EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22013D0229

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

ABl. L 154 vom 22.5.2014, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/229(2)/oj

22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 229/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 18. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission vom 24. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Nummer 66x (Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0691: Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 18.“

(2)

Nach Nummer 66x (Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„66xa.

32010 R 0691: Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 18., geändert durch:

32011 R 1216: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission vom 24. November 2011 (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 3 gelten Bezugnahmen auf die ‚Kommission‘ als Bezugnahmen auf den ‚Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘.

b)

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungspläne betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

c)

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

d)

In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn ein funktionaler Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

e)

In Artikel 17 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Leistungspläne und Ziele einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen, arbeiten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemeinsam Bericht über die Erreichung der Leistungsziele zu erstatten.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


Top