Grad/Minuten/Sekunden);

d)

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e)

die Aufmachung der Erzeugnisse.

1.3.   Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail, ansonsten per Fax oder Funk an die von Mauretanien mitgeteilte E-Mail-Adresse, Faxnummer oder Funkfrequenz (siehe Anlage 12). Mauretanien bestätigt umgehend per E-Mail oder Fax den Erhalt der Meldung.

1.4.   Diese Angaben zu Ein- und Ausfahrten von Schiffen werden gleichzeitig auch an die Delegation der Europäischen Union in Mauretanien, deren E-Mail-Adresse in Anlage 12 zu finden ist, übermittelt.

1.5.   Mauretanien teilt den betroffenen Schiffen sowie der Europäischen Union unverzüglich jede Änderung der E-Mail-Adresse, Faxnummer oder Funkfrequenz mit. Diese Änderungen werden zur Erinnerung in den Anhang des Protokolls der auf die Änderung folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses aufgenommen.

1.6.   Jedes Schiff, das in der mauretanischen Fischereizone fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

1.7.   Die Ein- und Ausfahrtsmeldungen müssen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Datum der Meldung an Bord aufbewahrt werden.

1.8.   Während ihres Aufenthalts in der mauretanischen Fischereizone müssen die Schiffe der Europäischen Union ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2 182 Khz) abhören.

1.9.   Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, bei Erhalt von Meldungen über die Ausfahrt aus der Fischereizone vor der Ausfahrt des Schiffes auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen.

1.10.   Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf pelagische Arten (Kategorien 6 und 7) nicht mehr als sechs Stunden und für die übrigen Kategorien nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen.

1.11.   Die Nichteinhaltung der vorgenannten Nummern wird wie folgt geahndet:

a)

beim ersten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und vom Schatzamt beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldbußen;

b)

beim zweiten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und vom Schatzamt beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldbußen;

die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

c)

beim dritten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und vom Schatzamt beschlagnahmt;

die Lizenz wird endgültig entzogen;

Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

1.12.   Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Europäische Union und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 1.11 durchgesetzt werden können.

2.   Inspektion auf See und im Hafen

2.1.   Mauretanien ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Inspektionen auf See und im Hafen an Bord von Schiffen der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Abkommens

a)

durch mauretanische Schiffe und/oder Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache durchgeführt werden, die eindeutig als von Mauretanien für Fischereikontrollen zugelassen und damit beauftragt auszumachen sind. Jeder Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache muss für die Fischereikontrolle ausgebildet sein und einen von Mauretanien ausgestellten Dienstausweis bei sich tragen, auf dem sein Name und seine Qualifikation steht;

b)

in keinem Fall die Sicherheit des Schiffes und der Besatzung gefährden.

2.2.   Bei einer Inspektion auf See dürfen die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache nur an Bord eines Schiffes der Europäischen Union gehen, wenn zuvor über UKW-Funk oder unter Verwendung des internationalen Signalcodes eine entsprechende Meldung übermittelt wurde. Jedes für die Inspektion genutzte Transportmittel muss deutlich sichtbar einen offiziellen Wimpel oder ein anderes Symbol tragen, das anzeigt, dass es im Namen Mauretaniens Aufgaben im Rahmen der Fischereikontrolle wahrnimmt.

2.3.   Der Kapitän des Schiffes der Europäischen Union erleichtert den Mitarbeitern der mauretanischen Küstenwache das Anbordkommen und deren Arbeit. Er ist angehalten, mit den Mitarbeitern der mauretanischen Küstenwache zusammenzuarbeiten.

2.4.   Die Inspektion wird von einer den Umständen angepassten Anzahl von Mitarbeitern der mauretanischen Küstenwache durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen müssen.

2.5.   Die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache dürfen alle Überprüfungen von Räumlichkeiten, Ausstattungen, Fanggeräten, Fängen, Unterlagen und Aufzeichnungen von Übertragungen vornehmen, die sie für erforderlich halten, um die Einhaltung des vorliegenden Abkommens bestätigen zu können. Sie können auch den Kapitän, die Mitglieder der Besatzung und jede andere Person an Bord des kontrollierten Schiffes befragen. Sie dürfen jedes für relevant erachtete Dokument kopieren.

2.6.   Die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache dürfen nicht in das Recht des Kapitäns des Schiffes der Europäischen Union eingreifen, mit dem Reeder und/oder der Behörde des Flaggenstaats des Schiffes zu kommunizieren.

2.7.   Die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache bleiben nicht länger an Bord des Schiffes der Europäischen Union, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Inspektion darf bei Schiffen, die pelagische Arten befischen, nicht länger als drei Stunden und bei den anderen Kategorien nicht länger als 1 Std. 30 dauern, es sei denn, dies ist absolut erforderlich.

2.8.   Die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache führen die Inspektion so durch, dass das Schiff, seine Fangtätigkeiten und seine Ladung sowie die Anlandungen oder Umladungen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

2.9.   Mauretanien vergewissert sich, dass alle Beschwerden im Zusammenhang mit der Inspektion eines Schiffes der Europäischen Union gemäß den nationalen Rechtsvorschriften gerecht und gründlich bearbeitet werden.

2.10.   Mauretanien kann der Europäischen Union gestatten, an der Inspektion auf See oder im Hafen als Beobachter teilzunehmen.

2.11.   Am Ende jeder Inspektion erstellen die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache einen Inspektionsbericht, der die Ergebnisse der Inspektion, die mutmaßlichen Verstöße und eventuelle Folgemaßnahmen, die von Mauretanien ergriffen werden könnten, enthält.

2.12.   Der Kapitän des Schiffes der Europäischen Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen.

2.13.   Der Inspektionsbericht wird von dem Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Schiffes der Europäischen Union unterschrieben. Die Unterschrift des Kapitäns dient lediglich dazu, den Erhalt einer Kopie des Berichts zu bestätigen. Weigert sich der Kapitän, den Inspektionsbericht zu unterschreiben, gibt er in dem Bericht die Gründe für diese Weigerung an und vermerkt „Unterschrift verweigert“.

2.14.   Wird der Inspektionsbericht handschriftlich erstellt, so muss er lesbar und mit nicht löschbarer Tinte geschrieben werden.

2.15.   Die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache müssen dem Kapitän des Schiffes der Europäischen Union eine Kopie des Inspektionsberichts aushändigen, bevor sie von Bord gehen. Unabhängig von den Inspektionsergebnissen übermittelt Mauretanien der Europäischen Union innerhalb von vier Tagen (Inspektion auf See) bzw. 24 Stunden (Inspektion im Hafen) nach der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts.

3.   Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land und auf See

3.1.   Die beiden Vertragsparteien können beschließen, eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land und auf See einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Protokolls zu machen.

3.2.   Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen:

entsprechende berufliche Qualifikation;

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

gründliche Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls.

3.3.   Wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

3.4.   Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können.

3.5.   Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen an Bord der festgemachten Schiffe, in den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

3.6.   Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht wird den zuständigen Behörden zugeleitet. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

3.7.   Die beiden Vertragsparteien können beschließen, mindestens zwei jährliche Inspektionen abwechselnd in Mauretanien und Europa durchzuführen.

3.8.   Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich. Die Vertragsparteien gewährleisten in enger Abstimmung die streng vertrauliche Durchführung der Kontrollen. Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

3.9.   Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Europäischen Union und Mauretaniens Anwendung.

3.10.   Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter, einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

KAPITEL VII

VERSTÖSSE

1.   Kontrollbericht und Verstoßprotokoll

1.1.   Jeder festgestellte Verstoß eines Schiffes der Europäischen Union muss auf der objektiven und materiellen Feststellung des diesem Verstoß zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Mitarbeiter der mauretanischen Küstenwache beruhen. Eine „Verdachtsvermutung“ ist nicht zulässig.

1.2.   Der Inspektionsbericht, in dem die Umstände und Gründe dargelegt sind, die zu dem Verstoß geführt haben, ist vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Dieser kann dort seinen Vorbehalten Ausdruck verleihen und erhält gemäß Kapitel VI Nummer 2.15 von der mauretanischen Küstenwache umgehend eine Kopie des Berichts. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

1.3.   Das Verstoßprotokoll wird von der mauretanischen Küstenwache auf der Grundlage der festgestellten eventuellen Verstöße erstellt, die in dem nach der Kontrolle des Schiffes verfassten Inspektionsbericht festgehalten wurden. Diesem Protokoll sind alle Beweismittel beizufügen, durch die der festgestellte Verstoß objektiv nachgewiesen werden kann.

1.4.   Bei der Kontrolle ist der bei der technischen Inspektion (Kapitel II) festgestellten Konformität der Merkmale Rechnung zu tragen.

2.   Mitteilung über einen Verstoß

2.1.   Im Falle eines Verstoßes übermittelt die mauretanische Küstenwache dem Vertreter des Schiffes umgehend per Post das Verstoßprotokoll zusammen mit dem Inspektionsbericht. Die mauretanische Küstenwache informiert umgehend die Europäische Union und übermittelt ihr die betreffenden Unterlagen.

