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Document 22014D0110

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 310 vom 30.10.2014, p. 82–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/110(2)/oj

    30.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/82


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 110/2014

    vom 16. Mai 2014

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1) auszuweiten.

    (2)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Absatz 2m wird folgender Absatz eingefügt:

    „2n.

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:

    32013 R 1288: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von ‚Erasmus+‘, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).“

    2.

    Der Text von Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m und 2n genannten Programmen und Aktionen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

    (2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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