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Document 22012D0152
Decision of the EEA Joint Committee No 152/2012 of 26 July 2012 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 309 vom 8.11.2012, p. 38–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(70) | Zusatz | Nummer 21al Gedankenstrich | 27/07/2012 | |
Modifies | 21994A0103(70) | Ersetzung | Nummer 21al Text | 27/07/2012 | |
Modifies | 21994A0103(70) | Zusatz | Nummer 21ala | 27/07/2012 | |
Modifies | 21994A0103(70) | Zusatz | Nummer 21alb | 27/07/2012 | |
Modifies | 21994A0103(70) | Zusatz | Nummer 21alc | 27/07/2012 | |
Modifies | 21994A0103(70) | Zusatz | Nummer 21ald | 27/07/2012 | |
Modifies | 21994A0103(70) | Zusatz | Nummer 21ale | 27/07/2012 | |
Modifies | 21994A0103(70) | Zusatz | Nummer 21am Gedankenstrich | 27/07/2012 |
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 152/2012
vom 26. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2012 vom 13. Juli 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (5) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Der Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Der Beschluss 2010/345/EU der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Der Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Der Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (11), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls oder eines anderen internationalen Übereinkommens über Klimaänderungen, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Klimawandel durchzuführen. |
(13) |
Die Beteiligung der EFTA-Staaten am EU ETS berührt nicht die Beteiligung der EFTA-Staaten an anderen flexiblen Instrumenten zur Reduzierung von Emissionen. |
(14) |
Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) insgesamt zugeteilten Zertifikate. Die EFTA-Staaten übermitteln in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie die einschlägigen Angaben, die die Kommission zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen EWR-weiten Gesamtzertifikatmenge benötigt. |
(15) |
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen mit Drittländern nach Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG und die Auswirkungen, die dies auf die Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) haben könnte. |
(16) |
Wurde ein Abkommen im Sinne des Artikels 11a oder des Artikels 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, so werden die EFTA-Staaten und ihre Betreiber gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und deren Betreibern nicht benachteiligt. |
(17) |
Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten über die Durchführung von Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und über die Auswirkungen, die dies auf die Menge der Zertifikate im Rahmen des EU ETS haben könnte. |
(18) |
Die EFTA-Staaten unterstützen uneingeschränkt, dass die Anzahl der durch Versteigerung zugeteilten Zertifikate im EU ETS zunimmt, mit dem Ziel, die kostenlose Zuteilung bis 2027 zu beenden. Die EFTA-Staaten streben seit jeher eine Erhöhung des Anteils der gegen Entgelt zugeteilten Zertifikate an. Die EFTA-Staaten erinnern an Anpassung e in Artikel 1 Nummer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 (13) zur Aufnahme der Richtlinie 2003/87/EG in das EWR-Abkommen. |
(19) |
Die EFTA-Staaten werden die nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten gemeinsamen Auktionsplattformen verwenden und beauftragen die nach Artikel 24 der genannten Verordnung ernannte Auktionsaufsicht mit der Überwachung der Versteigerung ihrer Zertifikate. Da die EFTA-Staaten sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, fallen ihnen im Rahmen der Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht keine spezifischen Aufgaben zu. Nach Bestellung der Auktionsplattformen und der Auktionsaufsicht bemüht sich jeder EFTA-Staat nach Kräften, einen Vertrag mit ihnen zu schließen. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge tragen, dass die Auktionsplattformen einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließen; sofern die EFTA-Staaten die Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbinden, entsprechen die Bedingungen dieser Verträge denjenigen, welche für teilnehmende EU-Mitgliedstaaten in den sich aus den gemeinsamen Vergabeverfahren ergebenden Verträgen in Betracht gezogen werden. Die Kommission wird, soweit machbar, dafür Sorge zu tragen, dass die Auktionsaufsicht einen Vertrag mit den EFTA-Staaten schließt, und zwar zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, welche entweder für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten oder für die nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gelten, je nachdem, ob die EFTA-Staaten sich für eine Verbindung der Versteigerung ihrer Zertifikate mit den Zertifikaten der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheiden oder nicht. |
(20) |
Haushaltstechnische Fragen sind nicht Teil des EWR-Abkommens. Finanzielle Beiträge der EFTA-Staaten an die Mitgliedstaaten der EU werden über die EWR-Finanzierungsmechanismen ausgehandelt. Die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf diese Fragen und die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung bestimmter prozentualer Anteile an der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach den Anhängen IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG erfolgen daher unbeschadet des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens. |
(21) |
Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet eng mit der Kommission zusammen, wenn sie Aufgaben in Bezug auf die EFTA-Staaten ausführt, für die in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission , der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (14), der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (15) und der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission (16) die Kommission zuständig ist. Diese Aufgaben umfassen u. a. die Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Anträge auf einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase nach Artikel 24 dieser Richtlinie — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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(2) |
Die Anpassungen unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhalten folgende Fassung: „Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
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(3) |
Nach Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
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(4) |
Unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1031/2010, (EU) Nr. 550/2011 und (EU) Nr. 1210/2011, der Richtlinie 2009/29/EG und der Beschlüsse 2010/2/EU, 2010/345/EU, 2010/670/EU, 2011/278/EU, 2011/540/EU und 2011/745/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. Juli 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (19).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.
(3) ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 1.
(4) ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2.
(5) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
(6) ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.
(7) ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34.
(8) ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.
(9) ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.
(10) ABl. L 244 vom 21.9.2011, S. 1.
(11) ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9.
(12) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(13) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.
(14) ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.
(15) ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.
(16) ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.
(17) ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.
(18) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.“
(19) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.