2.2.   Handelt es sich um einen Verstoß, der nicht auf See abgestellt werden kann, muss der Kapitän sein Schiff auf Verlangen der mauretanischen Küstenwache in den Hafen von Nouadhibou bringen (Umleitung), und die mauretanische Küstenwache informiert umgehend die Europäische Union. Handelt es sich um einen Verstoß, der vom Kapitän eingeräumt wird und auf See abgestellt werden kann, so kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen. In beiden Fällen kann das Schiff nach Abstellung des Verstoßes seine Fangtätigkeiten fortsetzen.

3.   Beilegung eines Verstoßes ohne Umleitung des Schiffes

3.1.   Nach den Bestimmungen dieses Protokolls können Verstöße außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

3.2.   Vor der Beilegung des Verstoßes und spätestens 24 Stunden nach der Verstoßmitteilung übersendet Mauretanien der Europäischen Union alle detaillierten Informationen über den Sachverhalt des Verstoßes und eventuelle Folgemaßnahmen.

3.3.   Die mauretanische Küstenwache beruft den Schlichtungsausschuss ein. Alle Informationen über den Verlauf außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit von Schiffen der Europäischen Union begangenen Verstößen werden schnellstmöglich an die Europäische Union übermittelt. Mit Ausnahmegenehmigung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses kann der Reeder im Ausschuss erforderlichenfalls mit zwei Personen vertreten sein. Der Reeder hat das Recht, seine Argumente vorzubringen und weitere Informationen zum Sachverhalt vorzulegen.

3.4.   Die Ergebnisse des Schlichtungsausschusses werden schnellstmöglich an den Reeder oder seinen Vertreter sowie über die Delegation an die Europäische Union übermittelt.

3.5.   Eine eventuelle Geldbuße ist spätestens 30 Tage nach der Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die mauretanische Fischereizone verlassen möchte, muss die Zahlung vor dem Verlassen dieser Zone erfolgen. Die Quittung des Schatzamtes oder — an Sonn- und Feiertagen — eine von der mauretanischen Zentralbank beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass die Geldbuße gezahlt wurde.

3.6.   Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so leitet das Ministerium den Vorgang unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter. Ergeht ein Urteil, wonach eine Geldbuße zu bezahlen ist, so muss diese spätestens 30 Tage nach dem Urteil per Banküberweisung entrichtet werden. Die Quittung des Schatzamtes oder — an Sonn- und Feiertagen — eine von der mauretanischen Zentralbank beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass die Geldbuße gezahlt wurde.

4.   Beilegung eines Verstoßes mit Umleitung des Schiffes

4.1.   Das Schiff, das infolge der Feststellung eines Verstoßes umgeleitet wurde, wird bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens im Hafen festgehalten.

4.2.   Bevor ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß gemäß den Nummern 3.3 bis 3.5 durch ein Schlichtungsverfahren beizulegen. Dieses Verfahren endet spätestens drei Arbeitstage nach Beginn der Umleitung des Schiffes.

4.3.   Vor dem Schlichtungsverfahren und innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Umleitung des Schiffes übersendet Mauretanien der Europäischen Union alle detaillierten Informationen über den Sachverhalt des Verstoßes und eventuelle Folgemaßnahmen.

4.4.   Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so leitet das Ministerium den Vorgang unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter. Ergeht ein Urteil, wonach eine Geldbuße zu bezahlen ist, so muss diese gemäß Nummer 3.6 entrichtet werden.

4.5.   Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt der Reeder eine Banksicherheit, deren Höhe innerhalb von maximal 72 Stunden nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht unter Berücksichtigung der Aufbringungskosten sowie der Höhe der von den Verantwortlichen zu entrichtenden Geldbußen und Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldbuße, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von der zuständigen mauretanischen Behörde freigegeben.

4.6.   Das Schiff wird freigegeben, sobald

a)

entweder den Verpflichtungen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen wurde

b)

oder bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Nummer 4.5 hinterlegt und vom Ministerium angenommen wurde. Die Quittung des Schatzamtes oder — an Sonn- und Feiertagen — eine von der mauretanischen Zentralbank beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass die Sicherheit hinterlegt wurde.

5.   Informationsaustausch über Kontrollen und Verstöße

Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Verfahren zu verstärken, die für einen kontinuierlichen Dialog über die durchgeführten Kontrollen, die laufenden Verstoßverfahren, die Ergebnisse der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren sowie alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und der Weiterverfolgung von Verstößen erforderlich sind.

KAPITEL VIII

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Die Satellitenüberwachung der Schiffe der Europäischen Union erfolgt mittels einer Doppelübertragung über ein Dreieckssystem:

1.

EU-Schiff — FÜZ Flaggenstaat — FÜZ Mauretanien

2.

EU-Schiff — FÜZ Mauretanien — FÜZ Flaggenstaat

Treten Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Dreieckssystems auf, so ergreifen die beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen.

1.   Schiffspositionsmeldungen per VMS

Schiffe der Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der mauretanisches Fischereizone aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird.

2.   Übermittlungsmodalitäten

2.1.   Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

Schiffskennzeichen;

b)

letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung sowie

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs;

e)

die Meldung muss das in Anlage 9 dieses Anhangs vorgegebene Format aufweisen.

2.2.   Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in die mauretanische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der mauretanischen Fischereizone; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

2.3.   Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Mauretaniens gewährleisten die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

3.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

3.1.   Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

3.2.   Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffes die unter Nummer 2.1 vorgesehenen Angaben zeitgerecht per E-Mail, Funk oder Fax an das FÜZ des Flaggenstaats. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an das FÜZ Mauretaniens weiter.

3.3.   Bei Ausfall oder Störung des VMS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das VMS innerhalb von höchstens fünf Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Andernfalls muss das Schiff nach Ablauf dieser Frist die mauretanische Fischereizone verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen. Läuft das Schiff innerhalb dieser Frist von fünf Tagen in einen mauretanischen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeiten in der mauretanischen Fischereizone erst dann wieder aufnehmen, wenn sein VMS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Mauretanien erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden.

3.4.   Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines VMS erst dann wieder auslaufen, wenn

das System erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats funktioniert oder

es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Mauretanien über seine Entscheidung.

4.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und Mauretanien

4.1.   Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch und unverzüglich an das FÜZ Mauretaniens. Die FÜZ des Flaggenstaats und Mauretaniens tauschen ihre jeweiligen E-Mail-Kontaktadressen aus. Sie informieren einander unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen.

4.2.   Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Mauretaniens erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

4.3.   Das FÜZ Mauretaniens informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der mauretanischen Fischereizone gemeldet hat.

5.   Störungen im Kommunikationssystem

5.1.   Mauretanien stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die Europäische Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

5.2.   Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür im Protokoll vorgesehenen Strafen geahndet.

6.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

6.1.   Im Fall eines begründeten Hinweises auf einen Verstoß kann Mauretanien das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Europäische Union — auffordern, die Abstände, in denen die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Mauretanien muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Europäischen Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Mauretanien die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

6.2.   Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Mauretanien das FÜZ des Flaggenstaats und die Europäische Union über etwaige Folgemaßnahmen.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG MAURETANISCHER SEELEUTE

1.   Vorgeschriebene Anzahl anzuheuernder mauretanischer Seeleute

1.1.   Der Reeder des Fischereifahrzeugs heuert mauretanische Seeleute an, die als Besatzungsmitglieder für die Dauer der Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der mauretanischen Fischereizone an Bord dieses Schiffes arbeiten.

1.2.   Das Ministerium erstellt und führt gemäß den internationalen Standards eine Liste mit einer ausreichenden Zahl mauretanischer Seeleute, die über die geforderte Ausbildung, Erfahrung und Eignung sowie die entsprechenden Zeugnisse verfügen; die Reeder der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union können aus dieser Liste diejenigen Seeleute frei wählen, die sie gemäß Nummer 1.1 an Bord ihrer Schiffe anheuern. Diese Liste wird an die Reedereien, die Europäische Union sowie die Flaggenmitgliedstaaten übermittelt.

1.3.   Die Mindestzahl der gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 anzuheuernden mauretanischen Seeleute stellt sich wie folgt dar:

a)

bei Thunfischwadenfängern ein Seemann pro Schiff;

b)

bei Thunfischfängern mit Angeln drei Seeleute pro Schiff;

c)

bei Garnelenfängern und Schiffen, die Grundfischarten befischen, 60 % der Besatzung abgerundet auf die nächste ganze Zahl, wobei die Offiziere nicht in die Berechnung einfließen;

d)

bei allen Trawlern für pelagische Fänge 60 % des Personals, das im Bereich der Produktion tätig ist (Verarbeitung, Verpackung, Einfrieren), wie in dem von der zuständigen Behörde des Flaggenstaats ordnungsgemäß abgezeichneten Besatzungsplan des Schiffes ausgewiesen.

1.4.   Heuert der Reeder des Fischereifahrzeugs mauretanische Offiziersanwärter an, so wird deren Zahl von der gemäß Nummer 1.3 geforderten Mindestzahl mauretanischer Seeleute abgezogen.

1.5.   Der Reeder eines Fischereifahrzeugs gemäß Nummer 1.3 Buchstabe d kann die Zahl der geforderten mauretanischen Seeleute im Rahmen eines dokumentierten und geplanten Rotationssystems an Bord und an Land beschäftigen, durch das er sein Fischereifahrzeug verantwortungsvoll und wirksam einsetzen kann, wobei er die vom Flaggenstaat im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem EU-Recht verabschiedeten Maßnahmen beachten muss.

