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Document 22015A0211(01)

    Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)

    ABl. L 35 vom 11.2.2015, p. 3–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2015/209/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    11.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 35/3


    ABKOMMEN

    über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)

    DIE EUROPÄISCHE UNION,

    im Folgenden „Union“,

    einerseits,

    und

    DIE REGIERUNG DER FÄRÖER,

    im Folgenden „Färöer“,

    andererseits,

    im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

    IN DER ERWÄGUNG, dass das Programm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020 — das Rahmenprogramm (2014-2020)“ (im Folgenden „Horizont 2020“) mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegt wurde. Das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 wurde mit dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (2) verabschiedet,

    IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 7 des Horizont 2020 die jeweiligen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder an Horizont 2020 sowie der sich am Bruttoinlandsprodukt des assoziierten Landes bemessende Finanzbeitrag in einem internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem assoziierten Land festgelegt werden,

    IN DER ERWÄGUNG, der erfolgreichen Beteiligung der färöischen Forscher an von der Union geförderten Projekten und der Bedeutung der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union und des beiderseitigen Interesses an einer Stärkung von Forschung und Innovation vor dem Hintergrund des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums,

    IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf den Färöern auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Union auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern,

    IN ANERKENNUNG der besonderen Situation der Färöer mit ihrer geringen territorialen Ausdehnung und Bevölkerungszahl sowie der Nähe zur Union als einer ihrer nördlichen Nachbarn,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierung der Färöer dieses Abkommen im Namen des Königreichs Dänemark auf der Grundlage des Gesetzes über den Abschluss von Abkommen nach internationalem Recht durch die Regierung der Färöer schließt,

    IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit den Färöern auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   Die Färöer beteiligen sich als assoziiertes Land nach Maßgabe der in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Bedingungen an Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates festgelegt wurde.

    (2)   Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 (4) gilt für die Beteiligung färöischer Rechtspersonen an Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

    (3)   Sämtliche sich aus den in Absatz 1 genannten Rechtsakten ergebenden Rechtsakte, einschließlich der Rechtsakte, mit denen die für die Durchführung von Horizont 2020 notwendigen Strukturen auf Grundlage der gemäß Artikel 185 und 187 AEUV genannten Forschungsaktivitäten eingerichtet werden, finden auf den Färöern Anwendung.

    (4)   Zusätzlich zu der Assoziierung im Sinne des Absatzes 1 kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

    a)

    einen regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Union;

    b)

    einen Austausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;

    c)

    die frühzeitige Unterrichtung über die Durchführung von Programmen und Forschungsprojekten der Färöer und der Union sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

    d)

    gemeinsame Sitzungen;

    e)

    Besuche und Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern;

    f)

    regelmäßige, dauerhafte Kontakte zwischen Programm- oder Projektleitern der Färöer und der Union;

    g)

    die Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops.

    Artikel 2

    Bedingungen für die Assoziierung der Färöer mit Horizont 2020

    (1)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen und an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Union gelten. Für färöische Forschungseinrichtungen gelten dieselben Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der Programme der Union wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen, die ihren Sitz in der Union haben, geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Union und der Färöer berücksichtigt.

    Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Bedingungen können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Union und die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission an färöischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen von Horizont 2020 entsprechen, zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für färöische Rechtspersonen gelten. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit Horizont 2020 assoziierten Land hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, sofern das assoziierte Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, Rechtspersonen der Färöer dieselben Rechte und Pflichten gewährt.

    (2)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens zahlen die Färöer für jedes Jahr der Laufzeit von Horizont 2020 einen finanziellen Beitrag zum zum jährlichen Haushaltsplan der Union. Der finanzielle Beitrag der Färöer wird dem Betrag hinzugefügt, der jedes Jahr im Haushaltsplan der Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzugelten, die für die Durchführung, Verwaltung und den Betrieb von Horizont 2020 erforderlich sind. Die Regeln für die Berechnung und Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer sind in Anhang III festgelegt.

    (3)   Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter an den Sitzungen der im Rahmen von Horizont 2020 eingerichteten Ausschüsse teil. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter der Färöer zusammen. Die Färöer werden über das Ergebnis unterrichtet. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.

    (4)   Vertreter der Färöer beteiligen sich am Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle gemäß dessen Geschäftsordnung.

    (5)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Färöer bei der Teilnahme an Sitzungen der in diesem Artikel genannten Ausschüsse und Gremien sowie an von der Union veranstalteten Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Horizont 2020 entstehen, werden von der Union auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten.

    Artikel 3

    Verstärkung der Zusammenarbeit

    (1)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, sowie die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Güter zu erleichtern.

    (2)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf die Durchführung von Geldtransfers zwischen der Union und den Färöern keine Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn diese Mittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden.

