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Document 22012D0220

    2012/220/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. Januar 2012 über eine Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten

    ABl. L 114 vom 26.4.2012, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/220(1)/oj

    26.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/29


    BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

    vom 19. Januar 2012

    über eine Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten

    (2012/220/EU)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Förderung der Handelsbeziehungen mit Kroatien würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Warenbeförderungen zwischen Kroatien und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert.

    (2)

    Um dieses Verfahren zu erreichen, ist es angebracht, Kroatien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens wird Kroatien eingeladen, zum 1. Juli 2012 auf der Grundlage des im Anhang beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Kroatien diesem Übereinkommen beizutreten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2012.

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Mirosław ZIELIŃSKI


    (1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


    ANHANG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. Januar 2012 (Beschluss Nr. 1/2012) über eine Einladung an Kroatien, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu werden, in Kenntnis zu setzen. Die Europäische Union ersucht Kroatien, die Zusicherung zu geben, dass es das genannte Übereinkommen in nichtdiskriminierender Weise auf alle Mitgliedstaaten anwenden wird.

    Der Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen kann nach Artikel 15a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

    Der Generalsekretär

    Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

    Kroatien —

    in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 19. Januar 2012 (Beschluss Nr. 1/2012) über eine Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten,

    unter Berücksichtigung der Einladung, dem Übereinkommen beizutreten, und

    in dem Wunsch, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden —

    TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI;

    Fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens bei;

    Erklärt, alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ anzunehmen, die dieser zwischen dem 19. Januar 2012 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Kroatiens nach Artikel 15a des Übereinkommens wirksam wird.

    Geschehen zu …

     


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