1.6.   Der Kapitän führt ein Verzeichnis der an Bord seines Schiffes tätigen Seeleute. Hierzu erstellt er eine vom Kapitän oder einer anderen vom Kapitän dazu ermächtigten Person ordnungsgemäß unterschriebene Liste. Diese Besatzungsliste muss ständig aktualisiert werden und für jeden Seemann mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Dienstgrad und Funktion;

b)

Staatsangehörigkeit;

c)

Geburtsdatum und -ort;

d)

Art und Nummer des Identitätsnachweises.

1.7.   Die Einhaltung der Forderungen gemäß Nummer 1.1 wird bei der Inspektion anhand der vom Kapitän oder einer anderen vom Kapitän dazu ermächtigten Person erstellten und unterzeichneten Besatzungsliste des Fischereifahrzeugs der Europäischen Union kontrolliert.

2.   Zugangsbedingungen für mauretanische Seeleute zu den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union

2.1.   Das Ministerium sorgt dafür, dass die Liste gemäß Nummer 1.2 detaillierte Angaben zu jedem Seemann enthält, mindestens Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Qualifikationen und Nachweise im Zusammenhang mit seinem Status als Seemann und seiner Berufserfahrung.

2.2.   Das Ministerium stellt sicher, dass jeder Seemann auf der Liste gemäß Nummer 1.2 mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er ist mit dem grundlegenden Sicherheitsvokabular in einer der folgenden Arbeitssprachen vertraut: Französisch, Spanisch oder Englisch;

b)

er ist im Besitz eines gültigen mauretanischen Passes;

c)

er ist im Besitz eines gültigen mauretanischen Seemannsbuchs oder eines gleichwertigen Dokuments;

d)

er verfügt über einen gültigen Nachweis darüber, dass er eine Grundausbildung im Bereich der Sicherheit auf See für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen erhalten hat, die den geltenden internationalen Standards entspricht;

e)

er verfügt über ein gültiges ärztliches Attest, mit dem bescheinigt wird, dass er gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben an Bord von Fischereifahrzeugen auszuführen, und dass er weder eine ansteckende Krankheit hat noch irgendeine Störung aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte. Die ärztliche Untersuchung muss entsprechend den geltenden internationalen Standards durchgeführt werden und muss auch Röntgenuntersuchungen auf Tuberkulose umfassen;

f)

er ist im Besitz von Unterlagen, die in das Seemannsbuch oder andere Dokument gemäß Buchstabe c aufgenommen werden können und aus denen seine erworbenen Fähigkeiten sowie für jedes Fischereifahrzeug, auf dem er gearbeitet hat, Name und Typ, sein Dienstgrad oder seine Funktion an Bord sowie die Dauer seines Dienstes an Bord hervorgehen;

g)

er ist im Besitz einer ordnungsgemäß unterzeichneten Originalausfertigung des Heuervertrags;

h)

er ist im Besitz aller weiteren Unterlagen, die vom Flaggenstaat oder dem Reeder des Fischereifahrzeugs verlangt werden.

2.3.   Alle Unterlagen gemäß Nummer 2.2 Buchstaben c bis h müssen in der/den offiziellen Sprache(n) der Islamischen Republik Mauretanien oder des ausstellenden Landes ausgestellt sein, und es muss eine englische Übersetzung beigefügt sein.

2.4.   Nach den geltenden internationalen Standards werden Unterlagen gemäß Nummer 2.2 Buchstaben c bis h nur dann als gültig angesehen, wenn sie die Bestimmungen der Nummer 2.3 umfassend erfüllen, ordnungsgemäß unterzeichnet sind, zum Zeitpunkt des Anbordgehens nicht abgelaufen sind, und wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs garantiert, dass die Ausbildung oder die Prüfung, für die das Dokument ausgestellt wurde, uneingeschränkt den Anforderungen des Flaggenstaats entspricht.

Zu diesem Zweck ermächtigt Mauretanien die vom Flaggenstaat benannten Beamten, in mauretanischem Hoheitsgebiet die erforderlichen Bewertungen und Prüfungen vorzunehmen. Entsprechend dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit kooperieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Durchführung der Aufgaben gemäß diesem Absatz, um den Verwaltungsaufwand für die Islamische Republik Mauretanien zu verringern.

2.5.   Die mauretanischen Seeleute legen dem Kapitän auf entsprechende Aufforderung die unter Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen zur Prüfung vor. Der Kapitän ist berechtigt, zu Verwaltungszwecken Kopien der genannten Dokumente aufzubewahren.

2.6.   Der Reeder des Schiffes oder der in seinem Namen tätige Kapitän hat das Recht, einem mauretanischen Seemann die Anbordnahme an Bord seines EU-Fischereifahrzeugs zu verweigern, wenn dieser die Anforderungen gemäß den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht erfüllt.

3.   Grundsätze und Grundrechte am Arbeitsplatz

3.1.   Die an Bord von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten mauretanischen Seeleute, ihre Vertreter und die Reeder der betreffenden Fischereifahrzeuge werden gemäß den geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der acht Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) behandelt, die im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit durch die IAO-Mitglieder gefördert und umgesetzt werden müssen. Diese Kernarbeitsnormen betreffen die Vereinigungsfreiheit und die tatsächliche Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung jeglicher Form von Zwangsarbeit, die wirksame Abschaffung von Kinderarbeit und die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

3.2.   Die auf Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten mauretanischen Seeleute genießen den Schutz eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der entsprechend den geltenden Rechten und Tarifverträgen aufgestellt wird und die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord genau regelt.

4.   Zeitlich befristete Genehmigung zur Anheuerung einer geringeren Zahl mauretanischer Seeleute

4.1.   Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union dürfen mit einer geringeren Zahl mauretanischer Seeleute an Bord als gemäß Nummer 1 vorgeschrieben unmittelbar nach entsprechender Meldung an die zuständigen Behörden des Einschiffungshafens auslaufen, wenn

a)

die zuständige mauretanische Behörde dem Reeder oder seinem Vertreter bei der Anheuerung von Seeleuten die Liste gemäß Nummer 1.2 nicht zur Verfügung stellt;

b)

auf der Liste gemäß Nummer 1.2 keine ausreichende Zahl mauretanischer Seeleute vorhanden ist, die über die geforderte Ausbildung, Erfahrung und Eignung sowie die entsprechenden Zeugnisse verfügen;

c)

sich ein oder mehrere mauretanische Seeleute zwar rechtzeitig am Schiff eingefunden haben, ihnen aber vom Reeder des Fischereifahrzeugs oder dem in seinem Namen handelnden Kapitän das Anbordgehen gemäß Nummer 2.6 verweigert wurde;

d)

sich ein oder mehrere mauretanische Seeleute, die an Bord des Fischereifahrzeugs angeheuert werden sollten, zum angekündigten Zeitpunkt des Auslaufens nicht einfinden. Die zuständige Behörde des Einschiffungshafens informiert unverzüglich die mauretanische Küstenwache und die Regionaldirektion für Meeresangelegenheiten und übersendet umgehend eine Ausfertigung dieser Mitteilung an den Reeder des Fischereifahrzeugs oder den in seinem Namen handelnden Konsignatar.

4.2.   Muss ein auf einem Fischereifahrzeug der Europäischen Union angeheuerter mauretanischer Seemann während des Fangeinsatzes des Schiffes in der mauretanischen Fischereizone aus Gründen an Land gebracht werden, die ihm das Recht auf Rückbeförderung geben, kann das Schiff seinen Fangeinsatz fortsetzen bzw. wiederaufnehmen, ohne den betreffenden Seemann durch einen anderen mauretanischen Seemann zu ersetzen.

4.3.   Für die Zwecke der Anwendung der Nummern 4.1 und 4.2 gelten mauretanische Seeleute, die im Rahmen eines dokumentierten und geplanten Rotationssystems Schiff/Land (siehe Nummer 1.6) an Land bleiben, als an Bord befindliche Seeleute, sofern sich die unterzeichneten Ausfertigungen ihrer Heuerverträge an Bord des Schiffes befinden.

5.   Strafen und Geldbußen bei Nichteinhaltung der Mindestzahl mauretanischer Seeleute an Bord aus anderen Gründen

5.1.   Heuert ein Reeder eines Fischereifahrzeugs aus anderen als den unter Nummer 4 genannten Gründen nicht die gemäß Nummer 1 vorgeschriebene Mindestzahl mauretanischer Seeleute an, so muss der Reeder des Fischereifahrzeugs eine pauschale Geldbuße in Höhe von 20 EUR pro fehlendem mauretanischem Seemann und pro Fangtag in der mauretanischen Fischereizone, an dem nicht die geforderte Mindestzahl mauretanischer Seeleute an Bord ist, bezahlen.

5.2.   Der Reeder des Fischereifahrzeugs erhält vom Ministerium eine Rechnung über das gemäß Nummer 5.1 verhängte Bußgeld, dessen Höhe auf der Grundlage der tatsächlichen Fangtage und nicht der Gültigkeitsdauer der Lizenz berechnet wird.

