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Document 22014A0124(01)
Agreement between the European Union and the Government of the Macao Special Administrative Region of the People’s Republic of China on certain aspects of air services
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 21 vom 24.1.2014, p. 2–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/35/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 22014A0124(01)R(01) | (BG, MT) |
24.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/2 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die Union“,
einerseits und
DIE REGIERUNG DER SONDERVERWALTUNGSREGION MACAU DER VOLKSREPUBLIK CHINA, nachstehend „SVR Macau“, von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China ordnungsgemäß zum Abschluss dieses Abkommens ermächtigt,
andererseits
nachstehend „die Parteien“ —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und der SVR Macau bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen Unionsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Dritten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Unionsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und dritten Parteien haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen dritten Parteien, nach denen Angehörige dieser dritten Parteien Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Unionsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der SVR Macau mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und der SVR Macau zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach Unionsrecht grundsätzlich keine Vereinbarungen treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der SVR Macau, die: i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Zweck dieses Abkommens ist, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und der SVR Macau zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der SVR Macau zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) Die Bezugnahmen in den in Anhang 1 genannten Abkommen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens gelten als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten.
(3) Die Bezugnahmen in den in Anhang 1 genannten Abkommen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Benennung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der SVR Macau erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die SVR Macau die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse innerhalb kürzestmöglicher Verfahrensfristen, sofern
a) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt und |
b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und |
c) |
das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) SVR Macau kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aussetzen oder einschränken, sofern
a) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt oder |
b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder |
c) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird. |
Die SVR Macau übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die SVR Macau aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der SVR Macau benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 5
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die: i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския сьюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Pela União Europeia
За правителството на Специалния административен район на Китайската народна република Макао
Por el Gobierno de la Región Administrativa Especial de Macao de la República popular China
Za vládu Zvláštní administrativní oblasti Čínské lidové republiky Macao
For regeringen for Folkerepublikken Kinas særlige administrative region Macao
Für die Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China
Hiina Rahvavabariigi Macau erihalduspiirkonna valitsuse nimel
Για την κυβέρνηση της Ειδικής Διοικητικής Περιοχής Μακάο της Λαϊκής Δημοκρατίας της Κίνας
For the Government of the Macao Special Administrative Region of the People’s Republic of China
Pour le gouvernement de la région administrative spéciale de Macao de la République populaire de Chine
Per il governo della regione amministrativa speciale di Macao della Repubblica popolare cinese
Ķīnas Tautas Republikas Makao Īpašās pārvaldes apgabala valdības vārdā –
Ypatingojo administracinio Kinijos regiono Makao vyriausybės vardu
A Kínai Népköztársaság Makaói Különleges Közigazgatási Területének kormánya részéről
Għall-Guvern tar-Reġjun Amministrattiv Speċjali tal-Makaw tar-Repubblika Popolari taċ-Ċina
Voor de regering van de Speciale Administratieve Regio Macau van de Volksrepubliek China
W imieniu Rządu Specjalnego Regionu Administracyjnego Makau Chińskiej Republiki Ludowej
Pentru Guvernul Regiunii Administrative Speciale Macao a Republicii Populare Chineze
Za vládu osobitnej administratívnej oblasti Čínskej ľudovej republiky Macao
Za vlado Posebne upravne regije Macao Ljudske republike Kitajske
Kiinan kansantasavallan erityishallintoalueen Macaon hallituksen puolesta
För Folkrepubliken Kinas särskilda administrativa region Macaos regering
Pelo Governo da Região Administrativa Especial de Macau da República Popular da China
ANHANG 1
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 bezug genommen wird
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der SVR Macau und Mitgliedstaaten, in der jeweils geänderten Fassung:
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 4. November 1994 in Wien, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Österreich“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung von Macau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 16. November 1994 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Belgien“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, unterzeichnet am 25. September 2001 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Tschechische Republik“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemarks und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 12. Dezember 1996 in Oslo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Dänemark“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 9. September 1994 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Finnland“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, unterzeichnet am 23. Mai 2006 in Paris, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Frankreich“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 5. September 1996 in Bonn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Deutschland“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, paraphiert am 17. Februar 2006 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Griechenland“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung von Macau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. Dezember 1994 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Luxemburg“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und Macau über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 16. November 1994 in Den Haag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Niederlande“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung von Macau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Oktober 1999 in Warschau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Polen“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 31. August 1995 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Portugal“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, paraphiert am 3. März 2006 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Slowakei“ bezeichnet, |
— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 12. Dezember 1996 in Oslo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Schweden“ bezeichnet, |
— |
Abkommen zwischen der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Januar 2004 in London, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet. |
ANHANG 2
Liste der Artikel, die teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird
a) |
Benennung durch einen Mitgliedstaat:
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
|
c) |
Sicherheit:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
ANHANG 3
Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens bezug genommen wird
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) |