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Document 22012D0186

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 186/2012 vom 28. September 2012 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 341 vom 13.12.2012, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/186/oj

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 186/2012

vom 28. September 2012

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/92/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Einführung eines Fragebogens für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21at (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„21ata.

32011 D 0092: Beschluss 2011/92/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Einführung eines Fragebogens für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 19)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/92/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2012 (4) vom 15. Juni 2012, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

(2)  ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 19.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 38.


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