5.3.   Der Reeder des Fischereifahrzeugs oder der in seinem Namen handelnde Konsignatar begleicht die Rechnung gemäß Nummer 5.2 innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Verstoßes gemäß Nummer 5.1 oder zu einem späteren Zeitpunkt, falls ein solcher in der Rechnung angegeben ist. Der Betrag wird auf das in Kapitel I „Allgemeine Bestimmungen“ des vorliegenden Anhangs genannte Konto überwiesen.

5.4.   Ein wiederholter Verstoß gemäß Nummer 5.1 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz des Schiffes, bis die vorgeschriebene Anzahl anzuheuernder mauretanischer Seeleute erreicht ist.

5.5.   Die aufgrund der Nummer 5.1 gezahlten Beträge werden ausschließlich für die Ausbildung mauretanischer Seeleute verwendet, die an der Ecole nationale d'enseignement maritime et des pêches (nationale Schule für Seeschifffahrt und Fischerei) eingeschrieben sind.

6.   Dem Ministerium vorzulegende Angaben

6.1.   Jeder Flaggenmitgliedstaat der Europäischen Union teilt dem Ministerium auf einer von der Europäischen Union erstellten und geführten Liste seine zuständige Behörde gemäß Nummer 2.4 mit.

6.2.   Mit Blick auf Nummer 2.2 Buchstaben d und h informiert der Flaggenstaat das Ministerium ordnungsgemäß über die Europäische Union über seine Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Unterlagen, die Seeleute vorlegen müssen, die von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge an Bord genommen oder angeheuert werden.

6.3.   Der Reeder des Fischereifahrzeugs oder der in seinem Namen handelnde Konsignatar hält das Ministerium über die Besatzungsliste gemäß Nummer 1.7 über die an Bord seines Schiffes angeheuerten mauretanischen Seeleute auf dem Laufenden.

6.4.   Das Ministerium übermittelt dem Reeder des Fischereifahrzeugs oder dem in seinem Namen handelnden Konsignatar eine unterschriebene Empfangsbestätigung, sobald die Angaben gemäß Nummer 6.3 eingegangen sind.

6.5.   Der Reeder des Fischereifahrzeugs oder der in seinem Namen handelnde Konsignatar schickt innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung eine Kopie des Heuervertrags direkt an das Ministerium.

6.6.   Das Ministerium übermittelt dem Reeder des Fischereifahrzeugs oder dem in seinem Namen handelnden Konsignatar eine unterschriebene Empfangsbestätigung, sobald die Kopie des Heuervertrags gemäß Nummer 6.5 eingegangen ist.

6.7.   Falls bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels Schwierigkeiten auftreten, stimmen sich die beiden Vertragsparteien, auch im Gemischten Ausschuss, ab, um alle hierfür relevanten Informationen auszutauschen und die geeignetsten Lösungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten zu finden.

KAPITEL X

WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

1.   Es wird eine Regelung für die wissenschaftliche Beobachtung an Bord der Schiffe der Europäischen Union erstellt.

2.   Die Vertragsparteien bestimmen für jede Fischereikategorie mindestens zwei Schiffe pro Jahr, die einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord nehmen müssen. Dies gilt nicht für Thunfisch-Wadenfänger, bei denen das Anbordnehmen auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

3.   Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann eine der Vertragsparteien je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt sind, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt.

4.   Das Ministerium teilt der Europäischen Union die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

5.   Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums.

6.   Das Ministerium trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung des wissenschaftlichen Beobachters.

7.   Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

8.   Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Fischerei-Logbuch, dem Zweitlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.

9.   Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän das Ministerium und die Europäische Union. In diesem Fall kann das Schiff den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, unverzüglich auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden.

10.   Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:

entsprechende berufliche Qualifikation;

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls.

11.   Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die in der mauretanischen Fischereizone tätigen Schiffe der Europäischen Union eingehalten werden.

Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen.

12.   Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

13.   Der wissenschaftliche Beobachter

trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Protokolls verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und -verfahren;

geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

14.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 11 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht, sowie dem Ministerium und der Europäischen Union übermittelt.

KAPITEL XI

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSUCHSFISCHEREI

1.   Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, i) welche Reeder aus der EU Versuchsfischerei betreiben dürfen, ii) welcher Zeitraum hierfür am besten geeignet ist und iii) welchen Bedingungen die Versuchsfischerei unterliegt. Um die Forschungsarbeit der Schiffe zu erleichtern, übermittelt das Ministerium die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstige Grunddaten. Die beiden Vertragsparteien verständigen sich auf das wissenschaftliche Protokoll, das zur Unterstützung dieser Versuchsfischerei verwendet und den Beteiligten übermittelt wird.

2.   Der mauretanische Fischereisektor wird intensiv einbezogen (Koordinierung und Dialog über die Durchführungsbestimmungen für die Versuchsfischerei).

3.   Maßnahmen der Versuchsfischerei haben eine Laufzeit von mindestens drei und höchstens sechs Monaten, es sei denn, die Vertragsparteien treffen einvernehmlich anders lautende Vereinbarungen.

4.   Die Europäische Union informiert Mauretanien über die Anträge auf Fanglizenzen im Rahmen der Versuchsfischerei. Sie übermittelt technische Unterlagen mit folgenden Angaben:

a)

technische Merkmale des Schiffes;

b)

Qualifikationsniveau der Offiziere des Schiffes in Bezug auf die Fischerei;

c)

technische Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.);

d)

Art der Finanzierung.

5.   Falls erforderlich organisiert Mauretanien einen Dialog mit der Europäischen Union und eventuell mit den betroffenen Reedern über die technischen und finanziellen Einzelfragen.

6.   Vor Aufnahme der Versuchsfischerei muss das Schiff der Europäischen Union einen mauretanischen Hafen anlaufen, wo es den technischen Überprüfungen gemäß Kapitel II Absatz 6 des vorliegenden Anhangs unterzogen wird.

7.   Vor Beginn der Versuchsfischerei übermitteln die Reeder Mauretanien und der Europäischen Union

a)

eine Erklärung bezüglich der bereits an Bord befindlichen Fänge;

b)

Angaben zu den technischen Merkmalen des Fanggeräts, das während der Versuchsfischerei eingesetzt wird;

c)

eine Erklärung, dass sie die mauretanischen Fischereivorschriften einhalten werden.

8.   Während der Ausübung der Fangtätigkeiten auf See kommen die betreffenden Reeder folgenden Verpflichtungen nach:

a)

Sie übermitteln dem Ministerium und der Europäischen Union einen wöchentlichen Bericht über die Tagesfangmengen und die je Hol erzielten Fangmengen unter Angabe der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fangmenge sowie weitere Bemerkungen oder Kommentare).

b)

Sie übermitteln per VMS Position, Geschwindigkeit und Fahrtrichtung des Schiffs.

c)

Sie achten darauf, dass ein wissenschaftlicher Beobachter, der die mauretanische Staatsangehörigkeit hat oder von den mauretanischen Behörden ausgewählt wurde, an Bord anwesend ist. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu ziehen. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters, während dieser sich an Bord befindet. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord sowie die Häfen, in denen dieser an oder von Bord geht, werden einvernehmlich mit den mauretanischen Behörden festgelegt. Sofern die Vertragsparteien keine anders lautenden Vereinbarungen treffen, kann kein Schiff verpflichtet werden, mehr als einmal in zwei Monaten einen Hafen anzulaufen.

d)

Sie lassen ihr Schiff vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizone inspizieren, wenn es die mauretanischen Behörden fordern.

e)

Sie halten die mauretanischen Fischereivorschriften ein.

9.   Die während der Versuchsfischerei erzielten Fänge, einschließlich der Beifänge, bleiben Eigentum des Reeders, sofern dieser die hierzu ergangenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses und die Bestimmungen des wissenschaftlichen Protokolls befolgt.

10.   Das Ministerium benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der Versuchsfischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist.

Anlagen

1.

Technische Datenblätter

2.

Koordinaten der mauretanischen Fischereizone

3.

Formular für die Beantragung einer Fanglizenz

4.

Fischereilogbuch der Islamischen Republik Mauretaniens

5.

ICCAT-Logbuch für den Thunfischfang

6.

Anlande- und Umladeerklärung

7.

Geltende Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der an Bord behaltenen Fänge

8.

Liste der Umrechnungsfaktoren

9.

Übermittlung von VMS-Meldungen an Mauretanien

10.

ERS-Protokoll

11.

Bericht des wissenschaftlichen Beobachters

12.

Kontaktdaten der zuständigen Stellen der Europäischen Union und Mauretaniens

13.

Muster für die vierteljährlichen Fangmeldungen

Anlage 1

TECHNISCHE DATENBLÄTTER

FISCHEREIKATEGORIE 1:

SCHIFFE, DIE KREBSTIERE AUSSER LANGUSTEN UND KRABBEN FANGEN

   Tiefseegarnelen: Rosa Geißelgarnele (Parapeneus longirostrus) 6 cm

   Garnelen aus Küstengewässern: Südliche Rosa Geißelgarnele (Penaeus notialis) und Furchengarnele (Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg

1.   