    Artikel 4

    Ausschuss für Forschung und Innovation EU/Färöer

    (1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss, der „Ausschuss für Forschung und Innovation EU/Färöer“, eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

    a)

    Sicherstellung, Überprüfung und Bewertung der Durchführung dieses Abkommens;

    b)

    Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen;

    c)

    regelmäßiger Austausch über künftige Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und Forschungsplanung auf den Färöern und in der Union sowie die Aussichten für die künftige Zusammenarbeit;

    d)

    bei Bedarf technische Änderungen dieses Abkommens, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind.

    (2)   Der Ausschuss für Forschung und Innovation EU/Färöer, der sich aus Vertretern der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) und der Färöer zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3)   Der Ausschuss für Forschung und Innovation EU/Färöer tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel.

    Artikel 5

    Schlussbestimmungen

    (1)   Die Anhänge I, II, III und IV sind Bestandteil dieses Abkommens.

    (2)   Dieses Abkommen wird für die Laufzeit von Horizont 2020 geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben. Es wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewandt.

    Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen, über diplomatische Kanäle laufenden Verfahren wie für das Abkommen selbst. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln etwaige sonstige Kündigungsfolgen einvernehmlich.

    (3)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht abzuschließen, wird Folgendes vereinbart:

    Die Union zahlt den Färöern den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum jährlichen Haushaltsplan der Union zurück;

    allerdings werden von der Union zu zahlende Mittel im Zusammenhang mit der Beteiligung färöischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, einschließlich Erstattungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, durch die Union von der oben genannten Rückzahlung abgezogen;

    Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

    (4)   Sollte die Union beschließen, Horizont 2020 zu überarbeiten, teilt sie den Färöern den genauen Inhalt dieser Überarbeitung innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Union mit. Im Fall einer Überarbeitung oder Verlängerung der Forschungsprogramme können die Färöer dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu verlängern.

    (5)   Nimmt die Union ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann ein neues Abkommen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien ausgehandelt oder das bestehende Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

    (6)   Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der AEUV angewendet wird, nach Maßgabe des AEUV einerseits sowie für das Gebiet der Färöer andererseits.

    (7)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und färöischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    За Европейския съюз

    Рог la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Za Europsku uniju

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Fyri Evropeiska Samveldið

    Image

    За правителството на Фарьорските острови

    Por el Gobierno de las Islas Feroe

    Za vládu Faerských ostrovů

    For Færøernes landsstyre

    Für die Regierung der Färöer

    Fääri saarte valitsuse nimel

    Για την Κυβέρνηση των Νήσων Φερόε

    For the Government of the Faroes

    Pour le gouvernement des îles Féroé

    Za Vladu Farskih otoka

    Per il governo delle Isole Faroe

    Fēru salu valdības vārdā –

    Farerų Vyriausybės vardu

    A Feröer szigetek kormánya részéről

    Għall-Gvern tal-Gżejjer Faeroe

    Voor de regering van de Faeröer

    W imieniu rządu Wysp Owczych

    Pelo Governo das IIhas Faroé

    Pentru Guvernul Insulelor Feroe

    Za vládu Faerských ostrovov

    Za Vlado Ferskih otokov

    Färsaarten hallituksen puolesta

    För Färöarnas landsstyre

    Fyri Føroya landsstýri

    Image


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    (2)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).


    ANHANG I

    BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER UNION UND DER FÄRÖER

    Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „Rechtsperson“ eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann.

    I.   Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen von Horizont 2020

    (1)

    Die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern an indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 und ihre finanzielle Unterstützung erfolgen gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Bedingungen für assoziierte Länder.

    Sollte die Union Bestimmungen für die Durchführung von Artikel 185 und 187 AEUV erlassen, können sich die Färöer an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden.

    Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern kommen zu den gleichen Bedingungen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union für eine Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente von Horizont 2020 in Betracht.

    (2)

    Neben den Rechtspersonen der Union werden bei der Auswahl unabhängiger Experten für die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen auch Rechtspersonen der Färöer in Betracht gezogen.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (2) sehen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die von der Union mit einer Rechtsperson der Färöer zur Durchführung einer indirekten Maßnahme geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Eruopäischen Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die zuständigen Behörden der Färöer, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

    II.   Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Union an den Forschungsprogrammen und -projekten der Färöer

    (1)

    Die Beteiligung einer nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats der Union oder nach Unionsrecht gegründeten Rechtsperson mit Sitz in der Union an Projekten färöischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme kann die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer färöischen Rechtsperson erfordern. Vorschläge für eine solche Beteiligung werden, falls erforderlich, gemeinsam mit der/den färöischen Rechtsperson/en eingereicht.

