Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22012D0236

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2012 vom 31. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 81 vom 21.3.2013, p. 38–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/236(2)/oj

    21.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 81/38


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 236/2012

    vom 31. Dezember 2012

    zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten.

    (3)

    Die EFTA-Staaten werden in das Unionsregister und das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) einbezogen. Der Zentralverwalter des EUTL erfüllt seine Aufgaben auch im Hinblick auf die EFTA-Staaten, wobei die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter bei Bedarf die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 auf die EFTA-Staaten erteilt.

    (4)

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Besonderheit des EU-Emissionshandelssystems und des damit verbundenen standardisierten und sicheren Registrierungssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Einrichtung eines Unionsregisters besondere Regeln für die Speicherung von und den Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister erfordern, um zu gewährleisten, dass die Treibhausgasemissionszertifikate den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechen und Übertragungen solcher Zertifikate mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.

    (5)

    Das Unionsregister sollte die Ausweitung des Emissionshandelssystems der EU auf die EFTA-Staaten widerspiegeln. Laut Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 (4) umfassen das EU-Gesamtkonto, das EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr, das EU-Auktionskonto, das EU-Zuteilungskonto, das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate und das EU-Konto für die Sonderreserve die Zertifikate der EFTA-Staaten.

    (6)

    Die Vertragsparteien erkennen den spezifischen Charakter des Unionsregisters und des EUTL sowie die Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die sichere Führung und die Wartung des Systems an. Daher sollte die Kommission bei Bedarf die sofortige Sperrung des Zugangs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011, unter Berücksichtigung der Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten können. Von dieser Lösung bleiben künftige Fragen in Zusammenhang mit der Zwei-Pfeiler-Struktur im Rahmen des EWR-Abkommens unberührt.

    (7)

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Vertragsstaats, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof, Eurojust und die zuständigen Behörden nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Verwaltungen der Vertragsparteien und die zuständigen Behörden nach Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG das Recht haben müssen, in genau festgelegten Fällen bestimmte im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zu beziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 und Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 (7) in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 erforderlich ist.

    (8)

    Aus dem gleichen Grund nehmen die Vertragsparteien — wenngleich unter Verweis darauf, dass der Beschluss 2009/371/JI des Rates (8) nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde — zur Kenntnis, dass Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt wird.

    (9)

    Die Vertragsparteien weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Informationsrechten und ständigem Lesezugriff nach Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 und gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 nicht bedeutet, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die Steuerverwaltung oder der Steuervollzug in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Verordnungen den genannten Institutionen andere als die in Artikel 83 bzw. Artikel 75 ausdrücklich erwähnten Rechte übertragen.

    (10)

    Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer 21an (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission) wird wie folgt geändert:

    i)

    Folgendes wird angefügt:

    „, geändert durch:

    32011 R 1193: Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 (ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1)“.

    ii)

    Die Anpassungen h und i werden die Anpassungen j und m.

    iii)

    Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:

    „h)

    In Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 64a Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    ‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen.

    Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission anzunehmen. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Maßnahmen.‘

    i)

    In Artikel 64a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Das Wort ‚Kommission‘ wird ersetzt durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘ “

    iv)

    Nach Anpassung j werden folgende Anpassungen eingefügt:

    „k)

    In Artikel 75 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.‘

    l)

    In Artikel 75 Absatz 5a wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘ “

    2.

    Nach Nummer 21an (Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

    „21ana.

    32011 R 1193: Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 (ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)

    Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) eingetragen.

    Der Zentralverwalter führt die in Artikel 20 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.

    b)

    In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen EFTA-Staaten und dem Zentralverwalter.‘

    c)

    In Artikel 31 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

    ‚Das Wort ‚Kommission‘ wird ersetzt durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘

    d)

    In Artikel 49 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.‘

    e)

    In Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    ‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen.

    Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission anzunehmen. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Maßnahmen.‘

    f)

    In Artikel 71 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Das Wort ‚Kommission‘ wird ersetzt durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘

    g)

    In Artikel 73 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Ein nationaler Verwalter eines EFTA-Staats kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die EFTA-Überwachungsbehörde den Zentralverwalter in Absprache mit der Kommission an, die betreffenden Vorgänge neuzustarten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.‘

    h)

    In Artikel 83 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.‘

    i)

    In Artikel 83 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘ “

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (9) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 2012.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Atle LEIKVOLL


    (1)  ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1.

    (2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    (4)  ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

    (5)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

    (6)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

    (7)  ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1.

    (8)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

    (9)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    Top