Fanggebiet

Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:

a)

Nördlich von 19° 00′ 00″ N, die Linie, die folgende Punkte verbindet:

20° 46′ 30″ N

20° 40′ 00″ N

20° 10′ 12″ N

19° 35′ 24″ N

19° 19′ 12″ N

19° 19′ 12″ N

19° 00′ 00″ N

17° 03′ 00″ W

17° 08′ 30″ W

17° 16′ 12″ W

16° 51′ 00″ W

16° 45′ 36″ W

16° 41′ 24″ W

16° 22′ 00″ W

b)

Südlich von 19° 00′ 00″ N bis 17° 50′ 00″ N, 9 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie.

c)

Südlich von 17° 50′ 00″ N, 6 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie.

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Garnelen-Grundschleppnetz, einschließlich Scheuchkette, und sonstiges selektives Fanggerät.

Die Scheuchkette ist Bestandteil der Ausrüstung von Garnelenschleppnetzen, die an Auslegern gezogen werden. Sie besteht aus einer durchgehenden Kette, deren Kettenglieder einen Durchmesser von höchstens 12 mm haben, und ist zwischen die Scherbretter vor dem Grundtau gespannt.

Über die obligatorische Verwendung von selektivem Fanggerät entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bewertung.

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

Scheuerschutze sind zulässig.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm

4.   

Mindestgrößen

Bei Tiefseegarnelen muss die Größe von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes gemessen werden. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet.

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

15 % Fische, davon 2 % als Sachleistung

10 % Krabben

8 % Kopffüßer

Langusten

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Zeitraum

Jahr

Zulässige Gesamtfang-menge (in Tonnen)

5 000

Gebühr

400 EUR/t

 

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 25 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten können gegebenenfalls Schonzeiten festgelegt werden. Jede Änderung der Schonzeiten auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten ist der Europäischen Union unverzüglich mitzuteilen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


FISCHEREIKATEGORIE 2:

TRAWLER (KEINE FROSTER) UND GRUNDLEINENFÄNGER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

1.   

Fanggebiet

a)

Nördlich von 19° 15′ 60″ N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

20° 46′ 30″ N

20° 36′ 00″ N

20° 36′ 00″ N

20° 03′ 00″ N

19° 45′ 70″ N

19° 29′ 00″ N

19° 15′ 60″ N

19° 15′ 60″ N

17° 03′ 00″ W

17° 11′ 00″ W

17° 36′ 00″ W

17° 36′ 00″ W

17° 03′ 00″ W

16° 51′ 50″ W

16° 51′ 50″ W

16° 49′ 60″ W

b)

Südlich von 19° 15′ 60″ N und bis 17° 50′ 00″ N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

c)

Südlich von 17° 50′ 00″ N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Grundleine

Grundschleppnetz für den Seehechtfang

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm (Schleppnetz)

4.   

Mindestgrößen

1) Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 7) gemessen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Trawler: 25 % Fische

Grundleinenfänger: 50 % Fische

Kopffüßer und Krebstiere

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Zeitraum

Jahr

Zulässige Gesamtfang-menge (in Tonnen)

6 000

Gebühr

90 EUR/t

 

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 6 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


FISCHEREIKATEGORIE 3:

FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR DEN FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

1.   

Fanggebiet

a)

Nördlich von 19° 48′ 50″ N, ab der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

b)

Südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N, westlich von 16° 45′ 00″ W.

c)

Südlich von 19° 21′ 00″ N, ab der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Langleine

einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Netze aus Polyamid-Monofil sind verboten.

Handleine

Korbreuse

Wade für den Köderfang

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

120 mm für Kiemennetze

20 mm für Netze zum Fang von Lebendködern

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 7) gemessen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

 

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Zeitraum

Jahr

Zulässige Gesamtfang-menge (in Tonnen)

3 000

Gebühr

105 EUR/t

 

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 6 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Waden werden nur zum Fang von Ködern eingesetzt, die bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet werden.

Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden.


FISCHEREIKATEGORIE 4:

THUNFISCHWADENFÄNGER

1.   

Fanggebiet

a)

Nördlich von 19° 21′ 00″ N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

b)

Südlich von 19° 21′ 00″ N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Wade

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) gemessen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 7 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die im ICCAT-Logbuch nicht aufgeführten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Referenzfangmenge

12 500 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anzahl fangberechtigter Schiffe

25 Thunfischwadenfänger

Jährliche Pauschalgebühr

1 750 EUR je Thunfischwadenfänger

Fangabhängige Gebühr

Im ersten und zweiten Jahr 60 EUR/t, im dritten Jahr 65 EUR/t, im vierten Jahr 70 EUR/t

7.   

Schonzeiten

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


FISCHEREIKATEGORIE 5:

THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFÄNGER

1.   

Fanggebiet

Oberflächen-Langleinenfänger

a)

Nördlich von 19° 21′ 00″ N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

b)

Südlich von 19° 21′ 00″ N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Thunfischfänger mit Angeln

a)

Nördlich von 19° 21′ 00″ N: westlich der 15-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

b)

Südlich von 19° 21′ 00″ N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Fang von Lebendködern

a)

Nördlich von 19° 48′ 50″ N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

b)

Südlich von 19° 48′ 50″ N bis 19° 21′ 00″ N: westlich von 16° 45′ 00″ W.

c)

Südlich von 19° 21′ 00″ N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Thunfischfänger mit Angeln: Angel und Schleppnetz (für den Fang von Lebendködern)

Oberflächen-Langleinenfänger: Oberflächenlangleine

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

16 mm (Fang von Lebendködern)

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 7) gemessen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 7 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Referenzfangmenge

7 500 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anzahl fangberechtigter Schiffe

15 Thunfischfänger mit Angeln oder Oberflächen-Langleinenfänger

Jährliche Pauschalgebühr

je Thunfischfänger mit Angeln und

je Oberflächen-Langleinenfänger

Fangabhängige Gebühr

Im ersten und zweiten Jahr 60 EUR/t, im dritten Jahr 65 EUR/t, im vierten Jahr 70 EUR/t

7.   

Schonzeiten

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Fang von Lebendködern

Der Fang von Ködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der mauretanischen Küstenwache zu melden.

Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der mauretanischen Küstenwache.

Haie

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißen Hai (Carcharodon carcharias), Sandtigerhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.


FISCHEREIKATEGORIE 6:

FROSTTRAWLER FÜR PELAGISCHE FÄNGE

1.   

Fanggebiet

Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:

a)

Nördlich von 19°00,00 N: Linie, die folgende Punkte verbindet:

20° 46′ 30″ N

20° 36′ 00″ N

20° 36′ 00″ N

20° 21′ 50″ N

20° 10′ 00″ N

20° 00′ 00″ N

19° 45′ 00″ N

19° 00′ 00″ N

19° 00′ 00″ N

17° 03′ 00″ W

17° 11′ 00″ W

17° 30′ 00″ W

17° 30′ 00″ W

17° 35′ 00″ W

17° 30′ 00″ W

17° 05′ 00″ W

16° 34′ 50″ W

16° 39′ 50″ W

b)

Südlich von 19° 00′ 00″ N bis 17° 30′ N, 20 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie.

c)

Südlich von 17° 30′ N: Linie, die folgende Punkte verbindet:

17° 30′ 00″ N

17° 12′ 00″ N

16° 36′ 00″ N

16° 13′ 00″ N

16° 04′ 00″ N

16° 17′ 00″ W

16° 23′ 00″ W

16° 42′ 00″ W

16° 40′ 00″ W

16° 41′ 00″ W

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz:

Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 7) gemessen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 7 nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Zeitraum

Jahr

Zulässige Gesamtfangmenge (in Tonnen)

225 000 Tonnen, wobei eine Überschreitung von 10 % ohne Auswirkungen auf die von der Europäischen Union für den Zugang gezahlte finanzielle Gegenleistung zulässig ist.

Gebühr

123 EUR/t

 

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 19 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 8 festgelegt.

Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 8 können im Umfang von bis zu 2 Lizenzen pro Monat in Anspruch genommen werden.


FISCHEREIKATEGORIE 7:

FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR DEN FANG PELAGISCHER ARTEN OHNE FROSTER

1.   

Fanggebiet

Fischfang ist westlich einer nachfolgend definierten Linie erlaubt:

a)

Nördlich von 19° 00′ 00″ N: Linie, die folgende Punkte verbindet:

20° 46′ 30″ N

20° 36′ 00″ N

20° 36′ 00″ N

20° 21′ 50″ N

20° 10′ 00″ N

20° 00′ 00″ N

19° 45′ 00″ N

19° 00′ 00″ N

19° 00′ 00″ N

17° 03′ 00″ W

17° 11′ 00″ W

17° 30′ 00″ W

17° 30′ 00″ W

17° 35′ 00″ W

17° 30′ 00″ W

17° 05′ 00″ W

16° 34′ 50″ W

16° 39′ 50″ W

b)

Südlich von 19° 00′ 00″ N bis 17° 30′ N, 20 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie.

c)

Südlich von 17° 30′ N: Linie, die folgende Punkte verbindet:

17° 30′ 00″ N

17° 12′ 00″ N

16° 36′ 00″ N

16° 13′ 00″ N

16° 04′ 00″ N

16° 17′ 00″ W

16° 23′ 00″ W

16° 42′ 00″ W

16° 40′ 00″ W

16° 41′ 00″ W

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

2.   