    (2)

    Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Teils und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen für solche Projekte den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Regierungsrichtlinien zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für färöische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet und der Art der Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union in diesem Bereich Rechnung getragen.

    Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Regierungsrichtlinien zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die für nicht färöische Rechtspersonen gelten, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. Werden die nicht färöischen Rechtspersonen nicht finanziell unterstützt, tragen die Rechtspersonen der Union ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts.

    (3)

    Vorschläge für Forschungsarbeiten sind für alle Gebiete beim färöischen Forschungsrat (Granskingarráðið) einzureichen.

    (4)

    Die Färöer unterrichten die Union regelmäßig über die aktuellen färöischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Union.


    (1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


    ANHANG II

    GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUWEISUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

    I.   Anwendungsbereich

    Für die Zwecke dieses Abkommens:

    (1)

    „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, unterzeichnet in Stockholm am 14. Juli 1967,festgelegte Bedeutung;

    (2)

    „Kenntnisse“ sind die schutzfähigen oder nicht schutzfähigen Ergebnisse einschließlich Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

    II.   Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der Vertragsparteien

    (1)

    Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), entsprechen.

    (2)

    Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern, die sich an indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 beteiligen, haben die Rechte und Pflichten des geistigen Eigentums, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und in den entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen mit der Union festgelegt sind; dabei müssen diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 dieses Teils vereinbar sein.

    (3)

    Beteiligen sich Rechtspersonen der Färöer an einer indirekten Maßnahme im Rahmen von Horizont 2020, die gemäß den Artikeln 185 und 187 AEUV durchgeführt wird, haben die Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern die Rechte und Pflichten des geistigen Eigentums, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen festgelegt sind.

    (4)

    Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, die an färöischen Forschungsprogrammen oder -projekten teilnehmen, haben im Einklang mit Absatz 1 dieses Teils dieselben Rechte und Pflichten des geistigen Eigentums wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern.

    III.   Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien

    (1)

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für das geistige Eigentum, das von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens hervorgebracht wird:

    a)

    Die Vertragspartei, die das geistige Eigentum erzeugt, ist dessen Eigentümerin. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer des geistigen Eigentums.

    b)

    Die Vertragspartei, die Eigentümerin des geistigen Eigentums ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu dem geistigen Eigentum und zur Nutzung desselben ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

    (2)

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Vertragsparteien folgende Regeln:

    a)

    Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich audiovisueller Werke, Werke und Software, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt, sofern dies nicht durch bestehende Rechte des geistigen Eigentums von Dritten ausgeschlossen ist;

    b)

    Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

    (3)

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht verbreitete Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln:

    a)

    Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen nicht verbreitet werden sollen;

    b)

    Für die speziellen Zwecke der Anwendung dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei solche nicht zu verbreitenden Informationen auf eigene Verantwortung als vertrauliche Informationen an Gremien oder Personen weitergeben, die ihrer Aufsicht unterstehen und die verpflichtet sind, die Informationen vertraulich zu behandeln.

    c)

    Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht zu verbreitenden Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei diese nicht zu verbreitenden Informationen an weitere Kreise weitergeben, als es nach Buchstabe b sonst zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen nationalen Richtlinien, Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen.

    d)

    Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Informationen, die in Seminaren und anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, wenn der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäß Buchstabe a unterrichtet worden ist.

    e)

    Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht verbreitete Informationen, die sie gemäß den Buchstaben a und c erhält, gemäß diesem Abkommen geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und c über die Nichtverbreitung nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.


    ANHANG III

    REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER FÄRÖER ZU HORIZONT 2020

    I.   Berechnung des finanziellen Beitrags der Färöer

    (1)

    Der finanzielle Beitrag der Färöer zu Horizont 2020 wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für die Mittel für Verpflichtungen ausgewiesen wird, die für die Durchführung und Verwaltung von Horizont 2020 erforderlich sind.

    (2)

    Der Faktor, anhand dessen sich der Beitrag der Färöer errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem färöischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Union. Dieses Verhältnis wird für die Mitgliedstaaten der Union anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Kommission (Eurostat) errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen, und für die Färöer anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten des nationalen Statistikamts der Färöer (Hagstova Føroya), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen.

    (3)

    Die Kommission übermittelt den Färöern so früh wie möglich, spätestens jedoch am 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, die folgenden Informationen, zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

    die Höhe der Mittel für Verpflichtungen im Ausgabenplan des Entwurfs des Haushaltsplans der Union für Horizont 2020,

    die nach dem Entwurf des Haushaltsplans der Union veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Färöer an Horizont 2020 nach den Absätzen 1, 2 und 3.

    Sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission den Färöern die in Absatz 1 genannten endgültigen Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung der Färöer mit.

    Im vierten Jahr nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien den Proportionalitätsfaktor für den finanziellen Beitrag der Färöer auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung färöischer Rechtspersonen an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 in den Jahren 2014-2016.

    II.   Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer

    (1)

    Spätestens im Januar und im Juni jeden Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Färöer in der Höhe ihres Beitrags im Rahmen dieses Abkommens.

    Diese Zahlungsaufforderungen sehen jeweils die folgende Zahlung vor: Sechs Zwölftel des färöischen Beitrags 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Die 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom Januar zu zahlenden sechs Zwölftel werden jedoch anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Entwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist: die Bereinigung des dementsprechend bezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel 30 Tage nach Erhalt der spätestens im Juni ausgestellten Zahlungsaufforderung.

    Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eine erste Zahlungsaufforderung. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist diese über zwölf Zwölftel des färöischen Beitrags auszustellen, die innerhalb von 30 Tagen zu zahlen sind, wobei der Beitrag anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans ausgewiesen ist.

    (2)

    Der Beitrag der Färöer wird in Euro ausgewiesen und gezahlt. Die Zahlungen der Färöer werden als Haushaltseinnahmen unter den Unionsprogrammen verbucht und der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des jährlichen Haushaltsplans der Union zugewiesen. Die Haushaltsordnung findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

    (3)

    Die Färöer zahlen ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden den Färöern ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

    Könnte die Durchführung und die Verwaltung des Programms durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags erheblich gefährdet werden, wird die Beteiligung der Färöer an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Union in Bezug auf bereits geschlossene Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

    (4)

    Spätestens am 31. Mai des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird die Mittelaufstellung dieses Haushaltsjahres für Horizont 2020 vorbereitet und den Färöern zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

    (5)

    Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Färöer vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Diese Bereinigung erfolgt bei der zweiten Zahlung für das folgende Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2021. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2023.


    ANHANG IV

    FINANZKONTROLLE FÄRÖISCHER TEILNEHMER DER UNTER DIESES ABKOMMEN FALLENDEN PROGRAMME

    I.   Direkter Kontakt

    Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den Teilnehmern des Programms mit Sitz auf den Färöern sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Instrumenten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen vorzulegen haben.

    II.   Prüfungen

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den auf den Färöern niedergelassenen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

    (2)

    Die Bediensteten der Kommission, der Europäische Rechnungshof und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer- und Papierform) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Prüfungen vor Ort erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente mit Teilnehmern der Färöer geschlossen werden. Wird dieser Zugang nicht gewährt, wird dies als Nichtvorlage von Kostennachweisen und damit als potenzieller Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen angesehen.

    (3)

    Die Prüfungen können nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

    III.   Vor-Ort-Kontrollen

    (1)

    Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, nach Maßgabe der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2185/96 des Rates (1) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den färöischen Teilnehmern und ihren Unterauftragnehmern durchzuführen.

    (2)

    Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Nationalen Rechnungsprüfungsamt (Landsgrannskoðanin) vorbereitet und durchgeführt. Letztgenanntes Amt ist innerhalb einer angemessenen Frist vorher über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, um Unterstützung leisten zu können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen färöischen Behörden an den Kontrollen vor Ort teilnehmen.

    (3)

    Auf Wunsch der betreffenden färöischen Behörden kann die Kommission die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

    (4)

    Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die färöischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessenem Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können.

    (5)

    Die Kommission teilt der zuständigen färöischen Behörde so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

    IV.   Information und Konsultation

    (1)

    Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Färöer und der Union regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Veranlassung einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

    (2)

    Die zuständigen färöischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.

    V.   Vertraulichkeit

    Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach färöischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die bei den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten der Union oder auf den Färöern aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

    VI.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

    Unbeschadet der Anwendung des färöischen Strafrechts kann die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (2) verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.

    VII.   Einziehung und Vollstreckung

    Beschlüsse der Kommission im Rahmen des unter dieses Abkommen fallende Horizont 2020, die andere Personen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind auf den Färöern vollstreckbar. Wenn die Kommission dies verlangt, leitet die von der Regierung der Färöer benannte Behörde im Namen der Kommission ein Verfahren zur Vollstreckung des Beschlusses ein. In diesem Fall legt die von der Regierung der Färöer zu diesem Zweck benannte Behörde dem färöischen Gericht den Beschluss der Kommission nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, vor und setzt die Kommission davon in Kenntnis. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Färöer. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind in die mit den Teilnehmern der Färöer geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge aufzunehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission und kann seine Vollstreckung aussetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind die färöischen Gerichte zuständig.


    (1)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

    (2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).


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