Zulässiges Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei:

Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm für Trawler und 20 mm für Wadenfänger

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) gemessen werden (siehe Anlage 7).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Zulässige Ge-samtfangmenge (in Tonnen)

15 000 Tonnen pro Jahr

Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der in der Kategorie 6 zugewiesenen Gesamtfangmenge abzuziehen.

Zeitraum

Jahr

Gebühr

123 EUR/t

 

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 2 begrenzt, was 2 Dreimonatslizenzen für Frosttrawler für pelagische Fänge der Kategorie 6 entspricht.

7.   

Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 8 festgelegt.


FISCHEREIKATEGORIE 8:

KOPFFÜSSER

1.   

Fanggebiet

p.m.

2.   

Zulässiges Fanggerät

p.m.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

p.m.

4.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

p.m.

p.m.

5.   

Zulässige Fangmenge/Gebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

p.m.

p.m.

Gebühr

p.m.

p.m.

6.   

Schonzeiten

p.m.

7.   

Bemerkungen

p.m.

Anlage 2

KOORDINATEN DER MAURETANISCHEN FISCHEREIZONE

Südliche Abgrenzung

16°04

N

19°33,5

W

Koordinaten

16°17

N

19°32,5

W

Koordinaten

16°28,5

N

19°32,5

W

Koordinaten

16°38

N

19°33,2

W

Koordinaten

17°00

N

19°32,1

W

Koordinaten

17°06

N

19°36,8

W

Koordinaten

17°26,8

N

19°37,9

W

Koordinaten

17°31,9

N

19°38

W

Koordinaten

17°44,1

N

19°38

W

Koordinaten

17°53,3

N

19°38

W

Koordinaten

18°02,5

N

19°42,1

W

Koordinaten

18°07,8

N

19°44,2

W

Koordinaten

18°13,4

N

19°47

W

Koordinaten

18°18,8

N

19°49

W

Koordinaten

18°24

N

19°51, 5

W

Koordinaten

18°28,8

N

19°53, 8

W

Koordinaten

18°34,9

N

19°56

W

Koordinaten

18°44,2

N

20°00

W

Koordinaten

19°00

N

19°43

W

Koordinaten

19°23

N

20°01

W

Koordinaten

19°30

N

20°04

W

Koordinaten

20°00

N

20°14,5

W

Koordinaten

20°30

N

20°25 5

W

Nördliche Abgrenzung

20°46

N

20°04,5

W

Anlage 3

ANTRAG AUF FANGLIZENZ

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Anlage 4

FISCHEREILOGBUCH

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Anlage 5

ICCAT-LOGBUCH FÜR DEN THUNFISCHFANG

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Anlage 6

ANLANDEERKLÄRUNG/UMLADEERKLÄRUNG

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Anlage 7

GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MINDESTGRÖSSEN DER AN BORD BEHALTENEN FÄNGE

Abschnitt III: Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten

1.   Das Abmessen zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen:

bei Fischen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge);

bei Kopffüßern nur die Länge des Rumpfes (Mantels) ohne die Fangarme;

bei Krebstieren von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes.

Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax, zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden.

2.   Die Mindestgrößen und Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig ist, sind wie folgt:

a)

Für Seefische:

Sardinelle (Sardinella aurita und Sardinella maderensis)

18 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

16 cm

Stöcker, Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

19 cm

Stachelmakrele (Decapterus rhonchus)

19 cm

Japanische Makrele (Scomber japonicus)

25 cm

Meerbrasse, Goldbrasse (Sparus auratus)

20 cm

Blaugefleckte Meerbrasse (Sparus coeruleostictus)

23 cm

Rotgebänderte Meerbrasse (Sparus auriga), Gemeine Meerbrasse (Sparus pagrus)

23 cm

Zahnbrassen (Dentex spp.)

15 cm

Rote Pandora, Achselfleckbrasse (Pagellus bellottii, Pagellus acarne)

19 cm

Westmediterrane Süßlippe (Plectorhynchus mediterraneus)

25 cm

Brauner Lippfisch

25 cm

Meerrabe (Sciana umbra)

25 cm

Adlerfisch (Argirosomus regius) und Senegal-Umberfisch (Pseudotholithus senegalensis)

70 cm

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

40 cm

Blaufisch (Pomatomus saltator)

30 cm

Westafrikanische Meerbarbe (Pseudupeneus prayensis)

17 cm

Meeräschen (Mugil spp.)

20 cm

Südlicher Glatthai, Bartel-Hundshai (Mustellus mustellus, Leptocharias smithi)

60 cm

Gefleckter Streifenbarsch (Dicentrarchus punctatus)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus canariensis, Cynoglossus monodi)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus cadenati, Cynoglossus senegalensis)

30 cm

Seehechte (Merliccius spp.)

30 cm

b)

Für Kopffüßer:

Gewöhnlicher Krake, Gemeiner Tintenfisch (Octopus vulgaris)

500 g

(aus genommen)

Kalmar (Loligo vulgaris)

13 cm

Gemeiner Tintenfisch, Sepia (Sepia officinalis)

13 cm

Tintenfisch (Sepia bertheloti)

7 cm

c)

Für Krebstiere:

Königslanguste (Panulirus regius)

21 cm

Mauretanische Languste (Palinurus mauritanicus)

23 cm

Rosa Geißelgarnele (Parapeneus longriostrus)

6 cm

Tiefseekrabbe (Geyryon maritae)

6 cm

Südliche Rosa Geißelgarnele oder Furchengarnele (Penaeus notialis, Penaeus kerathurus)

200 Exemplare/kg

Anlage 8

LISTE DER UMRECHNUNGSFAKTOREN

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN KLEINER PELAGISCHER ARTEN

Erzeugnis

Art der Verarbeitung

Umrechnungsfaktor

Sardinelle

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,675

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,795

Makrele

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,406

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,582

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,445

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,661

Degenfisch

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,323

In Scheiben

Manuelle Zerlegung

1,340

Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren)

Manuelle Zerlegung

1,473

Sardine

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,704

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,828

Stöcker

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,570

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,634

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,862

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,953

Anmerkung: Für die Verarbeitung von Fisch zu Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 Tonnen Frischfisch entsprechen 1 Tonne Fischmehl.

Anlage 9

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAURETANIEN

POSITIONSMELDUNG

Datenfeld

Code

Obligato-risch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FS

O

Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennnummer

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Flaggenstaat

FS

F

Angabe zum Flaggenstaat

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84)

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ bedeuten den Beginn der Datenübertragung.

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds.

 

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

 

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt.

 

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende der Datenübertragung.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 10

PROTOKOLL

ZUR UNTERSTÜTZUNG UND UMSETZUNG DES ELEKTRONISCHEN SYSTEMS ZUR ÜBERTRAGUNG VON DATEN ÜBER FANGTÄTIGKEITEN (ERS-SYSTEM)

Allgemeine Bestimmungen

1.   Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in der mauretanischen Fischereizone Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

2.   Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die mauretanische Fischereizone einzufahren.

3.   Die ERS-Daten werden entsprechend den Verfahren des Flaggenstaats des jeweiligen Schiffes an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt.

4.   Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffes automatisch und unverzüglich an das FÜZ Mauretaniens weiter. Die täglichen Fangmeldungen (FAR) werden dem FÜZ Mauretaniens automatisch und unverzüglich zur Verfügung gestellt.

5.   Der Flaggenstaat und Mauretanien stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar auf der Website der Generaldirektion für maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission) erforderlich sind, sowie über Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

6.   Jede Änderung oder Aktualisierung dieses Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

7.   Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway — Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

8.   Der Flaggenstaat und Mauretanien benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

9.   Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

10.   Die FÜZ des Flaggenstaats und Mauretaniens teilen sich gegenseitig die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihrer ERS-Ansprechpartner mit, sobald das ERS betriebsbereit ist. Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

11.   Die Fischereifahrzeuge der EU müssen

a)

für jeden Tag, an dem sie sich in der mauretanischen Fischereizone aufhalten, täglich die ERS-Daten erfassen;

b)

für jeden Hol oder Aussetzvorgang die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge sowie die Rückwurfmengen aufzeichnen;

c)

für jede in der von Mauretanien ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge melden;

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f)

für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g)

bei jeder Einfahrt („COE“) in die mauretanische Fischereizone und bei jeder Ausfahrt („COX“) aus dieser Fischereizone eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Mauretanien ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

täglich bis spätestens 23.59 Uhr UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 4 angegebenen XML-Format elektronisch an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

12.   Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

13.   Das FÜZ des Flaggenstaats stellt dem FÜZ Mauretaniens die ERS-Daten automatisch und unverzüglich in dem unter Nummer 4 genannten XML-Format zur Verfügung.

14.   Das FÜZ Mauretaniens muss den Erhalt aller eingegangenen ERS-Meldungen durch eine Antwortmeldung (RET) bestätigen.

15.   Das FÜZ Mauretaniens behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Datenübertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

16.   Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

17.   Der Flaggenstaat setzt Mauretanien über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

18.   Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Arbeitstagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser Frist von zehn Arbeitstagen in einen mauretanischen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeiten in der mauretanischen Fischereizone erst dann wieder aufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Mauretanien erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

19.   Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

a)

das System erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats funktioniert oder

b)

es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Mauretanien über seine Entscheidung.

20.   Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der mauretanischen Fischereizone Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 Uhr UTC die ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

21.   Die ERS-Daten gemäß Nummer 11, die Mauretanien aufgrund eines technischen Ausfalls nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, werden vom FÜZ des Flaggenstaats in einer gemeinsam vereinbarten alternativen elektronischen Form übermittelt. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, wobei die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

22.   Erhält das FÜZ Mauretaniens an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Mauretanien das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung umgehend einen von Mauretanien bezeichneten Hafen anzulaufen.

Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ Mauretaniens

23.   Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich und solange wie nötig, an der Behebung des Problems mit.

24.   Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Mauretaniens verständigen sich auf die alternativen elektronischen Mittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

25.   Meldet das FÜZ Mauretaniens, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Mauretaniens und die EU innerhalb von 24 Stunden über die Ergebnisse seiner Prüfung und die ergriffenen Maßnahmen.

26.   Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung des unter Nummer 24 angegebenen alternativen elektronischen Mittels an das FÜZ Mauretaniens.

27.   Mauretanien unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

28.   Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

29.   Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

30.   Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung des unter Nummer 24 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittels an das andere FÜZ übermittelt.

31.   Mauretanien unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage 11

BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS

Name des Beobachters: …

Schiff: …Flaggenstaat: …

Registriernummer und Heimathafen: …

Kennzeichen: …Tonnage: …BRZ Maschinenleistung: …PS

Lizenz: …Nr.: …Typ: …

Name des Kapitäns: …Staatsangehörigkeit: …

Beobachter an Bord gekommen: Datum: …Hafen: …

Beobachter von Bord gegangen: Datum: …Hafen: …

Erlaubte Fangtechnik …

Verwendete Fanggeräte: …

Maschenöffnung und/oder Abmessungen: …

Angelaufene Fanggebiete: …

Entfernung zur Küste: …

Anzahl angeheuerter mauretanischer Seeleute: .…

Meldung der Einfahrt in die Fischereizone …/…/… und der Ausfahrt …/…/…

Einschätzung des Beobachters

Gesamtfangmenge (kg): …Eintragung im Logbuch: …

Beifänge: Arten: …geschätzter Prozentsatz: …%

Rückwürfe: Arten: …Menge (kg): …

An Bord behaltene Arten

 

 

 

 

 

 

Menge (kg)

 

 

 

 

 

 

An Bord behaltene Arten

 

 

 

 

 

 

Menge (kg)

 

 

 

 

 

 


Feststellungen des Beobachters

Art der Feststellung

Datum

Position

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen des Beobachters (Allgemeines):…

Ort …Datum …

Unterschrift des Beobachters …

Bemerkungen des Kapitäns:…

Kopie des Berichts empfangen am …Unterschrift des Kapitäns: …

Bericht übermittelt am …

Bewertung: …

Anlage 12

KONTAKTDATEN DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND MAURETANIENS

Die beiden Vertragsparteien teilen einander bei der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses die genauen Kontaktdaten der nachstehend aufgeführten Einrichtungen mit.

EUROPÄISCHE UNION

Kommission — Generaldirektion maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE)

Delegation der Europäischen Union — Nouakchott (Mauretanien)

MAURETANIEN

Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft

Küstenwache

Regionaldirektionen für Meeresangelegenheiten

Anlage 13

MUSTER FÜR DIE VIERTELJÄHRLICHEN FANGMELDUNGEN

Schiffe mit Ausnahme von Schiffen für pelagische Fänge und Thunfischfänger

Image

Schiffe für pelagische Fänge

Image

Thunfischfänger

Image


ANHANG 2

Finanzielle Unterstützung für die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei

1.   Ziel und Beträge

Gemäß Artikel 3 des Protokolls umfasst die finanzielle Unterstützung für die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei die vier folgenden Schwerpunktbereiche:

 

Mögliche Maßnahmen

Schwerpunkt I: WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND AUSBILDUNG

Überwachung und Bewirtschaftung der Ressourcen und Umsetzung der Bestandsbewirtschaftungspläne

Schwerpunkt II: ÜBERWACHUNG

Meeresüberwachung im Bereich der Fischerei

Schwerpunkt III: UMWELT

Erhaltung der Meeres- und Küstenumwelt

Schwerpunkt IV: INFRASTRUKTURENTWICKLUNG

Unterstützung bei der Entwicklung der Meereserzeugnisse verarbeitenden Industrie an Land

2.   Durchführung

Die Europäische Union und Mauretanien einigen sich in dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung, die Rechtsgrundlagen, die Planung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Modalitäten der Auszahlung an Mauretanien.

3.   Transparenz und Verwaltung der Mittel aus der sektoralen Unterstützung

Im Hinblick auf eine transparente und effiziente Verwaltung der Mittel aus der sektoralen Unterstützung ist der Mechanismus für die Umsetzung der sektoralen Unterstützung als ein Instrument angelegt, das von den beiden Vertragsparteien durch einfache Kontrollmittel flankiert wird, insbesondere

die Mitteilung über die Überweisung der jeweiligen Rate der sektoralen Unterstützung durch die EU (von der Europäischen Union an Mauretanien zu übermittelndes Dokument);

die Übermittlung des Finanzgesetzes und/oder jedes anderen Rechtsakts zum Nachweis über die Verwendung der im Rahmen der sektoralen Unterstützung auf das in Artikel 3 Absatz 3.10 des Protokolls angegebene Konto überwiesenen Rate (von Mauretanien an die Europäische Union zu übermittelndes Dokument);

die tatsächliche Umsetzung der Projekte vor Ort, insbesondere durch Berichte an die Europäische Union, die von den mit der Durchführung beauftragten Einrichtungen zu erstellen sind, gemeinsame Vor-Ort-Besuche der EU und des Fischereiministeriums, Sichtbarkeit der Maßnahmen in der Presse und offizielle Einweihung mit Teilnahme des Leiters der Delegation der EU.

4.   Mehrjährige Programmplanung

In Anwendung der Nummer 2.4 des Protokolls übersendet die Durchführungsstelle den beiden Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einrichtung den Vorschlag für die mehrjährige Programmplanung zur Verwendung der Mittel aus der sektoralen Unterstützung und macht dazu insbesondere folgende Angaben:

für die Finanzierung in Frage kommende Projekte;

für die Umsetzung zuständige Stelle(n);

Finanzbedarf jedes Projekts;

Überwachungsindikator für jedes Projekt;

ungefährer Zeitplan für die Umsetzung;

Indikatoren für die Auswirkungen auf den mauretanischen Fischereisektor;

Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Jahre und Projekte.

Die Vertragsparteien können innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der mehrjährigen Planungen Anmerkungen dazu machen. Danach wird diese Planung im Gemischten Ausschuss gemeinsam genehmigt. Was diese Genehmigung betrifft, stellt der Gemischte Ausschuss sicher, dass die den verschiedenen Projekten zugewiesenen Mittel und deren jährliche Aufteilung bezüglich der Art dieser Projekte sowie der Bedingungen und Sachzwänge bei der Umsetzung kohärent sind.

5.   Überwachungs- und Wirkungsindikatoren

Überwachungsindikator

Die in Artikel 3 des Protokolls genannte Durchführungsstelle legt für jedes in der Planung enthaltene Projekt einen Überwachungsindikator fest und nennt dabei das Gesamtziel, das am Ende jedes Durchführungsjahres (N + 1, 2, 3) zu erreichende Zwischenziel sowie den für diesen Indikator pro Jahr zugewiesenen Betrag als Anteil an der im Rahmen der sektoralen Unterstützung ausgezahlten jährlichen Rate. Der Indikator muss quantitativ überprüfbar sein.

Indikatoren für die Auswirkungen auf den mauretanischen Fischereisektor

Die in Artikel 3 des Protokolls genannte Durchführungsstelle teilt für jedes in der Planung enthaltene Projekt eine Reihe von Indikatoren für die Auswirkungen auf den Fischereisektor mit. Diese Indikatoren beruhen auf öffentlichen oder nicht-öffentlichen statistischen Daten, die quantitativ oder qualitativ überprüfbar sind, und sind so konzipiert, dass die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen jedes im Rahmen der sektoralen Unterstützung finanzierten Projekts bewertet werden.

6.   Jährliche Planung und Berichterstattung

Gemäß Artikel 3 des Protokolls unterliegt die sektorale Unterstützung einer jährlichen Planung, einer kontinuierlichen Überwachung und einer jährlichen Berichterstattung über die Ergebnisse.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3.2 des Protokolls übermittelt die Durchführungsstelle gemäß dem diesem Anhang beigefügten Standardmuster jedes Jahr bis zum 31. Dezember einen Bericht über den Stand der Projekte des abgelaufenen Jahres sowie über die im folgenden Jahr geplanten Projekte. Dieser Bericht enthält insbesondere Folgendes:

Einen Hinweis zur Planung der sektoralen Unterstützung im Jahr N mit den für jedes Projekt aufgeschlüsselten Zielen des abgelaufenen Jahres N;

die Ergebnisindikatoren und die erreichten und nicht erreichten Zielvorgaben, wobei die aufgetretenen Schwierigkeiten und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen sowie der Verbrauch der von der EU gezahlten Mittel anzugeben sind;

die Festlegung der jährlichen Rate der EU, die aufgrund des für jedes erreichte Indikatorziel zu zahlenden Betrags zu überweisen ist. Jedem pro Projekt festgelegten und im Jahr N erreichten Ziel entspricht ein Anteil der jährlich bereitgestellten Mittel; dieser Anteil ist in der jährlichen Planung festgelegt;

die Planung für das Jahr N + 1 und die aktualisierte mehrjährige Planung.

Spätestens 30 Tag nach ihrer Übermittlung müssen der Fortschrittsbericht des Jahres N und die Planung für das Jahr N + 1 vom Gemischten Ausschuss gemeinsam genehmigt werden. Kann innerhalb dieser Frist keine Sitzung des Gemischten Ausschusses einberufen werden, kann die Genehmigung auch schriftlich durch einen Briefwechsel erfolgen.

Die beiden Vertragsparteien fördern gemeinsame Fachbesuche, die auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien durchgeführt und durch die alle für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel erforderlichen weiteren Informationen erlangt werden können.

7.   Modalitäten für die Überweisung der sektoralen Unterstützung durch die Europäische Union

Sobald die Planung für das Jahr N + 1 genehmigt ist, überweist die Europäische Union die entsprechende Rate der sektoralen Unterstützung. Die einzelnen Raten der sektoralen Unterstützung durch die Europäische Union werden in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Durchführung der Projekte überwiesen:

i)

Die Höhe der sektoralen Unterstützung im ersten Jahr des Protokolls wird vom Gemischten Ausschuss in der mehrjährigen und der jährlichen Planung festgelegt;

ii)

Die Raten der sektoralen Unterstützung für die folgenden Jahre werden folgendermaßen ausgezahlt:

—    In voller Höhe : Die Europäische Union überweist für das Jahr N + 1 100 % des jährlichen Beitrags (X Mio. EUR), wenn für jedes Projekt die entsprechenden Werte der Überwachungsindikatoren, wie sie in der jährlichen Planung festgelegt sind, im Jahr N erreicht wurden.

—    Teilweise : Wenn für ein bestimmtes Projekt der Indikatorwert nicht zu 100 % erreicht wird, entspricht der Überweisungsbetrag für das Jahr N + 1 dem Produkt aus i) dem Prozentsatz, zu dem der Indikatorwert erreicht wurde, und ii) dem Anteil des betreffenden Projekts an dem jährlichen Beitrag der sektoralen Unterstützung. Der Prozentsatz, zu dem der Indikatorwert erreicht wurde, ist das Verhältnis zwischen i) dem tatsächlich erreichten Indikatorwert und ii) dem Zielwert, der im Laufe des betreffenden Jahres erreicht werden sollte. Der nicht überwiesene Restbetrag des Anteils des Projekts an dem jährlichen Beitrag kann innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dem ursprünglichen Datum der Mittelauszahlung überwiesen werden, wenn der für das Jahr N festgelegte Wert des Ergebnisindikators vollständig erreicht wurde. Andernfalls wird der nicht überwiesene Restbetrag des Anteils des Projekts an dem jährlichen Beitrag auf die Überprüfung im folgenden Jahr übertragen.

—    Gar nicht : Wird der erreichte Indikatorwert für ein Projekt im Fortschrittsbericht nicht angegeben oder nicht hinreichend belegt, so kann die EU den Anteil des betreffenden Projekts an dem jährlichen Beitrag für das Jahr N + 1 nicht überweisen. Der nicht überwiesene Anteil des Projekts an dem jährlichen Beitrag kann innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dem ursprünglichen Datum der Mittelauszahlung noch überwiesen werden, wenn der für das Jahr N festgelegte Wert des Ergebnisindikators angegeben bzw. hinreichend belegt wurde.

iii)

Bei der Genehmigung der Planung für das Jahr N + 1 berücksichtigt der Gemischte Ausschuss, inwieweit die jährlichen Mittel für die einzelnen Projekte im Jahr N tatsächlich ausgeschöpft wurden.

iv)

Wurde die ursprünglich geplante Umsetzung eines Projekts aufgrund von Umständen behindert, auf die der Projektträger keinen Einfluss hat, so kann der Gemischte Ausschuss bei der Genehmigung der Planung für das Jahr N + 1 beschließen, ausnahmsweise und auf ordnungsgemäß Begründung des Projektträgers einen anderen Betrag zu überweisen, als sich aus der Anwendung der Vorgaben gemäß Ziffer ii ergibt.

8.   Anpassung und Aussetzung

Im Falle von Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Anhangs und des Artikels 3 des Protokolls tauschen sich die beiden Vertragsparteien schnellstmöglich über Abhilfemaßnahmen zur Bewältigung der Schwierigkeiten aus.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Anhangs und des Artikels 3 des Protokolls tauschen sich die beiden Vertragsparteien schnellstmöglich über die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen aus, um wieder eine ordnungsgemäße Umsetzung der sektoralen Unterstützung zu erreichen. Erforderlichenfalls behält es sich die Europäische Union vor, jede weitere Zahlung gemäß Artikel 10 des Protokolls auszusetzen.

9.   Sichtbarkeit

Mauretanien gewährleistet die Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Unterstützung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck koordinieren die Begünstigten ihre Arbeiten zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission festgelegten „Leitlinien für die Sichtbarkeit“ mit der Delegation der Europäischen Union in Nouakchott. Insbesondere muss jedes Projekt eine Klausel vorsehen, die die Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Europäische Union gewährleistet, insbesondere durch die Verwendung des Logos („EU-Emblem“). Jede Einweihung wird von Mauretanien in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Union geplant und durchgeführt.

MUSTER

MELDUNG/BERICHT ÜBER DIE VERWENDUNG DER RATEN DER SEKTORALEN UNTERSTÜTZUNG

I.   Im Rahmen der sektoralen Unterstützung gestartete Projekte

Im [Nten] Jahr des Protokolls wurden entsprechend dem Beschluss des Gemischten Ausschusses vom [Monat/Jahr] [X] Projekte gestartet und [Y] andere Projekte weitergeführt. Die Beschreibung dieser Projekte, der gegenwärtige Stand der Durchführung und die erwarteten Auswirkungen sind nachstehend aufgeführt:

(1)   Projekt 1

a)

Beschreibung des Projekts

b)

Stand der Durchführung

c)

Frühere Auszahlungen für das Projekt und dem Projekt zugewiesener Anteil der sektoralen Unterstützung

d)

Darstellung/Aktualisierung der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen

(2)   Projekt 2

a)

Beschreibung des Projekts

b)

Stand der Durchführung

c)

Frühere Auszahlungen für das Projekt und dem Projekt zugewiesener Anteil der sektoralen Unterstützung

d)

Darstellung/Aktualisierung der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen

(3)   Projekt N

a)

Beschreibung des Projekts

b)

Stand der Durchführung

c)

Frühere Auszahlungen für das Projekt und dem Projekt zugewiesener Anteil der sektoralen Unterstützung

d)

Darstellung/Aktualisierung der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen

II.   Übersicht über die im Jahr N gestarteten Projekte

Die Übersichtstabelle enthält die Angaben, inwieweit die für das laufende Jahr festgelegten Überwachungsindikatoren erreicht wurden und welche Mittel für die Projekte geflossen sind, und stellt sich wie folgt dar:

Projekt

Investition insgesamt

(in MRO)

Höhe der dem Projekt im Jahr N zugewiesenen sektoralen Unter-stützung

(in Mio. EUR)

Überwachungsindikator für die Laufzeit des Projekts

Zielwert des Indikators für das Jahr N

Im Jahr N erreichter Wert

Grad des Erreichens des Indikator-werts im Jahr N (in Prozent)

Projekt 1

 

 

 

 

 

 

Projekt 2

 

 

 

 

 

 

Projekt 3

 

 

 

 

 

 

Projekt N

 

 

 

 

 

 

Insge-samt

 

X Mio. EUR

 

 

 

 

III.   Übersicht über die Projekte für das Jahr N + 1

Projekt

Investition insgesamt

(in MRO)

Ursprünglicher dem Projekt für das laufende Jahr zugewiesener Betrag aus der sektoralen Unterstützung (in Mio. EUR) (1)

Überwachungsindikator

Grad des Erreichens des Indikatorwerts im Jahr N – 1

Zielwert des Indikators am Ende des laufenden Jahres

Höhe der dem Projekt im laufenden Jahr zugewiesenen sektoralen Unterstützung insgesamt

(in Mio. EUR)

Projekt 1

 

 

 

 

 

 

Projekt 2

 

 

 

 

 

 

Projekt 3

 

 

 

 

 

 

Projekt N

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

X Mio. EUR

IV.   Vorschlag für die Auszahlung

Auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung sowie der Kriterien für die Auszahlung der vorstehend festgesetzten Raten ist die Durchführungsstelle der Auffassung, dass der Stand der Durchführung bei der Umsetzung der sektoralen Unterstützung eine Auszahlung in Höhe von [Gesamtbetrag angeben] rechtfertigt.

Anhänge

1.

Auszahlungsantrag

2.

Nachweise (für alle Indikatoren)


(1)  Entspricht dem Anteil des Projekts an der sektoralen Unterstützung unter der Annahme, dass die Rate des Vorjahres in voller Höhe ausgezahlt wurde.


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